
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
- Zivilsenate in Augsburg -
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 27 U 922/00
Entscheidung vom 16. Mai 2001
In dem Rechtsstreit der
Gemeinde Boos, vertreten durch den 1.
Bürgermeister (...), 87737 Boos
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...
gegen
Boos ... GmbH, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer ...., ...
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
wegen Unterlassung
erläßt der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
München, Zivilsenate in Augsburg" durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht Prof. Dr. Motzke und die Richter am Oberlandesgericht von
Hofer und Braun aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2001 folgendes
Endurteil:
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil
des Landgerichts Augsburg vom 15. November 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der Beschwer beträgt für die
Klägerin DM 30.000,00.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die
Freigabe und Unterlassung der Nutzung der Internet-Domain-Bezeichnung "boos.de".
Die Klägerin ist eine erstmals urkundlich 1084
erwähnte Gemeinde mit heute knapp 2000 Einwohnern, die 12 km nördlich von
Memmingen im Allgäu liegt. Sie leitet ihren Namen von einem Adelsgeschlecht "von
Boos" ab, in dessen Besitz sich das Gemeindegebiet ursprünglich befand.
Wesentliche Merkmale der Geschichte von Boos sind, daß in dem dortigen' Schloß
ein Zweig der Familie Fugger residierte, daß der Pfarrer Sebastian Kneipp
zeitweise in Boos Seelsorger war und daß im Jahre 1902 die allgemein anerkannte
"Molkerei - Lehr- und Versuchsanstalt" gegründet und seither betrieben wurde.
Heute ist der Ort hauptsächlich landwirtschaftlich geprägt und verfügt über etwa
300 Arbeitsplätze.
Die Vorgängerfirma der Beklagten wurde 1983
gegründet und am 17.10.1996 in eine GmbH umgewandelt. Sie hat ihren Sitz in
Oberhausen und Niederlassungen in Arnstadt/Thüringen, Göppingen und Colmnitz;
außerdem unterhält sie Kundendienststützpunkte in Bremen und in München. Die
Beklagte befaßt sich mit dem Vertrieb von Werkstatteinrichtungen für den Kfz-
und Industriebereich. Sie beschäftigt etwa 30 Mitarbeiter und -in verbundenen
Unternehmen weitere 15 Mitarbeiter und hat einen Umsatz von unter DM 30 Mio.
Am 05.06.1997 ließ sich die Beklagte bei dem
hierfür zuständigen Deutschen Network Information Center (DE-NIC) die
Internet-Adresse "www.boos.de", registrieren und betreibt sie seither. In der
Fachsprache des Internet ist hierbei die Buchstabenkombination "www" die
Bezeichnungen des logischen Servers, die Bezeichnung "boos" die Second
level-Domain und die Buchstabenkombination "de" die Top level-Domain. Die
Beklagte betreibt ferner die e-mail-Adresse info@boos.de. Im Jahre 1999
beantragte die Klägerin bei dem DE-NIC für sich die Registrierung der
Internet-Adresse "boos.de".. Das DE-NIC teilte am 31.05.1999 mit, daß die
Internet-Adresse durch die Beklagte belegt sei.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagte
ihr Namensrecht durch die Registrierung und Benutzung der genannten
Internet-Adresse verletze. Sie trug in erster Instanz vor, die Beklagte habe
nicht den Namen Boos, sondern den Namen Boos Werkstatt- und Industrieausrüstung
GmbH Oberhausen und trete allenfalls noch unter der Kurzfassung Boos GmbH auf.
Durch die Benutzung des Domain-Namens boos.de maße sie sich einen fremden Namen,
nämlich den der Klägerin an, was vom Namensrecht verboten sei und zu einer
Zuordnungsverwirrung führe. Es sei allgemeine Verkehrsauffassung, daß unter
einer Internet-Adresse Städtenamen.de Informationen von der jeweiligen Stadt,
deren Namen genannt sei, abgerufen werden könnten.
Auf die frühere Registrierung der Beklagten bei
dem DE-NIC komme es nicht an, weil Priorität nur im Falle der Gleichnamigkeit
einen Stellenwert besitze. Im übrigen sei das Interesse der Klägerin höher zu
bewerten als das der Beklagten, weil die meisten Internet-Benutzer unter der
Adresse boos.de Informationen über und von der Klägerin erwarteten. Der
Beklagten sei es auch zu zumuten, sich durch einen Zusatz von der Klägerin als
Gebietskörperschaft abzugrenzen.
Die Klägerin beantragte,
die Beklagte bei Meidung eines für jeden Fall
der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen
Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu verurteilen, es zu unterlassen, die
Bezeichnung "boos.de" als Adresse im Internetverkehr zu benutzen, sowie die
Domain-Bezeichnung "boos.de" freizugeben.
Die Beklagte beantragte
Klageabweisung.
Die Beklagte begründet dies im wesentlichen
damit, daß im Internet der Auftritt unter der Kurzbezeichnung des prägenden
Firmennamensbestandteils ohne sonstige Zusätze üblich und durch das Namensrecht
geschützt sei und daß sie nach dem Grundsatz der Priorität ein Vorrecht habe. Es
sei die Klägerin, die ihr das Namensrecht im Internet streitig mache. Es liege
der Fall einer Namensgleichheit vor. Bei Namensgleichheit komme es aber darauf
an, wer sich zuerst habe registrieren lassen. Eine Ausnahme davon könne
allenfalls dann gemacht werden, wenn eine Stadt mit überragender Verkehrsgeltung
die Second level-Domain gegenüber einem Gleichnamigen beanspruche. Bei der
Beklagte handle es sich aber um eine außerhalb ihrer Ortsgrenze weithin
unbekannte Gemeinde im Unterallgäu, deren Namen zudem von mindestens .zwei
weiteren Kommunen getragen werde, außerdem natürlich von ungezählten natürlichen
Personen. Ein Anspruch der Klägerin auf die Second level-Domain sei demnach
nicht gegeben. Das Landgericht Augsburg hat durch Urteil vom 15.11.2000 die
Klage abgewiesen. Das Landgericht begründete dies im wesentlichen damit, daß der
Grundsatz der Priorität nur dann außer Kraft gesetzt werden könne, wenn die die
Second level-Domain beanspruchende Gebietskörperschaft eine überragende
Bedeutung habe. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Auch unter Berufung
auf Grundsätze der guten Sitten oder von Treu und Glauben sei eine Aufgabe der
erlangten Rechtsposition nicht zu verlangen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die Klägerin hält ihren Rechtsstandpunkt aus
erster Instanz aufrecht und führt zusätzlich aus, die Beklagte blockiere die
gemeindlichen Internetdienstleistungen der Klägerin als Teil der
öffentlich-rechtlichen Daseinsvorsorge im Allgemeinwohl-Interesse. Wer die
Adresse "www.boos.de" aufrufe und dort das Angebot der Beklagten finde, gehe
davon aus, daß die Klägerin kein Internetangebot habe; auch versierte Surfer
würden die Gemeinde unter einem anderen Domain-Namen nicht finden. Die
Interessen des Allgemeinwohls müßten einen Vorrang vor den Interessen der
beklagten GmbH haben. Nach ständiger Rechtsprechung seien Namen von Städten und
Gemeinden gegenüber privatrechtlichen Familiennamen und Firmen-Wahlbezeichnungen
grundsätzlich privilegiert. Dies erfordere das öffentliche Interesse an der
Zugänglichmachung und leichten Auffindbarkeit von öffentlichen Leistungen der
Daseinsvorsorge. Die ausschließliche Zuordnung der Städtenamen zu den
Internetangeboten von Gebietskörperschaften entspreche auch den Forderungen der
kommunalen Spitzenverbände. Probleme, die sich aus der Namensgleichheit der
Klägerin mit zwei weiteren Kommunen ergeben hätten, seien zwischenzeitlich durch
Absprachen gelöst.
Die Rechtspflicht zur Aufnahme eines
unterscheidungskräftigen Zusatzes treffe ausschließlich die Beklagte, nicht die
Klägerin. Die Beklagte habe die Pflicht zur Ausräumung der Identitäts- und
Zuordnungsverwirrung, die durch ihre Internet-Adresse ausgelöst worden sei.
Die Klägerin beantragt, das Endurteil des
Landgerichts Augsburg vom 15.11.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
wie erstinstantiell beantragt.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagte wiederholt das Vorbringen erster
Instanz und macht sich die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils zu eigen.
Bezüglich des übrigen Sachvortrages wird auf das
erstinstantielle Urteil und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO
zulässige Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg
vom 15.11.2000 ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 12 BGB
bzw. § 12 BGB analog auf Unterlassung, die Bezeichnung "boos.de" als Adresse im
Internetverkehr zu benutzen, sowie die Domain-Bezeichnung "boos.de" freizugeben.
Dies hat das Landgericht Augsburg zutreffend entschieden; die dagegen gerichtete
Berufung der Klägerin mußte somit zurückgewiesen werden.
Die Klägerin macht Ansprüche aus §§ 12, 1004 BGB
geltend. Die im Handels- oder Wettbewerbsrecht darüber hinaus womöglich zu
prüfenden Anspruchsgrundlagen aus §§ 37 HGB, 14, 15 Markengesetz und 1 UWG
kommen hier nicht in Betracht.
Ein Namensschutz für die Bezeichnung boos in der
Internet-Adresse www.boos.de steht der Klägerin aus § § 12, 1004 BGB jedoch
nicht zu.
1. Grundsätzlich genießt die Klägerin
Namensschutz für die Bezeichnung "boos". Die Klägerin ist eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, die gemäß Art. 3 VGem0, Art. 2 BayGO zur Führung
eines eigenen Namens berechtigt, ist. Daß auch die -Namen juristischer Personen
des öffentlichen Rechts Namensschutz nach § 12 BGB genießen, ist unstreitig, Das
Namensrecht der Klägerin im Hinblick auf eine InternetAdresse ist auch nicht
etwa deshalb entfallen, weil sie derzeit im Internet unter "www.vg-boos.de"
auftritt, weil sie dies ersichtlich nur wegen Besetzung des Namens "www.boos.de"
durch die Beklagte tut.
2. Die Beklagte hat das Namensrecht der Klägerin
jedoch nicht verletzt. Ein Anspruch wegen Verletzung des Namensrechts setzt
voraus, daß entweder das Namensführungsrecht der Klägerin bestritten wurde, was
hier nicht in Betracht kommt oder ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin
durch unbefugten Gebrauch des Namens durch die Beklagte verletzt wird. Letzteres
liegt jedoch nicht vor.
a) Die Beklagte hat keine Namensanmaßung
begangen. Im Gegen- satz zu den bisher von der Rechtsprechung entschiedenen
Fällen (vgl. LG Braunschweig in NJW 1997, 2687 "Braunschweig"; LG Ansbach in NJW
1997, 2688 "Ansbach"; OLG Köln in OLGR 99, 143 "Herzogenrath"; OLG Köln in OLGR
99, 141 "Alsdorf"; OLG Karlsruhe in OLGR 99, 376 'Tad Wildbad" u. a. m.) trägt
die Beklagte den gleichen Namen wie die Klägerin, es liegt also ein Fall der
Gleichnamigkeit vor.
Zwar heißt die Klägerin "Boos" und die Beklagte "Boos
Werkstatt- und Industrieausrüstung GmbH". Gleichnamigkeit liegt dennoch vor,
weil der Namensschutz des § 12 BGB nicht nur den ausgeschriebenen Namen schützt,
sondern auch Kurzbezeichnungen (Kammergericht in NJW 97, 3321).
Firmenabkürzungen sind nach ständiger Rechtsprechung zulässig, wenn sie nicht
als vollständige Firmenbezeichnung erscheinen und insoweit irreführen könnten;
'dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Fall der
Werbung und für den Fall von Haus- oder Schaufensteraufschriften. Eine
Irreführung oder Namensanmaßung durch d-ie Verwendung einer Kurzbezeichnung im
Internet ist nicht gegeben. Niemand erwartet in der Domain-Bezeichnung des
Internet die exakte Firmenbezeichnung, wie sie im Handelsregister eingetragen
ist. Kurzbezeichnungen unter Weglassung der Gesellschaftsform oder zusätzlicher
Namensbestandteile sind vielmehr die Regel (so etwa "krupp.com"; "thyssen.com";
"bosch.de"; "siemens.de"; "ford.de"; "man.de" usw.). Die Klägerin hat in ihrer
Klage selbst vorgetragen (S. 5 der Klage), daß grundsätzlich auch
Firmenschlagworte geschützt seien. Darauf, ob eine Firma unter einem Schlagwort
bundesweit bekannt ist, kommt es nicht an. Ein Rechtsgrundsatz, daß nur
bundesweit bekannten Firmen das Recht eines namensrechtlich geschützten
Schlagwortes zukomme, existiert nicht (BGH in NJW 1997, 1928). In der
Rechtsprechung sind Kurzbezeichnungen von Unternehmern überragender Bedeutung
(OLG Stuttgart in NJW-RR 1998, 1.341 "Steif"; OLG Düsseldorf in NJW- RR 1999,
626 "UVA") ebenso anerkannt worden wie Kurzbezeichnungen weniger bekannter
Unternehmen (LG Frankfurt in Betriebsberater 1997, 1120 "das"; LG Düsseldorf in
NJW-RR 1999, 629 "jpnw" u. a. m.).
b) Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht
deshalb gerecht- fertigt, weil die Klägerin einen historischen Namen trägt,
während die Beklagte einen sogenannten Wahlnamen führt, den sie sich selbst zur
Eintragung ins Handelsregister gewählt hat. Mit der Eintragung ins
Handelsregister ist der Wahlname der einzige Name der Beklagten und
unterscheidet sich insoweit nicht mehr von einem historisch erworbenen Namen. c)
Damit steht fest, daß wegen Gleichnamigkeit, zumindest im Hinblick auf die
geschützte Kurzbezeichnung der Beklagten, eine Namensanmaßung nicht vorliegt.
Die Rechtsprechung hat allerdings auch bei
Gleichnamigkeit dann eine Namensverletzung, wenn die Internet-Adresse von jemand
beansprucht wurde, der sich zwar bei der DE-NIC später hat registrieren lassen
wollen als der bereits registrierte Adresseninhaber, diesem gegenüber jedoch
eine überragende Verkehrsbedeutung besitzt. So wurde trotz Namensgleichheit für
die Adresse "krupp.de" entschieden (OLG Hamm in Computer und Recht 1998, S.
241), daß das Firmenschlagwort "krupp" der Krupp AG aufgrund seiner überragenden
Verkehrsgeltung nicht nur gegen Verwechslungsgefahr, sondern auch gegen
Verwässerungsgefahr geschützt sei. Der Name Krupp stehe für eine ganze Epoche
deutsche Industriegeschichte; er sei fast zum Synomym für die Stahlindustrie
schlechthin geworden. Das OLG Hamm führte aus, daß diese überragende
Verkehrsgeltung ihres Firmenschlagworts Krupp der Krupp AG prinzipiell das Recht
gebe, zur Erhaltung der Kennzeichnungskraft ihres Namens daneben keine weiteren
Unternehmen gleichen Namens dulden zu müssen. Bei Gleichnamigkeit müsse ein
Interessenausgleich bei der Wahl der Domain-Adresse stattfinden; die
Interessenabwägung müsse angesichts der Verkehrsgeltung des Firmenschlagworts
Krupp zugunsten der Krupp AG ausgehen. Ähnlich hat das OLG München (Computer und
Recht 1999, 382) im Fall der Firma Shell entschieden und damit argumentiert, daß
es sich bei dem Firmennamen Shell um eine berühmte Marke und einen weltweit
bekannten Namen handle; es sei dem Beklagten (mit dem Familiennamen Shell) eher
zuzumuten, sich von der Ölfirma Shell abzugrenzen als umgekehrt.
Eine ähnliche obergerichtliche Rechtsprechung zu
Städtenamen existiert nicht. In den bisher entschiedenen Fällen handelte es sich
jeweils um eine Konkurrenz eines nicht Gleichnamigen mit einer Stadt (OLG Köln
in OLGR 99, 143; OLG Köln in OLGR 99, 141; OLG Karlsruhe in OLGR 99, 376; LG
Braunschweig in NJW 1997, 2687; LG Ansbach in NJW 1997, 2688; LG Mannheim in
Computer und Recht 1996, 353; LG Lüneburg in Computer und Recht 1997, 288).
d) Es braucht vorliegend nicht entschieden zu
werden, ob die Rechtsprechung zu Kurzbezeichnungen von Wirtschaftsunternehmen
auf Städtenamen übertragen werden kann. Jedenfalls kommt der Klägerin eine
überragende Bedeutung nicht zu. Sie beschreibt sich selbst dahingehend, daß sie
im Jahre 1084 erstmals urkundlich erwähnt sei, Sebastian Kneipp als Kaplan in
Boos gewirkt habe, sie eine überregional bekannte Lehr- und Versuchsanstalt
beherberge, 300 Arbeitsplätze und ca. 1900 Einwohner habe. Hieraus läßt sich
eine überragende Bedeutung der Klägerin nicht ableiten. Die Argumentation der
Rechtsprechung, wer krupp.de im Internet eingebe erwarte Informationen von der
Firma Krupp, die weltweit ein Begriff sei, läßt sich auf die Klägerin nicht
übertragen.
Es muß vorliegend deshalb auch nicht entschieden
werden, ob die Rechtsprechung zur überragenden Verkehrsbedeutung eines
Firmennamens oder eines Städtenamens gegenüber andern Trägern desselben Namens
überhaupt aufrecht erhalten werden kann. Allein im Internet tritt das Problem
der Gleichnamigkeit in dieser Schärfe auf, weil Internetnamen nur einmal
vergeben werden können. Niemand hat bisher beanstandet, daß im Telefonbuch etwa
von Berlin zahlreiche Privatpersonen mit dem Familiennamen Berlin registriert
sind. Der Name Krupp taucht im Telefonbuch der Bundesrepublik mehr als 1.500 mal
auf. Die bisherige Rechtsprechung führt bei diesem Beispiel dazu, daß hier mehr
als 1.500 Gleichnamigen der Auftritt im Internet unter ihrem Namen noch lange
nach der Registrierung untersagt werden könnte, wenn sich eine Firma von
überragender Bedeutung irgend wann einmal zu einer eigenen Anmeldung bei der
DE-NIC entschließt. Neuerdings ist eine Tendenz zu erkennen, konkurrierenden
kleinen Firmen den Auftritt sogar mit unterscheidungskräftigen Zusätzen zu
untersagen und ihnen so eine eigene aussagekräftige Internetpräsenz zu Gunsten
weniger Großfirmen ganz zu verwehren. Diese Problematik muß jedenfalls dazu
führen, den Schutz von Namen mit überragender Bedeutung restriktiv und nicht,
extensiv zu handhaben. Durch den üblichen Einsatz einer der zahlreichen
Suchmaschinen und Metasuchmaschinen im Internet ist die Verwendung von Name n
mit Zusätzen zur Unterscheidung sowieso problemlos geworden, weil sie jederzeit
schnell aufgefunden werden können.
3. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht
darauf stützen, daß sie als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts für das
Allgemeinwohl tätig sei und die Interessen der Allgemeinheit durch die Nutzung
der Internet-Adresse durch die Beklagte berührt seien.
Dem Namensrecht des § 12 BGB ist es grundsätzlich
fremd, Konflikte danach zu entscheiden, ob der Anspruchsteller im Vergleich zum
Anspruchsgegner eine sozial erwünschtere Tätigkeit ausübt.
Eine Priorität der Ansprüche der Klägerin aus
Gründen des Allgemeinwohls käme allenfalls dann in Betracht, wenn das Wohl der
Allgemeinheit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 GG die ausschließliche Nutzung der
Internet-Adresse www.boos.de durch die Klägerin als unabweisbar erscheinen
lassen würde.
Hierfür hat die Klägerin jedoch nichts
vorgetragen. Wie der BGH in seinem Urteil vom 17.05.2001 (1 ZR 216/99 "mitwohnzentrale.de")
ausführt, mag die Bequemlichkeit dem Nutzer bei der Suche im Internet dazu
veranlassen, es zunächst direkt über eine Internet-Adresse zu versuchen, die au
s einer Second level-Domain und der Top level-Domain "de" besteht. Jeder sei
sich jedoch darüber im klaren, daß das über die direkte Eingabe eines Begriffes
gefundene Ergebnis nicht abschließend sei. So steht es auch hier. Die Klägerin
teilt ihren Namen mit zwei weiteren Gemeinden, ungeachtet der Tatsache, daß sie
jetzt mit diesen eine Absprache bezüglich der Verwendung des Namens im Internet
gefunden hat. Kein internet-Nutzer kann mit Sicherheit davon ausgehen, daß er
unter "www.boos.de" notwendig Mitteilungen der Klägerin aufrufen kann. Kein
Internet-Nutzer kann davon ausgehen, daß dann, wenn unter dieser Adresse die
Beklagte erscheint, die Klägerin kein Internetangebot vorhalte. Es ist durchaus
nicht unüblich, daß unter einer einprägsamen Internet-Adresse nicht der Anbieter
erscheint, den der Verbraucher erwartet. Das wohl bekannteste Beispiel ist, daß
die Internet-Adresse "www.bgh.de" nicht zum Bundesgerichtshof, sondern zu den
Sächsischen Edelstahlwerken GmbH führt. Die Adresse www.kerpen.de führt nicht zu
der Stadt, sondern zu der Familie Kerpen.
Diese Überlegung wird noch dadurch bestärkt, daß
es in Deutschland zahlreiche Kommunen gibt, die denselben Namen tragen, nicht
selten über zehn mal. Die Klägerin hat nicht dargelegt, wie in dieser Situation
eine Verbrauchererwartung festgestellt werden kann, jeweils Informationen eines
bestimmten Anbieters zu erhalten. Aus diesem Grund stehen im Internet
Suchmaschinen zur Verfügung, mit denen sich unschwer das gesamte Angebot
namensähnlicher Anbieter ermitteln läßt. Die Suchmaschine "metager" bringt mit
der Eingabe "boos" 23 Internet-Adressen, darunter die Klägerin und die Beklagte.
Es ist also nicht so, daß das Angebot der Klägerin im Internet nur dann
aufgefunden werden könnte, wenn es unter der Adresse www.boos.de erscheinen
würde, sondern es ist mit einfachen Mitteln für jeden Interessierten immer
aufzufinden. Eine Beeinträchtigung der Interessen der Allgemeinheit ist nicht
ersichtlich.
Im übrigen haben überregional bedeutende Städte,
die sich von anderen gleichnamigen Städten abgrenzen wollten, schon bisher
Zusatzbezeichnungen gebraucht, wie etwa Frankfurt am Main, Frankfurt an der
Oder, Freiburg im Breisgau. Es ist nicht ersichtlich, warum dies bei der
Gestaltung einer Internet-Adresse nicht möglich sein sollte.
De lege lata ist jedenfalls eine Bevorzugung der
Kommunen nicht möglich.
4. In dieser Situation kann nur von dem Grundsatz
der Priorität ausgegangen werden. Danach kann bei der Wahl des Internet-Namens
nur demjenigen der Vorrang zugesprochen werden, der sich zuerst hat registrieren
lassen (so LG Paderborn in MMR 2000, 49) nicht demjenigen, der den Namen zuerst
geführt hat (so Ernst in CoR 1997, 426).
Der Bundesgerichtshof hat allerdings zwar im
Falle der Gleichnamigkeit und bei Bestehen von Verwechslungsgefahr demjenigen
Namensträger Priorität eingeräumt, der den Namen, wenn auch in anderer
Rechtsform, als erster benutzt hat (BGH in NJW 1993, S. 459). Dieser Grundsatz
kann, zumindest soweit eine Verwechslungsgefahr wie vorliegend ausgeschlossen
ist, für das Internet nicht gelten.
Einmal geht es hier nicht um den Gebrauch des
Namens bzw. der Namenskurzbezeichnung, sondern um den Gebrauch einer bestimmt
geformten Internet-Adresse; bereits hiernach muß es darauf ankomme ' n, wer die
Internet-Adresse zuerst in Gebrauch genommen hat. Zum anderen geht es hier nicht
um Verwechslungsgefahr oder eine Zuordnungsverwirrung (LG Köln in MMR 2000, 437)
sondern darum, wer die registrierte Internet-Adresse zuerst besetzt. Deshalb
kann es hier nur auf die Frage der Priorität der Reservierung ankommen, wenn
andere Gründe nicht dagegenstehen. Andernfalls könnte der Konflikt zwischen
natürlichen Personen nicht mehr gelöst werden, bei Firmen hätte jeder
Internet-Anbieter ständig zu befürchten, daß irgendwo in Deutschland oder bei
der Top level-Domain "com" irgendwo auf der Welt ein Träger gleichen Namens, der
frühere Namensrechte nachweisen kann, auftreten würde. Selbst bei den originären
Namen der Gemeinden käme es für die Priorität, auf den Stand der. Forschung an,
wann der Gemeindenamen erstmals nachgewiesen werden kann. Infolgedessen kommt es
nicht darauf an, ob die Klägerin bereits im Jahre 1084 urkundlich erwähnt worden
ist und ab wann man von einer Nutzung des Namens Boos durch die Beklagte oder
ihre Vorgänger-Gesellschaft sprechen kann.
5. Die Beklagte braucht sich auch nicht auf
andere Kennzeichen verweisen zu lassen. Insbesondere kann der Konflikt nicht
dadurch gelöst werden, daß die Beklagte ihrer Internet-Adresse als Top
level-Domain die Bezeichnung "com" hinzufügt, weil der. Namensschutz sowohl die
Top level-Domain Me" als auch die Top level-Domain "com" umgreift (OLG Köln in
Computer und Recht 1999, 385). Allerdings ist für Städte, die lediglich
Informationen im Internet anbieten, auch die Top level-Domain "inf" denkbar.
Das Landgericht hat deshalb die Klage zu Recht
abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts mußte
somit zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Eine Vollstreckungsschutzanordnung unterblieb, weil gegen das Urteil
unzweifelhaft kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.
Die Zulassung der Revision war nicht angezeigt.
Der Senat weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab; die
Sache ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Der Wert der Beschwer ergibt sich aus §§ 3, 546
Abs. 2 ZPO, wobei der Senat den übereinstimmenden Angaben der Parteien bei der
Schätzung des Streitwertes folgt.