
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 21 U 5569/01
Entscheidung vom 17. Mai 2002
In dem Rechtsstreit
[…]
erlässt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2002 folgendes
ENDURTEIL:
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das
Endurteil des Landgerichts München l, 34. Zivilkammer, vom 4. Oktober
2001 wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer
Äußerung im Internet. Die beklagte Einzelfirma betreibt unter der
Bezeichnung X wie sie sich ausdrückt „Internetauftritte" unter
verschiedenen Domainnamen, z.B. unter XXXX. Die Beklagte gestaltet die
Seiten nicht vollständig selbst. Vielmehr können auch Dritte Beiträge
einbringen. Es handelt sich nach Ansicht der Verfügungsbeklagten um
ein „Diskussionsforum". Gegenstand dieses Forums war das Vorgehen von
„O-Verlagen" (hier als Oberbegriff gebraucht) im Zusammenhang mit der
Anwerbung von Kunden für ihre O-Telefonbücher. Kunden von solchen
Verlagen sahen sich (u.a.) infolge der Gestaltung der verwendeten
Formulare getäuscht. Es wurden Rechtsstreitigkeiten geführt.
Unter anderem am 19.7.2001 enthielt eine der
Unterseiten der Verfügungsbeklagten (Anlage ASt 2) folgenden Eintrag:
„O Verlag hat Prozeß in Berlin verloren. Autor: XXX. Die Seite
enthielt eine Zusammenstellung einer Fülle von weiteren Beiträgen,
überwiegend in einer Zeile formuliert. Die beiden letzten
Beitragstitel nehmen 2 Zeilen ein. Auf der streitgegenständlichen
Zeile war ein Hyperlink unterlegt. Durch Anklicken kam man auf eine
Seite überschrieben: „Thema O Verlag hat Prozeß in Berlin verloren".
Hier kam nach kurzem Text: „Lesen Sie näheres unter XXXX
Durch Anklicken dieser Adresse kam man auf eine
Seite der xxx mit der Überschrift: „Unterlagen und Infos zum Thema O
VERLAGE". Dort stand in dem Frame (Kasten) rechts oben u.a.: „6.9.
Prozeß gewonnen gegen XX Verzichtsurteil vor dem AG Berlin
Charlottenburg."
Die Verfügungsklägerin firmiert mit xxx. Sie
bezieht die Zeilen der beiden zuerst genannten Seiten auf sich. Es ist
unstreitig, dass die Verfügungsklägerin keinen Prozess in Berlin
verloren hat. Die Verfügungsbeklagte sieht die Bezeichnung „O Verlag"
als Gattungsbezeichnung, als Oberbegriff zu den einzelnen Verlagen an.
Das Landgericht hatte den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung durch Beschluss abgewiesen. Auf Beschwerde
hatte der Senat die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Auf
Widerspruch der Verfügungsbeklagten hin hat das Landgericht die
einstweilige Verfügung des Senats bestätigt. Hiergegen richtet sich
die Berufung der Verfügungsbeklagten. Es ist unstreitig, dass das
Diskussionsforum von der Verfügungsbeklagten am 10.8.2001 vollständig
entfernt worden ist.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestands
wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin
ergibt sich aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, jeweils in
entsprechender Anwendung. Die Verfügungsbeklagte haftet als Störer im
Sinn von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, bzw. als Gehilfe im Sinn von §§
830, 840 BGB. Eine Haftungsbeschränkung ergibt sich nicht etwa aus § 5
TDG a.F. (oder der entsprechenden neuen Fassung des TDG) oder aus § 5
MDStV. Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben.
1. Ist das TDG auf das vorliegende Meinungs-Forum
anwendbar (vgl. Spindler in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht,
Teil 29, Rn. 54 ff.), so gilt dessen § 5 Abs. 2 a.F. oder dessen § 11
Satz 1 n.F. Die Verfügungsbeklagte handelte als Hostprovider; sie
lässt die Nutzer deren Inhalte in das Netz stellen, diese Inhalte sind
für die Verfügungsbeklagte „fremd" im Sinn des TDG anzusehen. Einer
Privilegierung der Verfügungsbeklagten würden im übrigen auch § 5 Abs.
4 TDG a.F. oder § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG n.F. entgegenstehen.
a) Das EGG enthält zur Änderung des TDG keine
Übergangsvorschriften.. Ob für die Entscheidung über einen
Unterlassungsanspruch wegen eines Verhaltens vor Inkrafttreten der
Neufassung am 21.12.2001 noch die alte oder schon die neue Fassung
anzuwenden ist, ist fraglich. Für die Anwendung der alten Fassung
könnte sprechen, dass die streitgegenständliche Äußerung, ja das
gesamte Forum, nach unbestrittenem Vortrag der Verfügungsbeklagten
bereits am 10.8.2001 gelöscht wurde, es sich also um einen
abgeschlossenen Tatbestand handelt. Für eine Beurteilung nach der
Neufassung spricht, dass es um die Beurteilung eines
Unterlassungsanspruchs geht, also darum, Verhalten der
Verfügungsbeklagten in der Zukunft zu verhindern (in diesem Sinn
Hoffmann, MMR 2002, 284 unter l. 1).
Der Senat hält eher die zuerst genannte
Auffassung für zutreffend, so dass die alte Fassung des TDG anzuwenden
ist.
b) Diese Frage könnte aber auch offen bleiben.
Die Verfügungsbeklagte hatte nach Überzeugung des Senats Kenntnis vom
Inhalt der Internet-Seite ASt 2 mit der Zeile „O Verlag hat Prozeß in
Berlin verloren". Vorausgesetzt wird hier positive Kenntnis;
Kennenmüssen genügt nicht. An die Kenntnis sind im vorliegenden Fall
keine hohen Anforderungen zu stellen. Grund für die Privilegierung des
Providers ist bei § 5 Abs. 2 TDG, dass es für den Betreiber aufgrund
der gespeicherten großen Datenmengen und der fehlenden Möglichkeit zu
einer verlässlichen automatischen Erkennung rechtswidriger Inhalte
zunehmend unmöglich ist, alle fremden Inhalte im eigenen
Dienstebereich zur Kenntnis zu nehmen und auf ihre Rechtmäßigkeit zu
überprüfen (vgl. Sieber, Verantwortlichkeit im Internet, München 1999,
Rn. 281). Dieser Grund trifft für den hier in Anspruch genommenen
Provider weniger zu. Es handelte sich nicht um große Datenmengen. Die
Verfügungsbeklagte hat die Einträge tatsächlich auch - wie ihr Inhaber
selbst angibt - alle 2-3 Tage kontrolliert. Bei einer solchen
Kontrolle fällt notwendigerweise der Unterschied zwischen der Angabe
„O Verlag" hat Prozess verloren und der Angabe „O Fachverlag" sofort
ins Auge. Auch hat die Verfügungsbeklagte selbst Beiträge in das Forum
eingestellt. Die Behauptung der Verfügungsbeklagten von ihrer
fehlenden Kenntnis des Inhalts ist damit nicht glaubwürdig. Kenntnis
der Verfügungsbeklagten vom Inhalt und der Abweichung von O Verlag zu
O Fachverlag ist jedenfalls überwiegend wahrscheinlich und damit
glaubhaft im Sinn von §§ 936, 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Die Kenntnis der.
Verfügungsbeklagten von der tatsächlichen Existenz des konkreten
Dateiinhalts genügt, die Kenntnis oder das Bewusstsein der
Rechtswidrigkeit sind jedenfalls nach der alten Fassung des § 5 TDG -
nicht erforderlich (vgl. Beucher/Leyendecker/v. Rosenberg,
Mediengesetze, § 5 TDG Rn. 19; Spindler NJW 2002, 922/923).
Pflichtenbezogene oder voluntative Elemente sind im Begriff der
Kenntnis nicht enthalten; es geht um das Wissen einer Tatsache (vgl.
Spindler, a.a.O., Rn. 101 ff.; vgl. zu dem vergleichbaren Begriff der
Kenntnis im neuen Verjährungsrecht Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl.,
Ergänzungsband, § 199 Rn. 26). Im übrigen lag ein offensichtlicher
Problemfall vor, der eine Prüfungspflicht für die Verfügungsbeklagte
auslöste (vgl. Hoffmann M M R 2002, 284/288 m. w. Nachw.), Letzteres
gilt auch für die Neufassung der Privilegierung in § 11 TDG n.F. Auch
bei Anwendung dieser Fassung wäre also ein Fall der Privilegierung der
Verfügungsbeklagten nicht gegeben.
c) Nach dem Inhalt seiner eidesstattlichen
Versicherung vom 5.9.2001 war und ist es dem Inhaber der
Verfügungsbeklagten technisch möglich und auch zumutbar, die Nutzung
insoweit zu verhindern. Dort teilt dieser zum Beispiel auf Seite 2
mit, dass „ein Eingriff nur unter der Voraussetzung stattfindet, dass
dort Behauptungen aufgestellt werden, die für mich, wenn ich davon
Kenntnis habe, ersichtlich einer Publikation unwürdig sind und in
jeder öffentlichen Diskussion Zurechtweisungen zur Folge gehabt
hätten."
d) § 5 Abs. 4 TDG a.F. und § 8 Abs. 2 S. 2 TDG
n.F. lassen Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung
von rechtswidrigen Inhalten oder Informationen unberührt. Dies wird
dahin verstanden, dass eine Privilegierung gegenüber
Unterlassungsansprüchen - gleich ob öffentlichrechtlicher oder
privat-rechtlicher Natur - überhaupt nicht stattfindet (vgl. etwa
Spindler NJW 2002, 922/923). Folgt man dieser Auffassung in dieser
weiten Bedeutung, dann ergibt sich aus dem Vorfilter des TDG - gleich
in welcher Fassung - ohnehin keine Privilegierung.
2. Wäre der MDStV anzuwenden (vgl. Holznagel in
Handbuch Multimedia-Recht, Teil 3.2 Rn. 57 in der Tabelle unter offene
Mailinglisten; anders in Rn. 43 und vielleicht Rn. 54), dann würde
sich aus dessen § 5 Abs. 2 (eine Neufassung ist noch nicht in Kraft)
nichts anderes ergeben. Folgte man der Auffassung, dass die Regelung
des § 5 MDStV mangels Gesetzgebungskompetenz der Länder insoweit
verfassungswidrig ist, (vgl. zu dieser Frage Gounalakis/Rhode,
Persönlichkeitsschutz im Internet, Rn. 267), dann würde nur der
„Vorfilter", die „Filtervorschaltung" (so J. Helle, Sonstige
Persönlichkeitsrechte, in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht,
Abschnitt 8.1, Rn. 28; für den strafrechtlichen Bereich wird z.T. von
einer tatbestandsintegrierten Vorfilterlösung gesprochen - vgl. Sieber
a.a.O. Rn. 246), die rechtliche Vorfrage vor Anwendung der Regelung
des BGB, wegfallen und die Haftung ergäbe sich dann uneingeschränkt
aus §§ 823, 1004 BGB.
3. Der Senat folgt nicht der Auffassung der
Verfügungsbeklagten, dass sich die Zeile auf O-Verlage allgemein, auf
den Gattungsbegriff, bezieht, nicht aber auf die Verfügungsklägerin.
Nach dem Aktenstand gibt es nur 4 O-Verlage, davon heißt einer O
Gewerbedatenverlag und ein weiterer O Fachverlag (vgi. die
eidesstattliche Versicherung des Inhabers der Verfügungsbeklagten vom
5.9.2001 S. 4). Die Zahl der Fundstellen in Yahoo (geliefert von
Google) nach der vorgelegten Anlage ist nicht maßgebend weil die
hierzu vorgelegte Liste aus späterer Zeit stammt. Die beiden nur als
„O Verlag" bezeichneten Firmen gehören dem alleinigen Gesellschafter
der Verfügungsklägerin. Der Bezug zur Verfügungsklägerin ist danach
für den durchschnittlichen Nutzer der Seite so stark, dass ein
rechtswidriger Eingriff in den Gewerbetrieb gerade der
Verfügungsklägerin vorliegt, nicht nur ein Hinweis auf die Niederlage
eines der O-Verlage allgemein oder gar nur des O Fachverlags des Herrn
X. Die Zeile konnte ohne weiteres auf den O Fachverlag -beschränkt
werden; der Zwang zur Kürze bei Überschriften (vgl. Soehring,
Presserecht, 3. Aufl., Rn. 16.41 für die Presse) steht dem nicht
entgegen. Die Zeile kann nicht so behandelt werden, wie eine
Artikelüberschrift in der Presse. Der Benutzer gelangt nur über 2
weitere Schritte zu einer näheren Erklärung. Es kann nicht davon
ausgegangen werden, dass der durchschnittliche Internetnutzer diese
beiden Schritte vollzieht, zumal die Eröffnungsseite ASt 2 eine Fülle
von Einträgen enthält. Daran ändert auch nichts, dass sich die
Mehrzahl der Besucher der Seite möglicherweise aus den
Gewerbetreibenden zusammensetzt, die sich als durch „O Verlage" im
Sinn eines Oberbegriffs geschädigt ansehen. Denn zum einen ist nicht
sicher, dass sie die Zeile anders verstehen. Und zum anderen ist
hierzu nichts glaubhaft gemacht, was von dem hier konkret angenommenen
Verständnis der Äußerung abweichen könnte.
4. Der angebrachte Disclaimer entlastet die
Verfügungsbeklagte nicht. Im Juli 2001 war er unter dem Button
„Hinweise" versteckt. Auch die spätere Umbenennung in „Rechtliche
Hinweise" ändert daran nichts. Ein Ausschluss der Haftung der
Verfügungsbeklagten wäre allenfalls und auch nur unter Umständen in
Betracht gekommen, wenn der Nutzer die Seiten nur über den Disclaimer
erreichen kann oder wenn jede Seite einen deutlichen direkten Text zum
Haftungsausschluss enthalten hätte. Dabei ist zu bedenken, dass
grundsätzlich nur ein vertraglicher Haftungsausschluss möglich wäre,
nicht ein solcher gegenüber geschädigten Dritten (vgl. Spindler, a.a.O.,
Rn. 401). Deshalb bestünde allenfalls die Möglichkeit, in einem
deutlich angebrachten Disclaimer eine ausreichende Distanzierung zu
sehen, so dass - nach Scheitern des Vorfilters - die Grundsätze
angewendet werden könnten, die für die „alten" Medien als Markt der
Meinungen entwickelt worden sind (vgl. dazu etwa BGHZ 66, 182 = AfP
1976, 75 = NJW 1976, 1198 - Panorama; J. Helle, a.a.O., Rn. 26;
Soehring, a.a.O:, Rn. 16.15 ff. und 16.21; für das TDG: Gounalakis/Rhode,
a.a.O. Rn. 121; Spindler NJW 2002, 922/923). Mangels ausreichender
Deutlich--keit des Disclaimers im Zeitpunkt des schädigenden Eingriffs
kann aber vorliegend hierauf nicht zurückgegriffen werden. Allein aus
dem Charakter des vorliegenden Angebots als Meinungsforum kann eine
hinreichende Distanzierung nicht entnommen werden, zumal sich die
Verfügungsbeklagte auch selbst mit einem oder mehreren Beiträgen
beteiligt hat. Es kann ebenso unentschieden bleiben, ob die
Grundsätze, wie sie für Live-Sendungen im Rundfunk entwickelt worden
sind, hierher übertragen werden können. Dies wäre nur möglich, wenn
nicht §§ 8 bis 11 TDG n.F. (oder die entsprechende a.F.) eine
spezielle Regelung enthielten. Für den Unterlassungsanspruch ist dies
aber der Fall.
5. Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist
gegeben. Hat einmal ein rechtswidriger Eingriff stattgefunden, dann
spricht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Gefahr einer
Wiederholung dieses Eingriffs. An die Beseitigung dieser Gefahr sind
strenge Anforderungen zu stellen. Dies gilt auch für Äußerungen im
Internet. Die Verfügungsbeklagte hat die einstweilige Verfügung des
Senats nicht als endgültig anerkannt, vielmehr Widerspruch eingelegt
und auch Berufung. Erst recht hat sie keine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben. Der Annahme einer
Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, dass die Verfügungsbeklagte
nach ihrer unbestrittenen Behauptung das gesamte Forum am 10.8,2001,
also unmittelbar nach Erlass der einstweiligen Verfügung, gelöscht
hat. Sie ist damit nur ihrer Verpflichtung aus der einstweiligen
Verfügung nachgekommen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die
Verfügungsbeklagte sich dem Wortlaut von § 5 Abs. 4 TDG a.F. und § 5
Abs. 4 MDStV und ebenso dem Wortlaut von § 8 Abs. 2 Satz 2 (in Vollzug
von Art. 12 Abs. 3 ECRL) entsprechend verhalten hat. Denn diese
Regelung kann nicht dahin verstanden werden, dass sie direkt oder
mittelbar die Frage der Wiederholungsgefahr beeinflusst. Das
Tatbestandsmerkmal der Wiederholungsgefahr ist Teil des
haftungsbegründenden Tatbestands des deutschen materiellen Rechts. Es
hat keine Verbindung zum Vorfilter der Re-. gelungen des TDG oder des
MDStV. Allein durch Befolgen des Gebots einer einstweiligen Verfügung
wird die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Das kann nicht dann
anders sein, wenn zusätzlich zur Haftungsnorm ein Vorfilter zu prüfen
ist.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1
ZPO. Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit oder den Wert
der Beschwer ist nicht erforderlich, weil es sich um ein Urteil im
Verfügungsverfahren handelt.