
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 4557/98
Entscheidung vom 25. März 1999
Aus dem Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte seinen
Familiennamen „Shell“ als Domain-Adresse im Internet und in der Werbung
verwenden darf.
Der Beklagte betreibt ein Dienstleistungsunternehmen für
Media-Text-Übersetzungsdienste, Texte und Produktion für Presseerzeugnisse und
Private. Am 15.1.1996 meldete er das Gewerbe bei der Gemeinde Ismaning an.
Die Muttergesellschaft der Klägerin ist in Deutschland Inhaberin
verschiedener Marken. Unter der Nr. 720682 wurde in die Zeichenrolle beim
Deutschen Patentamt die Wortmarke Shell eingetragen, u.a. für Treibstoffe aller
Art sowie für eine Reihe anderer Waren. Am 2.4.1979 wurde unter der Nr. 1093227
Shell als Wortmarke eingetragen, u.a. für Dienstleistung im Bereich des
Marketings, der Datenverarbeitung und der Ausbildung. Am 31.12.1994 wurde unter
den Nr. 39410958 und 39410959 die Marke Shell in den Hausfarben der Klägerin,
Gelb und Rot, eingetragen u.a. für Brennstoffe aller Art, Druckschriften,
Zeitungen und Zeitschriften sowie eine Reihe von anderer Waren.
Mit Telefax-Schreiben vom 11.3.1996 wurde die Klägerin von ihrer
Muttergesellschaft aufgefordert, »shell.de« als domain name bei dem
Network-Informations-Center (DENIC) der Universität Karlsruhe reservieren zu
lassen. Am 9.5.1996 ließ sich eine Firma namens Internationale SB (künftig: ISB)
»shell.de« als domain name reservieren.
Mit Schreiben vom 10.4.1996 bat die Klägerin ihre
Muttergesellschaft, die Reservierung für die Klägerin vorzunehmen. Der Klägerin
wurde mit Schreiben vom 6.5.1996 mitgeteilt, dass die Muttergesellschaft die
Registrierung des domain name »shell.de« in die Wege leiten werde.
Am 7.5.1996 nahm ein Mitarbeiter der ISB mit der Klägerin
telefonisch Kontakt auf. Mit Schreiben vom 7.5.1996 unterbreitete die ISB der
Klägerin ein Angebot zur Präsentation der Klägerin unter dem Namen »shell.de« im
Internet. Die Klägerin war nicht bereit, auf dieses Angebot einzugehen.
Im September 1996 wandte sich die ISB an den Beklagten und bot
ihm den Namen »shell.de« als Internetadresse an. Daraufhin erteilte der Beklagte
der ISB den entsprechenden Auftrag. (...)
Entscheidungsgründe
I. Berufung des Beklagten
Das zulässige Rechtsmittel des Beklagten hat nur zu einem
geringen Teil Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend den Beklagten
zur Unterlassung (1) sowie Schadensersatz und Auskunft (2) verurteilt. Die vom
Beklagten im Berufungsverfahren abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung
führte nicht zu einer Erledigung oder Teilerledigung des Rechtsstreits in der
Hauptsache (3). Durch die vom Beklagten erteilte Auskunft hat sich allerdings
der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt (4).
1) Das Landgericht hat zu Recht den Beklagten verurteilt, es zu
unterlassen, das Zeichen »shell.de« im Internet als domain name zu verwenden
(a) sowie in der Werbung für Textverarbeitung, Übersetzungen,
Durchführung von Recherchen, Erstellung und Produktion von Printbeiträgen die im
Anschluss an den Tenor wiedergegebene Homepage und/oder den domain name »shell.de«
zu verwenden (b).
a) Zunächst wird Bezug genommen auf die Ausführungen unter
Abschnitt 1. des Ersturteils. Unter Berücksichtigung des Vorbringens des
Beklagten im Berufungsverfahren und die zur Verdeutlichung des Standpunktes des
Senats wird auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen:
1. Der Beklagte räumt selbst ein, dass in Rechtsprechung und
Literatur bislang überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass
Internet-Adressen Kennzeichnungs- und Namensfunktionen hätten oder haben
könnten. Insoweit wird auf die von der Klägerin angeführte Literatur und
Rechtsprechung verwiesen. Was die hier streitgegenständliche Bezeichnung »shell.de«
angeht, trifft dies wegen der überragenden Bekanntheit des Namens und der Marke
Shell zu. Daran ändert nichts das auf technische Gegebenheiten abgestellte
Vorbringen des Beklagten, wonach der domain name nicht den Teilnehmer, sondern
einen einzelnen am Netzwerk angeschlossenen Computer identifiziert, denn der
Internetbenutzer will nicht mit einem beliebigen Computer Verbindung aufnehmen,
sondern der Person, die praktisch hinter dem Computer »steht«.
Unbehelflich ist im konkreten Fall auch die Behauptung des
Beklagten, im Internet würden die privaten Anbieter und Nutzer überwiegen, nur
ein kleinerer Teil der domains werde namensmäßig benutzt, sowie, die meisten
domains bestünden aus sächlichen Begriffen, wobei dann hinter der entsprechenden
domain in den meisten Fällen kein kommerzielles Angebot von Waren oder
Dienstleistungen stünde. Wegen der Bekanntheit der Klägerin wird derjenige, der
die Internet-Adresse »shell.de« anwählt, mit der Klägerin, nicht aber mit einer
ihm unbekannten Person mit dem Familiennamen »Shell« in Verbindung treten
wollen.
2. Dem Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass juristischen
Personen, und damit auch der Klägerin, Namens- und Firmenschutz nur in ihrem
Funktionsbereich zukommt. Es trifft auch zu, dass im Rahmen des § 12 BGB nur das
geschäftliche Interesse der Klägerin schutzwürdig ist und insoweit als
schutzwürdige Interessen in Betracht kommt, nicht mit anderen Unternehmen
verwechselt zu werden, eine Verwässerung zu verhindern sowie ihren guten Ruf
aufrechtzuerhalten.
Im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung ist aber ein
weiterer Gesichtspunkt maßgebend, der durch die technische Entwicklung der
Kommunikation, nämlich hier der Einführung des Internets, hervorgetreten ist.
Dadurch, dass der Beklagte den domain name »shell.de« innehat, wird die Klägerin
in ihrem geschäftlichen Bereich behindert. Es liegt auf der Hand, dass
derjenige, der mit der Klägerin über das Internet Verbindung aufnehmen will,
dies zunächst einmal über »shell.de« versuchen wird. Dies zeigt auch die vom
Beklagten erteilte Auskunft, wonach in 1201 (maximal 1800) Anfragen die Homepage
eingesehen wurde, hingegen in 271.097 (maximal 271.696) Anfragen eine Einsicht
in die Homepage nicht erfolgte. Dies legt den Schluß nahe, dass in den meisten
dieser Fälle eine Kontaktaufnahme mit der Klägerin beabsichtigt war. Auch wenn
man bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt, dass die
Klägerin auch anderweitige Internet-Adressen verwenden kann, wie z.B. »Deutsche
Shell.de« und der Beklagte daran interessiert ist, seinen Familiennamen zu
verwenden, fällt hier doch entscheidend in die Waagschale, dass es sich bei der
Bezeichnung und dem Firmennamen Shell um eine berühmte Marke und Namen handelt,
mithin es dem Beklagten eher zuzumuten ist, sich von der Klägerin abzugrenzen,
als dies umgedreht von der Klägerin zu verlangen.
Schließlich besteht auch ein Interesse der Allgemeinheit daran,
nicht irrtümlicherweise Kontakt mit dem Beklagten bzw. seiner Familie
aufzunehmen. Unbehelflich ist somit auch der Hinweis des Beklagten, er sei
bereit, in seine Homepage einen auf die Klägerin hinweisenden Link aufzunehmen.
Hinzu kommt noch folgende Überlegung. Bei der Eintragung des domain name »shell.de«
handelte die ISB grob sittenwidrig. Ihr Anliegen, auf diese Weise mit der
Klägerin ins Geschäft zu kommen, indem sie Providerdienste anbietet, war nicht
schutzwürdig. Die Eintragung zugunsten ISB war deshalb mit einem Makel behaftet.
Ihr gegenüber hätte die Klägerin entsprechend klageweise vorgehen können.
Gegenüber Herr B. von ISB hat die Klägerin auch nicht auf die insoweit
zustehenden Rechte verzichtet. Soweit der Beklagte vorträgt, Herr B. von ISB
habe sich mehrfach vergeblich mit dem ihm gegenüber als zuständig bezeichneten
Leiter der EDV-Abteilung der Klägerin, Herrn L., in Verbindung zu setzen
versucht, als er ihn schließlich erreicht habe, habe dieser ihm barsch und
unvermittelt erklärt, dass die Klägerin kein Interesse habe, kann daraus nicht
auf einen Verzicht der Klägerin auf den domain name geschlossen werden. Diese
Äußerung bezog sich erkennbar auf das vergebliche Bemühen der ISB, mit der
Klägerin einen entsprechenden Dienstleistungsvertrag abzuschließen. (...). In
diesem Zusammenhang weist die Klägerin darauf hin, sie sei sich darüber im
klaren gewesen, dass dieser domain name für die ISB die
Grundlage dafür hätte sein sollen, mit ihr eine Geschäftsbeziehung zu begründen,
die für sie, die Klägerin, nicht ohne Kosten bleiben sollte und dieses
Unterfangen aus der Sicht der ISB nur unter der Voraussetzung erfolgversprechend
gewesen wäre, wenn der domain name »shell.de« nicht übertragen, sondern nur zur
Nutzung zur Verfügung gestellt worden wäre.
Als der Beklagte sich den domain name »shell.de« von der ISB
übertragen ließ, handelte er zumindest fahrlässig. Gerade wegen des möglichen
Interesses der Klägerin an diesem domain name hätte es ihm oblegen, sich bei der
Klägerin danach zu erkundigen, ob von dieser Einwände gegen die Benutzung des
domain name »shell.de« erhoben werden. Der Beklagte trägt selbst vor, er habe
solche Bedenken an sich gehabt, diese seien aber durch die Äußerung der ISB
ausgeräumt worden. Dies entlastet ihn aber nicht.
b) Soweit der Beklagte das Landgericht dahin gehend rügt, es habe
versäumt, die zwischen der etwaigen markenrechtlichen Kennzeichnungs- und der
etwaigen Namensfunktion der domain »shell.de« erforderliche Unterscheidung zu
treffen, kann dem nicht gefolgt werden. In der Homepage verwendete der Beklagte
nämlich die Bezeichnung »Shell-Service« und gab gleichzeitig die
Internet-Adresse an. Soweit es den domain name shell.de betrifft, ist § 12 BGB
einschlägig, soweit in der Homepage die Zeichen »shell« und »Shell-Service«
verwendet werden, finden die vom Landgericht angeführten markenrechtlichen
Bestimmungen Anwendung. (...)
II.
Berufung der Klägerin
Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die Klägerin gegenüber
dem Beklagten einen Anspruch, dass dieser gegenüber der IV-DENIC e.G. zumindest
Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten in die Umschreibung des
domain name »shell.de« auf die Klägerin einwilligt. Diesem Erkenntnis liegen
folgende Überlegungen zugrunde:
Auszugehen ist davon, dass eine mit dem Firmenschlagwort eines
anderen, welches seit langem überragende Verkehrsgeltung besitzt, identische
Internet-Domain eine Verletzung des Namensrechts gemäß § 12 BGB darstellt. Dies
ist gängige Rechtsprechung. Dies bedeutet, dass die Registrierung des domain
name shell.de durch die ISB das Namensrecht der Klägerin verletzte und der
Beklagte, was die Registrierung betrifft, nunmehr die Stellung der ISB, d.h.
auch belastet mit dem Makel der Verletzung des klägerischen Namensrechtes,
innehat.
Da die mit dem Internet zusammenhängenden Rechtsfragen noch nicht
gesetzlich geregelt sind, bietet sich hier an, bei der hier zu treffenden
Entscheidung hiermit vergleichbare Fälle heranzuziehen. So bestimmt § 8 Abs. 1
Satz 2 PatG für den Vindikationsanspruch, dass dann, wenn die Anmeldung bereits
zum Patent geführt hat, der Vindikationsberechtigte vom Patentinhaber die Übertragung des Patentes verlangen kann. Lediglich ein
Verzicht des zu Unrecht Eingetragenen könnte für den Erfinder den Verlust der
ihm zustehenden Priorität zur Folge haben. § 894 BGB regelt den Fall, dass bei
Unrichtigkeit des Grundbuches derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig
eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder
Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches
von demjenigen verlangen kann, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen
wird. So wie hier der Grundbuchstand mit der Rechtslage nicht im Einklang steht,
trifft dies auch für die Registrierung des Beklagten zu. Betrachtet man zudem
die Interessenlage des Beklagten, ist es für ihn sogar vorteilhafter, wenn er
Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten in die Umschreibung des
domain name auf die Klägerin einwilligt, als wenn er lediglich auf die
Registrierung verzichtet. Seine Weigerung ist somit zugleich
rechtsmissbräuchlich und birgt zudem für die Klägerin die Gefahr in sich, dass
ihr Namensrecht verletzende Zwischenregistrierungen erfolgen. Davon, dass der
Beklagte verpflichtet ist, auf die Registrierung der Internet-Adresse shell.de
zu verzichten, geht auch das Landgericht aus.