
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 29 U 2745/04
Entscheidung vom 29. Juli 2004
In dem
Rechtsstreit
[...]
gegen
[...]
hat der 29.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Vorsitzenden Richter
am Oberlandesgericht ... sowie Richter am Bundespatentgericht Dr.
[...] und Richter am Oberlandesgericht [...] auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2004
für Recht erkannt:
I. Auf die
Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts
München I vom 22. Januar 2004 teilweise abgeändert.
Der
Antragsgegnerin wird - unter Androhung von Ordnungsgeld von 5,- €
bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben
werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken am Geschäftsführer der
Antragsgegnerin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung - verboten,
Filme, die mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 JuSchG
gekennzeichnet sind ("FSK-18-Filme"), über ihren
Internet-DVD-Versanddienst anzubieten oder zu überlassen, wenn nicht
- etwa durch Versendung per "Einschreiben eigenhändig" -
gewährleistet ist, dass die Filme an den Adressaten persönlich
ausgehändigt werden.
Im Übrigen wird
die Berufung zurückgewiesen.
II. Von den
Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin zwei Drittel und
die Antragsgegnerin ein Drittel.
Gründe
Die Parteien streiten um die
jugendschutzrechtlichen Anforderungen an den Versand von
Bildträgern.
I.
Beide Parteien betreiben Versanddienste, über
die sie mittels Bestellung per Internet Film-DVDs vermieten.
Die Antragsgegnerin bietet unter anderem DVDs
mit Filmen an, die mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2
JuSchG gekennzeichnet sind (so genannte FSK-18-Filme). Um diese
bestellen zu können, muss sich der Kunde auf der Homepage der
Antragsgegnerin unter Angabe seiner persönlichen Daten anmelden.
Dabei erfolgt automatisch eine Alterskontrolle, die auf der
individuellen Nummer des Personalausweises basiert und das
Geburtsdatum mit dem aktuellen Datum abgleicht; nur wenn diese
Prüfung ergibt, dass es sich um einen Volljährigen handelt, kann der
Anmeldeprozess fortgesetzt werden. Im Anschluss an die Anmeldung
muss der Kunde das POSTIDENT-BASIC-Verfahren der Deutschen Post AG
durchlaufen. Hierzu wendet er sich mit einem ihm von der
Antragsgegnerin per E-Mail zugesandten Coupon an eine Postfiliale.
Dort überträgt ein Filialmitarbeiter die Daten des vom Kunden
vorgelegten Personalausweises oder Reisepasses in das
POSTIDENT-Formular und überprüft die Identität des Kunden durch
einen Vergleich mit dem Lichtbild im Ausweis. Nachdem der Kunde das
Formular unterschrieben hat, wird es an die Antragsgegnerin gesandt.
Diese vergleicht die Daten des POSTIDENT-Formulars mit denen der
Anmeldung; stimmen die Daten überein und ist festgestellt, dass der
Kunde volljährig ist, so trägt die Antragsgegnerin den erfolgreichen
Abschluss des POSTIDENT-Verfahrens manuell in ihre Software ein und
teilt das dem Kunden per E-Mail mit. Wenn anschließend der
Mitgliedsbeitrag und die Kaution überwiesen werden, überprüft die
Antragsgegnerin, ob der Name des Kontoinhabers mit dem in der
Anmeldung übereinstimmt; ist das der Fall, so wird der Kunde für den
FSK-18-Bereich des Angebots der Antragsgegnerin freigeschaltet. Die
bestellten DVDs mit FSK-18-Filmen werden dem Kunden mit einem an ihn
adressierten einfachen Brief geschickt. Weiter erfolgt eine
Mitteilung per E-Mail darüber, welche Titel ausgeliefert werden.
Ebenso erfolgt eine Mitteilung per E-Mail über jede DVD, die an die
Antragsgegnerin zurück gesandt wird. Zudem kann der Kunde jederzeit
sämtliche von ihm jemals gemieteten Titel im Internet einsehen.
Das Landgericht hat eine einstweilige Verfügung erlassen, in der der
Antragsgegnerin neben drei anderen Punkten verboten wurde,
FSK-18-Filme über ihren Internet-DVD-Versanddienst anzubieten und zu
überlassen. Die Antragsgegnerin hat diese einstweilige Verfügung in
einem dieser Punkte als endgültige Regelung anerkannt und im Übrigen
Widerspruch eingelegt. Mit am 22. Januar 2004 verkündetem und am 15.
März 2004 der Antragsgegnerin mit Gründen zugestellten Urteil hat
das Landgericht im Umfang des Widerspruchs die einstweilige
Verfügung aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zurückgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen
dieses Urteils wird Bezug genommen.
Mit ihrer am 14. April 2004 eingelegten und am
13. Mai 2004 begründeten Berufung greift die Antragstellerin das
Urteil nur insoweit an, als es FSK-18-Filme betrifft. Sie ist der
Auffassung, die Antragsgegnerin betreibe insoweit verbotenen
Versandhandel. Nach dem Wortlaut der Legaldefinition in § 1 Abs. 4
JuSchG sei Versandhandel immer schon dann gegeben, wenn das
entsprechende Geschäft ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant
und Besteller vollzogen werde, ohne dass es darauf ankäme, ob durch
technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein
Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, denn diese beiden
Voraussetzungen seien im Gesetzestext nicht kumulativ durch ein
"und", sondern alternativ durch ein "oder" verknüpft. Sollte der
eindeutige Wortlaut des Gesetzes anderes ausdrücken, als der
Gesetzgeber gewollt habe, seien nicht die Gerichte, sondern allein
der Gesetzgeber zu einer Korrektur berufen. Selbst wenn man ein
hinreichendes Altersverifikationssystem für die Verneinung eines
Versandhandels ausreichen ließe, sei der Versand von FSK-Filmen in
der Form, in der ihn die Antragsgegnerin betreibe, nicht zulässig,
weil durch das von ihr verwendete Verfahren nicht sichergestellt
sei, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolge. Das
POSTIDENT-Verfahren möge zwar ausreichen, eine einmalige
Identifizierung des Kunden und eine Verifizierung seines Alters zu
erreichen; es stelle aber nicht sicher, dass die Bestellung von
FSK-18-Filmen tatsächlich von dem identifizierten Kunden herrühre
und dass die Filme nur in den Besitz dieses Kunden gelangten. Aus
dem Schutzzweck des Versandhandelsverbots ergebe sich, dass vor
allem der Besitzübergang von FSK-18-Filmen an Kinder und Jugendliche
unterbunden werden solle. Das aber sei beim Versand der
Antragsgegnerin nicht gesichert, weil bei den einfachen Briefen, mit
denen diese ihre DVDs verschicke, keine Kontrolle stattfinde,
mittels derer gewährleistet werde, dass der unmittelbare Übergang
der Sachherrschaft nur an die identifizierte volljährige Person
erfolge. Eine derartige Kontrolle könne zum Beispiel dadurch
geschehen, dass die DVDs als "Einschreiben Eigenhändig" verschickt
würden. Außerdem verstoße die Antragsgegnerin gegen § 184 Abs. 1 Nr.
3 StGB; selbst wenn § 1 Abs. 4 JuSchG für die Zwecke jenes Gesetzes
den Begriff des Versandhandels einschränke, gelte das nicht für den
Begriff, wie ihn das Strafgesetzbuch verwende.
Die Antragstellerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern
und die Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, Filme, die mit
"Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 JuSchG gekennzeichnet sind
("FSK-18-Filme"), über ihren Internet-DVD-Versanddienst anzubieten
oder zu überlassen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, § 1 Abs. 4 JuSchG mache
deutlich, dass ein Versandhandel im Sinne des Gesetzes nur vorliege,
wenn es entweder an einem persönlichen Kontakt fehle oder eine
ausreichende technische oder sonstige Vorkehrung nicht gegeben sei;
im Umkehrschluss folge daraus zwingend, dass ein Versandhandel nicht
zu beanstanden sei, wenn eine der beiden Alternativen erfüllt sei.
Bei der angegriffenen Vorgehensweise liege ein persönlicher Kontakt
der in § 1 Abs. 4 JuSchG geforderten Art vor, weil der
Postmitarbeiter "quasi" als ihr - der Antragsgegnerin - Mitarbeiter
tätig werde und die Daten überprüfe. Im Übrigen genüge ein
Altersverifikationssystem den Anforderungen des § 1 Abs. 4 JuSchG,
wenn dadurch ausgeschlossen werden könne, dass Warensendungen im
Wege des Postversands an Minderjährige gerichtet würden. Nach dem
Wortlaut der Vorschrift sei einzig entscheidend, beim Absenden der
Ware zu gewährleisten, dass die Sendung nicht an einen
Minderjährigen gerichtet sei. Dem genüge das angegriffene Verfahren.
Außerdem werde durch die E-Mail-Mitteilungen über aufgegebene
Bestellungen und erfolgte Absendungen ausgeschlossen, dass
Minderjährige unbemerkt Zugriff auf die angebotenen FSK-18-Titel
nehmen könnten. Schließlich werde durch den Versand der DVDs in
blickdicht verschlossenen Umschlägen die Gefahr ausgeschlossen, dass
Minderjährige gezielt Sendungen mit FSK-Titeln abfingen. Schließlich
fehle es auch an einem Verfügungsgrund; dass die Antragstellerin die
Rechtsmittelfristen fast vollständig ausgeschöpft habe, obwohl ihr
das Ergebnis der Verhandlung vor dem Landgericht bei Zustellung des
begründeten Urteils seit mehr als sieben Wochen bekannt gewesen sei,
zeige, dass sie die Rechtsverfolgung nur zögerlich betreibe, was die
gesetzliche Dringlichkeitsvermutung widerlege.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des
Termins vom 29. Juli 2004 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist nur teilweise
begründet.
1. Die Antragstellerin kann von der
Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG die Unterlassung der
derzeit von dieser betriebenen Art der Vermietung von Bildträgern
mit FSK-18-Filmen verlangen, weil diese Vermietung gegen § 12 Abs. 3
Nr. 2 JuSchG verstößt und deshalb gemäß § 4 Nr. 11 UWG unlauter ist.
a) Die Antragstellerin steht in einem konkreten
Wettbewerbsverhältnis zur Antragsgegnerin und ist deshalb als
Mitbewerberin i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 UWG gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1
UWG anspruchsberechtigt. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist
immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder
gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises
abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen den
anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz behindern oder stören kann
(vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 2004 - I ZR 26/04 - Werbeblocker,
Umdruck S. 10 unter II. 1. a] aa] m. w. N.). Vorliegend bieten beide
Parteien die Vermietung von Bildträgern mit Filmen an und wenden
sich mit ihrem Angebot per Internet an Interessenten in ganz
Deutschland. Damit sind derartige Beeinträchtigungen möglich.
b) Die derzeit von der Antragsgegnerin
betriebene Art der Vermietung verstößt gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2
JuSchG. Nach dieser Vorschrift ist der Versandhandel von
Bildträgern, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14
Abs. 2 JuSchG von einer obersten Landesbehörde oder einer
Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des
Verfahrens nach § 14 Abs. 6 JuSchG oder nach § 14 Abs. 7 JuSchG vom
Anbieter gekennzeichnet sind, unzulässig. Die von der
Antragsgegnerin vermieteten DVDs mit FSK-18-Filme sind solche
Bildträger.
Bei der derzeit von der Antragsgegnerin betriebenen Art der
Vermietung handelt es sich um Versandhandel.
aa) Der Begriff des Versandhandels im Sinne des
Jugendschutzgesetzes ist in § 1 Abs. 4 dieses Gesetzes definiert.
Diese Vorschrift lautet:
Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist
jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und
Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand
ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne
dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist,
dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.
(1) Die am Willen des Gesetzgebers orientierte
Auslegung ergibt, dass Versandhandel nur vorliegt, wenn es sowohl am
persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller als auch an
Vorkehrungen zur sicheren Vermeidung des Versands an Minderjährige
fehlt.
a-1) Dem Wortlaut der Vorschrift nach liegt
Versandhandel vor, wenn mindestens eine der beiden genannten
Voraussetzungen (einerseits kein persönlicher Kontakt zwischen
Lieferant und Besteller und andererseits keine Vorkehrungen zur
Sicherstellung, dass kein Versand an Minderjährige erfolgt) gegeben
ist, denn die beiden Voraussetzungen werden durch ein "oder"
verknüpft. Es liegt jedoch kein Fall der exklusiven Alternativität
vor, wie sie durch die Verwendung der Verknüpfung "entweder - oder"
zum Ausdruck käme; nach dem Wortlaut liegt deshalb auch
Versandhandel vor, wenn beide Voraussetzungen gemeinsam gegeben
sind.
a-2) Die Gesetzgebungsmaterialien zeigen, dass
allein diese kumulative Variante vom Gesetzgeber gewollt war.
Im ursprünglichen Gesetzesentwurf fand sich
lediglich die Voraussetzung des Fehlens eines persönlichen Kontakts
zwischen Lieferant und Besteller (vgl. BT-Drs. 14/9013, S. 3).
Hierzu führte der Bundestagsausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend (im Folgenden: Bundestagsausschuss) aus, die für einen
effektiven Kinder- und Jugendschutz notwendige Sicherstellung, dass
ein Versand nur an Erwachsene erfolge, könne nicht nur durch einen
persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller erreicht
werden, sondern insbesondere beim elektronischen Versand auch durch
technische Vorkehrungen, wie zum Beispiel sichere
Altersverifikationssysteme oder sonstige Vorkehrungen; um den
elektronischen Versand nicht unnötig zu erschweren, bedürfe es einer
Erweiterung (vgl. BT-Drs. 14/9410, S. 30). Er schlug deshalb die
Formulierung der Vorschrift vor, die dann vom Bundestag beschlossen
wurde.
Es sollte also Versandhandel dann nicht
vorliegen, wenn es zwar am persönlichen Kontakt zwischen Lieferant
und Besteller fehlt, aber durch Vorkehrungen sichergestellt ist,
dass ein Versand nur an Erwachsene erfolgt. Der Bereich zulässigen
Handelns sollte dahin erweitert werden, dass Versandhandel - der
wegen seiner Risiken besonderen Beschränkungen unterworfen ist - nur
dann vorliegt, wenn kein persönlicher Kontakt vorliegt und keine
Vorkehrungen zur Sicherstellung des Versands nur an Erwachsene
getroffen werden.
a-3) Deshalb ist die Vorschrift des § 1 Abs. 4
JuSchG auf diesen Teilbereich der durch ihren Wortlaut erfassten
Fallgestaltungen teleologisch zu reduzieren. Das überschreitet den
Bereich der zulässigen Gesetzesauslegung nicht.
(2) Der Begriff des Versands an Kinder und
Jugendliche in § 1 Abs. 4 JuSchG erfasst nicht allein den Vorgang
des Absendens, sondern den gesamten Ablauf der Übermittlung
einschließlich des Eintreffens in der Sphäre des Empfängers. Das
ergibt die an ihrem Schutzzweck orientierte Auslegung der
Vorschrift.
Ziel der besonderen Regelungen für die vom
Jugendschutzgesetz als Versandhandel bezeichneten Geschäfte ist es,
zu verhindern, dass Minderjährige jugendschutzrelevante Inhalte
wahrnehmen. Deshalb ist bei an Träger gebundenen Inhalten darauf
abzustellen, ob Minderjährige den Gewahrsam an den Trägern erlangen,
ohne den die Wahrnehmung der Inhalte nicht möglich ist. Entsprechend
untersagt § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG die Überlassung von Bildträgern
"im Versandhandel", geht also davon aus, dass nicht nur das
Absenden, sondern auch die Überlassung - d. h. die Verschaffung des
Gewahrsams (vgl. Liesching in; Scholz/Liesching, Jugendschutz, 4.
Aufl. 2004, § 12 JuSchG Rz. 11) - Teil des Versandhandels ist. Auch
der Bundestagsausschuss, auf den die Möglichkeit, die Einstufung als
Versandhandel durch entsprechende Vorkehrungen auszuschließen,
zurückgeht, ist von der Prämisse ausgegangen, für einen effektiven
Kinder- und Jugendschutz müsse sichergestellt werden, dass ein
Versand nur an Erwachsene erfolge (vgl. BT-Drs. 14/9410, S. 30);
effektiv kann der Schutz aber nur sein, wenn nicht allein auf das
Geschehen auf der Absenderseite, sondern auch auf das auf der
Empfängerseite abgestellt wird.
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass
der Gesetzgeber die ausschließlich technische Altersverifizierung
bei der Bestellung als ausreichend angesehen habe, weil nach dem
Wortlaut des § 1 Abs. 4 JuSchG auch beim Postversand technische
Vorkehrungen ausreichend sein könnten, solche aber hinsichtlich des
postalischen Versendungsakts nicht denkbar seien (so Liesching, a.
a. O., § 1 JuSchG Rz. 22). Der zur Begründung dieser Auffassung
herangezogenen Äußerung des Bundestagsausschusses, das Ziel des
effektiven Kinder- und Jugendschutzes könne "insbesondere" - also
nicht gerade ausschließlich - beim elektronischen Versand durch
technische Vorkehrungen erreicht werden (vgl. BT-Drs. 14/9410, S.
30), kann lediglich entnommen werden, dass der Ausschuss die
Möglichkeit ausreichender rein technischer Vorkehrungen beim
Postversand - insbesondere angesichts nicht absehbarer künftiger
Versandmodalitäten - nicht ausschließen wollte. Die Äußerung
rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass der Ausschuss beim
Postversand technische Vorkehrungen auch dort genügen lassen wollte,
wo sie für einen effektiven Kinder- und Jugendschutz nicht
ausreichen.
Wegen der Unterschiede zwischen der
körperlichen Übermittlung eines Bildträgers im postalischen Versand
und der unkörperlichen Übermittlung von Inhalten in Telemedien
können auch die Kriterien für geschlossene Benutzergruppen gemäß § 4
Abs. 2 Satz 2 JMStV nicht abschließend auf den Postversand von
Bildträgern übertragen werden. Entsprechendes gilt für die
Anforderungen, die an ein Ladengeschäft i. S. d. § 184 Abs. 1 Nr. 3a
StGB zu stellen sind (vgl. BGH NJW 2003, 2838 [2840]).
Das Verständnis, dass ein Versand an Kinder und
Jugendliche auch dann vorliegt, wenn diese die Sendung trotz
Adressierung an einen Erwachsenen empfangen, geht nicht über den
Wortlaut des Begriffs "Versand" hinaus. So widerspricht es etwa dem
allgemeinen Sprachgebrauch nicht, von einem gescheiterten Versand zu
reden, wenn eine Sendung zwar ordnungsgemäß auf den Weg gebracht
worden, aber nicht beim Adressaten angekommen ist. Das zeigt, dass
die Gewahrsamserlangung durch den Empfänger Teil des Vorgangs ist,
der mit dem Wort "Versand" bezeichnet wird.
(3) Versandhandel im Sinne des
Jugendschutzgesetzes liegt deshalb bei entgeltlichen Geschäften, die
im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand
vollzogen werden, nur dann nicht vor, wenn ein persönlicher Kontakt
zwischen Lieferant und Besteller besteht oder durch Vorkehrungen
technischer oder sonstiger Art sichergestellt ist, dass die Ware
beim Versand nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird.
bb) Diesen Anforderungen wird die von der
Antragsgegnerin betriebene Art der Vermietung nicht gerecht.
(1) Ein persönlicher Kontakt zwischen der
Antragsgegnerin oder deren Beschäftigten und dem Besteller findet
nicht statt. Der im Rahmen des POSTIDENT-Verfahrens tätige
Postmitarbeiter ist für die zwischengeschaltete Deutsche Post AG
tätig und nicht für die Antragsgegnerin. Sein Kontakt mit dem
Besteller kann nicht der Antragsgegnerin zugerechnet werden.
(2) Bei der Vorgehensweise der Antragsgegnerin
ist nicht sichergestellt, dass die Ware beim Versand nicht von
Minderjährigen in Empfang genommen wird.
So besteht die Gefahr, dass die Warensendung vom Postboten
unmittelbar an in häuslicher Gemeinschaft mit dem erwachsenen Kunden
lebende Minderjährige ausgehändigt wird. Die Gefahr, dass diese die
Sendung öffnen, obwohl sie nicht an sie persönlich adressiert ist,
erscheint durchaus real, zumal Sendungen der Antragsgegnerin mit
unverfänglichen Bildträgern gleichartig verpackt sind und sich
Minderjährige für berechtigt halten können, Sendungen von der
Antragsgegnerin selbst zu öffnen, wenn früher bereits solche
Bildträger für den Familiengebrauch bestellt worden sind.
Darüber hinaus besteht die gleiche Gefahr aber
auch, wenn die Sendung in den Hausbriefkasten des erwachsenen Kunden
eingeworfen wird. Hausbriefkästen werden von allen Bewohnern einer
Wohnung gleichzeitig genutzt, so dass sich deren häusliche Sphären
insoweit überlappen. Mit dem Einwurf in den Hausbriefkasten gelangt
die Sendung daher nicht nur - wie beabsichtigt - in die Sphäre des
Kunden, sondern zugleich auch in die seiner minderjährigen
Mitbewohner und eröffnet diesen die Möglichkeit, den Inhalt der
Bildträger wahrzunehmen. Anders als in dem - nicht der
Antragsgegnerin zurechenbaren - Fall, in dem ein Kunde erst nach
Empfang der Sendung durch Nachlässigkeit im eigenen Bereich die
Gefahr der Wahrnehmung des Bildträgerinhalts durch Minderjährige
eröffnet, gelangen durch den Einwurf in den gemeinsamen
Hausbriefkasten die Bildträger unmittelbar durch die von der
Antragsgegnerin veranlasste Versendung in den zu vermeidenden (Mit-)Gewahrsam
von Minderjährigen.
Die von der Antragsgegnerin praktizierte
Vorgehensweise der Versendung mit einfachem Brief enthält keine
Vorkehrungen, die dieser Gefahr begegnen und sicherstellen, dass
kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. Die Ankündigung
einer Warensendung per E-Mail mag zwar den Kunden zu allgemein
erhöhter Aufmerksamkeit veranlassen; es kann aber nicht erwartet
werden, dass er deswegen dafür Sorge trägt, die Sendung abzufangen,
bevor sie in den Hausbriefkasten eingeworfen oder an minderjährige
Mitbewohner übergeben wird. Auch die nachträgliche Mitteilung
darüber, welche Bildträger zurückgesandt worden sind, kann nicht
sicherstellen, dass kein Versand an Minderjährige erfolgt. Sie
erreicht den Kunden erst nach erfolgtem Versand und kann ihm deshalb
allenfalls nachträglich Kenntnis von einer missbräuchlichen
Bestellung der Bildträger durch Minderjährige verschaffen; dann ist
aber das bereits eingetreten, was durch § 1 Abs. 4 JuSchG verhindern
soll. Die Möglichkeit des Kunden, die Gesamtheit der in seinem Namen
erfolgten Bestellungen im Internet einzusehen, ist schon deshalb
ungeeignet, weil nicht gewährleistet ist, dass sie auch wahrgenommen
wird; im Übrigen gelten in dem Fall, dass der Kunde sein
Internet-Konto einsieht, die gegen die E-Mail-Benachrichtigungen
erhobenen Einwände in gleicher Weise.
c) Der damit vorliegende Verstoß gegen § 12
Abs. 3 Nr. 2 JuSchG ist gemäß § 4 Nr. 11 UWG unlauter i. S. d. § 3
UWG, weil das Verbot des Versandhandels mit entsprechenden
Bildträgern die Tätigkeit gleichartiger Unternehmen beim Absatz der
Ware und damit das Marktverhalten im Interesse der Minderjährigen,
die als - potentielle - Verbraucher Marktteilnehmer i. S. d. § 2
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UWG sind, regelt.
2. Allerdings kann die Antragstellerin nicht
jede Vermietung von FSK-18-Filmen im Versandweg verbieten lassen,
weil diese zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass die
Bildträger dem volljährigen Adressaten persönlich ausgehändigt
werden.
a) So wird - wie auch die Antragstellerin
einräumt - durch das POSTIDENT-Verfahren ausreichend sichergestellt,
dass der Kunde volljährig ist (vgl. auch Liesching, a. a. O., § 1
JuSchG Rz. 25). Durch eine Übersendung in einer Weise, die
regelmäßig gewährleistet, dass die Warensendung dem volljährigen
Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird -
wie etwa bei der Versendung als "Einschreiben eigenhändig" - ist
ausreichend sichergestellt, dass der Versand nicht an Minderjährige
erfolgt. Das beantragte Verbot war daher insoweit eingeschränkt
auszusprechen.
b) Auf einen Verstoß gegen das
Versandhandelsverbot des § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann die
Antragstellerin ihr Begehren nicht stützen.
Sie hat schon nicht schlüssig dargetan, dass
die Antragsgegnerin pornografische Schriften anbietet oder
überlässt. Der Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich in der
Angabe, die Antragsgegnerin biete "FSK 18 Hardcore Erotik-Filme" an;
das ist kein Sachvortrag, der dem Senat die Beurteilung erlauben
würde, ob die Filme als pornografisch zu werten sind. Auch der
Umstand, dass die Antragsgegnerin mit "Keine Jugendfreigabe"
gekennzeichnete Filme in ihrem Sortiment hat, erlaubt nicht die
Annahme, diese Filme seien pornografisch, weil die für diese
Kennzeichnung erforderliche Jugendbeeinträchtigung auch auf anderen
Umständen als einem pornografischen Inhalt beruhen kann.
Im Übrigen spricht die Identität des
Schutzzwecks des Jugendschutzgesetzes und des § 184 Abs. 1 Nr. 3
StGB dafür, dass die Legaldefinition des Versandhandels in § 1 Abs.
4 JuSchG auch für § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausschlaggebend ist (vgl.
Liesching, a. a. O., § 184 StGB Rz. 12; wohl a. A. Duttge/Hörnle/Renzikowski,
NJW 2004, 1065 [1069]).
3. Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Die
Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist nicht dadurch
widerlegt, dass die Antragstellerin die gesetzlichen Fristen
weitgehend ausgeschöpft hat. Regelmäßig berührt das Ausschöpfen der
Berufungseinlegungs- und Berufungsbegründungsfristen die
Dringlichkeitsvermutung nicht (vgl. OLG München GRUR 1992, 328 -
Dringlichkeitsvermutung; Berneke, Die einstweilige Verfügung in
Wettbewerbssachen, 2. Aufl. 2003, Rz. 88 m. w. N.). Dafür, dass
vorliegend ausnahmsweise anderes gelten könnte, ist nichts
ersichtlich. Insbesondere stellt sich der streitgegenständliche
Sachverhalt als rechtlich nicht einfach dar; darüber hinaus umfasste
das Urteil erster Instanz zwei weitere Punkte, für die zu prüfen
war, ob auch insoweit Berufung eingelegt werden sollte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den
§ 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
(Unterschriften)