
OBERLANDESGERICHT STUTTGART
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 2 W 77/97
Entscheidung vom 3. Februar 1998
Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die Klägerin stellt hauptsächlich
Plüschtiere her.
Sie vertreibt diese seit langem unter dem Familiennamen ihrer Gründerin
Margarete Steiff. Als die Klägerin bei einem zuständigen Anbieter die Zuteilung
des Domainnamens "Steiff" für das Internet beantragte, stellte sich heraus, daß
dort bereits der Beklagte unter dem Domainnamen steiff.com eingetragen war.
Unter Hinweis darauf wurde die beantragte Registrierung der Klägerin abgelehnt.
(...)
II.a) (...)
b.) der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungs- und
Beseitigungsanspruch war nach § 12 BGB begründet.
aa.) Die Klägerin kann für ihren Firmenbestandteil "Steiff" Schutz nach § 12 BGB
beanspruchen. Denn für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann ein selbständiger
Namensschutz im Sinne von § 12 BGB beansprucht werden, wenn es sich dabei um
einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt der seiner Art nach im
Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr
als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (BGH NJW 1997,
1928). Daß der Firmenbestandteil "Steiff" sich nicht nur zu einem solchen
firmenrechtlichen Schlagwort eignet, sondern sich als solcher auch zur
Kennzeichnung des Geschäftsbetriebes durchgesetzt hat, ist gerichtsbekannt und
von der Klägerin auch unbestritten vorgetragen worden.
bb) Nicht entscheidungsrelevant ist die Frage, ob in der bloßen Reservierung
einer gleichlautenden Domainbezeichnung ein unzulässiger Gebrauch des fremden
Namens bzw. Namensbestandteils liegt.
Gegen einen darin liegenden Namensgebrauch mag in der Tat sprechen, daß eine
bloße Domainreservierung von niemandem wahrgenommen wird und deshalb nicht zur
Kennzeichnung einer Person oder ihre Leistung taugt ( Böcking NJW 1997, 1886,
1888; Völker/Weidert WRP 1997, 652). Doch kann sich der Beklagte nicht auf diese
Aufassung berufen. Denn es ging ihm nicht um die bloße, von niemandem
wahrnehmbare Reservierung der Domainbezeichnung "Steiff.com". Vielmehr wollte er
nach seinem eigenen Vorbringen die registrierte Domain zum Aufbau eines Fanclubs
in den USA nutzen.
Zu einer solchen Nutzung gehört aber das Zugänglichmachen der Domainbezeichnung,
z. B. als Kennzeichnung der vom Internetnutzer abrufbaren Homepage. Insoweit
gilt nichts anderes wie für den Fall der Anmeldung einer prioritätsjüngeren
Marke: Schon deren Eintragung und nicht erst deren Gebrauch, schafft nämlich
einen Störungszustand für den Inhaber der verwechslungsfähigen und
prioritätsälteren Marke, gegen den er mit einer auf Löschung gerichteten Klage
vorgehen kann (BGH WRP 1993, 399; Fezer, Markenrecht, § 15 MarkG Rz. 184).
cc) Soweit sich der Beklagte gegen die vom Landgericht bejahte
Verwechslungsgefahr wendet, überzeugt dies ebenfalls nicht. Domainbezeichnungen
sind im Regelfall frei wählbar und können deshalb bewußt in die
Kennzeichnungsstrategien eines Unternehmens einbezogen werden (KG NJW 1997, 3321
Kur CR 1996, 325). Deshalb schließt der Verkehr jedenfalls aus der Verwendung
eines identischen Firmenschlagworts/namens als Domainbezeichnung regelmäßig auf
das damit bezeichnete Unternehmen bzw. den Namensträger (LG Mannheim CR 1996,
353 - Heidelberg -; Ubber WRP 1997, 497, 507; Völker/Weidert WRP 1997, 657).
Die vom Beklagten gewählte Domainbezeichnung enthielt das Firmenschlagwort der
Klägerin. Die Gefahr einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung ab dem
Zeitpunkt des Gebrauchs dieser Bezeichnung durch den Beklagten war damit
offensichtlich. Dem steht auch nicht entgegen das die für den Beklagten
registrierte Domainbezeichnung anders als die für die Klägerin registrierte "Second-Level-Domain"
("de") ohne lokalen Bezug ist. Denn Unterscheidungskraft kommt allein den frei
wählbaren Domainbezeichnungen, nicht aber der im Internet zwingend
hinzuzufügenden Top-Level-Domain zu (Völker/Weidert, WRP 1997, 657; Ubber WRP
1997, 505).
Ob sich an dieser Beurteilung deshalb etwas ändert, weil seit Dezember 1997 eine
Vielzahl neue Top-Level-Domains angeboten werden, braucht hier nicht entschieden
zu werden. Denn maßgeblich für die Beurteilung dieser Beschwerde ist der
Zeitpunkt, zu dem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt haben.
dd) Die für den Unterlassungsanspruch notwendige Erstbegehungsgefahr hat das
Landgericht unter Hinweis auf die vom Beklagten geäußerte und zudem aus der
Anmeldung der angegriffenen Domainbezeichnung zu schließenden Nutzungsabsicht
bejaht. Dagegen wendet sich die Beschwerdebegründung des Beklagten auch nicht.
(...)