
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 1 W 6/03
Entscheidung vom 20. Januar 2003
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen
den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 6.
November 2002 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 15.000 €
Gründe
Die nach den §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO
zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das
Landgericht hat im Ergebnis zu Recht eine wettbewerbsrelevante
Irreführung der von dem Angebot der Antragsgegnerin angesprochenen
Verbraucher verneint.
Es ist allerdings davon auszugehen, dass die
rechtlichen Bindungen, denen ein Unternehmen bei herkömmlicher
Tätigkeit unterliegt, auch für den elektronischen Geschäftsverkehr
gelten. Dies trifft wohl auch auf die wettbewerbsrechtliche Regel zu
(BGH GRUR 1987, 748, 749 - Getarnte Werbung II; Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 Rn. 354), dass ein Unternehmer zur
Vermeidung einer Irreführung des angesprochenen Publikums den
gewerblichen Charakter seines Angebots in geeigneter Weise offenlegen
muss, weil das Publikum anderenfalls von einem günstigeren
Privatangebot ausgeht. Dies soll seine maßgebliche Rechtfertigung
darin finden, dass der gewerbliche Händler typischerweise seine Preise
gewinnorientiert und unter Berücksichtigung der für den
Geschäftsvorgang anfallenden Umsatzsteuer kalkuliert und festsetzt,
während die Preisvorstellungen der Privatanbieter eher an den Wunsch
anknüpfen, für eine nicht mehr benötigte Sache noch etwas Geld
herauszuschlagen, deren Angebotspreise also regelmäßig günstiger sind.
Diese von der Rechtsprechung zunächst für den
printmedialen Bereich entwickelte Regel läßt sich auch auf Werbungen
und Angebotsofferten in anderen Medien übertragen. Voraussetzung für
eine Anwendung ist allerdings, dass ein vergleichbarer Schutzbedarf
des Publikums besteht, der angesprochene Interessent also davor
bewahrt werden muss, aufgrund eines neutral gehaltenen Angebots
ungewollte geschäftliche Kontakte zu einem Unternehmer aufzunehmen,
was er gerade durch die Reaktion auf eine vermeintlich private Anzeige
eigentlich vermeiden wollte.
Nach Ansicht des Senats besteht ein Schutzbedarf
im vorbeschriebenen Sinn in dem hier betroffenen Bereich der
Internetauktionen nicht.
Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass durch
die Anonymisierung der Teilnehmer an einer Internetauktion der für die
Anzeigenwerbung übliche Zwischenschritt vor Abschluss des Vertrages,
nämlich eine Kontaktaufnahme mit dem Anbieter nicht typisch ist. Zwar
besteht - wie auch im Streitfall - für den Bietinteressenten die
Möglichkeit einer solchen vorherigen Kontaktaufnahme mit dem Anbieter
und damit eine Gelegenheit zur Information über dessen (geschäftliche)
Verhältnisse. Es mag auch sein, dass ein Bietinteressent gerade beim
Handel mit Gebrauchtwagen davon häufiger als bei anderen Angeboten
Gebrauch machen wird, um sich einen persönlichen Eindruck von dem
Angebot zu verschaffen. Dies läßt sich im Rahmen eines einstweiligen
Verfügungsverfahrens mit den zur Verfügung stehenden prozessualen
Mitteln jedoch nicht in einer für die Entscheidung tragfähigen Weise
verifizieren. Der Senat geht deshalb zugunsten des Antragstellers
davon aus, dass die Gefahr eines unerwünschten Vertragsschlusses mit
einem gewerblichen Händler und damit das durch eine mögliche
Irreführung begründete Gefährdungspotenzial für einen Bieter im Rahmen
einer Internetauktion höher wäre als für einen Interessenten im Fall
der Inseratenwerbung.
Für die Streitentscheidung kommt es auf die
vorstehenden Überlegungen jedoch nicht erheblich an, weil es bereits
an einer Irreführung fehlt. Das folgt daraus, dass die
entscheidungsrelevanten Umstände sich bei Internetauktionen von der im
herkömmlichen Markt in einem für die Beurteilung des Streitfalls
entscheidenden Punkt unterscheiden. Die Preisbildung vollzieht sich
bei Internetauktionen maßgeblich durch die Gebote der miteinander
konkurrierenden Bieter. Die zulässige Mindestgebotsangabe des
Anbieters ist mit dem im Übrigen markttypischen Angebot nicht
vergleichbar. Die Vorgaben der Anbieter werden regelmäßig besonders
günstig gestaltet, um möglichst viele Interessenten (in zulässiger
Weise) anzulocken und diese zu wechselseitigen Überbietungen zu
veranlassen. Konsequenterweise gelten für Internetversteigerungen
nicht die Regeln der PAngVO (dort § 9 Abs. 1 Nr. 5) und unterlag diese
Art des Warenverkehrs auch nicht den früheren
Rabattgewährungsbeschränkungen nach dem RabattG, weil es keine
Allgemein oder Normalpreise gibt (Huppertz MMR 2000, 65, 69; Heckmann
NJW 2000, 1370, 1371). Eine Irreführung des Verbrauchers über
herkömmliche Faktoren der Angebots-Preisbildung, die gerade die
Aufklärungspflicht des gewerblichen Händlers auslösen soll, kann
deshalb bei Internetauktionen nicht stattfinden. Die
Mindestangebotsvorgabe kann einem Angebot auf dem herkömmlichen Markt
nicht gleichgestellt werden.
Sonstige Schutzbedarf auslösende Rechtsfolgen
zieht der Erwerb durch einen Vertragsschluss mit einem Unternehmer
(anstatt mit einem privaten Anbieter) nicht nach sich. Im Gegenteil
wird der Meistbietende durch die beim Abschluss mit einem Unternehmer
anzuwendenden gesetzlichen Regeln des Gebrauchsgüterkaufs effektiver
geschützt als bei einem Geschäft zwischen Privatpersonen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO; der festgesetzte Wert
von 15.000 € entspricht dem Regelstreitwert des Senats im
einstweiligen wettbewerbsrechtlichen Rechtsschutzverfahren mit
Verbandsbeteiligung.