
OBERLANDESGERICHT STUTTGART
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 2 U 184/01
Beschluss vom 7. März 2002
In Sachen
[...]
- Beklagte/Berufungsklägerin -
gegen
[...]
- Kläger/Berufungsbeklagter -
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 21.02.2002 unter
Mitwirkung des Vors. Richters am OLG Dr. Lütje, des Richters am OLG
Prof. Dr. Fezer sowie des Richters am OLG Oechsner für Recht
erkannt:
1 . Auf die Berufung der Beklagten wird das
Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm
vom 27.07.2001 abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des
Rechtsstreits aus beiden Instanzen. 3. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Streitwert Berufungsverfahren: bis 16.000,-- €
I.
Der Kläger trägt den bürgerlichen Nachnamen
Netz. Die Beklagte firmiert unter OpenNet Internet Solutions GmbH
und hat für sich bei der für Deutschland zu- ständigen
Domainvergabestelle (DENIC) die Domain www.netz.de registrieren
lassen.
Der Kläger sieht darin eine unbefugte
Namensanmaßung nach § 12 BGB. Das Landgericht hat sich dem
angeschlossen und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, gegenüber
der DENIC den Verzicht auf die ihr erteilte Domain "netz.de"
zugunsten des Klägers zu erklären und es darüber hinaus zu
unterlassen, die Domainbezeichnung "www.netz.de" für sich zu
beanspruchen und/oder für sich zu verwenden.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte
fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen
Klagabweisungsantrag weiter verfolgt.
Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen
vortragen:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehle
es schon an einem Namensgebrauch durch die Beklagte. Denn "netz"
bezeichne eine Sache und habe deshalb für Internet-Nutzer weder
Namensfunktion noch Unterscheidungskraft.
Selbst wenn man - mit dem Landgericht - einen
Namensgebrauch einmal unterstelle, sei dieser nicht unbefugt. Denn
die Beklagte verfolge mit der für sie registrierten Domain "netz"
ihr eigenes wirtschaftliches und deshalb legitimes Interesse als
Internet-Provider. Sie verwende nämlich gebräuchliche Suchbegriffe
als Domain-Adresse und verknüpfe sie über sog. "links" mit der von
ihr eingerichteten Homepage ihrer Kunden (hier mit den Seiten einer
großen Zeitschrift, die sich mit Fragen des Internet beschäftige).
Andererseits fehle es an einer eigenen Interessenverletzung des
Klägers. Ein vom Landgericht in diesem Zusammenhang geprüfter
Anspruch des Klägers auf Repräsentation im Internet sei allenfalls
im Zusammenhang mit einem Bestreiten seines Namensrechts (§ 12 BGB -
1. Alternative von Satz 1) relevant. Eine solche Namensleugnung
scheide hier aber jedenfalls deshalb aus, weil "netz" als
Sachbegriff keine Namensfunktion habe.
Die Beklagte beantragt deshalb,
das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Ulm abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger
beantragt demgegenüber, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Dazu verteidigt er das Urteil des Landgerichts
als richtig. § 12 BGB müsse nämlich "internetbezogen" ausgelegt
werden. Denn eine Domain könne nur ein einziges Mal vergeben werden.
Eine vergebene Domain blockiere deshalb alle anderen
Internet-Nutzer, die ggf. das selbe Wort für sich registrieren
lassen woll- ten. Da die Beklagte im vorliegenden Falle die Domain
nicht einmal für eine eigene Seite nutze, bestreite sie damit
sittenwidrig das Recht des Klägers als Namensträger zur
Namensführung.
Die Berufung ist zulässig und begründet. Denn
die Voraussetzungen für einen auf Namensrecht gestützten
Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch liegen nicht vor. Weitere
Anspruchsgrundlagen (vor allem MarkenR oder UWG) scheiden hier von
vornherein aus, weil der Kläger ausschließlich Schutz für seinen
bürgerlichen Namen beansprucht. Auf die Berufung der Beklagten hin
ist das Urteil des Landgerichts deshalb abzuändern und die Klage
abzuweisen.
1.
a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts
kann der Kläger seine mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht auf §
12 Satz 1 - 2. Alternative BGB stützen. Denn es kann schon aufgrund
seines eigenen Vortrags nicht davon ausgegangen werden, dass die
Beklagte den Domainbestandteil "netz" überhaupt als Namen gebraucht.
Einen Namen gebraucht nämlich nur, wer ihn verwendet um damit seine
eigene Identität zu kennzeichnen und von anderen zu unterscheiden
(OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 626, 627). Denn nur unter dieser
Voraussetzung bestünde die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung; eine
solche Zuordnungsverwirrung ist Voraussetzung für eine
Namensanmaßung nach § 12 BGB (BGHZ 126, 208, 215; Palandt/Heinrichs,
61. Aufl. § 12 BGB Rn. 20). Damit diese Voraussetzung hier erfüllt
wäre, müsste "Netz"die Firma der Beklagten schlagwortartig
bezeichnen. Dass dies der Fall ist, behauptet der Kläger aber nicht.
Übrig bleibt damit nur die von der Beklagten vorgetragene
Deutungsalternative: Im Kontext ihrer Domain-Bezeichnung erscheint
"netz" als Sachbegriff , nicht aber als Name/Firma.
b) Selbst wenn aber die Beklagte "netz"
namensmäßig gebrauchen würde wäre das Namensrecht des Klägers
mangels Interessenverletzung nicht verletzt. § 12 BGB schützt den
Namensträger nämlich nur dann gegen den unbefugten Gebrauchs seines
Namens, wenn sein Interesse verletzt ist. Zwar ist der Begriff des
Interesses weit auszulegen. Schutzwürdig sind Interessen jeder Art
einschließlich rein persönlicher, ideeller oder bloßer
Affektionsinteressen. Ausreichend ist, dass der Eindruck
hervorgerufen wird, es beständen Beziehungen familiärer,
geschäftlicher oder sonstiger Art zwischen dem Namensträger und
demjenigen, der den Namen gebraucht (BGHZ 124,173,181 – Namensschutz
für „röm.kath." m. w. N.). Bei Allerweltsnamen (etwa Müller)
entfällt in der Regel aber eine Interessenverletzung schon deshalb,
weil sich nicht feststellen lässt, dass der Name eines bestimmten
anderen Namensträgers benutzt worden ist; ebenso kann es bei Namen
mit normaler Kennzeichnungskraft (z.B. Frankenberg) liegen (Palandt
§ 12 Rn. 28 unter Hinweis auf OLG München NJW-RR 1996, 1005).
Nicht anders ist es hier: Zwar mag es sich bei
dem Nachnamen des Klägers nicht um einen Allerweltsnamen handeln. Im
Kontext mit der Domain-Bezeichnung der Beklagten erscheint "netz"
aber überhaupt nicht als Name, sondern eben als Sachbegriff( s.o.).
Schon deshalb versteht dies niemand als Hinweis auf eine Person mit
dem Nachnamen "Netz" und - erst recht nicht - als Hinweis auf den
Kläger als einen von mehreren Trägern dieses Namens. Auch hier lässt
sich deshalb (ebenso wie im Falle eines Allerweltnamens) nicht
feststellen, dass der Name eines bestimmten anderen Namensträgers
benutzt worden ist.
Auch das vom Kläger betonte Anliegen einer
"internetbezogenen" Auslegung des § 12 BGB führt hier zu keinem
anderen Ergebnis. Richtig ist, dass die Beklagte mit der ihr
zugeteilten Top-Level-Domain alle anderen Interessenten
(einschließlich des Klägers) daran hindert, die identische Domain
für sich reservieren zu lassen. Dies ist aber grundsätzlich
hinzunehmen (vgl. BGH MDR 2002, 45, 47 - Mitwohnzentrale.de - danach
ist die Auswahl eines beschreibenden Begriffs als Domain-Namen per
se nicht wettbewerbswidrig nach § 1 UWG; vielmehr sind die
Wettbewerber hinsichtlich der Registrierung von Gattungsbegriffen
"allein dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen, wenn
sich eine Unlauterkeit nicht aus anderen Gesichtspunkten herleiten
lässt"; vgl. in diesem Zusammenhang auch die Senatsentscheidung WRP
2001, 971 - "dtp.de" sowie OLG München, CR 2001, 463 - "autovermietung.com").
Eine Verletzung des Namensrechts des Klägers
lässt sich auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund, insbesondere
der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, Stichwort
"domain-grabbing", ableiten. Die Beklagte hat die Domain nämlich
offensichtlich nicht gewählt, um den Kläger zu behindern oder unter
wirtschaftlichen Druck zu setzen und ihn so zu veranlassen, ihr die
Domain abzukaufen. Dies folgt schon daraus, dass sie plausible (vom
Kläger nicht widerlegte) Gründe für die Wahl der
streitgegenständlichen Domain genannt hat. Im Übrigen weist der Name
des Klägers keinerlei Bekanntheitsgrad auf. Der Schluss, die
Beklagte habe die Absicht verfolgt, den Kläger zum Kauf der Domain
zu verlassen, lässt sich auch deshalb nicht ziehen (vgl. zu diesem
Aspekt: OLG Köln CR 2000, 697 - rechte Spalte - vorletzter Abschnitt
am Ende).
2.
Auch auf eine sog. Namensleugnung (§ 12 Satz 1
- 1. Alternative BGB) kann der Kläger seine Ansprüche nicht stützen.
Denn auch Voraussetzung für eine solche Namensleugnung ist, dass die
Domain-Adresse aus einem Namen besteht oder namensartig anmutet (OLG
Düsseldorf, NJW-RR 1999, 626, 627 - "ufa.de"). Keinesfalls kann aber
einem Domainnamen ohne weiteres eine allgemeine Namensfunktion im
Sinne des § 12 BGB zugesprochen werden; vielmehr ist darauf
abzustellen, ob dem Domainnamen originäre Namensfunktion oder
jedenfalls Namensfunktion über den Erwerb von Verkehrsgeltung
zukommt (Fezer, MarkenR, 3. Aufl., § 3 MarkenG Rn. 320).
Originäre Namensfunktion kommt der von der
Beklagten reservierten Domain aber nicht zu (vgl. im Übrigen schon
oben unter 1. a). Dass der Kläger Namensschutz kraft Verkehrsgeltung
für die Domain "netz.de" erworben hat, behauptet er selbst nicht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708
Nr. 10, 713 i.V.m .3 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht geboten (§
543 ZPO n.F .), da sich der Berufungsgegenstand ausschließlich in
der tatsächlichen Bewertung eines Sachverhalts erschöpft.