Gründe
Der Antrag des
Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Regelungsanordnung im Sinne obiger
Tenorierung ist nach § 123 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthaft und auch ansonsten
zulässig. Insbesondere steht dem Begehren des Antragstellers kein negativer
bestandskräftiger Ablehnungsbescheid entgegen, denn unabhängig davon, daß
offenbar ein schriftlicher Ablehnungsbescheid nicht existiert, ist die
Rechtsbehelfsfrist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht
abgelaufen.
Ein Anordnungsgrund ist
schon deshalb gegeben, weil Eilbedürftigkeit vorliegt. Es ist dem Antragsteller
nicht zuzumuten, bis zum nächsten Termin zu warten, um seine Diplomprüfungen
ablegen zu können. Seine beruflichen und universitären Planungen unterliegen im
Grundsatz dem Schutz aus Art. 12 Abs. 1 GG, so daß diese persönlichen,
grundrechtsrelevanten Belange im Vordergrund stehen und eine – jedenfalls in der
Praxis gegebene – Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen.
Dem Antragsteller steht
auch nach derzeitigem Erkenntnisstand ein Anordnungsanspruch zur Seite, so daß
die einstweilige Anordnung zu ergehen hat.
Das Gericht hält einen
Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zu den Diplomprüfungen trotz
Nichterweislichkeit seiner "virtuellen" Prüfungsanmeldung über das Internet aus
folgenden Gründen für gegeben:
Rechtlicher
Ausgangspunkt der Überlegungen ist § 6 Abs. 2 der Prüfungsordnung für die
Diplomstudiengänge Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre und
Wirtschaftspädagogik (kurz: PrüfO). Hiernach ist der Antrag auf Zulassung zu den
Einzel-Diplomprüfungen schriftlich beim Antragsgegner innerhalb der ausgehängten
Meldefrist zu stellen. Nach Abs. 3 dieser Regelung sind verschiedene Anlagen
beizufügen.
Unstreitig ist, daß der
Antragsteller die in diesen Vorschriften genannten Anforderungen nicht erfüllt
hat, denn er hat nach eigenen Angaben keinen schriftlichen Antrag mit Anlagen
eingereicht. Die Beteiligten sind sich aber auch darüber einig, daß dies allein
den Zulassungsanspruch nicht hindern kann, denn der Antragsgegner stellt den
Studenten noch eine andere Möglichkeit der Anmeldung zur Verfügung, nämlich
diejenige über eine eigene Internet-Homepage, in die sich der jeweilige
Diplombewerber einwählen und in der er seine individuelle Auswahl treffen kann.
Obwohl hierfür eine Rechtsgrundlage fehlt, ist gegen diese Verfahrensweise so
lange nichts einzuwenden, wie sie funktioniert. Der Antragsgegner akzeptiert in
ständiger Übung (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) eine solche Anmeldung, sofern sie
ordnungsgemäß ist und innerhalb der in § 6 Abs. 2 PrüfO gesetzten Frist liegt.
Offenbar wünscht er auch solche Anmeldungen.
Der vorliegende Fall
weist nun die Besonderheit auf, daß die Anmeldung über das Internet nicht
funktioniert hat, wobei zwischen den Beteiligten umstritten ist, ob ein
Bedienungsfehler des Antragstellers oder ein Netzfehler Ursache war, der im
Verantwortungsbereich des Antragsgegners zu finden ist.
Um diese derzeit nicht
weiter überprüfbaren sich widersprechenden Behauptungen der Beteiligten
rechtlich analysieren zu können, bedarf es wiederum der Heranziehung der PrüfO.
Diese aufgrund § 93 UG erlassene Prüfungsordnung, die das Gericht im Verfahren
auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als gültig ansieht, hat mit der Form-
und Fristvorschrift des § 6 Abs. 2 eine sowohl für den Studenten als auch den
Antragsgegner sinnvolle Vorgabe geschaffen. Mit der Schriftform soll nämlich
eine gewisse Rechtssicherheit einhergehen, die darin besteht, daß der Antrag von
dem Kandidaten herrührt und dieser Antrag in "handfester" und manifestierter
Form vorliegt, damit kein Zweifel am Willen des Bewerbers aufkommen kann, an der
nächsten Diplomprüfung teilzunehmen. Das Gericht verkennt nicht, daß auch im
Fall der herkömmlichen, von der PrüfO vorgesehenen Anmeldung mit Tinte und
Papier Probleme auftauchen können. So kann es passieren, daß der Kandidat seine
Unterlagen per Post absendet, diese aber nicht ankommen. Dann hat er zwar eine
Zulassung beantragt, von der der Antragsgegner aber nichts weiß, weil der Brief
nicht in seinen Machtbereich gelangt. In diesem Fall hätte der Diplom-Bewerber
das Beweisrisiko zu tragen, denn er hätte zum einen mit einem Verlust auf dem
Postweg rechnen können und zum andern hätte er sicherere Wege beschreiten
können, um sich vom Eingang der Unterlagen beim Antragsgegner zu vergewissern:
Ihm hätte es offengestanden, die Unterlagen persönlich gegen Quittung
auszuhändigen oder sie z.B. per Einschreiben mit Rückschein übersenden zu
können. Dann hätte er im Zweifelsfalle seine Urkunden vorlegen können, mit denen
zu beweisen gewesen wäre, daß etwas im Normalfall die Zulassungsunterlagen – von
ihm bei dem Antragsgegner eingegangen ist, und der Antragsgegner hätte – würde
er dies bestreiten – genau darlegen müssen, daß die der Umschlag des
Zulassungsbewerbers etwas anderes als die Anmeldung für die Diplomprüfung
enthalten hätte.
Erlaubt der
Antragsgegner seinen Studenten in der Praxis eine andere Art der Anmeldung zu
den Diplomprüfungen, so hat er sich – sofern die PrüfO diese andere Art der
Zulassung wie hier nicht regelt – an diesen eben dargestellten rechtlichen
Grundlagen auszurichten und muß somit den Studierenden bei der anderen
akzeptierten oder gar gewollten Antragsart dieselben Sicherungsmechanismen zur
Verfügung stellen. Auf keinen Fall kann er den Studenten – wie es der
Antragsgegner offenbar meint – vorhalten, sie hätten ja die konventionelle
Schriftform wählen können, wenn sie sich unsicher seien. Es muß – da der
Antragsgegner beide Zulassungsarten als rechtsgültig ansieht – die Entscheidung
des Studenten sein, welche Form er wählt, sofern er nicht mit dem elektronischen
Medium so auf Kriegsfuß steht, daß man ihm Fahrlässigkeit vorwerfen müßte, wenn
er sich auf so unsicheres Terrain begibt. Hiervon kann aber nach dem Eindruck,
den der Schriftsatz und die Stellungnahme sowie die eidesstattliche Versicherung
des Antragstellers vermitteln, keine Rede sein, denn offenbar wußte der
Antragsteller schon, wie er seine Tastatur vor dem Computer zu bedienen hatte,
damit er seine Zulassungsanträge in den Rechner des Antragsgegners abspeichert.
Er hatte eine PIN, verschiedene TANs (unstreitig ist gar, daß der Antragsteller
eine TAN vor Ablauf der Frist verbraucht hatte, daß sein übermitteltes
elektronisches Formular aber leer war) und hatte Kontakt zum Antragsgegner
mittels Internet herstellen können.
Für den vorliegenden
Fall entscheidend ist es nach der Überzeugung des Gerichts, daß das
Quittungssystem im Internet nicht in ähnlicher Form ausgebaut ist, wie es im
schriftlichen Verfahren möglich wäre. Zwar führt der Antragsgegner in seiner
Gegenäußerung vom 21. und 22.07.1998 aus, der Antragsteller hätte eine Quittung
oder eine Fehlermeldung erhalten müssen, und das Gericht hat – auch aufgrund
vorhandener Sachkunde im Homebanking über T-Online bzw. andere Dialoge im
Internet – derzeit keinen Zweifel, daß das System im Grundsatz funktioniert. Von
entscheidender Bedeutung ist aber, daß der Antragsteller ganz offenkundig dieses
Rückmeldesystem nicht kannte und nicht ohne weiteres kennen mußte. Nach
derzeitiger Sachlage, die nicht weiter ermittelbar ist, hat der Antragsteller am
26.05.1998 – also fristgerecht – eine Transaktion vorgenommen. Offenbar hat das
Ausfüllen der Anmeldeseite – aus welchen Gründen auch immer – nicht
funktioniert, so daß der Antragsteller zwar etwas abgesandt hat, dieses "Etwas"
jedoch leer war und leer beim Antragsgegner angekommen ist.
Nach den Angaben des
Antragsgegners hätte in diesem Fall eine Meldung des Inhalts auf dem Bildschirm
erscheinen müssen, daß keine Änderungen vorgenommen seien. Eine solche
Rückmeldung ist jedoch nicht sehr aussagekräftig, denn es wird gerade nicht
erläutert, daß inhaltlich Richtung Antragsgegner überhaupt nichts abgesandt
wurde.
Vergleicht man diese
"Leer-Mail" mit der Situation, wie sie bei einer herkömmlichen, möglicherweise
jetzt oder in naher bzw. ferner Zukunft veralteten, aber immerhin – noch –
rechtlich gebotenen Anmeldung per Brief in Schriftform besteht, so hätte der
Antragsteller einen leeren Briefumschlag an den Antragsgegner geschickt. Dies
wäre zwar allein dem Antragsteller anzulasten gewesen, aber es wäre nach
Überzeugung des Gerichts für einen Diplom-Bewerber ohne weiteres erkennbar, ob
ein Brief, den er zur Post bringt, mit Unterlagen gefüllt ist oder nicht.
Weitaus schwieriger ist es, leere elektronische Post zu erkennen, zumal dann
nicht, wenn lediglich die globale Meldung auftaucht, Änderungen seien nicht
vorgenommen worden. Allein hierin zeigt sich, daß nicht die gleichen Standards
angewandt werden wie es bei in § 6 Abs. 2 PrüfO geregelter Schriftform der Fall
gewesen wäre.
Hinzu kommt, daß der
Antragsteller offenbar davon ausgeht, eine positive Quittung bei erfolgreicher
Anmeldung werde nicht ausgegeben, während sich der Antragsgegner dahingehend
äußert, es werde eine Anmeldebestätigung angezeigt. Dies deutet darauf hin, daß
der Antragsteller eine solche Quittung auch nicht erhalten hat. Diese technische
Unklarheit aber dem Antragsteller anzulasten, ist nicht gerechtfertigt. Bietet
der Antragsgegner entgegen dem Wortlaut der PrüfO diese elektronische
Anmeldemöglichkeit an, muß er seine Studenten entsprechend zum einen darüber
informieren, daß eine Anmeldequittung bei erfolgreicher Anmeldung ausgegeben
wird, und zum anderen dahingehend aufklären, daß sie äußerst genau hierauf zu
achten haben und sich diese Quittung zu Beweiszwecken ausdrucken oder
abspeichern sollten. Der Unterschied zur Zulassung in Schriftform ist nämlich
derjenige, daß es als allseits bekannt vorausgesetzt werden kann, welche
Möglichkeiten der Beweisführung der Absender eines Briefes hat, während die
Quittungsausgabe im Internet je nachdem, wie die einzelnen Seiten ausgestaltet
und programmiert sind, unterschiedlich ausfallen oder gar unterlassen werden
kann. Gerade das Beispiel des Antragstellers, der – dies hat er eidestattlich
versichert – davon ausgegangen ist und wohl nach seinen Angaben auch davon
ausgehen mußte, daß eine Quittung aus "Sicherheitsgründen" nicht möglich sei,
zeigt, daß im Vergleich zu einem schriftlichen Zulassungsantrag dem Studenten
derzeit eine größere Unsicherheit bei der Beweisführung aufgebürdet wird, als es
nach dem üblichen, rechtlich allein vorgesehenen schriftlichen Verfahren der
Fall ist.
Da die technischen
Schwierigkeiten somit im Verantwortungsbereich des Antragsgegners liegen und im
Lichte der PrüfO, die diese Anmeldeart gar nicht vorsieht, dem Antragsteller
nicht angelastet werden können, ist er im Verfahren zur Erlangung einstweiligen
Rechtsschutzes so zu behandeln, als hätte er seine Zulassung elektronisch
ordnungs- und fristgemäß eingereicht. Aus der Selbstbindung des Antragsgegners
(Art. 3 Abs. 1 GG) und daraus, daß der Antragsteller offenbar die übrigen
Zulassungsvoraussetzungen erfüllt (der Antragsgegner rügt jedenfalls nicht, daß
diese fehlen) folgt der – vorläufige – Zulassungsanspruch, den zu erfüllen der
Antragsgegner zu verpflichten ist.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die
Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. dem
Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 608), der für
einen Rechtsstreit um die Diplomprüfung DM 20.000 als Wert vorsieht (Nr. 15.3).
Da es hier jedoch nicht
um Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, sondern nur um die Zulassung in
Teilbereichen der Diplomprüfung geht, hält das Gericht einen Wert wie bei einer
Zulassung zum Studium (15.1) in Höhe des Auffangwerts für angemessen. Weil
zumindest faktisch die Hauptsache vorweggenommen wird, bleibt es bei dem
hauptsachebezogenen Streitwert; eine Reduzierung wegen des nur vorläufigen
Charakters der Zulassung kommt nicht in Betracht.