
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 29 U 5906/00
Entscheidung vom 20. September 2001
In dem Rechtsstreit (...)
hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
München durch den Vorsitzenden Richter Wörle und die Richter Haußmann und
Jackson im schriftlichen Verfahren nach dem Stand 26. Juni 2001
für R e c h t
erkannt:
I. Auf die Berufung der
Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München vom 19.10.2000 - 4 HKO
11042/00 – aufgehoben.
Die Klage wird
abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die
Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,--DM abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Wert der Beschwer
des Klägers übersteigt 60.000,--DM.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten, die
Internet-Domain „www.champagner.de“ zu unterhalten und zu nutzen.
Der Kläger ist nach seiner Behauptung ein Zusammenschluss aller
mit dem Anbau und der Herstellung von Champagner befassten Winzer und
Gesellschaften; nach der Behauptung der Beklagten ist er eine
Interessenvereinigung von Verbänden, in der ein Großteil der
Champagnerhersteller organisiert sind.
Die Beklagte, die sich zum Zwecke der Verwertung eine große Zahl
von Internet-Domains gesichert hat, ist Inhaberin der Domain "www.champagner.de".
Auf eine Abmahnung des Klägers hin verpflichtete sie sich durch strafbewehrte
Unterlassungserklärung (Anl. K 6), die Domain "nicht für eigene Waren oder
Dienstleistungen", sondern "nur als eine Informationsplattform über den
Champagner (Hersteller, Herstellungsverfahren, Bezugsquellen etc.)" zu
verwenden. Die Beklagte beabsichtigt unter der Adresse ein "Informationsportal"
mit Informationen "rund um den Champagner" ohne das Angebot eigener Produkte
oder Dienstleistungen ins Internet zu stellen; wer mit der Herstellung und dem
Vertrieb von Champagner befasst ist, soll die Möglichkeit erhalten, auf seine
Leistungen über einen (kostenlosen) Link hinzuweisen, daneben soll die
Möglichkeit eröffnet werden, zusätzliche Werbung gegen ein an die Beklagte zu
zahlendes Entgelt zu schalten. Die Beklagte betreibt unter der Domain
www.champagner.at bereits eine entsprechende Homepage (Ausdrucke der "Kopfseite"
und des Linksverzeichnisses: Anlage BK 2).
Der Kläger hat geltend gemacht, die Registrierung der streitigen
Domain stelle eine unlautere Behinderung gegenüber der Herkunftsangabe
Champagner dar. Die Registrierung der berühmten Herkunftsangabe „Champagner“ sei
in gleicher Weise wie die Registrierung eines fremden Kennzeichens ohne
Eigeninteresse an der Registrierung in Behinderungsabsicht wettbewerbswidrig
gegenüber dem Kläger als dem an dieser Bezeichnung allein berechtigten Inhaber.
Die streitige Domain sei allein dem Kläger vorzubehalten; wie die abgegebene
Unterlassungserklärung zeige, wolle die Beklagte durch die Registrierung der
Domain nur mit den Champagnerherstellern ins Geschäft kommen. Die Bezeichnung
„Champagner“ sei gegen jede Form von Irreführung und Rufausbeutung zu schützen.
Die Gefahr von Irreführung bestehe, da der Verkehr unter der Domain allein die
Klägerin erwarte. Eine Domain dürfe nicht für einen Mitbewerber reserviert
werden, wenn sie für viele Mitbewerber interessant sei und geeignet sei,
Kundenströme zu kanalisieren. Die beabsichtigte Nutzung der Domain durch die
Beklagte verstoße schließlich auch gegen § 127 Abs. 3 MarkenG; der Kläger müsse
weder ein Schmarotzen am Ruf des Champagners noch eine Beeinträchtigung der
Unterscheidungskraft oder des guten Rufes der Bezeichnung „Champagner“ dulden.
Die Rechtslage sei wohl eindeutig, das normale Rechtsempfinden spreche für den
Kläger.
Der Kläger hat beantragt,
I. Der Beklagten unter Androhung
näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr die
Domain „champagner.de zu benutzen und
II. die Beklagte zu verurteilen,
gegenüber der Vergabestelle IV-DENIC e.G. Zug um Zug gegen Erstattung der
Registrierungskosten in die Umschreibung der Domain „champagner.de“
einzuwilligen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Vergabestelle
IV-DENIC e.G. in die Freigabe der Domain „champagner.de“ einzuwilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihre oben bereits erwähnte Absicht hinsichtlich der
Nutzung der Domain verwiesen und geltend gemacht, diese sei frei von Rechten des
Klägers oder Dritter. Der Kläger sei für die geltend gemachten Ansprüche nicht
sachbefugt. Marken- oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche seien nicht
ersichtlich; dass die Domain vom Verkehr dem Kläger zugerechnet werde, werde
bestritten. Die von ihr abgegebene Unterlassungserklärung schließe eine
rechtswidrige Verwendung der Domain aus. Der von ihr beabsichtigte mit Werbung
für Champagner verbundene Informationsdienst über Champagner sei rechtlich nicht
zu beanstanden.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagte
nach den Hauptanträgen des Klägers verurteilt. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, die Klage sie gemäß § 127 Abs. 3 MarkenG begründet, da
die Beklagte durch den „Verkauf“ von „Werbefläche“ unter der streitigen Domain
von der Bekanntheit der Bezeichnung „Champagner“ profitieren wolle. Die
Klageansprüche ergäben sich aber auch aus §§ 826, 226 BGB unter dem
Gesichtspunkt der sittenwidrigen Behinderung in der Absicht der Gewinnerzielung
ohne nachvollziehbares eigenes Interesse an der Domain.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Mit
ihr macht sie geltend, aus § 127 Abs. 3 MarkenG lasse sich der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch nicht herleiten, da die Bestimmung nur die Ausnutzung
einer Bezeichnung für andere als die unter diese Bezeichnung fallenden Waren
untersage. Sie plane keine Warenangebote unter der Domain. Weder eine
„Beeinträchtigung“ noch eine „Ausnützung“ des Rufs oder der Unterscheidungskraft
der Bezeichnung „Champagner“ in unlauterer Weise sei ersichtlich. Zudem sei der
Kläger nicht gemäß § 128 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aktivlegitimiert. –
Auch ein Anspruch aus § 826 scheide aus. Da dem Kläger ein ausschließliches
Recht an „Champagner“ nicht zustehe, sei er durch die Registrierung der Domain
nicht geschädigt; eine Monopolisierung der Domain für den Kläger sei nicht
begründbar.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend, die Beklagte
beabsichtige, unter der Domain „Werbeflächen“ nicht nur für Champagner, sondern
auch für andere Produkte zur Verfügung zu stellen. Zutreffend habe das
Landgericht die geltend gemachten Ansprüche aus § 127 Abs. 3 MarkenG, § 826 BGB
hergeleitet. Der Betrieb einer „Internetpräsenz“ mit entgeltlichen
Werbeaufträgen stelle eine unlautere Rufausbeutung der Kennzeichnung
„Champagner“ dar. Da der Verkehr unter der streitigen Domain einen Auftritt des
Klägers erwarte, bestehe auch die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs.
Gerechtfertigt sei der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch gemäß § 1 UWG
unter dem Gesichtspunkt des „Domaingrabbings“. Ein Handeln der Beklagten zu
Zwecken des Wettbewerbs sei zu bejahen, da die Beklagte sich Nutzungsrechte an
der streitigen Domain anmaße und damit in Wettbewerb zum Kläger trete.
Domaingrabbing liege auch vor, wenn jemand, wie die Beklagte, ohne erkennbares
Eigeninteresse eine Domain registriere, um aus ihr „Geld zu schlagen“. Die
Beklagte wolle an der wertvollen Herkunftsangabe „Champagner“ durch Erzielung
von Werbeeinnahmen „schmarotzen“. Diese sei unter dem Gesichtspunkt des
Verwässerungsschutzes vor einer Registrierung und Nutzung in der beabsichtigten
Weise zu schützen. Es sei ein für die Klägerin nicht akzeptabler Zustand, dass
Dritte unter mit „Champagner“ gebildeten Domains Informationssysteme anbieten
könnten; dies sei nicht zu rechtfertigen. Die Bezeichnung „Champagner“ sei eine
Art kollektives geistiges Eigentum. Nach dem Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Schutz von
Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen
Bezeichnungen vom 8.3.1960 sei die Bezeichnung „Champagner“ französischen Waren
vorbehalten. Andere Waren oder Dienstleistungen dürften unter ihr nicht
angeboten werden. Schon die Registrierung der Domain als solche verstoße gegen
Art. 3 des Abkommens, da sie den Werbewert der Bezeichnung „Champagner“
beeinträchtige. Die Rechte des Klägers würden durch die beabsichtigte Nutzung
beschnitten, da er die Domain nicht nutzen könne und eine Verwässerung hinnehmen
müsse. – Gemäß § 127 Abs. 3 sei der Unterlassungsanspruch unter dem
Gesichtspunkt der Rufausbeutung durch Erzielung von Werbeeinnahmen und der
Verwässerung durch Nutzung für eine Informationsplattform begründet, da keine
Benutzung durch den Kläger als originären Kennzeicheninhaber und die ihm
angeschlossenen Unternehmen, sondern durch ein drittes Unternehmen erfolgen
solle. Aus § 826 BGB sei der Unterlassungsanspruch gerechtfertigt, da die
Beklagte an der beabsichtigten Nutzung kein anerkennenswertes Interesse habe,
sondern nur aus der berühmten Herkunftsangabe Kapital schlagen wolle. – Die von
der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung sei nicht hinreichend
strafbewehrt; sie sei auch ersichtlich nicht ernst gemeint, da die Beklagte
durch das Angebot von Werbung unter der Domain gegen die Unterlassungserklärung
zu verstoßen beabsichtige.
Die Beklagte ist dem
entgegengetreten: Sie beabsichtige nicht, andere Produkte als Champagner unter
der Domain zu bewerben oder anzubieten. Da für alle interessierten Hersteller,
Importeure und Händler von und mit Champagner ein kostenloser Link zu ihrer
Homepage und die Möglichkeit von kostenpflichtiger Werbung zur Verfügung stehe,
sei die Nutzung für jeden Interessenten zu fairen Bedingungen möglich. Da
„Champagner“ in der Domain nicht als Bezeichnung für Waren oder Dienstleistungen
sondern im Sinne eines Titels für ein Informationsmedium benutzt werde, liege
schon eine Benutzung im Sinne von § 127 Abs.3 MarkenG nicht vor. Auch das
erwähnte deutsch-französische Abkommen führe nicht zu einem anderen Ergebnis:
dessen Zweck sei der Schutz geographischer Herkunftsangaben vor unlauterem
Wettbewerb durch Verwendung für nicht unter die Herkunftsangabe fallende
Produkte, was hier angesichts der ausschließlichen Nutzung der Domain zur
Verbreitung von Informationen über und zur Werbung für Champagner nicht der Fall
sei. Eine Gewinnorientierung ihres Verhaltens sei kein Entscheidungskriterium.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten erweist sich als begründet.
Sowohl der vom Kläger in erster Linie geltend gemachte Unterlassungsanspruch wie
auch der daran anknüpfende Anspruch auf Übertragung der Domain auf den Kläger
sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
1. Der vom Kläger
in erster Linie geltend gemachte Anspruch, der Beklagten zu untersagen, „im
geschäftlichen Verkehr die Domain „champagner.de“ zu benutzen“, kann nach dem
das gesamte Unterlassungsrecht beherrschenden und insbesondere auch § 1004 Abs.
1 S. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz nur insoweit begründet sein, als die
Beklagte durch vorangegangenes Verhalten eine Wiederholungsgefahr oder durch die
Behauptung des Rechts zu einem bestimmten Verhalten eine Erstbegehungsgefahr
begründet hat. Dass die Beklagte die streitige Domain außer zur Ankündigung
eines zukünftigen Projekts (Anlage K 3) tatsächlich schon benutzt hätte, ist
nicht vorgetragen. Die Beklagte hat jedoch zunächst durch das Schreiben vom
4.5.2000 (Anlage K 5) sich des Rechts berühmt, „allgemeine Informationen über
den Champagner sowie Bezugsquellen und weitere Hinweise“ unter der streitigen
Domain zu verbreiten; sie hat dies durch Beifügung eines sechsseitigen Entwurfs
(Anlage 1 zu Anlage K5) näher erläutert. Nach dem (nicht datierten) Schreiben
der Beklagten an die deutsch-französische Handelskammer (Anlage 2 zu Anlage K5)
plante die Beklagte einen „Informations-, Vermarktungs- und Verkaufsservice für
die französischen Champagnerproduzenten im deutschsprachigen Internet“. Im
vorliegenden Rechtsstreit hat sich die Beklagte für berechtigt gehalten, die
streitig Domain in gleicher Weise wie die Domain „www.champagner.at“ gemäß
Anlage BK 2, die ersichtlich auf den erwähnten Entwurf zurückgreift, zu nutzen.
Auch nach ihrem Vortrag im vorliegenden Rechtsstreit hält sich die Beklagte für
berechtigt, unter der streitigen Domain Information etwa über die Geschichte und
Herstellung des Champagners, über die Champagne und ihre Weinkeller sowie
Erläuterungen von mit Champagner in Zusammenhang stehenden Begriffen auf 'einer
Internetseite zu veröffentlichen und allen an der Herstellung und am Vertrieb
von Champagner Interessierten die Möglichkeit der kostenlosen Schaltung eines
Links zu ihrer eigenen Homepage und darüber hinaus von kostenpflichtiger
'Werbung zu bieten, wobei die Einnahmen aus der zuletzt erwähnten, Werbung der
Finanzierung der Homepage und der Gewinnerzielung und damit letztlich dem
eigentlichen Ziel der Beklagten dienen sollen. Für die Richtigkeit der
bestrittenen und lediglich auf eine ungenaue Interpretation der Angaben des
Geschäftsführers der Beklagten im Termin vom 19.10.2000 (Bi. 32) gestützten
Behauptung des Klägers, die Beklagte plane unter der streitigen Domain auch das
Angebot und die Bewerbung von anderen Produkten, fehlen konkrete, eine
Begehungsgefahr begründende Anhaltspunkte oder ein Beweisangebot. Nur die
vorstehend umrissene Absicht der Beklagten, im Internet über mit Champagner in
Zusammenhang stehende Themen zu informieren und diese Information als "Vehikel"
für die Werbung von an der Herstellung und dem Vertrieb von Champagner
beteiligten Unternehmen zu nutzen, bildet daher den konkreten Verletzungs- bzw.
genauer Berühmungstatbestand des vorliegenden Rechtsstreits, auf den der
Unterlassungsantrag des Klägers gestützt wird.
2. Auch im vorstehend
erörtertem Umfang kann der Kläger mit dem geltend gemachten
Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durchdringen.
a) Aus § 1 UWG läßt sich der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch nicht Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die
streitige Domain sei allein ihm als dem Inhaber der berühmten Herkunftsangabe
"Champagner" und der Dachorganisation der Champagnerhersteller vorzubehalten;
die von der Beklagten beabsichtigte Informations- und Werbeplattform sei allein
seine, des Klägers, Aufgabe. Es müsste die Registrierung fremder Kennzeichen als
Domain in Behinderungsabsicht von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze
angewandt werden.
Dem
vermag der Senat sich nicht anzuschließen. „Champagner“ ist zunächst eine
Gattungsbezeichnung für ein nach einem bestimmten Herstellungsverfahren in der
Champagne hergestelltes Getränk; er ist daher zugleich auch eine unbestreitbar
außerordentlich berühmte Herkunftsbezeichnung. Ein ausschließliches Recht des
Klägers zu der streitigen Domain-Nutzung läßt sich daraus jedoch nicht
herleiten. Dabei bedarf die Frage, ob geographische Herkunftsangaben als
immaterialgüterrechtliche Vermögensrechte zu verstehen sind und subjektive
Rechte darstellen oder ob sie nur wettbewerbsrechtlichen Schutz genießen, keiner
Entscheidung (zu dieser Frage: Fezer, Markenrecht, 2. Aufl. § 126, Rdnr. 4).
Denn in jedem Falle ist jedermann innerhalb der durch die gesetzlichen
Vorschriften – insbesondere §§ 1, 3 UWG, §§ 127,135 MarkenG – und, wie im
vorliegenden Fall, eventuell durch internationale Abkommen gezogenen Grenzen zur
Benutzung von geographischen Herkunftsangaben berechtigt. Ein
Ausschließlichkeitsrecht des Klägers als eines Verbandes von Champagner-
Herstellern an der Bezeichnung „Champagner“ oder ein ausschließliches Recht des
Klägers, unter Benutzung dieser Bezeichnung Werbung für Champagner zu betreiben,
ist daher unter Berufung auf die Erforderlichkeit des Schutzes der berühmten
Herkunftsbezeichnung „Champagner“ nicht begründbar. Innerhalb der erwähnten
Grenzen ist jedermann berechtigt, den Vertrieb von und die Werbung für
Champagner zum Gegenstand seiner beruflichen Tätigkeit zu machen und dabei auch
den Begriff „Champagner“ zu benutzen. Da die Beklagte sich, wie unten noch zu
erörtern sein wird, mit der von ihr beabsichtigten Nutzung der streitigen Domain
im Übrigen innerhalb der durch gesetzliche Vorschriften und das erwähnte
Abkommen gezogenen Grenzen hält, ist ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG auch
unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen anderweitige gesetzliche
Vorschriften nicht begründet. Auf die Frage, ob die Darlegungen des Klägers bzw.
die unstreitigen Tatsachen ausreichen, um die Aktivlegitimation und
Klagebefugnis des Klägers Klägers gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 zu begründen, kommt es
daher für die Entscheidung hier wie hinsichtlich der weiter zu erörternden
Ansprüche nicht an.
b) Auch aus § 3 UWG läßt sich der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch nicht herleiten. Der Kläger macht insoweit geltend, der
Verkehr werde davon ausgehen, dass die streitige Domain und die unter ihr
vorgehaltenen Angebote auf die Champagner‑Hersteller bzw. ihre Dachorganisation,
die Klägerin, zurückgingen; der Verbraucher erwarte unter der Domain einen
Internetauftritt der Klägerin als des Dachverbandes der Champagnererzeuger.
Dafür, dass durch die Benutzung der Domain im Internet die behauptete
Verbrauchererwartung , hervorgerufen wird, fehlt jeder‑Anhaltspunkt. Beim Auf
rufen einer . einen Sachbegriff enthaltenden Domain erwartet der Verbraucher in
erster Linie Informationen zu dem durch den Sachbegriff gekennzeichneten Thema,
im vorliegenden Fall also Informationen zum Thema "Champagner". Da ihm die
kommerzielle Nutzung des Internet geläufig ist, wird er unter der streitigen
Domain auch Werbung für Champagner und Bezugsquellen‑Nachweise erwarten. Dafür,
dass die Domain zugleich die Vorstellung erzeugt, die Informationen und
Nachweise stammten von einer bestimmten Stelle, Organisation oder insbesondere
vom Kläger, fehlt, wie gesagt, jeglicher' Anhaltspunkt. Insbesondere auch aus
der immerhin das Wort "Champagne" enthaltenden Firma des Klägers läßt sich eine
solche Verbrauchererwartung nicht ableiten.
c) Auch aus § 135 Abs. 1 MarkenG kann der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch nicht hergeleitet werden, da die in ihr in Bezug genommene
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nach deren Art. 1 Abs. 1 S. 2 nicht für
Weinbauerzeugnisse und alkoholische Getränke gilt. Einer näheren Erörterung
bedarf dies nicht, da der Kläger sich auf die erwähnten Bestimmungen nicht
beruft.
d) Auch auf § 127 MarkenG kann der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch nicht gestützt werden. Gemäß § 127 Abs. 1 MarkenG dürfen
geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder
Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Gebiet stammen, das durch die
geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher
Angaben 'für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der
Irreführung über die geographische Herkunft besteht. Die Beklagte beabsichtigt,
auf einer Internet-Seite Informationen und Werbung über Champagner
bereitzustellen und diese mit der streitigen Domain zu kennzeichnen. Dadurch
entsteht keine Gefahr einer Irreführung über die geographische Herkunft der
Informationen und Werbung; denn der Verkehr erwartet nicht, dass die
bereitgestellten Informationen und Werbung aus dem Ursprungsgebiet des
Champagners, der Champagne, stammen. Auch wenn man davon ausgeht, dass der
Verkehr die streitige Domain als Bezeichnung des Informationsdienstes der
Beklagten - wie den Titel einer Informationsschrift - versteht, so scheidet eine
Irreführung ebenfalls aus, da auch hier nicht die Vorstellung hervorgerufen
wird, der Informationsdienst der Beklagten stamme aus der Champagne. Durch die
Domain "www.champagner.de" werden irgendwelche Vorstellungen über die Herkunft
der unter der Domain verbreiteten Informationen selbst oder des
Informationsdienstes, in dem sie verbreitet werden, nicht hervorgerufen.
Ein Anspruch aus § 127 Abs. 2
MarkenG scheidet offenkundig aus und bedarf daher keiner Erörterung.
Gemäß § 127 Abs. 3 MarkenG
darf eine , geographische Herkunftsangabe, die einen "besonderen Ruf genießt, im
geschäftlichen Verkehr für Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft auch dann
nicht benutzt werden, wenn die Gefahr der Irreführung über die geographische
Herkunft nicht besteht, sofern die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen
anderer Herkunft geeignet ist, den Ruf der geographischen Herkunftsangabe oder
ihre Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise
auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Die Vorschrift dient mithin dem Schutz
geographischer Herkunftsangaben mit einem besonderen Ruf gegen ihre Verwendung
für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft, wenn eine unlautere und nicht
gerechtfertigte Ausnutzung des besonderen Rufes oder eine Beeinträchtigung der
Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe gegeben ist. Davon, dass
."Champagner" nicht nur die Bezeichnung eines aus Wein hergestellten Getränkes,
sondern zugleich eine geographische Herkunftsangabe für dieses Getränk ist, die
einen besonderen Ruf genießt, kann ohne weiteres ausgegangen werden, zumal die
Beklagten dies nicht in Zweifel zieht. Es erscheint aber schon zweifelhaft, ob
eine Benutzung für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft im Sinne von §
127 Abs. 3 MarkenG vorliegt. Für die Beantwortung der Frage, ob dies der Fall
ist, kommt es auf , die Verkehrsanschauung an. Demjenigen, der die streitige
Domain aufruft, sollen nach der Absicht der Beklagten dort Informationen über
und Werbung für Champagner entgegentreten. Stellt man , auf diese Informationen
über und die Werbung für Champagner als den mit der Domain gekennzeichneten
Gegenstand ab und sieht man in ihnen eine Dienstleistung im Sinne von § 127 Abs.
3 MarkenG, so erscheint schon zweifelhaft, ob es nach dem Sinn der Vorschrift
begründbar ist, die inhaltlich auf Champagner bezogenen Informationen und
Werbungen im Hinblick auf ihre "Herkunft" von der Beklagten als
"Dienstleistungen anderer Herkunft" im Sinne der genannten Vorschrift zu
qualifizieren. Jedenfalls aber liegen bei dieser Betrachtungsweise die weiteren
Voraussetzungen des § 127 Abs. 3 nicht vor. Denn die Verbreitung von
Informationen über und Werbung für Champagner ist ersichtlich nicht geeignet,
den Ruf der Bezeichnung "Champagner" oder deren Unterscheidungskraft ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.
Soweit die Beklagte Links zu den Internet-Seiten von Champagner-Herstellern und
-Händlern oder von Herstellern bzw. Händlern gestaltete Werbung schaltet, fehlt
jeder Anhaltspunkt dafür, dass dies den Ruf des Champagners beeinträchtigen
könnte. Gleiches gilt für die von der Beklagten beabsichtigten Informationen
über Champagner; hier geben insbesondere die vorgelegten Unterlagen keinerlei
Anhaltspunkt für das Vorliegen einer solchen Gefahr. Auch von einer unlauteren
Ausnutzung der Unterscheidungskraft der Herkunftsangabe "Champagner" kann unter
der genannten Voraussetzung nicht ausgegangen werden, da die beabsichtigten
Informationen und Werbungen dem Produkt "Champagner" selbst und seiner
Verbreitung dienen sollen.
Folgt man dagegen einer
formaleren Betrachtungsweise und stellt auf den Informationsdienst des Beklagten
oder die Internet-Seite als solche als Gegenstand der Kennzeichnung durch die
streitige Domain ab, so bedarf die - ersichtlich problematische - Frage, ob ein
Informations- und Werbedienst für und über Champagner eine "Dienstleistung
anderer Herkunft" im Sinne der hier erörterten Bestimmung ist, ebenfalls keiner
Entscheidung. Denn auch in diesem Falle sind die weiteren Voraussetzungen der
genannten Bestimmung nicht erfüllt. Soweit es um die Frage der möglichen
Beeinträchtigung des Rufes oder der Unterscheidungskraft der Bezeichnung
"Champagner" geht, gelten die vorstehenden Überlegungen: Eine Gefährdung ihres
Rufes oder ihrer Unterscheidungskraft durch den Informationsdienst der Beklagten
ist nicht zu erkennen; inhaltlich zielt dieser vielmehr auf eine Förderung des
Rufes des Champagners durch Information über und Werbung für ihn ab. Auch von
einer rechtsgrundlosen und unlauteren Ausnutzung des Rufes oder der
Unterscheidungskraft der Herkunftsangabe "Champagner" kann aber nicht
ausgegangen werden. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der
Informations- und Werbedienst der Beklagten als solcher auf die Förderung der
Bekanntheit und die Werbung für das Produkt Champagner ausgerichtet sein soll,
insoweit also nicht auf eine Rufübertragung auf andere Waren als Champagner
oder auf Dienstleistungen an ' derer Herkunft abzielt. Bei den Fällen der
rechtsgrundlosen und unlauteren Ausnutzung des Rufes oder der
Unterscheidungskraft einer Herkunftsangabe handelt es sich typischerweise um
Verhaltensweisen, durch die versucht wird, die positiven Assoziationen, die für
den Verkehr mit der Herkunftsangabe verbunden sind, auf andere Produkte oder
Dienstleistungen zu übertragen (Imagetransfer). Ein solcher Fall liegt aber hier
nicht vor; die Kennzeichnung der sich inhaltlich mit der Information über
Champagner und der Werbung für Champagner befassenden Internet-Seite der
Beklagten mit der streitigen Domain ist nicht geeignet, den Ruf des Champagner
in der Weise auf den Informationsdienst der Beklagten zu übertragen, dass dieser
an der mit Champagner verbundenen Qualitätsvorstellung, an den mit dieser
Bezeichnung verbundenen Assoziationen in irgendeiner Weise teilnimmt
("Informationen und Werbung wie Champagner"). Weder die an der Schaltung einer
Werbung für Champagner interessierten Wirtschaftskreise noch die von den
Informationen und der Werbung der Beklagten angesprochenen Verbraucherkreise
werden sich veranlasst sehen, die Internet-Seite der Beklagten für ihre Werbung
oder als Informationsquelle in Anspruch zu nehmen, weil sie dieser eine von der
Herkunftsangabe "Champagne" abgeleitete Qualität oder einen von ihr abgeleiteten
besonderen Ruf zusprechen. Soweit danach überhaupt von einer Rufausnutzung für,
einer Rufübertragung auf den Informationsdienst bzw. die Internet-Seite der
Beklagten als solche gesprochen werden kann, erfolgt diese jedenfalls nicht ohne
rechtfertigenden Grund und in unlauterer Weise. Denn es handelt sich insoweit um
eine notwendige Folge einer rechtlich unbedenklichen gewerblichen Tätigkeit im
Zusammenhang mit dem Vertrieb von Champagner, nämlich der Information über und
der Werbung für Champagner. Die Unlauterkeit kann insbesondere nicht mit dem
Hinweis begründet werden, die Beklagte wolle mit ihrer Tätigkeit "Geld
verdienen". Denn diese Absicht ist ein jeder gewerblichen Tätigkeit
zugrundeliegendes legitimes Interesse, eine der wesentlichen Triebfedern der
Wirtschaft überhaupt und kein Unlauterkeitsmerkmal des Handelns im Wettbewerb.
e) Auch aus § 826 BGB läßt sich der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch nicht herleiten. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt
sich, dass weder von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten gegenüber dem
Kläger noch von einem Schaden des Klägers im Sinne der genannten Vorschrift
ausgegangen werden kann.. Allein in der Tatsache, dass der Kläger selbst die
streitige Domain nicht nutzen kann, liegt kein‑ Schaden im Sinne von § 826 BGB,
da diese Nutzungsmöglichkeit rechtlich in keiner Weise dem Rechtskreis des
Klägers zugeordnet ist.
f) Schließlich lassen sich die, geltend gemachten Ansprüche
auch nicht aus dem erwähnten deutsch-französischen Abkommen (GRUR INT 1960, 431)
herleiten. Gemäß Anlage B Nr. LA zu dem Abkommen gehört "Champagne" zu den nach
dem Abkommen geschützten Bezeichnungen; "Champagner" gehört zu den dem Schutz,
des Abkommens ohne weiteres zu unterstellenden abgewandelten Bezeichnungen (BGH
GRUR 1969, 615 Leitsatz 1). Hinsichtlich des geschützten Waren- und
Dienstleistungsbereichs ist jedoch, davon auszugehen, dass dieser Schutz nach
dem Gesamtzusammenhang des Abkommens seine Grenze dort findet, "wo eine
Beeinträchtigung des Werbewerts der Bezeichnung nach den gesamten Umständen
nicht zu befürchten ist" (BGH GRUR 1969, 615/616 "Champi-Krone"; ausführliche
Begründung hierzu in BGH GRUR 1969, 611/613 (N r. 11. 2. c)
"Champagner-Weizenbier"). Danach ist der Unterlassungsanspruch unbegründet. Denn
die Benutzung der streitigen Domain durch die Beklagte zur Kennzeichnung einer
Internet-Seite, auf der über Champagner informiert und für ihn, geworben werden
soll, ist nicht (jedenfalls nicht generell) geeignet, den Werbewert der
Bezeichnung "Champagner" zu beeinträchtigten; sie soll im Gegenteil seiner
Förderung dienen.
Aus den, vorstehenden
Ausführungen folgt im Übrigen, dass das vom Kläger begehrte generelle Verbot der
Benutzung der streitigen Domain durch die Beklagte keinesfalls begründbar ist.
Allenfalls konkrete, im Einzelfall gegen die erörterten Vorschriften verstoßende
Nutzungen könnten der Beklagten untersagt werden. - Auch auf den Hinweis des
Klägers, die Beklagte verstoße möglicherweise durch den Abschluss von Verträgen
über die Werbung für Champagner auf der streitigen Internet-Seite gegen die
abgegebene Unterlassungserklärung, kommt es für die Entscheidung nicht an. Denn
ein gegen die Unterlassungserklärung verstoßendes Verhalten der Beklagten würde
nur einen vertraglich begründeten titulierbaren Anspruch auf Unterlassung des
konkreten Verhaltens, nicht aber einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der
Domain als solche auslösen. Die Frage der Auslegung der Unterlassungserklärung
bedarf daher hier keiner Erörterung.
3. Aus den vorstehenden
Ausführungen folgt auch, dass der Anspruch auf Übertragung oder Freigabe der
Domain nicht besteht.
Die Kostenentscheidung folgt
aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708
Nr. 10, § 711 S. 1 ZPO.
(Unterschriften)