
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 6 W 835/99
(Vorinstanz: 9 HKO 206/99 LG München)
Entscheidung vom 18. Februar 1999
In dem Rechtsstreit
(...)
wegen einstweiliger Verfügung
erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die
unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 18. Februar 1999
folgenden
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts
München l vom 11.01.1999 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt
die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens
wird auf 100.000,- DM festgesetzt.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 04.01.1999, eingegangen bei Gericht am 05.01.1999,
hat die Antragstellerin den Erlass folgender einstweiligen Verfügung
beantragt:
Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu
500.000,- DM an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten, die
Bezeichnung "WebArtist", gleich in welcher Schreibweise
innerhalb der Bundesrepublik im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von
Computerprogrammen, insbesondere für die Erstellung von Internet-Seiten,
zu benutzen, die Bezeichnung auf derartigen Waren oder ihrer Aufmachung
oder Verpackung anzubringen, derartige Waren, insbesondere im Internet,
anzukündigen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den
genannten Zwecken zu besitzen, unter der Bezeichnung derartige Waren
einzuführen und/oder auszuführen, sowie diese Bezeichnung als geschäftliche
Bezeichnung, im Internet, in Geschäftspapieren und/oder der Werbung,
insbesondere auf Ankündigungen, Prospekten, Anzeigen, Preislisten, Geschäftsbriefen,
Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen zu benutzen. Als Verfügungsanspruch
wurde die Verletzung von Markenansprüchen vorgetragen.
Durch Beschluss vom 11.01.1999, auf dessen Begründung Bezug genommen
wird, hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen, weil die gegenüberstehenden
Bezeichnungen nicht verwechslungsfähig seien. Gegen diesen am 15.01.1999
zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom
26.01.1999, eingegangen am 29.01.1999, Beschwerde eingelegt, auf deren
Begründung ebenfalls Bezug genommen wird.
Die statthafte und zulässige Beschwerde bleibt sachlich ohne Erfolg.
Völlig zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat
anschließt, hat das Landgericht den Antrag auf Erlas einer einstweiligen
Verfügung zurückgewiesen. Lediglich im Hinblick auf das
Beschwerdevorbringen sind folgende Ausführungen veranlasst:
Wie das Landgericht zurecht ausgeführt hat, ist auszugehen von den
vollständigen sich gegenüberstehenden Bezeichnungen. Dies ist für die
Antragstellerin die Marke "Artist", für die Antragsgegnerin die
Marke "WebArtist". Die Marke der Antragsgegnerin wird von den
beiden Bestandteilen gleichmäßig geprägt bei durchschnittlicher
Kennzeichnungskraft. Ein Freihaltebedürfnis oder ein rein beschreibender
Charakter eines der Bestandteile für die angemeldeten Gegenstände ist
nicht ersichtlich, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.
Die beiden sich gegenüberstehenden Marken sind nicht verwechslungsfähig.
Dass bei Mehrwortzeichen die Bestandteile mit einem groß geschriebenen
Buchstaben beginnen, ist häufig gebrauchte Praxis, wie der Senat aufgrund
seiner ständigen Beschäftigung mit Markenrechtsstreitigkeiten aus
eigener Kenntnis weiß. Der Verkehr ist an eine solche Schreibweise gewöhnt,
sie führt nicht dazu, dass er das gesamte Zeichen in einer zergliederten
Weise auffasst. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der
Bestandteil "Web" für die von der Antragsgegnerin in Anspruch
genommenen Waren und Dienstleistungen nicht rein beschreibenden
Charakters. Es geht nicht an, das Internet einerseits mit Hard- und
Software andererseits zu vermengen. Das Internet ist ein modernes
Kommunikationsmittel, zu dem Computer nicht gehören auch wenn man sich
ihrer, um mit dem Internet zu kommunizieren.
Nachdem von einer beschreibenden Bedeutung des Bestandteils
"Web" bei den in Anspruch genommen Waren und Dienstleistungen
nicht ausgegangen werden kann, besteht auch kein Anspruch aus § 14 Nr. 2
MarkenG. Aus diesen Gründen war die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.