
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 29 U 1573/02
Entscheidung vom 18. April 2002
Zum Sachverhalt
Die Parteien streiten über
die Benutzung einer Domain-Bezeichnung seitens der Bekl. Der Kl., ein
Rechtsanwalt, und die Bekl., ebenfalls Rechtsanwälte, betreiben in Dachau
jeweils eine Anwaltskanzlei. Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer
Rechtsanwaltskanzleien in der Großen Kreisstadt Dachau und im Landkreis Dachau.
Die Bekl. präsentieren ihre Kanzlei im Internet unter der Domainbezeichnung
www.rechtsanwaelte-dachau.de. Dort befindet sich eine Hornepage unter anderem
mit dem Text "Willkommen auf der homepage Ihrer Anwalts- und Steuerkanzlei W"
mit einem Gruppenfoto der Bekl. sowie verschiedenen Links. Der Kl. forderte die
Bekl. erfolglos auf, die Werbung mit der Bezeichnung
www.rechtsanwaelte-dachau.de zu unterlassen. Die Klage hatte in beiden Instanzen
Erfolg.
Aus den Gründen:
Dem Kl. steht gegen die
Bekl. der vom LG ausgeurteilte Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG wegen
irreführender Werbung zu.
1. Einem Rechtsanwalt ist
es allerdings generell nicht verboten, für sich Werbung zu betreiben (vgl. BGH,
NJW-RR 1997, 950 = MDR 1997, 792 - Schwerpunktgebiete). Die Zulässigkeit von
Werbemaßnahmen eines Rechtsanwalts findet ihre Grenzen indes unter anderem in §
3 UWG (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 950). Dies gilt auch für die Werbung im Internet.
Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt sein Angebot auch im Internet darstellen
(vgl. Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 6 BO Rdnr. 37). Auch die Werbung eines
Rechtsanwalts im Internet und insbesondere die Verwendung von
Domain-Bezeichnungen, unter denen sich Rechtsanwaltskanzleien im Internet
präsentieren, findet ihre Grenzen unter anderem in § 3 UWG (vgl. OLG Celle, NJW
2001, 2100 - www.anwalt-hannover.de; Müller, WRP 2002, 160 [162 ff.]; Hermann,
in: Moritz/Dreier Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, D Rdnr. 335).
2. Die Aktivlegitimation
des Kl. für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch folgt aus seiner
Stellung als so genannter unmittelbar Verletzter.
(...)
3. Bei der angegriffenen
Domainbezeichnung handelt es sich um eine Angabe i. S. von § 3 UWG, da diese
dazu geeignet ist, beim Verkehr bestimmte Vorstellungen über den Inhalt der
Domain hervorzurufen (vgl. Senat, ZUM 2001, 602 [603] - autovermietung.com).
4. Die Domainbezeichnung
www.rechtsanwaelte-dachau.de ist irreführend, weil sie bei einem nicht
unbeachtlichen Teil der situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen,
informierten und verständigen Internetnutzer (Verbraucher) (vgl. zum
maßgeblichen Verbraucherleitbild BGH, NJW 2002, 1718 - Elternbriefe; BGH, NJW
2001, 3262 [3263] -
Mitwohnzentrale.de) die Vorstellung hervorrufen kann, unter dieser
Domainbezeichnung sei ein örtliches Anwaltsverzeichnis, etwa die Homepage des
örtlichen Anwaltsvereins, mit der Auflistung sämtlicher Rechtsanwaltskanzleien
im Raum Dachau oder jedenfalls in der Stadt Dachau zu finden (vgl. LG Köln, Urt.
v. 7. 9. 1998 - 31 0 723/98 - rechtsanwaelte-koeln.de, zitiert nach Hermann in:
Moritz/ Dreier, Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, D Rdnr. 335; Müller, WRP
2002, 160 [163]). Eine Angabe ist irreführend i. S. von § 3 UWG, wenn sie die
Wirkung einer unzutreffenden Angabe hat, das heißt, den von ihr angesprochenen
Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermittelt. Für den Begriff der
Irreführung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Angabe zur
Täuschung des Verkehrs und zur Beeinflussung seiner Entschließung geeignet ist;
es genügt die Gefahr einer Täuschung. Die Feststellungen zur Verkehrsauffassung
kann der Senat, dessen Mitglieder das Internet sowohl beruflich als auch privat
nutzen, auf Grund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung im Hinblick auf die
Zugehörigkeit zu dem angesprochenen Verkehrskreis treffen (vgl. BGH, NJW 2002,
1718 - Elternbriefe). Der situationsadäquat durchschnittlich aufmerksame,
informierte und verständige Internetnutzer (Verbraucher), der nach
Rechtsanwälten im Raum Dachau per Internet sucht, wird wegen der Kombination des
Bestandteils "rechtsanwaelte" mit dem Städtenamen "dachau" unter dieser
Domainbezeichnung nicht eine einzelne Kanzlei, sondern ein örtliches
Anwaltsverzeichnis mit einer Auflistung sämtlicher Rechtsanwälte im Raum Dachau
oder jedenfalls in der Stadt Dachau vermuten. Dies gilt unabhängig davon, ob der
Internetnutzer die angegriffene Domainbezeichnung bereits kennt, etwa auf Grund
einer vorangegangenen Suche mit einer Suchmaschine, oder ob er den Zugang direkt
durch Eingabe der betreffenden Internetadresse versucht (vgl. BGH, NJW 2001,
3262 [3263] - Mitwohnzentrale.de). Für die Irreführung (Irreführungsgefahr)
reicht es aus, dass sich der angesprochene Verkehr auf Grund der irreführenden
Angaben überhaupt erst oder näher mit dem Angebot befasst (vgl. B GH, NJW 2000,
588 = GRUR 2000, 239 [241] - Last-Minute-Reisen; NJW 1995, 3124 = GRUR 1995, 610
[611] - Neues Informationssystem). Schon das Anlocken durch irreführende
Angaben, das dem Werbenden einen wettbewerblichen Vorsprung verschafft ist
unzulässig (vgl. Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 22. Aufl., § 3 Rdnr. 89 a).
Insoweit ist es für § 3 UWG ausreichend, dass potenzielle Mandanten durch die
Domainbezeichnung www.rechtsanwaelte-dachau.de veranlasst werden, die Homepage
der Bekl. aufzurufen und sich mit dieser zu beschäftigen (vgl. OLG Celle, NJW
2001, 2100 - www.anwalt-hannover.de). Darauf, ob die Irreführungsgefahr nach
Eingabe der betreffenden Internetadresse durch den Inhalt der aufgerufenen
Homepage der Bekl. und die Gestaltung dieser Homepage beseitigt wird, kommt es
nicht an (vgl. Köhler/Piper, 2. Aufl., § 3 Rdnr. 106).
5. Die vorstehende
Beurteilung steht nicht im Widerspruch dazu, dass nach der Rechtsprechung des
BGH (BGH, NJW 2001, 3262 [3263] - Mitwohnzentrale.de) mit der Verwendung des
Domain-Namens www.rechtsanwaelte.de keine Irreführungsgefahr verbunden ist. Bei
der Domainbezeichnung www.rechtsanwaelte.de erkennt der Verkehr von vornherein,
dass unter der betreffenden Internetadresse nicht das gesamte Angebot an
Rechtsanwaltskanzleien in Deutschland repräsentiert wird (vgl. BGH, NJW 2001,
3262). Anders liegt der Fall hier durch den örtlichen Bezug infolge des
Bestandteils "dachau". Die Zahl der Rechtsanwälte in der Großen Kreisstadt
Dachau bzw. im Landkreis Dachau ist erheblich kleiner als die Zahl aller
Rechtsanwälte in Deutschland.
Die vorstehende
Beurteilung steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats
(Urteil vom 10. 5. 2001 - 29 U 1594/01), wonach die Verwendung der Domain
www.rechtsanwalt-kempten.de für die Homepage einer in Kempten ansässigen
Rechtsanwaltskanzlei unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht
beanstandet werden kann; durch die Verwendung des Singulars "rechtsanwalt" wird
hinreichend deutlich, dass unter dieser Adresse kein Verzeichnis aller in
Kempten ansässigen Rechtsanwälte, sondern die Homepage einer
Rechtsanwaltskanzlei erreicht wird (a. M. OLG Celle, NJW 2001, 2100 -
www.anwalt-hannover.de). Der vorliegende Fall liegt anders. Durch den Plural "rechtsanwaelte"
in Verbindung mit der Ortsangabe "dachau" kann hier der Eindruck hervorgerufen
werden, unter der betreffenden Internetadresse werde ein Verzeichnis aller im
Raum Dachau oder jedenfalls in der Stadt Dachau ansässigen Rechtsanwälte
erreicht.