
Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I
EINSTELLUNGSBESCHEID
Aktenzeichen: 467 Js 319998/96
Entscheidung vom 16. Januar 1997
Den Beschuldigten lag zur Last, als Betreiber
eines sogenannten Internet-Cafes sich des Verbreitens pornographischer,
insbesondere kinderpornographischer, Schriften dadurch schuldig gemacht zu
haben, daß sie in der von ihnen betriebenen Gaststätte EDV-Geräte aufstellten
sowie die entsprechenden Programme zur verfügung stellten, so daß mit den
Geräten aus dem Internet einschlägige Schriften zugänglich gemacht werden
konnten.
Dieses Verhalten der Beschuldigten bietet
keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, weitere straftrechtliche Ermittlungen
zu führen.
Während sich bei den sogenannten
Internet-Providern, also Personen, die gewerbsmäßig Zugang zum Internet
gewähren, noch darüber streiten läßt, ob der Schwerpunkt ihres Verhaltens aus
strafrechtlicher Sicht in einem aktiven Tun oder einem passiven Unterlassen
liegt, so besteht vorliegend kein Zweifel, daß den Beschuldigten allenfalls zum
Vorwurf gemacht werden könnte, ein von ihnen gefordertes Verhalten pflichtwidrig
unterlassen zu haben. Denn das Betreiben einer Gaststätte, die zugleich als
"Internet-Cafe" fungiert, stellt ein sozialübliches und grundsätzlich rechtlich
zulässiges Verhalten dar. Zudem - und das ist hier entscheidend - steht der
Betreiber eines Internet-Cafes nicht in einem näheren Zusammenhang mit den
internationalen Datennetzen, weil im Internet-Cafe selbst beispielsweise
keinerlei Daten - wie bei Providern - vorrätig gehalten werden.
Soweit demnach den Beschuldigten zur Last
gelegt wird, es unterlassen zu haben, die Benutzung der bereitgestellten Geräte
ununterbrochen überwacht zu haben, ist unter keinem Gesichtspunkt eine
strafrechtliche Haftung hierfür gegeben: Der Eintritt des nicht gewollten
Erfolges (Zugänglichmachen pornographischer Schriften) setzt ein vorsätzliches
Verhalten dritter Personen, nämlich der Gerätebenutzer, voraus. Der Gastwirt und
Betreiber kann grundsätzlich davon ausgehen, der durchschnittliche Benutzer der
von ihm zur Verfügung gestellten Geräte werde diese nicht für Straftaten
benutzen. Eine Rechtspflicht des Gaststättenbetreibers, den Benutzer der von ihm
zur Verfügung gestellten Geräte an Straftaten zu hindern bzw. dem Benutzer die
Kenntnisnahme der von ihm angeforderten Daten in Einzelfällen zu verwehren,
besteht nicht. Der Betreiber eines Internet-Cafes ist demnach kein Garant dafür,
daß ohne sein Wissen über die von ihm teilweise zur Verfügung gestellten
Datennetze keine Schriften strafbaren Inhalts verbreitet werden.