
VERWALTUNGSGERICHT DARMSTADT
BESCHLUSS
Aktenzeichen:
7 G 568/97
Entscheidung vom 4. April 1997
Gründe
Der Antrag auf Erlaß
einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Sperrung des E-Mail-Accounts
in den öffentlichen TH-Einrichtung (PC-Pool) aufzuheben, hat keinen Erfolg.
Bezüglich der
Prozeßfähigkeit ist mangels hinreichender Anhaltspunkte aufgrund der allein im
Eilverfahren möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage trotz
Bedenken davon auszugehen, daß der Antragsteller prozeßfähig ist, da seine
Rechtsverfolgung zumindest nachvollziehbar erscheint.
Eine dem Antrag
entsprechende einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist jedoch
nicht statthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO), da vorliegend in der Hauptsache eine
Anfechtungsklage zu erheben wäre. Die Vorschrift des § 123 Abs. 5 VwGO
beinhaltet die Regelung, daß einstweilige Anordnungen dann nicht statthaft sind,
wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage zu erheben wäre.
Der Antragsteller
wendet sich vorliegend gegen den Entzug der Zugangsberechtigung und gegen die
Sperrung seiner Benutzerkennung für den Internetanschluß der Antragsgegnerin.
Die Kammer geht davon aus, daß es sich im Hinblick auf die Vergabe einer
persönlichen Kennziffer und die Individualisierung des Anschlusses durch ein
Erstpasswort bei dieser Berechtigung zum Internetanschluß der TH Darmstadt um
eine Einzelfallregelung handelt, durch welche dem Benutzer eine Vergünstigung
eingeräumt wird. Da dem Berechtigten für eine begrenzte Zeit der Zugang und die
Benutzung des Hochschul-Internetanschlusses ermöglicht wird, handelt es sich
nicht lediglich um die Zurverfügungstellung einer Leistung, sondern um eine dem
Benutzer gewährte Rechtsposition.
Diese dem Antragsteller
mit Übertragung der Benutzerkennung eingeräumte Rechtsposition wurde ihm durch
den Entzug der Berechtigung und der sich anschließenden Sperrung des
Benutzercodes entzogen.
Sofern der
Antragsteller sich gegen diese Entziehung der Berechtigung und der daraus
resultierenden Sperrung seiner persönlichen Benutzerkennung wendet, richtet sich
sein Begehren gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt. Er müßte daher in der
Hauptsache Widerspruch und Anfechtungsklage erheben. Somit ist für einen Antrag
auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des § 123 VwGO wegen des in §
123 Abs. 5 VwGO normierten Vorrangs kein Raum.
Ob dieser Antrag auf
Erlaß einer einstweiligen Verfügung i.S.d. § 88 VwGO in einen Antrag auf
Feststellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs umzudeuten
wäre, kann dahingestellt bleiben, da auch ein solcher Antrag auf Feststellung
der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs keinen Erfolg haben kann.
Sofern das Schreiben
des Antragstellers vom 22.01.1997 an den Präsidenten der TH Darmstadt als
Widerspruch zu verstehen wäre, stünde jedoch der Feststellung der aufschiebenden
Wirkung dieses Widerspruchs das fehlende Rechtsschutzbedürfnis des
Antragstellers entgegen. Sofern das Begehren des Antragstellers so zu verstehen
wäre, daß es auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines eingelegten
Widerspruchs entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO gerichtet wäre, würde sich eine
derartige Rechtsverfolgung im Hinblick auf die von ihm beabsichtigte Nutzung des
Anschlusses als rechtsmißbräuchlich darstellen.
Bei der Vergabe der
Benutzerkennung wurde der Antragsteller darüber unterrichtet, daß er den Zugang
zu den Rechnern der TH nur für Studienzwecke nutzen dürfte. Ihm wurde der Zugang
zu dem Internetanschluß der TH nur im Rahmen der Benutzungsordnung und nur zu
Studienzwecken eröffnet. Der Antragsteller hat jedoch immer wieder deutlich
gemacht, daß er den Anschluß benötigt, um Artikel gegen die Zensur im Internet
und Beiträge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Person und der von
ihm empfundenen Verfolgungssituation stehen, zu versenden. Mit Schriftsatz der
Antragsgegnerin vom 14.09.1995 (Bl. 8 der Behördenakte) wurde der Antragsteller
ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er die Rechner nur zu Studierzwecken im
Rahmen seines Studiums bei dem Fachbereich Biologie nutzen dürfte.
Dem Vortrag des Antragstellers sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, daß er den Zugang zu dem Internetanschluß der Hochschule für sein
Studium in seinem Fachbereich – Biologie – benötigt. Ob der
Informationsaustausch für den Antragsteller mit Hilfe des Internetanschlusses
der TH notwendig ist, ist bei dieser Frage nicht von Bedeutung. Maßgeblich ist
alleine, ob der Antragsteller die Nutzung seines Anschlusses für Studienzwecke
benötigt.
Da der Antragsteller
aber unmißverständlich und eindeutig erklärt hat, daß er die Nutzung seines
Zugangs nicht entsprechend der Benutzungsordnung und den Vorgaben der Hochschule
erstrebt, stellt sich sein Begehren auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung
seines Widerspruchs, mit dem er erreichen würde, daß er den Anschluß praktisch
wieder nutzen könnte, obwohl sein Verhalten einen sofortigen Ausschlußgrund
rechtfertigen würde, als rechtsmißbräuchlich dar.
Es widerspricht aber
dem Sinn einer Rechtsgewährung, lediglich eine leere Rechtsposition
zuzusprechen. Allein die formelhafte Feststellung über die aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs des Antragstellers, ohne daß er die Zugangsberechtigung
tatsächlich nutzen könnte – da die Antragsgegnerin bei der von ihm
beabsichtigten Nutzung, ihm die Zugangsberechtigung – diesmal gegebenenfalls
unter förmlicher Anordnung des Sofortvollzuges – sofort wieder entziehen könnte
und sogar müßte – würde weder einen rechtlichen noch einen tatsächlichen Vorteil
bieten. Eine Entscheidung ist aber immer dann offensichtlich rechtsmißbräuchlich,
wenn auch bei einer positiven Entscheidung des Gerichts keine rechtlichen oder
tatsächlichen Vorteile eintreten würden (s. Kopp, VwGO, 10. Aufl., Vorb. zu §
40, Rdziff. 32 c).
Da der Antragsteller
weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, daß er den Anschluß zu
Studienzwecken benötigt oder gar nutzt, sondern vielmehr immer wieder gerade
auch durch Vorlage seiner Protokolle deutlich gemacht hat, für welche Zwecke er
seinen Anschluß benötigt, erstrebt er damit einen Zweck, der von der Hochschule
für den zur Verfügung gestellten Zugang zum Internet nicht vorgesehen ist. Da
seine so verstandene Rechtsverfolgung offensichtlich rechtsmißbräuchlich wäre,
wäre ihm das Rechtsschutzbedürfnis insoweit abzusprechen.
Da der Antragsteller
unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu
tragen.
Der Streitwert wurde
gemäß §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG festgesetzt.