
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 39 U 3265/01
Entscheidung vom 26. Juli 2001
[...]
Tatbestand
Der Kläger ist der Dachverband der
Verbraucherzentralen und weiterer Verbraucher- und
sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist
Rechtsnachfolger u.a. des Verbraucherschutzvereins e.V., Berlin, der
ursprünglich die Unterlassungsklage erhoben hat. Auch der Kläger ist
in der vom Bundesverwaltungsamt in Köln geführten Liste
qualifizierter Einrichtungen nach § 22 a AGBG eingetragen. Die
Beklagte bietet über das Internet u.a. Bücher, Videos, Computer- und
Videospiele an. Die auf ihrer Web-Seite http://www.a... .de in das
Internet eingestellte Form des Impressums, wie sie im Tatbestand des
landgerichtlichen Urteils wiedergegeben ist, führte für den Bereich
"Warenrücknahme" als Anbieterkennzeichnung an:
"verantwortlich für den Inhalt:
Bücher: Stefan R...
Musik, Video und DVD: Thorsten R...
E-Carts: Maiken M...-H...
Computer- & Videospiele: Markus P...
Software & CD-ROMS: Markus P..."
Der gesetzliche Vertreter der
Beklagten war im Rahmen der Anbieterkennzeichnung nicht aufgeführt.
Der Kläger machte geltend, dass
die Angaben der Beklagten auf ihrer Web-Seite nicht den
Anforderungen des § 6 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten
genügten. Es reiche nicht aus, dass lediglich die für den Inhalt
verantwortlichen Mitarbeiter benannt würden, nicht aber der oder die
vertretungsberechtigten Personen. Der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch sei gemäß § 22 AGBG i.V.m. § 6 TDG begründet.
Zugleich stelle der Verstoß gegen die verbraucherschützende
Vorschrift des § 6 TDG auch einen Verstoß gegen § 1 UWG unter dem
Gesichtspunkt des Rechtsbruchs dar.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es
bei Vermeidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen,
im Zusammenhang mit Angeboten im Internet keine den Anforderungen
des § 6 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (TDG)
genügende Anbieterkennzeichnung anzugeben, insbesondere nicht den
Namen des oder der vertretungsberechtigten Person/Personen zu
nennen.
Die Beklagte hat Klageabweisung
beantragt.
Sie zog die Aktivlegitimation des
Klägers in Zweifel und trat den Angriffen des Klägers gegen ihre
Anbieterkennzeichnung entgegen. Im Impressum seien Personen als
verantwortlich - und damit vertretungsberechtigt - für die einzelnen
Rubriken aufgeführt. Die Verbraucher könnten deshalb dem Impressum
auf einen Blick entnehmen, wie das anbietende Unternehmen heiße, wo
es seinen Sitz habe, welche Person innerhalb des Unternehmens für
den jeweiligen Bereich zuständig und vertretungsberechtigt sei und
wie diese Person ohne weiteres erreicht werden könne. Ein Verstoß
gegen § 6 TDG liege nicht vor. Diese Bestimmung solle den Nutzern
von Telediensten vorwiegend die Kenntnis über die Identität des
Anbieters ermöglichen. Wer Online-Angebote in Anspruch nehme, solle
- entsprechend einem Kaufhauskunden - erkennen können, mit wem er es
als Geschäftspartner zu tun habe. Dies sei durch Beachtung der
Vorschrift des § 6 Nr. 1TDG gewährleistet. Die in § 6 Nr. 2 TDG
geforderten Angaben sollten zwar auch die Rechtsverfolgung
erleichtern. Diese Bestimmung sei aber nicht dahin auszulegen, dass
- über den Wortlaut hinaus - ein juristisch Vertretungsberechtigter
zu nennen sei. Selbst wenn von einem Verstoß gegen § 6 TDG
auszugehen sein sollte, bestehe kein Unterlassungsanspruch des
Klägers gemäß § 1 UWG. § 6 TDG sei eine wertneutrale Vorschrift,
deren Verletzung erst dann wettbewerbswidrig sei, wenn der Handelnde
bewusst und planmäßig vorgehe, um einen sachlich nicht
gerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen
Mitbewerbern zur erlangen. Hieran fehle es im Streitfall.
Schließlich müsse der zu allgemein
gehaltene Klageantrag zu einer Teilabweisung führen.
Die Beklagte hat das Verfahren zum
Anlass genommen, auf der Impressum-Seite noch den Namen des
Geschäftsführers anzufügen.
Das Landgericht hat die Klage
durch Urteil vom 14.3.2001 mit der Begründung abgewiesen, es könne
dahingestellt bleiben, ob mit "Vertretungsberechtigter" im Sinne des
§ 6 TDG der gesetzliche Vertreter gemeint sei, denn es handele sich
bei dieser Bestimmung um eine wertneutrale Vorschrift, so dass ein
Verstoß nur dann wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG sei, wenn
besondere wettbewerbsrelevante Umstände hinzuträten. Ein Verhalten,
das zeige, dass die Beklagte bewusst und planmäßig gehandelt habe,
um sich einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb zu
verschaffen, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf das
landgerichtliche Urteil wird verwiesen.
Mit der Berufung verfolgt der
Kläger das Unterlassungsbegehren weiter. Unter Wiederholung seines
Vorbringens im ersten Rechtszug rügt er, das Landgericht habe § 22
AGBG als Anspruchsgrundlage für das Unterlassungsbegehren
unberücksichtigt gelassen. Voraussetzung für die Anwendung dieser
Bestimmung sei lediglich, dass eine dem Verbraucherschutz dienende
Vorschrift verletzt werde. Auf die zu § 1 UWG entwickelten
Voraussetzungen für den sogenannten Rechtsbruchtatbestand komme es
in § 22 AGBG gerade nicht an. § 6 TDG diene dem Verbraucherschutz,
ein Verstoß hiergegen löse den Unterlassungsanspruch aus § 22 AGBG
aus. Da bei einer GmbH der "Vertretungsberechtigte" nun einmal der
"gesetzliche Vertreter" sei, führe der in der Nichtaufführung des
gesetzlichen Vertreters liegende Verstoß zum Unterlassungsanspruch.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des
Landgerichts Landshut vom 14.3.2001 die Beklagte bei Meidung von
Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, geschäftsmäßige
Angebote ohne Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten im
Internet zu veröffentlichen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das
landgerichtliche Urteil und vertieft ihren Rechtsstandpunkt. Sie
führt aus, dem Landgericht sei zu folgen, dass § 6 Nr. 2 TDG eine
lediglich aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassene Vorschrift
sei. Die Anwendbarkeit von § 22 AGBG setze voraus, dass der
Verbraucherschutz der eigentliche Zweck der Gesetzesbestimmung sei.
Unterstellt, die Einhaltung von § 6 Nr. 2 TDG liege auch im
Interesse des Verbrauchers, weil es für ihn angenehm sei, einen
Vertretungsberechtigten auf der Web-Site zu finden, sei doch der
Aspekt des Verbraucherschutzes nur von untergeordneter Bedeutung.
Sämtliche für die Rechtsverfolgung (und weitere Aufklärung der
Identität des Diensteanbieters) notwendigen Informationen seien
bereits durch § 6 Nr. 1 TDG geregelt. Da § 6 Nr. 2 TDG gerade nicht
von dem "juristischen Vertreter" des Anbieters, sondern von einem
"Vertretungsberechtigten" spreche, genüge es schon nach wörtlicher
Auslegung, wenn ein für den jeweiligen Bereich verantwortlich
Handelnder genannt werde. Im Übrigen müsse der
Vertretungsberechtigte nur bei "Personenvereinigungen und -gruppen"
angegeben werden. Juristische Personen, also auch sie, die Beklagte,
seien sonach von § 6 Nr. 2 TDG nicht erfasst. Grund hierfür sei,
dass eine effektive Rechtsverfolgung gegenüber juristischen Personen
auch ohne Nennung des Vertretungsberechtigten durch Einsichtnahme in
das Handelsregister möglich sei. Bei Personenvereinigungen und
-gruppen, etwa bei einem als BGB-Gesellschaft betriebenem Anbieter,
sei dies nicht der Fall. Ein Verstoß gegen § 6 Nr. 2 TDG liege
sonach im Streitfall nicht vor.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird
auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist
begründet, soweit der Unterlassungsantrag auf den konkreten
Verletzungsfall gerichtet ist. Dem aktivlegitimiertem Kläger steht
ein Unterlassungsanspruch gemäß § 22 AGBG gegen die Beklagte zu. Der
weitergehende Antrag ist unbegründet.
Wie der ursprüngliche Kläger, der
Verbraucherschutzverein e.V., gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG
klagebefugt war, ist auch der nunmehrige Kläger als Rechtsnachfolger
des Verbraucherschutzvereins nach dieser Bestimmung und gemäß § 13
Abs. 2 Nr. 3 UWG i.V.m. § 22 a AGBG klagebefugt. Nach § 22 Abs. 1
AGBG kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden, wer Vorschriften zuwiderhandelt, die dem
Schutz der Verbraucher dienen. Entgegen der Ansicht der Beklagten
dienen die in § 6 TDG unter Nr. 1 und ebenso unter Nr. 2 für die
Anbieterkennzeichnung als geboten angesehenen Angaben dem
Verbraucherschutz. Es ist zwar richtig, dass eine Vorschrift nur
dann dem § 22 AGBG unterfällt, wenn der Verbraucherschutz der
eigentliche Zweck der Bestimmung ist und nicht nur eine beiläufige
Nebenwirkung darstellt. Dieser eigentliche Zweck liegt aber nicht
nur bei den in Abs. 2 des § 22 AGBG aufgezählten Gesetzen vor,
sondern auch bei der als Einzelbestimmung gezielt Verbraucherschutz
bewirkenden Vorschrift des § 6 TDG (vgl. auch Ulmer/Hensen
AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 22 Rdnr. 8).
§ 6 Nr. 2 TDG schreibt für die
Anbieterkennzeichnung bei Personenvereinigungen und -gruppen die
Angabe von Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten vor.
Entgegen der Auffassung der Beklagten, die sich insoweit auf
Gola-Müthlein, Kommentar zum TDG, § 6, Rdnr. 5.3 beruft, versteht
der Senat "Personenvereinigungen und -gruppen" nicht nur im Sinne
von Personenzusammenschlüssen, die im Gegensatz zu natürlichen und
juristischen Personen nicht rechtsfähig sind. Unter diesen Begriff
fallen vielmehr auch juristische Personen, beispielsweise wenn es
sich bei dem Dienstanbieter um eine GmbH, eine OHG, eine AG oder
einen Verein handelt (vgl. Burcher/Leyendecker, Mediengesetze, § 6
MDStV, Rdnr. 2). Dies bedeutet allerdings noch nicht, dass - wie der
Kläger meint - in jedem Fall der gesetzliche Vertreter in der
Anbieterkennzeichnung anzugeben sei. Wäre eine solche Beschränkung
auf den gesetzlichen Vertreter gemeint, so hätte dies im
Gesetzestext - wie etwa in § 35 a GmbHG für Angaben auf
Geschäftsbriefen durch das Gebot, die Geschäftsführer anzugeben -
seinen Niederschlag gefunden. "Vertretungsberechtigte" sind aber
nicht schon solche Personen, die "für den Inhalt verantwortlich"
sind. Für den Innhalt verantwortliche Personen sind in der im MDStV
vorgesehenen Anbieterkennzeichnung zusätzlich zum
Vertretungsberechtigten anzugeben, wie sich § 6 MDStV entnehmen läßt.
Absatz 2 dieser Bestimmung sieht nämlich vor, dass Anbieter von
journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen
vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in
Text oder Bild wiedergegeben werden, zusätzlich einen
Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen
müssen. "Zusätzlich" bezieht sich auf Absatz 1, der, wie § 6 TDG,
unter Nr. 2 bei Personenvereinigungen und -gruppen die Angabe auch
des Namens und der Anschrift des Vertretungsberechtigten gebietet.
Auch im Streitfall ist mit der Angabe des jeweils für den Inhalt
Verantwortlichen noch nichts über die Vertretungsberechtigung
ausgesagt. Die Angabe des Vertretungsberechtigten, der nicht
notwendigerweise der gesetzliche Vertreter sein muss, ist aber zum
Schutz des Verbrauchers unerläßlich. Der Auffassung der Beklagten,
dem Verbraucherschutz sei jedenfalls durch Beachtung von § 6 Nr. 1
TDG ausreichend Genüge getan, die Rechtsverfolgung werde allein
schon durch Angabe von Namen und Anschrift des Dienstanbieters
gewährleistet, kann nicht beigetreten werden.
Es verstößt auch nicht gegen den
allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, bei der hier
vorliegenden Fallgestaltung den Unterlassungsanspruch nach § 22 AGBG
als begründet anzusehen. Der Verstoß ist hinreichend gewichtig, um
im Interesse des Verbraucherschutzes unterbunden zu werden.
Der Beklagten ist allerdings
beizupflichten, dass der ursprüngliche Klageantrag, soweit er
allgemein gehalten auf das generelle Verbot gerichtet war, keine den
Anforderungen des § 6 des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten
genügende Anbieterkennzeichnung anzugeben, zu unbestimmt und zu
weitgehend war. Der konkrete Verletzungsfall wird erst mit dem "insbesondere-Zusatz"
beschrieben und angegriffen. In einem solchen Zusatz ist keine
Beschränkung auf die konkrete Verletzungshandlung zu sehen. Es liegt
auch keine zur besseren Kennzeichnung des konkreten Verletzungsfalls
zulässige Verallgemeinerung des Klageantrags vor. Hierzu müßte in
der erweiterten Form das Charakteristische der konkreten
Verletzungshandlung zum Ausdruck kommen, was durch die schlichte
Bezugnahme auf die "Anforderungen des § 6 TDG" nicht geschehen ist.
Da der teils unzulässige teils unbegründete allgemein gehaltene
Antrag in der Berufungsverhandlung nicht mehr gestellt wurde, ist
insoweit Klagerücknahme erfolgt. Die im verkündeten Urteilstenor
unter III. infolge eines offensichtlichen Versehens erfolgte
Zurückweisung der Berufung im Übrigen war deshalb im Wege der
Berichtigung gemäß § 319 ZPO zu streichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.