
OBERLANDESGERICHT STUTTGART
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 2 W 27/03
Beschluss vom 1. September 2003
Gründe
I.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Einwilligung
in die Löschung der Domain "s.de" in Anspruch genommen.
Der Beklagte hat bei der DE eG die
streitgegenständliche Bezeichnung registrieren lassen. Als Inhaber der
Domain wurde in der Datenbank der DE eG neben dem Beklagten die nicht
existierende "Sei C GmbH" eingetragen (Anl. K 3 ). Der Beklagte ließ
sich außerdem als administrativer Ansprechpartner, sog. admin-c,
vermerken. Nach den Registrierungsrichtlinien der DE eG handelt es
sich dabei um die "vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die
als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche
die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und
die damit den Ansprechpartner der DE darstellt" (vgl. Anlage K 10 = Bl.
30 d. A.).
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die
Registrierung bewusst für sich und eine damals nicht existente
juristische Person vornehmen lassen, um die Nutzung durch Dritte zu
blockieren und die Bezeichnung zu einem späteren Zeitpunkt an eine
Gesellschaft mit dem Firmenbestandteil "Sei" zu "verkaufen". Durch
dieses Vorgehen habe der Beklagte die Rechte der Klägerin nach § 12
Satz 1 BGB und §§ 5 Abs. 2; 15 Abs. 2, 3 MarkenG verletzt, weshalb er
zur Unterlassung und damit zur Einwilligung in die Löschung der
Bezeichnung gegenüber der DE eG verpflichtet gewesen sei.
Dem gegenüber hat der Beklagte vorgetragen, dass
er für die Fa. N Baden-Württemberg CSP gehandelt habe. In deren
Auftrag sollte er die streitgegenständliche Domain zugunsten der Fa.
Sei C Vertriebs- und Service GmbH registrieren lassen. Lediglich
aufgrund eines ihm nicht anzulastenden Versehens der DE eG sei
versehentlich ein nicht existierendes Unternehmen und er als
Domaininhaber eingetragen worden. Dafür sei er nicht verantwortlich.
Die Klägerin könne allenfalls die DENIC eG auf Richtigstellung der
Falscheintragung in Anspruch nehmen. Er sei nicht passivlegitimiert.
Der Beklagte hat sich - ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht - beim zuständigen Provider erfolgreich um eine Löschung
der streitgegenständlichen Domain bemüht. Darauf wurde der
Rechtsstreit von den Parteivertretern übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat sich in dem angefochtenen
Beschluss vom 10.04.2003 der Auffassung der Klägerin angeschlossen und
dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits mit der Begründung
auferlegt, dieser sei passivlegitimiert, weil ein nichtexistierendes
Unternehmen als Inhaber registriert worden sei und er außerdem als
administrativer Ansprechpartner auf Zustimmung zur Löschung in
Anspruch genommen werden könne. Ohne das erledigende Ereignis hätte
der Klage voraussichtlich stattgegeben werden müssen, weshalb es der
Billigkeit entspreche, dass der Beklagte die Verfahrenskosten zu
tragen habe. Außerdem hat das Landgericht den Streitwert auf 50.000 €
festgesetzt.
Gegen den ihm am 16.04.2003 zugestellten
Beschluss legte der Beklagtenvertreter am 30.04.2003 "sofortige
Beschwerde" ein. Er vertritt nach wie vor die Ansicht, dass er nicht
passivlegitimiert sei. Die Klage hätte demnach ohne das erledigende
Ereignis keinen Erfolg gehabt, weshalb der Klägerin die Kosten
auferlegt werden müssten. Außerdem wendet sich der Beklagte gegen die
vom Landgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung. Insofern ist er
der Ansicht, dass richtigerweise lediglich die von der Klägerin selbst
angegebene Größenordnung (10.000,-- €) angesetzt werden dürfe.
Die Klägerin beantragt, die Beschwerde
zurückzuweisen. Sie schließt sich der landgerichtlichen Beurteilung
an.
Das Landgericht half den Beschwerden nicht ab und
legte mit Beschluss vom 21.05.2003 die Akten dem Oberlandesgericht zur
Entscheidung vor.
II.
Die zulässigen Rechtsbehelfe sind unbegründet.
1. Soweit sich der Beklagte dagegen wendet, dass
ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, ist die sofortige
Beschwerde gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie wurde
innerhalb der Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz1 ZPO eingelegt und ist
auch im Übrigen zulässig.
Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache
keinen Erfolg. Das Landgericht hat gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO zutreffend
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Klage wäre nach
dem Sach- und Streitstand, wie er sich für den Zeitpunkt der
übereinstimmenden Erledigungserklärung darstellt, voraussichtlich
stattgegeben worden, weil der Beklagte verpflichtet war, gegenüber der
DE eG in die Löschung der Domain "s.de" einzuwilligen.
Mit der Beschwerde macht der Beklagte lediglich
geltend, das Landgericht habe zu Unrecht seine Passivlegitimation
angenommen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach allgemeinen Grundsätzen haften bei
kennzeichnungsrechtlichen Ansprüchen diejenigen Personen als Störer,
die in irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich
und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer
rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen beigetragen haben. Als
Mitwirkung genügt dabei die Unterstützung oder Ausnützung der Handlung
eines eigenverantwortlichen Dritten, sofern der in Anspruch Genommene
die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hat
(Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 14, Rn. 231 m.w.N.).
Danach war der Beklagte als passivlegitimiert
anzusehen.
a) Das ergibt sich bereits daraus, dass der
Beklagte selbst den Domainnamen bei DE eG angemeldet hat. Als
Handelnder ist er Störer, wenn er die Beeinträchtigung adäquat
verursacht hat. Das ist hier der Fall. Unabhängig davon, ob
tatsächlich ein Versehen durch die DE eG bei der Registrierung
vorliegt, hat der Beklagte jedenfalls aufgrund seines
Eintragungsantrags diese (angebliche) Fehleintragung mitverursacht. Er
hat dafür einzustehen, weil es ihm als Antragsteller möglich war, für
eine korrekte Eintragung zu sorgen. Spätestens aufgrund der
verschiedenen Abmahnungen der Klägerin war dem Beklagten bekannt,
welchen Registrierungsinhalt die DE eG vermerkt hatte.
aa) Falls es tatsächlich so gewesen sein sollte,
wie der Beklagte behauptet, dass nämlich die DE eG bei der Umsetzung
seines Antrags fehlerhaft gehandelt habe, wäre es ihm ohne weiteres
möglich gewesen, die DE eG auf ihr Fehlverhalten hinzuweisen. Auf der
Grundlage des Beklagtenvortrags ist davon auszugehen, dass auf einen
entsprechenden Hinweis des Antragstellers die DE eG ohne weiteres eine
Korrektur vorgenommen hätte, da die Eintragung dann nicht vom
(richtigen) Antrag gedeckt gewesen wäre.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Beklagten
an einer möglichen Falscheintragung ein Verschulden vorgeworfen werden
kann. Die Störerhaftung ist verschuldensunabhängig (vgl. insgesamt
dazu etwa Ingerl/Rohnke, MarkenG, vor §§ 14-19 Rn. 10 ff.; Baumbach/Hefermehl,
WettbewR, 22. Aufl., Einl. Rn. 325 ff., 258).
bb) Nach dem Klägervortrag, wonach die konkrete
Eintragung unmittelbar vom Willen des Beklagten gedeckt war, ist
dessen Passivlegitimation ohne weiteres zu bejahen.
b) Unabhängig davon haftet der Beklagte aber auch
als administrativer Verwalter. Bei der Beurteilung seiner
Verantwortung ist - wie bereits erwähnt - auf die Sach- und Rechtslage
abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der übereinstimmenden
Erledigungserklärung darstellt. Neuer Tatsachenvortrag ist nur dann zu
berücksichtigen, wenn dieser unstreitig ist. Eine Beweisaufnahme ist
nicht mehr durchzuführen (vgl. dazu etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 23.
Aufl., § 91 a Rn. 24 m.w.N.). Danach ist für die Entscheidung davon
auszugehen, dass nach den DE -Registrierungsrichtlinien der
administrative Ansprechpartner als Bevollmächtigter des Domaininhaber
berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende
Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Dieser Sachvortrag des
Klägers blieb bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung vom
Beklagten unbestritten. Erst in der Beschwerdeschrift behauptet der
Beklagte unter Beweisantritt, dass der administrative Ansprechpartner
lediglich Zustellbevollmächtigter sei. Dieses nach
Erledigungserklärung erfolgte Bestreiten kann bei der
Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden.
Der Beklagte ist danach auf Grund seiner
Eigenschaft als administrativer Verwalter ebenfalls passivlegitimiert.
Wie dargelegt haftet derjenige als Störer, der in
irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich und
adäquat kausal zum Wettbewerbsverstoß eines anderen beigetragen hat,
sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur
Verhinderung dieser Handlung hat. Dadurch, dass der Beklagte mit
seinem Willen als Kontaktperson bei der DE angegeben wurde, hat er
einen Tatbeitrag geleistet. Aufgrund der Registrierungsbedingungen hat
er auch die rechtliche Möglichkeit auf den Eintragungsinhalt
einzuwirken (vgl. dazu auch Dieselhorst in Moritz/Dreier,
Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Kap. B Rn. 900 f.).
Eine andere Handhabung wäre allenfalls dann zu
erwägen, wenn es sich beim Beklagten um eine abhängige Hilfsperson
handeln würde, die lediglich eine untergeordnete Stellung in einem
fremden Unternehmen inne hätte (vgl. dazu allgemein Baumbach/Hefermehl,
a.a.O., Einl. Rn. 327 b). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier jedoch
vom Beklagten nicht behauptet worden. Nach allgemeinen Grundsätzen ist
der Beklagte somit auch auf Grund seiner Stellung als administrativer
Ansprechpartner passivlegitimiert.
c) Ob sich eine Haftung des Beklagten darüber
hinaus auch daraus ergibt, dass kein Unternehmen mit der eingetragenen
Firma "Sei C GmbH" existiert, bedarf nach allem keiner Entscheidung.
Der Beklagte kann davon unabhängig als Störer in Anspruch genommen
werden.
2. Die (einfache) Beschwerde gegen die
Streitwertfestsetzung (§ 25 Abs. 3 GKG; vgl. hierzu Rummel MDR 2002,
623) ist zulässig, hat in der Sache jedoch ebenfalls keinen Erfolg.
Maßgeblich für die Wertbestimmung ist das
Interesse des Klägers, dass er an der Durchsetzung seines Antrags hat
(Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Einl. Rn. 510). Der Streitwert von
Kennzeichenverletzungsprozessen bemisst sich nach dem Wert der
verletzten Marke. Entscheidend ist das Interesse, das der verletzte
Rechtsinhaber an der Unterbindung und Sanktionierung der beanstandeten
Verletzungshandlung hat. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt
hat, ist bei Ansprüchen auf Einwilligung zur Löschung eines
Domainnamens im Regelfall ein Wert von 50.000,-- € anzusetzen.
Vorliegend ist kein hinreichender Grund für eine davon abweichende
Beurteilung ersichtlich.
Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der Beklagte die Kosten
der sofortigen Beschwerde zu tragen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer
Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (vgl. dazu auch Zöller/Vollkommer,
a.a.O., § 91 a Rn. 27; Zöller/Gummer a.a.O., § 574 Rn. 14).
Der Beschwerdewert orientiert sich an dem
Interesse des Beklagten, von den Gerichtskosten und außergerichtlichen
Kosten befreit zu werden.