
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 4798/97
Entscheidung vom 2. April 1998
In dem Rechtsstreit (...)
wegen Unterlassung,
erläßt der 6. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts München (...) folgendes Urteil:
1. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das
Urteil des Landgerichts München I vom 18.07.1997 (Az.: 29 O 17599/96)
aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei
Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis
zu DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft
bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, den Namen "Freundin" als Domain-Namen im
Internet für eine Homepage, unter der Dienstleistungen für
Partnerschaftsvermittlungen angeboten werden, zu benutzen, und/oder unter dem
Namen "Freundin" im Geschäftsverkehr Dienstleistungen der
Partnerschaftsvermittlung anzubieten.
3. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber
der deutschen Vertretung von INTERNIC in Karlsruhe, Universität Karlsruhe,
Rechenzentrum (DE-NIC), Zirkel 2, 76128 Karlsruhe schriftlich auf den
Domain-Namen "freundin.de" zu verzichten.
4. Die Beklagte hat die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Der Wert der Beschwer der Beklagten
übersteigt nicht DM 60.000,--.
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2), ein
100 %iges Tochterunternehmen der Klägerin zu 1), sind Mitglieder der
Burda-Gruppe. Die 14tägig erscheinende Frauenzeitschrift "freundin" wird seit
1948 von Unternehmen der Burda-Gruppe herausgegeben.
Bis zum 31.12.1994 erschien die "freundin" im
Verlag der Klägerin zu 1), die Inhaberin der jeweils am 18.01.1980 angemeldeten
und am 20.10.1980 eingetragenen Marken "freundin" und "FREUNDIN" für
Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher, Veröffentlichung und
Herausgabe von Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften und Büchern ist.
Seit dem 01.01.1995 erscheint die
Frauenzeitschrift "freundin" mit einer derzeitigen durchschnittlichen verkauften
Auflage von 630.452 Exemplaren im Verlag der Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 2)
hat am 08.04.1995 die Wortmarke "Freundin" angemeldet für folgende Waren: Mit
Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art und Software,
insbesondere Digital- und Analogaufzeichnungsträger mit z.B. Kultur- und
Wissenschafts- und industriellen bzw. technischen Informationen; programmierbare
Floppy-Disketten, ROM-Video-Cassetten, Compact-Disks und Chip-Disks sowie
Ton-/Bild- und Videoaufzeichnungsträger insbesondere zur Präsentation von z.B.
Kultur-, Sport- und Wissenschaftsinformationen und industriellen bzw.
technischen Informationen; Chip-Karten, soweit in Klasse 9 enthalten;
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und einer
Informationsbank, Vermittlung von Informationen an Dritte, Verbreitung von
Informationen über drahtlose oder leistungsgebundene Netze, Produktion und
Verbreitung von Hörfunk und Fernsehsendungen; Online-Dienste und
0nline-Sendungen; Updating bzw. Aktualisierungs-Service für CD-ROM und andere
Datenträger. Die Eintragung im Markenregister erfolgte am 26.07.1996.
Ende 1995 beantragte die Klägerin zu 2) bei
dem Network Information Center (DE-NIC) der Universität Karlsruhe, ihr den
Internet-Namen "www.freundin.de" zuzuteilen, was im Hinblick auf die bereits
erfolgte Zuteilung des Namens "freundin.de" an die Beklagte abgelehnt wurde. Die
Reservierung durch die Beklagte erfolgte am 10.10.1995, die Zuteilung an sie am
11.12.1995.
Über diese Internetadresse werden von der
Beklagten bisher keine Informationen oder Dienstleistungsangebote verbreitet.
Bei Anwahl der Adresse erscheint die "Homepage" der Beklagten (vgl. Anl. K 10).
Darin heißt es unter (...) "Dies ist die Seite für alle, die auf unkomplizierte
Weise einen Partner suchen. Wir arbeiten im Moment sehr angestrengt an unserer
Partnerdatenbank, bitte schauen Sie in wenigen Tagen doch noch mal rein!"
Außerdem richtete die Beklagte in gleicher
Weise Homepages unter (...) ein.
Jeder am Internet angeschlossene Rechner
besitzt eine ihn eindeutig identifizierende Adresse. Diese wird in der Weise
gebildet, daß sich an eine "Top-Level-Domain" (nach links) der "Domain"-Name
anschließt. Die Top-Level-Domain-Namen werden von INTERNIC in den USA vergeben.
Unterhalb der Top-Level-Domain ist die Registrierung von Domain-Namen an
verschiedene Stellen delegiert, für die Top-Level-Domain ".de" (Deutschland) an
das das Network Information Center (DE-NIC) der Universität Karlsruhe. Jeder
Domain-Name von DE-NIC wird nur einmal nach dem Prioritätsprinzip vergeben. Die
Domain-Adresse kann durch sog. "Sub-Domains" weiter untergliedert werden.
In der Zeitschrift "freundin" werden unter
anderem unter der Überschrift "Von Freundin zu Freundin" Kontakte zwischen
Frauen vermittelt. Diese als "freundin CLUB" bezeichnete Vermittlung ist unter
der Adresse "http://www.freundin.com" im Internet erreichbar, worauf in der
Zeitschrift hingewiesen wird.
Die Klägerinnen haben geltend gemacht, in der
Benutzung des Domain-Namens "http://www.freundin.de" durch die Beklagte im
geschäftlichen Verkehr liege eine Verletzung ihrer Rechte am Titel und an den
Marken "freundin". Der Domain-Name erfülle die Funktion der geschäftlichen
Identifizierung eines Wirtschaftsunternehmens, auch wenn es sich dabei um keine
Marke und geschäftliche Bezeichnung im herkömmlichen Sinn handle. Der Name "freundin"
habe sich aufgrund der langjährigen Benutzung nicht nur als Titel der
Zeitschrift, sondern auch als unterscheidungskräftiges Zeichen für die heute von
der Klägerin zu 21 produzierte Ware durchgesetzt. Die hohe Verkehrsdurchsetzung
ergebe sich aus dem fast 50-jährigen Bestehen des Titels, der hohen Auflage und
des hohen Verbreitungsgrades. So werde die Zeitschrift gegenwärtig von 3,5
Millionen Lesern gelesen. Aufgrund dieser Verkehrsdurchsetzung komme dem Titel
Namensqualität im Sinne von § 12 BGB zu.
Daneben sei die Verwendung des Domain-Namens "freundin.de"
auch geeignet, die Adressaten irrezuführen. Eine nicht unerhebliche Zahl der
PC-Nutzer werde davon ausgehen, daß es sich um ein besonderes
Dienstleistungsangebot der Zeitschrift "freundin" bzw. des diese Zeitschrift
herausgebendes Verlages handle. Da es sich bei der "freundin" um eine
Frauenzeitschrift handle, könne der Betrachter der "Homepage" der Beklagten
durchaus auf den Gedanken kommen, die Zeitschrift habe ihr redaktionelles
Angebot um eine Kontaktvermittlung erweitert. Dies liege schon deshalb nicht
fern, weil in jüngster Zeit eine Vielzahl von Zeitschriften dazu übergegangen
seien, Informationen und Dienstleistungsangebote Online zu verbreiten.
Der Beklagten sei es aber auch ohne das
Bestehen einer Verwechslungsgefahr untersagt, den Namen "freundin" zu verwenden,
weil die Verwendung die Unterscheidungskraft des Titels und der Marken der
Klägerinnen beeinträchtige und ihre Wertschätzung bei den Lesern der
Frauenzeitschrift "freundin" in unlauterer Weise ausnutze. Da der Name "freundin"
weder aus der eigenen Firma oder einer eigenen Marke der Beklagten abgeleitet
sei noch diese sonstige Rechte an dem Namen habe, könne sich die Beklagte auch
nicht darauf berufen, den Namen in lauterer Art und Weise zu benutzen. Dies
erfolge allein, um den Zugang der Klägerinnen unter diesem Namen zu verhindern.
Die Klägerinnen haben beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei
Meidung für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM
500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis
zu 6 Monaten, zu unterlassen,
den Namen "Freundin" als Domain-Namen im Internet für eine Homepage, unter der
Dienstleistungen für Partnerschaftsvermittlungen angeboten werden, zu benutzen
und/oder unter dem Namen "Freundin" im Geschäftsverkehr Dienstleistungen der
Partnerschaftsvermittlung anzubieten;
2. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber
der deutschen Vertretung von INTERNIC in Karlsruhe, Universität Karlsruhe,
Rechenzentrum (DE-NIC), Zirkel 2, 76128 Karlsruhe, schriftlich auf den
Domain-Namen "freundin.de" zu verzichten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, sie arbeite
intensiv am Aufbau einer Internet-Partnervermittlung, wofür sie sich die
Domain-Namen habe reservieren lassen. Die Domains seien bereits im Netz
erreichbar. Es sei beabsichtigt, hierunter verschiedene Dienstleistungen im
Bereich der Partnervermittlung anzubieten. Die Domain-Namen seien so gewählt,
daß in ihnen das jeweilige Angebot deutlich zum Ausdruck komme. Die Domain "freundin.de"
werde sich an jüngere Männer richten, die eine Freundin suchten.
Auch wenn unter der gleichen Top-Level-Domain
eine Second-Level-Domain gegenwärtig nur einmal vergeben werde, gebe es eine
Vielzahl von Möglichkeiten, identische Domain-Namen im Internet zu benutzen. So
könnten beispielsweise identische Second-Level-Domains unter unterschiedlichen
Top-Level-Domains ("com", "edu", "arg") bestehen. Daneben bestünde die
Möglichkeit, denjenigen, die in Unkenntnis der Internetadresse der Klägerin die
Homepage der Beklagten angewählt hätten, über einen einzigen Tastendruck (Link)
mit den Klägerinnen zu verbinden.
Die Beklagte hat die behauptete
Verkehrsdurchsetzung des Titels und der Marken Freundin Abrede gestellt.
Die Beklagte hat weiter geltend gemacht, der
in § 23 MarkenG zum Ausdruck gekommene Grundsatz, daß der Markeninhaber nicht
das Recht habe, einem Dritten zu untersagen, unter seinem Namen und seiner
Adresse aufzutreten, sei auch auf die hier in Rede stehende Fallgestaltung zu
übertragen. Es sei auch zu berücksichtigen, daß Domain-Namen nicht wie Marken
bestimmten Waren oder Dienstleistungen zugeordnet werden könnten.
Die Marken und der Titel der Klägerinnen
hätten nur einen sehr geringen Schutzumfang.
Eine Rufausbeutung finde nicht statt, denn die
Domain "freundin.de" richte sich an Männer. Vielen Männern werde die Zeitschrift
nicht bekannt sein. Auch die übrigen würden keine Assoziation zur Zeitschrift
herstellen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Es hat ausgeführt, für einen Marken- und
Titelschutz fehle es an der Ähnlichkeit von Waren/Dienstleistungen/Branchen,
weil die Klagemarken sich nicht auf Partnervermittlung bezögen. Sollten bekannte
Marken vorliegen, so könne der Beklagten ein sachlicher Grund für die erfolgte
Wahl des Domain-Namens nicht abgesprochen werden. Wenn es aufgrund des
Prioritätsprinzips der Klägerin zu 1) verwehrt sei, ihre Marken als
Internet-Kennung unter der Top-Level-Domain ".de" zu benutzen, so sei dies keine
Unlauterkeit, denn es beruhe auf den Gegebenheiten bei der Vergabe von
Domain-Namen. Aus wettbewerbsrechtlichen Tatbeständen könne der
Unterlassungsanspruch nicht hergeleitet werden, weil eine sittenwidrige
Blockierung verbunden mit beabsichtigter Umleitung von Kunden der Klägerinnen
nicht vorliege. Für eine Behinderungsabsicht der Beklagten bestünden keine
Anhaltspunkte.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Klägerinnen
ihre Unterlassungsansprüche weiter und führen vertiefend aus, die Klägerin zu 2)
habe eine Marke, die den Bereich Online-Dienste abdecke. Die Klägerinnen hätten
auch bekannte Marken, die die Beklagte in unlauterer Weise ausnutze und
beeinträchtige. Diese wolle gar nicht ernsthaft eigene Einträge, betreibe
vielmehr "Domain-Grabbing". Ihre Handlungsweise sei auch wettbewerbsrechtlich
unlauter, indem sie den Ruf der Klägerinnen ausnutze; auch werde der Benutzer
getäuscht, weil er meine, er käme zur Web-Site der Zeitschrift "freundin",
während er statt dessen kostenträchtig bei der Beklagten lande.
Die Klägerinnen stellen folgende
Berufungsanträge:
1. Das Urteil des Landgerichts München I vom
18.07.1997 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei
Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgelds bis zu
DM 500.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft
bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, den Namen "freundin" als .de-Domain-Namen im
Internet für eine Homepage, unter der Dienstleistungen für
Partnerschaftsvermittlungen angeboten werden, zu benutzen und/oder unter dem
Namen "freundin" im Geschäftsverkehr Dienstleistungen der
Partnerschaftsvermittlung anzubieten.
3. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber
der deutschen Vertretung von INTERNIC in Karlsruhe, Universität Karlsruhe,
Rechenzentrum (DE-NIC), Zirkel 2, 76128 Karlsruhe, schriftlich auf den
Domain-Namen "freundin.de" zu verzichten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte stellt die Bekanntheit der
Kennzeichnung der Klägerinnen sowie deren besonderen Ruf, ihre Ausbeutung und
Beeinträchtigung in Abrede. Die Beklagte wolle ernsthaft Partnervermittlung
betreiben, sehe sich zur Zeit aber durch den Rechtsstreit gehindert,
kostenträchtig die Gestaltung der Web-Site vorzunehmen.
Sie sei auch auf einem anderen
Dienstleistungs-Gebiet tätig, wie die Klägerinnen; auf jeden Fall könne ihr
nicht verboten werden, die für sie notwendigen Angaben, insbesondere ihre
"Anschrift", zu benutzen.
Im übrigen wird wegen der Einzelheiten des
Sach- und Streitstands auf die im Berufungsverfahren von den Parteien bis zum
Ende der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze samt Anlagen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerinnen hat
Erfolg. Die Klägerinnen können von der Beklagten die begehrte Unterlassung der
Verwendung der Bezeichnung "freundin" für eine .de-Domain in einer Homepage im
Internet, sowie im übrigen für Partnervermittlung, verlangen.
Grundlage hierfür ist für die Klägerin zu 2)
deren Titelrecht "freundin" sowie ihr Markenrecht "Freundin", für die Klägerin
zu 1) deren Markenrecht "freundin".
1. Die Klägerin zu 2) verwendet für ihre
Zeitschrift seit 01.01.1995 und damit jedenfalls prioritätsälter den Titel "freundin".
Sie hat hieraus ein entsprechendes Kennzeichnungsrecht gemäß § 5 Abs. 3 MarkenG
erworben. Der Titel besitzt für eine Zeitschrift eine ausreichende
Unterscheidungskraft.
Die Klägerin zu 1) hat kraft Eintragung eine
gegenüber der Bezeichnung der Beklagten prioritätsältere Marke "freundin" für
unter anderem Zeitschriften, die für sie von der Klägerin zu 21 benutzt wird.
Die Klägerinnen können daher für den eingetragenen Warenbereich von Benutzern
die Unterlassung verlangen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte
auf einem identischen oder ähnlichen Waren- Dienstleistungs-Bereich benutzt, ob
insbesondere die in der Zeitschrift "freundin" vorhandenen Kontaktanzeigen
gegenüber der Partnervermittlung der Beklagten hierzu ausreichen.
Titel bzw. Marke der Klägerinnen kommt nämlich
ein erweiterter Schutzbereich gemäß § 15 Abs. 3 MarkenG bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 3
MarkenG zu.
Die bekannte Marke bzw. Bezeichnung im Sinn
dieser Vorschriften bedarf nicht mehr so hoher Anforderungen wie ehemals die
"berühmte Marke", um Schutz zu genießen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdnr.
467). Von festen Quoten kann nicht ausgegangen werden; die Umstände eines jeden
Einzelfalls sind zu berücksichtigen. Vorliegend sind einige Umstände, die
teilweise vom Landgericht bereits tatbestandlich festgestellt und von der
Beklagten nicht weiter bestritten wurden, zugrunde zu legen.
Es handelt sich um eine bundesweit vertriebene
Publikumszeitschrift, vorwiegend, wenn auch nicht ausschließlich, für Frauen,
also um einen von vornherein zur weitesten Verbreitung bestimmten Gegenstand.
Die Zeitschrift wird seit 1948 herausgegeben und erscheint 14tägig. Sie liegt im
normalen Preissegment. Sie hat jüngst eine durchschnittliche verkaufte Auflage
von 630.452 Exemplaren. Der Vertrieb geschieht auch über den allgemeinen
Zeitschriftenverkauf an Zeitungskiosken. Es sind zwar Konkurrenzzeitschriften
vorhanden, auch solche mit größerer Auflage. Die Zeitschrift behauptet sich
jedoch seit langem am Markt. Die Benennung hat angesichts der Verhältnisse auf
dem Zeitschriftenmarkt durchaus normale Kennzeichnungskraft. Dies alles erlaubt
es vorliegend, von einer im Inland bekannten Marke auszugehen, ohne exakte
Zahlen mittels Demoskopie ermitteln und angeben zu müssen (vgl. Ingerl/Rohnke,
a.a.O., § 14, Rdnr. 483 ff.).
2. Die Beklagte nutzt die Wertschätzung der
bekannten Bezeichnung in unlauterer Weise kennzeichenmäßig aus.
Die Beklagte verwendet die gewählte
Internet-Domain kennzeichenmäßig. Es handelt sich nicht allein um eine
festliegende Kennung oder Adresse nach Art einer Fernsprechnummer oder
geographischen Adresse. Zwar dient die gewählte Buchstabenfolge (nach Aufgabe
der früheren Ziffernfolge der Internet-Regeln) datentechnisch als "Adresse" zur
Herstellung der Verbindung. Wegen der (relativ) freien Wählbarkeit ist jedoch
den Benutzern die Übung bekannt, auch Geschäfts- oder Sachbezeichnungen zu
wählen und damit bereits eine Information zu verbinden. Daher wird eine solche
Kennung durchaus kennzeichenmäßig verstanden.
Die Beklagte bietet unter dieser Bezeichnung
eine Homepage im Internet an und leitet so Interessenten, die sich an der
Bezeichnung der Klägerinnen orientieren, auf ihr eigenes Produkt. Dabei ist
davon auszugehen, daß Interessenten nicht nur nach Art eines Schlagworts in
einem Katalog oder Lexikon im Internet suchen. Dem Verkehr ist mittlerweile die
Übung vieler Unternehmen bekannt, unter ihrer Geschäfts- oder Produktbezeichnung
Informations- oder gar Bestellmöglichkeiten zu bieten. Bei Zeitschriften kommt
hinzu, daß sich diese geradezu anbieten, über den Bildschirm gelesen zu werden,
und dabei auch noch durch Hyperlinks ganz einfach zu weiteren Informationen
gelangt werden kann. So eignen sie sich gut zum Suchen nach dem
Zeitschrifteninhalt und insbesondere bezüglich der Zeitschrift "freundin" nach
dort enthaltenen Kontaktadressen, wofür diese Zeitschrift in ihrem Print-Medium
den Markt neben anderen aufbereitet hat. Die Beklagte macht sich die Erwartung
eines Suchenden zunutze, er könne beim Anklicken der Homepage "freundin.de" die
in der Zeitschrift "freundin" enthaltenen gewünschten Kontaktadressen auffinden.
Sie nutzt dies zur Präsentation ihrer Partnervermittlung aus, um so ins Geschäft
zu kommen.
3. Die Verhaltensweise der Beklagten ist
unlauter. Sie kann sich insbesondere nicht auf § 23 MarkenG stützen. Sie hängt
sich gerade an die eingeführte Bezeichnung der Klägerinnen an, ohne daß dafür
eine Notwendigkeit bestünde. Die Beklagte ist aus sachlichen Gründen nicht
genötigt, diese Internet-Adresse zu wählen. Es ist weder ihr (natürlicher) Name
noch ihre Anschrift. Soweit von einer Internet-Adresse gesprochen wird,
unterscheidet sie sich von einer geographischen Adresse dadurch, daß sie frei
wählbar ist. Die Beklagte selbst zeigt durch die mehreren reservierten Domains,
daß sie ausweichen kann und nicht allein auf die Bezeichnung der Klägerinnen
angewiesen ist, um ihre Geschäftsinteressen zu verfolgen, daß sie aber ernsthaft
gar nicht ausweichen will, der Sperrwirkung wegen, weil sie bisher zwar die
Homepages aktivierte, aber keine seit mittlerweile mehr als zwei Jahren mit
Inhalt füllte.
Demgegenüber ist es unlauter, gerade durch
Wahl der Bezeichnung der Klägerinnen, diesen die Möglichkeit zu nehmen, in einer
üblich gewordenen Form einen Internet-Anschluß mittels ihrer Bezeichnung zu
erlangen und so einen beachtlichen bereits erworbenen Besitzstand zu
verwirklichen. Insofern bestehen Parallelen zu den Fällen einer unlauteren
Sperrung einer bevorstehenden Markeneintragung mittels einer eigenen Sperrmarke.
Die Beklagte kann sich nicht auf eine
freihaltebedürftige Bezeichnung berufen. Sie benutzt diese Bezeichnung gerade
selbst nicht im Rahmen des Freihaltebedürfnisses, sondern schließt durch ihre
Reservierung andere von der Benutzung aus. Außerdem bedarf sie dieser
Bezeichnung im Rahmen einer gängigen Bezeichnung nicht, um ihren
Geschäftsbetrieb und ihre Dienstleistungen zu kennzeichnen.
4. Die Klägerin zu 2) kann von der Beklagten
Unterlassung auch aufgrund ihres Markenrechts (...) verlangen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG). Bei verwechselbaren Zeichen überdecken sich die
Dienstleistungs-Bereiche. Die Klägerin zu 2) hat ein Recht, das das Gebiet einer
Informationsbank und der Verbreitung von Informationen über Netze, sowie
Online-Dienste umfaßt. Die Beklagte ist auf dem Partnervermittlungsgebiet im
Internet tätig. Gerade die Verwendung der Adresse mit der Second-Level-Domain "freundin"
erzeugt eine Verwechslungsgefahr mit den Dienstleistungen der Klägerin zu 2).
Eine befugte Benutzung durch die Beklagte
gemäß § 23 MarkenG liegt nicht vor, wie oben bereits ausgeführt.
Die Beklagte kann sich nicht auf eine
unlautere Sperrung der Domain durch die Klägerin zu 2) berufen. Die Klägerin zu
2) hat ihre Marke bereits zu einem Zeitpunkt angemeldet, als die Beklagte weder
eine Reservierung beim Internet getätigt noch selbst irgendeinen schutzwürdigen
Besitzstand hatte.
5. Angesichts der vorliegenden
Kennzeichenverletzung im erweiterten bzw. normalen Schutzbereich bedarf es
keiner Prüfung der Frage mehr, ob die Beklagte durch die von ihr herbeigeführte
und aufrecht erhaltene Sperrung der Homepage-Bezeichnung für die Klägerinnen
nicht auch eine allgemeine Wettbewerbsunlauterkeit begeht (§ 1 UWG).
6. Die Klägerinnen können auch verlangen, daß
die Beklagte es unterläßt, unter dem Namen "Freundin" im Geschäftsverkehr
Dienstleistungen der Partnerschaftsvermittlung anzubieten. Sie gehen mit diesem
Antrag über die Unterlassung einer Homepage-Bezeichnung hinaus. Jedoch besteht
insofern eine Erstbegehungsgefahr, weil die Beklagte sich berühmt, für eine
Partnerschaftsvermittlung diese Bezeichnung benutzen zu dürfen. Der
Untersagungsgrund liegt in der damit zu begehenden Kennzeichenverletzung.
7. Der Anspruch auf schriftlichen Verzicht
gegenüber dem Rechenzentrum DE-NIC ist als Beseitigungsanspruch und
unselbständiger, den Unterlassungsanspruch ergänzender Anspruch gegeben (vgl.
Ingerl/Rohnke, a.a.O., vor § 14 bis 19, Rdnr. 57).
8. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91
ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr.
10, 713 ZPO.
Der Wert der Beschwer war gemäß § 546 Abs. 2
ZPO festzusetzen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die
Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind. Der Rechtsstreit
betrifft lediglich einen konkreten Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung. Das
Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des
gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe ab.