
Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I
EINSTELLUNGSBESCHEID
Aktenzeichen: 466 AR6 8213/98
Entscheidung vom 2. Dezember 1998
Strafanzeige vom 22.09.1998
gegen
Starr-Report Strafanzeige
wegen Vorermittlungen
Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
habe ich mit Verfügung vom 02.12.1998 gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozeßordnung
abgesehen.
Gründe:
Der Anzeigenerstatter begehrt die
strafrechtliche Verfolgung von Verantwortlichen der Verbreitung des
"Starr-Reports" im Internet unter dem Aspekt der Verbreitung pornographisch
Schriften sowie jugendgefährdender Schriften.
Der Anzeige war gem. § 152 Abs. 2 StPO keine
Folge zu geben. Bei dem "Starr-Report" handelt es sich um ein stattliches
Dokument, das – ebenso wie eine deutsche Anklageschrift zum § 184 StGB oder zum
§§ 6,21 GjS – für sich genommen nicht pornographisch ist. Die Freigabe und
Veröffentlichung dieses Berichts war letztlich eine Entscheidung durch
staatliche Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika. Die Verbreitung dieses
Berichts durch Nachrichtenmedien hat dokumentarischen Charakter (vergleiche auch
Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz).