
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERLANDESGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 51/00
Entscheidung vom 19. Dezember 2000
In dem Rechtsstreit
(...)
hat der 6. Zivilsenat des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche
Verhandlung vom 5. Dezember 2000 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
Mett und die Richter am Oberlandesgericht Hanf und Dr. Krönert für Recht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin
gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. April 2000 (15 O 25/00) wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die
Kosten des Berufungsrechtzuges.
Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Die Beschwer beträgt für
die Klägerin 34.000 DM.
Von der Darstellung des
Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Unterlassung des angegriffenen Verhaltens des Beklagten aus dem Markengesetz.
Wesentliche Voraussetzung für den Anspruch ist die Benutzung der Marke im
geschäftlichen Verkehr. Ein Handeln im Verkehr ist jede wirtschaftliche
Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eigener oder fremder Geschäftszwecke
zu dienen bestimmt ist. Da der Begriff weit auszulegen ist, wird jede
selbstständige, wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit, in der die
Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt, erfasst. Private Tätigkeiten
scheiden also aus (Fezer, Markenrecht, 2. Auflage, § 14, RdNr. 40-42).
Für die Beurteilung der aufgeworfenen Frage ist auf die Umstände des
Einzelfalles abzustellen. Diese sprechen hier gegen die Annahme, der Beklagte
habe die Marke im geschäftlichen Verkehr verwendet.
Da er die Wortmarke nicht zur Kennzeichnung seiner Internetseite verwendet hat,
kommt es für die Bestimmung, ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt,
auf den Inhalt seiner Homepage an. Diese lässt ein auf die Förderung eigener
oder fremder Geschäftszwecke gerichtetes Handeln nicht erkennen.
Die Homepage enthält verschiedene Rubriken, unter denen sich auch die Rubrik
"Fundgrube" befindet. Dort wird unter der Überschrift "Geschichten" auch die
Geschichte der Kleinen Leute von Swabedoo aufgeführt. Durch Anklicken gelangt
der Nutzer zu dieser Geschichte, die er lesen und herunterladen kann. Da der
Beklagte dafür kein Entgelt verlangt, ist daraus für eine Tätigkeit im
geschäftlichen Verkehr nichts herzuleiten.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsache, dass die Homepage des Beklagten
verschiedene Links (Verweisungen) auf die Seiten anderer Internetanbieter
enthält, die geschäftliche Zwecke verfolgen. Dadurch hat der Beklagte die
Wortmarke Swabedoo nicht im Sinne von § 14 Abs. 2 Abs. 3 MarkenG benutzt. Denn
die Verweisungsadressen enthalten diese Wortmarke nicht. Der Nutzer greift bei
Verwendung der Links außerdem auf Datenbestände anderer Anbieter zu, die weder
die Wortmarke noch die Geschichte der Kleinen Leute von Swabedoo enthalten.
Die Klägerin ist jedoch der Auffassung, dass der Beklagte mit der
Veröffentlichung der Geschichte das Interesse der Nutzer seiner Homepage für die
Seiten der Anbieter, auf die verwiesen wird und die geschäftlichen Zwecken
dienen, wecken will und weckt. Dadurch, so die Auffassung der Klägerin, fördere
er die geschäftlichen Zwecke dieser Anbieter und damit auch eigene geschäftliche
Zwecke, da er davon wirtschaftliche Vorteile habe.
Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Die geschäftliche Tätigkeit der
Anbieter, auf deren Seiten verwiesen wird, würde der Beklagte nämlich nur
fördern, wenn er sich die Inhalte dieser Seiten für seine eigene Homepage zu
eigen gemacht hätte, diese also inhaltlich Teile seiner Homepage wären.
Voraussetzung für die Zurechnung des Inhaltes fremder Internetseiten ist, dass
eine Verantwortlichkeit des Verweisenden nach § 5 des Gesetzes über die Nutzung
von Telediensten (TDG) besteht. Das Gesetz regelt gesondert die
Verantwortlichkeit eines Anbieters für Informationsinhalte, die über
Informations- und Kommunikationsdienste zur Verfügung gestellt werden. Nach § 5
Abs. 3 TDG ist eine Verantwortlichkeit für fremde Inhalte ausgeschlossen, wenn
der Anbieter lediglich den Zugang zu deren Nutzung vermittelt (Landgericht
Lübeck CR 99, S. 650; Koch, NJW-COR 1998, S. 45 [48]). Eine Verantwortlichkeit
für fremde Inhalte ist dagegen gegeben, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, die
verdeutlichen, dass sich der Anbieter die Inhalte der anderen Seiten geistig zu
eigen machen will (Bettinger/Freytag, CR 98, S. 545 [548]; LG Hamburg CR 1998,
S. 656 [566]; Kloos, Anmerkung zum Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main, CR
1999 S. 46 [47]).
Eine Verantwortlichkeit des Beklagten kann unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe
nicht festgestellt werden.
a) Der Senat geht mangels anderweitigen
Vortrages der Klägerin davon aus, dass es sich bei den vom Beklagten
installierten Links um "normale Links" handelt. Das bedeutet, dass auf der
Webseite des Beklagten die Adresse eines anderen Anbieters genannt oder in Form
eines icon präsentiert wird, die durch Doppelklicken aktiviert werden kann.
Dadurch wird automatisch die Internetadresse des Verwiesenen angewählt, dessen
Webseite (Homepage) auf dem Bildschirm erscheint und die dem Nutzer - im
Gegensatz zum deep-link - auch zu erkennen gibt, daß er sich nun auf der Seite
eines anderen Anbieters befindet (vgl. Kochinke/Tröndle, CR 99. S. 190 [191];
vgl. zu diesem Kriterium auch die Anmerkung Kloos a.a.O., S. 47). Dem Nutzer ist
also bewußt, dass er durch Verwendung des Links die Homepage des Beklagten
verlässt und eine andere Seite aufsucht. Das wird ihm auch dadurch verdeutlicht,
dass die verwiesene Seite einen eigenen Domainnamen zeigt, der mit dem des
Beklagten (p...b... .de) nichts gemeinsam hat (vgl. Landgericht Lübeck CR 99 S.
650 [651]). Der Eindruck einer inhaltlichen oder unternehmerischen Verbundenheit
kann daher nicht entstehen.
b) Der Beklagte hat auf die Gestaltung der
verwiesenen Seiten keinen Einfluss (vgl. Bettinger/Freytag, CR 98, S. 550).
Etwas anderes ist jedenfalls nicht dargelegt worden.
c) Es erfolgt auch keine inhaltliche Einbettung der Aussage fremder Seiten in
das Angebot und den Inhalt der Webseite des Beklagten. Diese wird nicht durch
die Inhalte fremder Seiten vervollständigt (vgl. Landgericht Lübeck CR 99 S.
651). Die Homepage des Beklagten könnte vielmehr auch ohne die Verweisungen als
vollständig angesehen werden.
d) Für die Abgrenzung von Inhalten anderer Internetseiten, auf die verwiesen
wird, ist außerdem die Kommentierung der Verweisung zu beachten (Kloos a. a. O.
S. 47; LG Hamburg, Urteil vom 12. Mai 1998 CR 98, S. 565 [(566]). Auch das steht
hier der Annahme entgegen, der Beklagte habe sich die Seiten zu eigen machen
wollen. Denn seine Homepage enthält unter Hinweis auf die genannte Entscheidung
des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998 die ausdrückliche Erklärung, daß er
sich von den Inhalten der Seiten, auf die er per Link verweise, distanziere
(vgl. Bl. 51 d.A.).
e) Mit Hilfe der Verweisung auf andere, wirtschaftlichen Zwecken dienende
Internetseiten greift der Nutzer im Übrigen nicht auf den Datenbestand des
Verweisenden, sondern den des Anbieters zu, auf dessen Seite verwiesen wird.
Selbst wenn dieser Anbieter markenrechtlich geschützte Waren im Wege des
download anbietet, stellt die Eröffnung der Möglichkeit, auf diese Homepage und
damit auf die geschützte Ware zugreifen zu können, daher keine
Markenrechtsverletzung des verweisenden Homepageinhabers dar (LG München CR 99
S. 592 [593]). Etwas anderes kann nur gelten, wenn zwischen dem Verweisenden und
dem Anbieter, auf den verwiesen wird, eine wirtschaftliche Verbindung besteht
und der Verweisende aus der Verweisung wirtschaftliche Vorteile zieht.
Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Anbieter, die von der Homepage
des Beklagten zu erreichen sind, bieten das markenrechtlich geschützte Produkt
der Klägerin nicht an. Und es bestehen auch keine wirtschaftlichen Verbindungen,
aus denen der Beklagte wirtschaftliche Vorteile zieht. Die Klägerin hat das zwar
pauschal behauptet. Sie hat für ihre Behauptung jedoch keinen Beweis angetreten.
Da sie für das Tatbestandsmerkmal der Benutzung der Marke "im geschäftlichen
Verkehr" die Darlegungs- und Beweislast hat, ist sie insoweit beweisfällig
geblieben.
Der streitige Umstand kann auch nicht aufgrund von Hilfstatsachen (Indizien)
festgestellt werden. Die Hereinnahme von Verweisungen auf andere Anbieter, die
geschäftlich tätig sind, lässt für sich alleine nicht den Schluss darauf zu, der
Beklagte müsse davon wirtschaftlich profitieren. Weitere Umstände, die einen
solchen Schluss rechtfertigen könnten, gibt es nicht. Der Beklagte ist bei der
Firma S... beschäftigt und erzielt daraus ein überdurchschnittliches monatliches
Einkommen. Ausweislich des von ihm vorgelegten Einkommenssteuerbescheides für
das Jahr 1998 hatte er in jenem Jahr keine weiteren Einkünfte. Die Unterhaltung
der Homepage kostet ihn - was unstreitig ist - pro Jahre 58 DM Grundgebühr und
die jeweiligen Telefonkosten für die Verbindung zur Homepage. Unter diesen
Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass er aus dem Betrieb seiner
Homepage Einnahmen erzielt oder dass er auf solche Einnahmen angewiesen ist.
Die von ihm über die Homepage verbreiteten Inhalte lassen eine solche
Zielsetzung auch nicht erkennen. Denn die Darstellung seines Lebenslaufes sowie
dessen, "was er mag und was er nicht mag", weist darauf hin, dass es ihm nur um
die Verbreitung seiner privaten Ansichten geht.
Soweit der Beklagte in der Vergangenheit die von ihm angebotene software gegen
ein geringes Benutzungsentgelt abgegeben hat (shareware), ist das noch vor dem
hier angegriffenen Verstoß geändert worden. Der Beklagte gibt die software als
freeware ab (Bl. 61 d.A.). Auch insoweit erzielt er also keine Einnahmen.
Der Aufruf, die Aktion gegen Markengrabbing zu unterstützen, sowie die Nennung
der Sponsoren, die die Aktion bisher unterstützt haben, dient ebenfalls nicht
dem Ziel, dem Beklagten Einnahmen zu verschaffen. Denn der Aufruf stammt nicht
von ihm, sondern von einem Herrn T... H.... oder H... (vgl. die Anlagen im
Aktendeckel).
Und schließlich bringt dem Beklagten auch die Werbung der Firma E... E... keine
Vorteile, aus denen auf eine Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr geschlossen
werden kann. Denn die Werbung dieser Firma hat der Beklagte nur akzeptiert, um
auf seiner Homepage ein Gästebuch zu privaten Zwecken einrichten zu können,
dessen Erstellung ihm selbst nicht möglich war.
Im Ergebnis kann daher ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht festgestellt
werden, so dass markenrechtliche Ansprüche ausscheiden.
2. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche der
Klägerin müssen im Hinblick auf die rein private Tätigkeit des Beklagten
ebenfalls scheitern. Denn der im UWG verwendete Begriff "im geschäftlichen
Verkehr" entspricht dem des Markenrechts (Fezer, a.a.O., § 14 RdNr. 40 m.w.N.).
3. Der Klägerin steht schließlich auch kein urheberrechtlicher
Unterlassungsanspruch zu. Schutzfähig kann nur das von ihr geschaffene Werk
sein. Das aber ist nicht die Geschichte der Kleinen Leute von Swabedoo
insgesamt, sondern nur die Bearbeitung durch Frau ... . Dieses Werk hat der
Beklagte aber nicht benutzt. Denn die von ihm veröffentlichte Fassung der
Geschichte weicht von der Bearbeitung erheblich ab. Sie entspricht vielmehr der
bereits 1976 in der Mitarbeiterzeitschrift der Firma S... als
Weihnachtsgeschichte veröffentlichten Fassung. Die Bearbeitung durch Frau ...
erfolgte dagegen erst Anfang der achtziger Jahre, also danach. Auch deshalb
scheidet ein Verstoß gegen das Urheberrecht aus.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2
Satz 1 ZPO.