
OBERLANDESGERICHT NÜRNBERG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 3 U 817/01
Entscheidung vom 5. Juni 2001
In dem Rechtsstreit
[...]
Klägerin und Berufungsklägerin
g e g e n
[...]
Beklagter und Berufungsbeklagter
hat der 3. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Nürnberg durch den. Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht S* und die Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. H*
und M* aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2001
für R E C H T erkannt
I. Auf die Berufung der Klägerin
wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 26.1.2001 (Az. 1
0 926/00) in den Ziffern 1., 3. und 4. abgeändert:
II. Der Beklagte wird verurteilt,
die Löschung des zu seinen Gunsten bei der DENIC (...) e.G.
gestellten Dispute-Eintrags für die Internet-Domain zu veranlassen.
III. Es wird festgestellt, dass
dem Beklagten gegenüber der Klägerin kein vorrangiges Namensrecht an
dem Domain-Namen zusteht.
IV. Die Beklagte hat die Kosten
des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.Der Beklagte kann die Vollstrekkung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 51.000,00 DM abwenden, wenn nicht
die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
VI. Die Beschwer des Beklagten
beträgt 135.000,00 DM.
Beschluß:
Der Streitwert für das
Berufungsverfahren wird auf 135.000,00 DM festgesetzt.
Antrag 1: 35.000,00 DM,
Antrag 2: 100.000,00 DM
Tatbestand
Die Klägerin führt bundesweit
verschiedene Einzelhandelsbetriebe im Bereich des
Fachbucheinzelhandels und bietet unter www.*.de auch im Internet
Bücher und andere Waren an.
Im Jahre 1997 expandierte die
Klägerin, indem sie u.a. die Buchhandlung und Verlag für Medizin und
Naturheilverfahren erwarb. Diese Firma wurde durch Vertrag vom
13.3.1997 mit der Klägerin verschmolzen. Die Eintragung ins
Handelsregister erfolgte am 13.11.1997. Zudem wurden für die Klägerin
folgende Marken beim Deutschen Patentamt eingetragen:
- "[*] & [*] Buchhandlung und Verlag
für Medizin und Naturheilverfahren" am 11.5.1998
- "[*] Buchhandlung und Verlag für
Medizin und Naturheilverfahren am 6.7.1993.
Für die Klägerin wurde nunmehr auch
eine Internet-Domain unter dem Domain-Namen www.*.de eingerichtet und
bei der DeNIC e.G. (....) registriert. Im wesentlichen wurde diese
Adresse allerdings nur als Link auf die homepage der Klägerin benutzt.
Im Jahre 1999 veräußerte die
Klägerin das Recht an dem DomainNamen www.*.de gegen Zahlung eines
Geldbetrages an die Fa. * GmbH & Co. KG in *. Eine Übertragung und
Nutzungsmöglichkeit dieses Domainrechts war nicht möglich, da für die
Käuferin keine Eintragung bei erreicht werden konnte. Der Beklagte
hatte zwischenzeitlich die Eintragung eines sog. Dispute-Eintrages bei
DeNIC veranlaßt, der nach den Statuten dieser Genossenschaft
grundsätzlich für die Dauer eines Jahres bzw. bis zur Vorlage einer
entsprechendengerichtlichen Entscheidung oder bis zur Rücknahme des
Dispute-Eintrages die Eintragung anderer Berechtigter am Domain-Namen
hindert.
Die Klägerin hat die Ansicht
vertreten, dass der Dispute-Eintrag nicht berechtigt sei. Durch die
Umwandlung stehe ihr ein originäres Namensrecht i. S. des § 12 BGB am
Namen zu. Entsprechend dem Grundsatz "First come first serve" dürfe
sie diesen Namen auch im Internet benutzen und könne das Recht an dem
Domain-Namen auch veräußern. Sie habe zunächst eine wirtschaftliche
Nutzung dieses Namens betrieben. Insbesondere liege kein sog. "Namen-Grabbing"
zur Erzielung von Geld vor. Soweit später auf eine eigene Nutzung
verzichtet worden sei, erscheine allenfalls eine analoge Anwendung der
Rechtsgedanken der §§ 25, 26, 42 MarkenG denkbar, demzufolge die
fehlende Nutzung eines Namens über mindestens fünf Jahre hinweg die
daran bestehenden Ausschlussrechte beeinträchtige. Eine fehlende
Nutzung des Domain-Namens über mehr als fünf Jahre habe jedoch nicht
vorgelegen.
Ferner könne der Beklagte die
Übertragung der Domain vom Inhaber nur verlangen, wenn diesem kein
Recht an der Domain zustehe oder er, der Beklagte, ein überwiegendes
Interesse daran habe. Eine solches überwiegendes Interesse des
Beklagten aufgrund des Nachnamens sei nicht zu erkennen. Es sei auch
keine überragende Verkehrsgeltung gegeben.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die
Löschung des zu seinen Gunsten bei der Denic e.G. gestellten
Wait-Eintrags (jetzt: Dispute-Eintrages) für die Internet-Domain
http://www.*.de zu veranlassen sowie ferner festzustellen, dass dem
Beklagten kein der Klägerin gegenüber vorrangiges Namensrecht am
Domain-Namen http://www.*.de zustehe.
Der Beklagte hat den Antrag
gestellt,
die Klage abzuweisen.
Er hat erwidert, das Landgericht
Regensburg sei wegen der markenrechtlichen Sonderzuständigkeit in
dieser Angelegenheit zur Entscheidung nicht zuständig.
Ferner sei nicht er, sondern ** die
richtige Beklagte. des weiteren habe die Klägerin keinen Anspruch auf
Löschung des Wait-Eintrages (jetzt: Dispute-Eintrages), da sie nach
eigenen Angaben die streitgegenständliche Domain nicht mehr nutze. Die
frühere Fa. * existiere nicht mehr und sei auch nicht mehr werbend
tätig. Ein besonderer Marken- oder Kennzeichenschutz für die frühere
Fa. * bestehe nicht. Die Klägerin habe zwischenzeitlich den
Domain-Namen an eine andere Firma verkauft.
Der Beklagte hat gegen die Klägerin
Widerklage erhoben mit dem Antrag,
die Widerbeklagte zu verurteilen,
gegenüber DeNIC e.G.,(...) rechtsverbindlich zu erklären, die Domain
http://www.*.de freizugeben und ihre Inhaberschaft zu löschen.
Die Klägerin und Widerbeklagte hat
ihrerseits beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht Regensburg hat ohne
Beweisaufnahme durch Endurteil vom 26.1.2001 sowohl die Klage als auch
die Widerklage abgewiesen.
Auf die schriftlichen Gründe dieser
gerichtlichen Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen dieses ihrem
Prozessbevollmächtigten am 29.1.2001 zugestellte Urteil hat die
Klägerin am 27.2.2001 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom
27.3.2001, eingegangen am gleichen Tag begründet.
Sie trägt in der Berufungsinstanz
vor,
der Beklagte greife durch den von
ihm veranlassten Dispute-Eintrag als Handlungsstörer in eine
bestehende Rechtsposition der Klägerin ein und hindere diese in der
rechtlichen Verfügung hierüber. Er nutze sein Namensrecht nicht in
rechtmäßiger Weise. Bei der Vergabe von Internetdomainadressen gelte
das Prinzip der zeitlichen Priorität, welches nur durch
rechtsmissbräuchliche Reservierung eingeschränkt würde, wie z.B. beim
Domaingrabbing.
Sie beantragt daher,
1. unter Abänderung des am
26.1.2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Regensburg, Az. 1 0
926/00, den Beklagten zu verurteilen, die Löschung des zu seinen
Gunsten bei der DeNIC e.G. gestellten Dispute-Eintrages für die
Internet-Domain http://www.*.de zu veranlassen,
2. festzustellen, dass dem
Beklagten kein der Klägerin vorrangiges Namensrecht am Domain-Namen
http://www.*.de zusteht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin
zurückzuweisen.
Er meint, für die beantragte
Feststellung habe die Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis. Der
Beklagte habe sich bis wenigstens 5.11.1999 in Verhandlungen mit der
Klägerseite hinsichtlich der Freigabe der Domain "*.de" befunden. Der
Beklagte habe der Klägerseite spätestens am 22.9 1999 schriftlich
mitgeteilt, dass ein sog. Wait-Eintrag gestellt worden sei. Trotz der
Verhandlungen mit dem Beklagten und trotz des Wissens um den
gestellten Wait-Eintrag habe die Klägerin mit einer anderen Firma
einen Vertrag zur Übertragung der Domain geschlossen. Mit der jetzigen
Klage versuche sie, diesen Mangel zu heilen. Im übrigen verweise er
au: seinen Vortrag in erster Instanz.
Wegen des weiteren Vorbringens der
Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und eingereichten
Unterlagen Bezug genommen.
Der Senat hat keinen Beweis erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist
zulässig und begründet.
I. Bedenken gegen die Zuständigkeit
des Landgerichts Regensburg bestehen im Hinblick auf § 140 MarkenG
nicht, da vorliegend der Beklagte nur in seiner Eigenschaft als
Privatmann bei der Geltendmachung privater Namensrechte belangt werden
soll. Es liegt keine markenrechtliche Verwendung vor. Für diesen
außergeschäftlichen Bereich kommen von vorneherein nur Vorschriften
des BGB, etwa § 12 BGB als Anspruchsgrundlagen für das klägerische
Begehren in Betracht.
II. Die Klägerin ist aufgrund des
ihr zustehenden Namensrechts gemäß § 12 S. 1, 2. Alt BGB berechtigt,
vom Beklagten die Mitwirkung an der Löschung des zu dessen Gunsten bei
der DeNIC e.G. bestehenden Dispute-Eintrages hinsichtlich des
Domain-Namens www.*.de zu fordern.
Nach dieser Vorschrift kann der
Namensrechtsinhaber von einem anderen, der sein Recht zum Gebrauch des
Namens dadurch verletzt, dass dieser unbefugt den gleichen Namen
gebraucht, Beseitigung verlangen.
1. Es ist heute nicht mehr ernsthaft
bestritten, dass auch Domain-Namen in den Schutzbereich des § 12 BGB
fallen. Denn durch diese Vorschrift werden nicht nur der bürgerliche
Name, sondern auch alle anderen namensartigen Kennzeichnungen
geschützt. Dazu zählt auch ein Domain-Name bzw. eine Domain-Adresse.
Sie stellen kein bloßes Registrierungszeichen dar - vergleichbar einer
reinen Kennung ohne Namensfunktion -. Die Domain-Namen haben über ihre
Registrierungsfunktion hinaus auch eine Kennzeichnungsfunktion, indem
sie die unter der Domain-Adresse registrierte Person oder Einrichtung
von anderen Internet-Teilnehmern abgrenzen sollen (vgl. OLG Hamm,
NJW-RR 1998, 909, 910)
2. Die Klägerin hat das originäre
Namensrecht der Fa. * & * durch die wirksame Verschmelzung (§§ 174,
176 UmwG) erworben. Gemäß § 18 UmwG ist sie berechtigt, diesen Namen
mit oder ohne Zusatz zu führen.
3. Der Beklagte hat durch die
Veranlassung eines Dispute-Eintrages bei DeNIC e.G. hinsichtlich des
Domain-Namens www.*.de unbefugt in das der Klägerin zustehende
Namensrecht eingegriffen. Er hat die Interessen der Klägerin dadurch
verletzt, dass durch die von DeNIC e.G. verweigerte Registrierung
eines neuen Berechtigten eine Veräusserung und sinnvolle
Verwertbarkeit des Domain-Namensrecht der Klägerin unmöglich gemacht
wird.
a. Im vorliegenden Fall ist die
Handlungsweise des Beklagten bereits deshalb als unbefugt im Sinne der
genannten Vorschrift anzusehen, weil ihm ein vorrangiges
Benutzungsrecht des Namens * nicht zusteht . Zwar ist es Trägern von
privaten Familiennamen grundsätzlich nicht verwehrt, deren Namen auch
im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Führt dies - wie im
vorliegenden Fall - zu namensrechtlichen Kollisionen, wird in den
Praxisfällen regelmäßig der Prioritätsjüngere gehalten sein, alles
Erforderliche und Zumutbare zu tun, um eine Verwechslungsgefahr
auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern (vgl. BGH
GRUR 1993, 579, 580 - Römer GmbH). Dabei wird nicht verkannt, dass der
Gesichtspunkt der Priorität bei der Wahl des Domain-Namens dem
Beklagten gegenüber der Klägerin nicht schlechthin das bessere
Namensrecht verleiht. Denn der Grundsatz der Priorität entscheidet nur
bei der grundsätzlichen Namenswahl. Die Priorität im Erwerb des
Namensrechtes als solchem gibt den besseren Rang. Wann und wo und in
welchem Medium später mit dem erworbenen Namen aufgetreten wird, ist
für die Rangstellung des Namensrechts bedeutungslos (vgl. OLG Hamm,
NJW-RR 1998, 909, 910)
Nach dem Gebot der Lauterkeit sind
auch Träger von Familiennamen gehalten, die Verwechslungsgefahr so
weitgehend wie möglich durch eine unterschiedliche Gestaltung des
registrierten Internet-Domain-Namens auszuräumen und damit einer sich
aus der Gleichnamigkeit ergebenden Verwechslungsgefahr dadurch
entgegenzuwirken, dass sie sich durch unterscheidungskräftige Zusätze
voneinander abgrenzen (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 619, 620)
Wie auch sonst im Falle der
Gleichnamigkeit bietet der Grundsatz der Priorität allein keine
interessensgerechte Lösung. Die Probleme kollidierender Domain-Namen
lassen sich nur unter Rückgriff auf das Recht der Gleichnamigen
interessensgerecht lösen. Danach muss auch bei der Wahl der
Domain-Adresse ein Interessensausgleich gefunden werden, der beiden
Seiten ein kennzeichnungskräftiges Auftreten im Internet ermöglicht,
also die Wahl einer griffigen Domain-Adresse gestattet (vgl. OLG Hamm,
a.a.O.).
Was freilich im Einzelfall
erforderlich und zumutbar ist, um einer bestehenden
Verwechslungsgefahr bei Gleichnamigen zu begegnen, muß jeweils
aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung bestimmt werden (vgl.
BGH GRUR 1990, 364, 366 - Baelz)
b. Die Klägerin hatte durch die
Verschmelzung der Fa.* & * Buchhandlung und Verlag für Medizin und
Naturheilverfahren, einen nicht unerheblichen faktischen
wirtschaftlichen Wert an dem rechtmäßig erlangten Domain-Namen www.*.de
erworben, der zerstört würde, wenn ihn die Klägerin nicht auf einen
anderen Namensträger, übertragen könnte. Zugunsten der Klägerin stellt
allerdings die zeitliche Priorität der Anmeldung bei DeNIC e.G. zwar -
wie aufgezeigt - nicht eine Priorität des Rechts, immerhin aber ein
beachtenswertes Abwägungskriterium dar. Die Klägerin kann sich auch
darauf berufen, dass dem Domain-Namen die Bedeutung eines absolut
geschützten Rechtes zukommt, das sie gegenüber jedermann geltend
machen kann.
Demgegenüber fällt beim Beklagten
ins Gewicht, dass auch er das absolut geschützte Recht seines
Familiennamens, der nicht seiner freien Wahl unterliegt, in Anspruch
nehmen kann. Andererseits ist zu fragen, wie groß sein Interesse ist,
gerade die kurze Form als Domain-Namen www.*.de zu verwenden. Da der
Name www.*.de für die Klägerin bereits einen wirtschaftlichen Wert
verkörpert, vertritt der Senat bei zusammenfassender Abwägung die
Ansicht, dass es dem später hinzukommenden Beklagten zuzumuten ist,
seine Interessen etwa durch Hinzufügung eines unterscheidungskräftigen
Zusatzes, wie z.B. des Vornamens - angemessen zu wahren. Dies gilt
umso mehr, als es bei Internet-Auftritten von Privatpersonen
weitgehend üblich ist, Vor- und Zunamen zu benutzen.
III. Das Feststellungsbegehren der
Klägerin ist ebenfalls zulässig und begründet.
1. Der Klägerin kommt das in § 256
Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse zu. Es liegt die
Möglichkeit nicht fern, dass die Klägerin künftigen
Schadensersatzansprüchen ihrer Käuferin im Hinblick auf die durch den
Dispute-Eintrag der Beklagten verzögerte Einräumung der
Nutzungsmöglichkeiten des Domainnamens ausgesetzt sein kann. Der
Beklagte hat bislang den beanspruchten Vorrang nicht rechtsverbindlich
anerkannt.
2. Die von der Klägerin beantragte
Feststellung ist auszusprechen, da - wie vorliegend aufgezeigt - dem
Beklagten kein der Klägerin gegenüber vorrangiges Namensrecht zusteht.
IV. Die Kostenentscheidung beruht
auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Beschwer der Beklagten wurde in
Anwendung von § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO festgesetzt.
Der Streitwert richtet sich nach dem
wirtschaftlichen Interesse der Klägerin am Klagebegehren und nach dem
Kosteninteresse.
Unterschriften