
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 29 U 5688/01
Entscheidung vom 7. März 2002
Tatbestand
Die Klägerin, die so genannte
Parallelimportarzneimittel teilweise auch als Reimporte in Verkehr
bringt, nimmt die Beklagte, die zahlreiche Fertigarzneimittel
herstellt und in Verkehr bringt, auf Unterlassung im Zusammenhang mit
Werbung für Arzneimittel im Internet in Anspruch.
Die Beklagte unterhält unter der Adresse
www.xxx.de eine Homepage, die einen passwortgeschützten Bereich für
die Fachkreise enthält. Dort warb die Beklagte im Juli 2001 für
Arzneimittel entsprechend den Kopien von Bildschirmausdrucken gemäß
den Anlagen K 2 bis K 4. Der jeweilige Werbetext erschien auf dem
Bildschirm des Nutzers gemeinsam mit einer linken Spalte, in der sich
ein Link "Fachinformationen" befand. Durch Anklicken dieses Links
gelangte der Nutzer zu einer alphabetisch geordneten Liste der
beworbenen Arzneimittel, durch Anklicken des jeweiligen Arzneimittels
sodann zu den betreffenden Fachinformationen, die die Pflichtangaben
gemäß § 4 Abs. 1 HWG enthalten.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Werbung
ohne Pflichtangaben oder deutlichen Hinweis auf die Pflichtangaben
stelle einen Verstoß gegen § 1 UWG i.V.m. § 4 Abs. 1 HWG dar. Bei dem
links im Bildschirm aufgeführten Link zu den Fachinformationen handele
es sich nicht um eine Wiedergabe der Pflichtangaben. Zum einen stehe
der Link in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu der jeweiligen
Werbung, zum anderen gelange der Arzt über den Link auch nicht sofort
zu der Fachinformation für das auf den einzelnen Seiten beworbene
Präparat, sondern nur zu sämtlichen alphabetisch geordneten
Fachinformationen, wobei er sich dann erst selber die zu dem gerade
beworbenen Präparat passende heraussuchen müsse. Der Arzt müsse drei
Schritte vollziehen, um die Fachinformation zu dem betreffenden
Arzneimittel zu erhalten, das seien mindestens zwei zuviel.
Die Klägerin hat beantragt:
Der Beklagte wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes
bis zu DM 500.000,--, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit
eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder eine Ordnungshaft bis
zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer für jeden einzelnen
Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff., 890 ZPO verboten, im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf der Homepage
www.xxx.de für Fertigarzneimittel wie in den nachfolgend in Kopie
wiedergegebenen Ausdrucken ohne deutlichen Hinweis direkt bei der
Werbung auf die Pflichtangaben gemäß § 4 Abs. 1 HWG zu werben.
(Es folgen fünf Kopien von Ausdrucken der
betreffenden Seiten, K 2 - K 4).
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, der Klageantrag treffe
weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner Begründung den
tatsächlichen Internetauftritt der Beklagten. Die Fachinformationen,
die die Pflichtangaben enthielten, seien durch Anklicken eines
einzigen Links "Fachinformationen" zugänglich. Sobald dieser aktiviert
werde, würden sämtliche Fachinformationen nach einer alphabetischen
Übersicht auf den Arbeitsspeicher des Nutzers übertragen und könnten
dort eingesehen oder ausgedruckt werden. Mit der Zurverfügungstellung
der vollständigen Fachinformationen tue die Beklagte mehr als das,
wonach sie nach § 4 HWG verpflichtet sei. Wegen der begrenzten Größe
eines Bildschirms im Internet sei es überhaupt nicht möglich, die
Angaben nach § 4 Abs. 1 HWG stets gleichzeitig mit der Werbung auf dem
Bildschirm erscheinen zu lassen. Dies sei nach § 4 HWG auch nicht
erforderlich. Der Internetauftritt der Beklagten stelle eher eine
Erleichterung für den angesprochenen Arzt dar.
Am 25.10.2001 hat das Landgericht folgendes
Urteil verkündet:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung
eines Ordnungsgeldes von 5,-- DM bis zu DM 500.000,-- DM, an dessen
Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6
Monaten tritt oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, letztere
zu vollstrecken am Beklagten zu 2), es zu unterlassen im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf der Homepage
www.xxx.de für Fertigarzneimittel wie in den nachfolgenden Ausdrucken
ohne deutlichen Hinweis direkt bei der Werbung auf die Pflichtangaben
gemäß § 4 Abs. 1 HWG zu werben.
(Es folgen fünf Kopien von Ausdrucken der
betreffenden Seiten, K 2 - K 4).
Zur Begründung hat das Landgericht im
Wesentlichen ausgeführt: Der Internetauftritt der Beklagten verstoße
gegen § 4 Abs. 4 HWG, wonach die Pflichtangaben gemäß § 4 Abs. 1 HWG
von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut
lesbar sein müssen. Sie müssten stets eindeutig und unmittelbar der
übrigen Werbung zugeordnet werden können und als der sachlich
informative Teil der Gesamtwerbung anerkannt werden. Ebenso wie eine
räumliche Trennung der Pflichtangaben von der sonstigen Werbung wie
etwa in einer Zeitung auf einer anderen Seite die geforderte Zuordnung
nicht mehr erfülle, sei diese auch dann nicht gegeben, wenn die
Pflichtangaben erst in mehreren Schritten durch Anklicken
verschiedener Schaltflächen aus mehreren Dateien zusammengesucht
werden müssen; dies gelte auch bei der Werbung gegenüber Fachkreisen.
Diesen Anforderungen genüge die angegriffene Werbung eindeutig nicht,
da nach Erscheinen der Werbung zumindest zweimal ein Button angeklickt
werden müsse, um die Fachinformation erscheinen zu lassen. Dazu komme,
dass sich der Arzt nach dem ersten Anklicken aus der dann
eingeblendeten Liste von Arzneimitteln erst das beworbene Produkt
heraussuchen müsse; jedenfalls müsse der Arzt den Cursor erst zu dem
beworbenen Medikament bewegen, bevor er das zweite Mal klicke. Die
Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 6 HWG greife nicht, da es sich hier
nicht um Erinnerungswerbung handele.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der
Beklagten. Sie macht geltend, das Landgericht habe wesentlichen
unstreitigen Sachverhalt nicht berücksichtigt. Der Internetauftritt
der Beklagten verstoße nicht gegen § 4 Abs. 4 HWG. Die
Fachinformationen, die die Pflichtangaben enthielten, seien durch
Anklicken eines einzigen Links "Fachinformationen" zugänglich. Dieser
Arbeitsschritt sei unverzichtbar, weil es ihr, der Beklagten, sonst
nicht möglich sei, auf einer Internetseite verschiedene Arzneimittel
zu bewerben. Das Heilmittelwerbegesetz enthalte keine Regelungen über
die Werbung für Arzneimittel im Internet. Auch wenn § 4 Abs. 5 HWG
nicht auf die Standardform einer Online-Werbung per Internet
anzuwenden sein dürfte, könnten andererseits nicht identische
Anforderungen wie bei einer Arzneimittelwerbung in den Printmedien
gestellt werden; auch bei einer Printwerbung für Arzneimittel seien
die Anforderungen des § 4 HWG in durchaus unterschiedlicher Art und
Weise umzusetzen. Der Schutzzweck des § 4 HWG erfordere es bei einer
Werbung im Internet nicht, dass die Pflichtangaben jeweils mit den
Werbeaussagen auf einer Bildschirmseite erschienen. Es sei unter
Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten
Notwendigkeit, bei der wettbewerbsrechtlichen Prüfung auf den
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher der jeweiligen Waren und Dienstleistungen
abzustellen, davon auszugehen, dass ein Arzt, der das Kommunikations-
und Informationsmedium Internet benutze, wisse, wie er ohne größeren
Aufwand sofort zu der von ihm benötigten Information gelange. Hier
gehe es ausschließlich um die Frage, ob die Pflichtangaben noch
integrierter Bestandteil der Werbung seien, auch wenn der Arzt zweimal
auf die linke Maustaste drücken müsse, um die Pflichtangaben zu lesen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts
München I vom 25. Oktober 2001 - Az. 17HK O 14744/01 - die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung kostenpflichtig abzuweisen mit der
Maßgabe, dass die Ordnungsmittel an dem Geschäftsführer der Beklagten
zu vollstrecken sind.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Das
Landgericht habe den Sachverhalt vollumfänglich berücksichtigt. Der
Internetauftritt der Beklagten verstoße gegen § 4 Abs. 4 HWG, da der
Arzt mehrere Schritte hinter sich bringen müsse, bis er tatsächlich zu
den Pflichtangaben des jeweils beworbenen Präparates gelange, die nach
Sinn und Zweck des Gesetzes in unmittelbarem Zusammenhang direkt bei
der Werbung erscheinen sollten. Die streitgegenständliche Werbung
enthalte auch den gemäß § 4 Abs. 5 HWG erforderlichen Hinweis nicht.
Hinzu komme, dass in der Fachkreiswerbung die Ausnahmeregelung des § 4
Abs. 5 HWG ohnehin nicht greife. Die bekannte Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs zum durchschnittlich informierten und
aufmerksamen Verbraucher helfe der Beklagten nicht weiter, da jeder
Arzt wisse, dass er die erforderlichen Informationen zu jedem Präparat
in der Roten Liste finden könne, die sich in jeder Arztpraxis befinde;
dies sei nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch nicht ausreichend.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des
Termins vom 07.03.2002 Bezug genommen. Ferner wird auf das Urteil des
Landgerichts München I vom 25.10.2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die
Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG i.V.m. § 4 Abs. 1 HWG zu,
da die streitgegenständliche Internetwerbung für Arzneimittel den
Anforderungen an Pflichtangaben gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 HWG
nicht genügt.
I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der
Klageantrag, in den die konkrete Verletzungshandlung durch den Verweis
auf die beigefügten Kopien einbezogen ist, hinreichend bestimmt im
Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
II. 1. Die Parteien stehen in einem konkreten
Wettbewerbsverhältnis zueinander. Die Klägerin ist daher als
unmittelbar Verletzte aktivlegitimiert.
2. Die Ausgestaltung der streitgegenständlichen
Werbung für Arzneimittel genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1
i.V.m. Abs. 4 HWG bezüglich der Pflichtangaben.
a) Die nach § 4 Abs. 1 HWG erforderlichen
Pflichtangaben müssen gemäß § 4 Abs. 4 HWG von den übrigen
Pflichtangaben abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein. Die
Vorschrift soll gewährleisten, dass der Werbeadressat sich ein nicht
nur einseitiges Bild vom Wert eines vom Werbenden angebotenen
Arzneimittels machen und eine möglichst rationale Entscheidung darüber
treffen kann, ob das Angebot seinen Bedürfnissen entspricht (vgl. BGH
NJWE-WettbR 1996, 265). Die Pflichtangaben müssen stets eindeutig und
unmittelbar der übrigen Werbung für das einschlägige Arzneimittel
zugeordnet werden können; sie müssen als der sachlich-informative Teil
der Gesamtwerbung erkannt werden (vgl. Doepner aaO § 4 Rdn. 61;
Gröning aaO § 4 Rdn. 96). Darüber hinaus erfordert die Gewährleistung
der vom Gesetzgeber beabsichtigten Gesamtinformation, dass die
Wahrnehmung der Pflichtangaben dem Leser keinen zusätzlichen Aufwand
oder besonderen Einsatz abverlangt (vgl. BGH GRUR 1991, 859, 860 -
Leserichtung bei Pflichtangaben). Diese Grundsätze gelten auch bei
Online-Werbung im Internet mit stehenden Texten (vgl. Doepner aaO § 4
Rdn. 69) und auch bei der Werbung gegenüber Fachkreisen (vgl. BGH
NJWE-WettbR 1996, 265).
Den genannten Anforderungen genügt die
streitgegenständliche Internetwerbung nicht. Es kann hier dahinstehen,
ob der Hinweis "Fachinformationen" in der linken Spalte als solcher
von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut
lesbar ist und ob er vom Werbeadressaten als Link zu den
Pflichtangaben des jeweils beworbenen Arzneimittels verstanden wird.
Die Erreichbarkeit der Pflichtangaben via Link genügt jedenfalls dann
nicht, wenn wie hier für den Werbeadressaten mehrere Schritte
erforderlich sind, um zu den Pflichtangaben zu gelangen (vgl. Gröning
aaO § 4 Rdn. 103; Doepner aaO Rdn. 69, die die Erreichbarkeit von
Pflichtangaben über einen Link generell nicht genügen lassen). Dem
Werbeadressaten wird durch die von der Beklagten vorgenommene
Gestaltung ein zusätzlicher Aufwand und besonderer Einsatz abverlangt,
um zu den Pflichtangaben zu gelangen; er muss zunächst den Link
"Fachinformationen" anklicken, sodann aus einer alphabetischen Liste
das betreffende Arzneimittel auswählen und schließlich dieses
Arzneimittel anklicken. Damit bestehen die Gefahren, dass dem
Werbeadressaten - entgegen der Intention des Gesetzgebers - wichtige
Informationen für die Kaufentscheidung vorenthalten werden (vgl. BGH
GRUR 1991, 859, 860 - Leserichtung bei Pflichtangaben) und dass die
Pflichtangaben ein kommunikatives Eigenleben entfalten.
Die vorstehende Beurteilung steht entgegen der
Auffassung der Beklagten nicht im Widerspruch zur Beurteilung bei
Printmedien; so genügt es nach der Rechtsprechung des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (WRP 2001, 1111, 1112) den
Vorgaben des § 4 HWG nicht, wenn die Pflichtangaben am Ende eines
Ratgebers in alphabetischer Reihenfolge und unter der Überschrift
"Basisinformationen" abgedruckt werden.
b) Die Einhaltung dieser Anforderungen ist hier
auch nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 2 HWG entbehrlich. Die hier in Frage
stehende Onlinewerbung per Internet ist keine Werbung in
audiovisuellen Medien im Sinne von § 4 Abs. 5 HWG. Allerdings ist die
Einordnung von Onlinewerbung per Internet unter § 4 Abs. 1 HWG oder
unter § 4 Abs. 5 HWG umstritten (vgl. Doepner, Heilmittelwerbegesetz,
2. Aufl. § 4 Rdn. 19, 69 m.N. zum Streitstand; Gröning,
Heilmittelwerberecht § 4 Rdn. 103). Gegenüber der früheren Regelung in
§ 4 Abs. 4 Satz 2 HWG a.F. wurde durch die gesetzliche Neuregelung der
4. AMG-Novelle in § 4 Abs. 5 HWG eine medienspezifische Erleichterung
für die Arzneimittelwerbung insbesondere in Rundfunk und Fernsehen
geschaffen. Der Entstehungsgeschichte von § 4 Abs. 5 HWG lässt sich
entnehmen, dass die werberechtliche Privilegierung zum einen solche
Medien erfassen sollte, bei denen aus Raum- und Zeitgründen nur
begrenzte Möglichkeiten der Wiedergabe von Pflichtangaben gegeben
sind, und dass es sich zum anderen um solche Medien handeln sollte,
bei denen der Betrachter bzw. Hörer nicht in der Lage ist, die
Pflichtangaben adäquat wahrzunehmen und zu verarbeiten (vgl. Doepner
aaO § 4 Rdn. 19, der zudem im Hinblick auf die Vorgaben in Art. 4 Abs.
1 Buchst. b der Richtlinie 92/98/EWG eine enge Auslegung von § 4 Abs.
5 HWG befürwortet). Von Fernseh- und Hörfunkwerbung, für die die
genannten Rezeptionsbedingungen kennzeichnend sind, unterscheidet sich
Online-Werbung im Internet mit stehenden Texten wie im vorliegenden
Fall wesentlich dadurch, dass sie beliebig lange betrachtet,
verarbeitet und ggf. ausgedruckt werden kann (vgl. Doepner aaO § 4 Rdn.
19; Gröning aaO § 4 Rdn. 103). Bei derartiger Onlinewerbung im
Internet ist eine Gleichbehandlung mit Printwerbung wegen der
Vergleichbarkeit der Rezeptionsbedingungen geboten.
3. In der Verletzung der aus § 4 Abs. 1 und Abs.
4 HWG folgenden Verpflichtung liegt auch ein Verstoß gegen § 1 UWG
(vgl. BGH GRUR 2001, 176, 177f - Myalgien). Besondere Umstände, die
ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. BGH
GRUR 1999, 1128 - Hormonpräparate), sind vorliegend weder dargetan
noch sonst ersichtlich.
4. Die etwaige Ordnungshaft ist am
Geschäftsführer der Beklagten, nicht am nichtexistenten Beklagten zu
2) zu vollstrecken.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1
ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO, § 711 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Fragen,
welche Anforderungen bezüglich Pflichtangaben § 4 HWG an
Arzneimittelwerbung per Internet mit stehenden Texten gegenüber
Fachkreisen stellt und ob insbesondere der Einsatz eines Links, über
den die Pflichtangaben erschlossen werden können, ausreicht, sind
umstritten (vgl. Doepner aaO § 4 Rdn. 19, 69 m.N. zum Streitstand;
Bülow/Ring, Heilmittelwerbegesetz § 4 Rdn. 127; Marwitz MMR 1999, 83,
85).