
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 29 U 5819/99 (LG München
1)
Entscheidung vom 20. Januar 2000
Sachverhalt
Die Parteien streiten im
Verfügungsverfahren über die Berechtigung des Antragsgegners, im Internet die
Domain „Intershopping“ zu benutzen. Die Antragstellerin ist Inhaberin der Marke
„INTERSHOP“, die für „Software-Programme zur Verwendung im Internet;
Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ geschätzt
ist. Sie ist weiter Inhaberin der Marke „INTERSHOP“, die für „Vermittlung von
Angeboten und Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren sowie
über die Erbringung von Dienstleistungen mittels Internet, Werbung,
Telekommunikation“ geschätzt ist. Die Antragstellerin entwickelt und vertreibt
Software, mit der gewerbliche Anbieter im Bereich des Internet über
„Warenkorbsysteme“ Waren anbieten können. Für J.-Products, Den Haag, ist die
Domain ,“INTERSHOPPING.COM“ registriert. Der Antragsgegner ist in der
Registrierung als „Administrative Contact“ und „Billing Contact“ angegeben.
Unter der genannten Domain ist eine „INTERSHOPPING worldwide advertising and
on-line shopping“ überschriebene Homepage zu erreichen, über die ein
umfangreiches Waren- und Dienstleistungsangebot angeboten wird. Der Verkauf der
Waren und Dienstleistungen erfolgt allerdings nicht durch den Betreiber der
Homepage, sondern über Links, die zu den Angeboten der jeweiligen
Anbieterführen, die sich der erwähnten Homepage zu Werbezwecken bedienen. Die
Antragstellerin hat geltend gemacht, der Antragsgegner sei Betreiber der
erwähnten Homepage. Die Domain „INTERSHOPPING“ und die gleich lautende
Homepage-Bezeichnung sei mit ihrer Firma und ihren Marken verwechselbar. Der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei unzulässig insoweit, als er
das Ausland betreffe. Die Bezeichnung „INTERSHOP“ sei beschreibend und nicht
schutzfähig. Verwechslungsgefahr bestehe unter diesen Umständen nicht.
Insbesondere im Internet genügten geringfügigste Unterschiede zwischen den von
Teilnehmern benutzten Kennzeichnungen. Jedenfalls bestehe keine Waren- bzw.
Dienstleistungsähnlichkeit. Der Antragsgegner zeichne nur für die technische
Verwaltung der Domain, er sei nicht ihr Inhaber.
Aus den Gründen
1. Die Bedenken des
Antragsgegner gegen die Zulässigkeit des Antrags sind unbegründet. Zutreffend
weist die Antragstellerin darauf hin, dass die einstweilige Verfügung sich nur
auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht (Territorialitätsprinzip).
Sie ist im Ausland nicht vollstreckbar.
2. Der Antragsgegner ist für
den geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert. Hinter den verschiedenen
Bezeichnungen der Inhaberin der streitigen Domain ... steht ersichtlich keine
juristische Person, sondern eine Personengesellschaft nach Art einer GbR. ...
3. Die Kennzeichnung
„INTERSHOP“ besitzt jedenfalls das für einen namens- und markenrechtlichen
Schutz notwendige Mindestmaß an Kennzeichnungskraft für das hier streitige
Waren- und Dienstleistungsgebiet. ...
4. Zwischen den beiderseitigen
Kennzeichnungen besteht Verwechslungsgefahr i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs.
2 MarkenG. Dabei ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner „INTERSHOPPING“
nicht nur als reine Internet-Adresse, sondern zugleich mit Namensfunktion und
als Kennzeichen der von ihm angebotenen Dienstleistungen und Waren benutzt.
Soweit es um die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit geht, ist zu
differenzieren: Der Antragsgegner wendet sich mit seinem Angebot an zwei
unterschiedliche Kundenkreise. Insoweit, als er die von ihm beworbenen Waren und
Dienstleistungen im Internet den Endverbrauchern anbietet, besteht zwar keine
Ähnlichkeit des Angebots des Antragsgegner mit den von der Antragstellerin
angebotenen DV-Programmen. Insoweit, als der Antragsgegner seine
Dienstleistungen der Werbung für die Waren und Dienstleistungen der von ihm
angesprochenen Gewerbetreibenden mit „Intershopping“ kennzeichnet, besteht
jedoch zunächst Waren- bzw. Dienstleistungsidentität mit der „Vermittlung von
Angeboten und Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Waren sowie
über die Erbringung von Dienstleistungen mittels lnternet-Werbung“, für die die
Marke Nr. 39528558 der Antragstellerin geschätzt ist. Auf die Frage der
Benutzung dieser Marke kommt es nicht an, da die Benutzungsschonfrist gern. § 26
Abs. 5, § 25 Abs. 1 MarkenG erst am 12.8.2003 endet.
Angesichts der damit
bestehenden Waren- und Dienstleistungsidentität können die geringfügigen
Unterschiede zwischen „INTERSHOP“ einerseits und „INTERSHOPPING“ andererseits
nicht genügen, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Insbesondere
angesichts der engen begrifflichen Verwandtschaft der beiderseitigen
Kennzeichnungen muss zumindest mit der Gefahr gerechnet werden, dass das Zeichen
des Antragsgegner mit der Marke der Antragstellerin gedanklich in Verbindung
gebracht wird. Unter diesen Umständen muss auch Verwechslungsgefahr i.S.v. § 15
Abs. 2 MarkenG zwischen der Firma der Antragstellerin und der vom Antragsgegner
benutzten Kennzeichnung bejaht werden.