
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 C 10168/98.OVG
Entscheidung vom 8. September 1998
In dem Normenkontrollverfahren
(...)
g e g e n
(...)
wegen Normenkontrolle (Berufsordnung für
Zahnärzte)
hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08. September
1998, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am
Oberverwaltungsgericht Hehner
Richterin am Oberverwaltungsgericht Rive
Richter am Oberverwaltungsgericht Stamm
für Recht erkannt:
I. Der Antrag wird abgelehnt
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des
Verfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten
vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand
Der Antragsteller ist Zahnarzt und übt seinen
Beruf in Gemeinschaft mit anderen Zahnärzten in eigener Praxis in T aus. Seit
Juli 1996 stellt er seine Zahnarztpraxis einschließlich der von ihm angebotenen
Dienstleistungen und Zahnpflegeartikel in dem Internet-Dienst "World Wide Web"
dar. Wegen dieser Veröffentlichung schwebt in der Zivilgerichtsbarkeit zwischen
dem Antragsteller und der Antragsgegnerin, deren Pflichtmitglied der
Antragsteller ist, ein wettbewerbsrechtliches Verfahren.
Vor diesem Hintergrund wendet sich der
Antragsteller gegen die Bestimmung des § 13 Abs. 1 der Berufsordnung für
Zahnärzte in Rheinland-Pfalz - BO -, die folgenden Wortlaut hat:
"§ 13
Öffentliche Anpreisung
(1) Jede Werbung und Anpreisung sind dem
Zahnarzt untersagt, insbesondere:
1. eine Werbung für die eigene Praxis mit
der Besprechung von Heilmitteln oder Heilverfahren, Veröffentlichungen und
Vorträgen zu verbinden,
2. öffentliche Danksagungen oder anpreisende
Veröffentlichungen zu veranlassen oder zuzulassen,
3. Krankengeschichten, Operationen und
Behandlungsmethoden in anderen als fachwissenschaftlichen Schriften
bekanntzugeben,
4. unentgeltliche oder briefliche
Behandlungen anzubieten oder durchzuführen,
5. Anzeigen zu veranlassen oder
Vereinbarungen zu treffen, die einen bestimmten Erfolg in Aussicht stellen
(sog. Garantieversprechen)"
Der Antragsteller macht geltend, der Wortlaut
dieser Bestimmung sei so eindeutig, daß er entgegen der vom Landgericht Koblenz
und von der Antragsgegnerin vertretenen Ansicht keiner verfassungskonformen
Auslegung zugänglich sei, und daher gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoße.
Aber selbst wenn man die Bestimmung
dahingehend auslege, daß sie nur die berufswidrige Werbung untersage, belaste
sie ihn unverhältnismäßig; denn es bliebe völlig unklar, welche Werbung
inhaltlicher Art und welche zur Werbung eingesetzten Mittel erlaubt seien. Da
für ihn insoweit eine völlige Ungewißheit bestehe, sei er de facto daran
gehindert, eine wie auch immer geartete Außendarstellung zu praktizieren, wenn
er nicht ein gegen ihn gerichtetes Standesverfahren der Antragsgegnerin oder gar
zivilrechtliche Maßnahmen wegen angeblichen Wettbewerbsverstoßes riskieren
wolle.
Der Antragsteller beantragt,
§ 13 Abs. 1 der Berufsordnung der
Antragsgegnerin in der Fassung vom 1. Januar 1981 für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie vertritt die Auffassung, die angegriffene
Bestimmung des § 13 Abs. 1 BO finde in § 14 Abs. 4 Nr. 4 i.V.m. § 23 Nr.
11 HeilBG ihre Ermächtigung und halte auch einer verfassungsrechtlichen
Überprüfung stand.
Die Vorschrift untersage unter der Überschrift
"Öffentliche Anpreisung" zunächst "jede Werbung und Anpreisung". Der Kontext der
Berufsordnung belege indessen, daß der Begriff der Werbung so zu verstehen sei,
daß es sich um eine anpreisende, über eine informative und sachliche
Außendarstellung hinausgehende, kurz berufswidrige Werbung handeln müsse. Es
dürfe kein reklamehaftes Sich-Hinausstellen im Sinne einer anpreisenden Werbung
stattfinden. Dies belege ein Blick auf § 12 BO, der unter der Überschrift
"Öffentliche Ankündigung" sehr wohl eine informative und sachliche
Außendarstellung in gewissen Fällen ermögliche. Somit sei schon aus dem Kontext
des § 13 BO davon auszugehen, daß dieser nicht jegliche Werbung unterbinden
wolle. Zumindest sei § 13 Abs. 1 BO verfassungskonform dahin auszulegen, daß er
nur die berufswidrige Werbung umfasse. Unter diesem Gesichtspunkt bestünden
zunächst gegen einen so verstandenen § 13 Abs. 1 Satz 1 BO weder Bedenken aus
dem Bestimmtheitsgesichtspunkt des Art. 103 Abs. 3 GG noch verfassungsmäßige
Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer verfassungswidrigen Beschränkung der
Berufsfreiheit. Soweit in diesem Sinne § 13 Abs. 1 BO jede berufswidrige Werbung
und Anpreisung untersage, bestünden unter dem Gesichtspunkt der Einschränkung
der Berufsfreiheit keine verfassungsmäßigen Bedenken. Es sei dann jeweils eine
Frage des Einzelfalles, zu entscheiden, ob und inwieweit eine berufswidrige
Werbung in diesem Sinne vorliege. Daraus könnten aber keine Bedenken gegen die
Norm selbst abgeleitet werden.
Schließlich seien auch gegen die aus dem
Obersatz des § 13 Abs. 1 Satz 1 BO abgeleiteten weiteren konkretisierten
berufswidrigen Werbungs- und Anpreisungsmaßnahmen der Nr. 1 bis 5 - was
die Antragsgegnerin im einzelnen näher ausführt - keine verfassungsrechtlichen
Bedenken ersichtlich.
Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen
wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der gemäß § 47 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. Art.
10 Abs. 4 des 6. VwGo-Änderungsgesetzes vom 01. November 1996 (BGBl. I S. 1626)
zulässige Antrag ist unbegründet.
Die vom Antragsteller angegriffene Bestimmung
des § 13 Abs. 1 der Berufsordnung für Zahnärzte in Rheinland-Pfalz - BO - findet
ihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 14 Abs. 4 Nr. 4, 23 Nr. 11 HeilBG und steht
entgegen der Auffassung des Antragstellers auch mit Art. 12 Abs. 1 GG in
Einklang.
Allerdings gehört zu der durch Art. 12 Abs. 1
GG gewährleisteten Freiheit der Berufsausübung nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 85, 248, 256 m.w.N.) nicht nur die
berufliche Praxis selbst, sondern jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung
zusammenhängt und dieser dient. Hierunter fällt auch die berufliche
Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die
Inanspruchnahme ihrer Dienste. Demzufolge sind Werbeverbote mit Art. 12 Abs. 1
Satz 2 GG nur vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls
gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entsprechen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks
geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen
der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die
Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (Bundesverfassungsgericht in ständiger
Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerfGE 94, 372, 390 m.w.N.).
An diesen Grundsätzen gemessen sind
Werbeverbote für freie Berufe nicht von vornherein zu beanstanden; denn sie
sollen dazu beitragen, daß der Berufsstand seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt.
Zudem sollen sie das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand stärken
(vgl. BVerfGE 94, 372, 391).
Die Aufgabe eines Zahnarztes besteht gemäß § 1
Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Zahnheilkunde in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) in der auf zahnärztlich
wissenschaftliche Erkenntnis gegründeten Feststellung und Behandlung von Zahn-,
Mund- und Kieferkrankheiten. Diese Aufgabe erfordert indessen, daß die
zahnärztliche Berufsausübung sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien,
sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientiert. Dementsprechend beugt das
Werbeverbot einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des
Zahnarztberufs vor und stärkt zugleich auch das Vertrauen der Bevölkerung auf
die Integrität des Zahnarztes, d.h. darauf, daß der Zahnarzt nicht aus
Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen und Behandlungen vornehmen werde (vgl.
für den Arztberuf: BVerfGE 71, 162, 174 sowie 85, 248, 260)
Ist hiernach ein Werbeverbot auch für
Zahnärzte vom Grundsatz her verfassungsgemäß, so bleibt allerdings zu
prüfen, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Dieser ist
indessen im vorliegenden Fall durch die Norm des § 13 Abs. 1 BO als solche nicht
verletzt.
Zwar könnten sich Bedenken daraus ergeben, daß
§ 13 Abs. 1 BO dem Wortlaut nach "jede Werbung" (und Anpreisung) untersagt.
Jedoch darf diese Vorschrift nicht allein vom Wortlaut her ausgelegt werden,
sondern muß im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen, insbesondere mit § 12
BO, gesehen werden. Hiernach sind dem Zahnarzt neben der auf seiner Leistung und
seinem Ruf beruhenden Werbewirkung eine Reihe Ankündigungen mit werbendem
Charakter unbenommen: Er darf rechtmäßig erworbene Titel und
Gebietsbezeichnungen führen, seine Tätigkeit durch ein Praxisschild und durch
bestimmte Presseanzeigen sowie durch Aufnahme in Adressbücher und sonstige
amtliche Verzeichnisse nach außen kundtun. Auch darf er selbstverständlich
wissenschaftliche Beiträge in Fachzeitschriften unter seinem Namen
veröffentlichen (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 3 sowie Abs. 3 BO) und eine Vortrags- und
Lehrtätigkeit ausüben. Alle diese Gesichtspunkte haben die höchstrichterliche
Rechtsprechung seit langer Zeit veranlaßt, § 13 Abs. 1 1. HS BO
entsprechende Bestimmungen in Berufsordnungen - zugleich verfassungskonform -
dahingehend auszulegen, daß nur b e r u f s w i d r i g e Werbung verboten ist
(vgl. z.B. BVerfGE 71, 162, 174; LBGH Rh-Pf Urteil vom 27. April 1994, NJW 1995,
1633). Nicht die Vorschrift als solche, sondern allenfalls ihre - hier nicht
streitgegenständliche - Anwendung im Einzelfall könnte einen Zahnarzt daher
unzumutbar belasten (vgl. BVerfGE 71, 162, 174).
Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, daß
der Begriff der "berufswidrigen Werbung" sich nicht allgemeingültig definieren
läßt, denn der oben dargestellte Zweck des Werbeverbots ist ein durchaus
geeigneter Maßstab, zulässige von der berufswidrigen Werbung zu trennen (vgl.
als Beispiel die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 94, §372
ff.). Zudem enthält § 13 Abs. 1 BO in Nr. 1 - 5 Beispiele berufswidriger
Werbung, die die meisten Konflikte regeln und im übrigen als Orientierung dienen
können. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmungen sind weder vom
Antragsteller geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Nr. 1 enthält im Grunde genommen kein
eigenständiges Werbeverbot, sondern dient dazu, zu verhindern, daß das
Werbeverbot umgangen wird, indem unter dem Deckmantel der sachlichen Information
in Wirklichkeit kommerzielle Reklame für den einzelnen Zahnarzt getrieben wird.
Auch Nr. 2 dient in verfassungsgemäßer Weise der Sicherung des Werbeverbots;
denn damit soll verhindert werden, daß der Zahnarzt die ihm selbst verbotene
Werbung durch andere, namentlich durch Patienten oder Journalisten, besorgen
läßt (vgl. BVerfGE 85, 248, 259). § 13 Abs. 1 Nr. 3 BO ist schon deswegen nicht
zu beanstanden, weil diese Bestimmung, die die vom Zahnarzt ausgehende
Bekanntgabe von Krankengeschichten, Operationen und Behandlungsmethoden zu
Werbezwecken erfaßt, im Kern § 11 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete
des Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3068) entspricht und eine Mitwirkung an sachlich informativen
Veröffentlichungen (vgl. dazu LBGH Rh-Pf, U.v. 27. April 1994, a.a.O.)
keineswegs ausschließt. Daß eine Werbung mit unentgeltlicher oder brieflicher
Behandlung (Nr. 4) sowie Garantieversprechen (Nr. 5) mit den Pflichten eines
Zahnarztes nicht zu vereinbaren sind, bedarf schließlich keiner Erläuterung. Der
Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Anordnung der vorläufigen
Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner
der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,- DM
festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).
gez. Hehner
gez. Rive
gez. Stamm