
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 1 W 342/03
Entscheidung vom 10. Juni 2003
Gründe
Die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung - Unterlassung der weiteren Übersendung von
werbenden E-mails - ist auch nach Auffassung des Senats zu Recht
erfolgt. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat einen
Verfügungsgrund nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.
1. Offen bleiben kann zunächst, ob es sich bei
der streitgegenständlichen E-mail (Newsletter 11 vom 17. März 2003,
Bl. 6 ff d.A.) um die Zusendung unerwünschten "Werbematerials"
handelt (vgl. KG, CR 2003 S. 291 f). Zugunsten der Antragstellerin
soll zunächst einmal von einem "Aufdrängen unerwünschten
Werbematerials" ausgegangen werden.
2. Mit der Beschwerdeführerin ist auch davon
auszugehen, dass allein die Einräumung der Möglichkeit, die
Zusendung weiterer E-mails durch "Anklicken" einer "Abbestell-E-mail"
zu unterbinden, den Unterlassungsanspruch grundsätzlich nicht zu
Fall bringen kann. Der Senat geht mit der ganz überwiegenden und
herrschenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung davon aus, dass
die Übersendung unerwünschten Werbematerials im Wege des
elektronischen Rechtsverkehrs (u.a. E-mail) grundsätzlich
rechtswidrig ist (vgl. KG a.a.O.) und dieser vorliegende
Rechtsverstoß nicht dadurch beseitigt werden kann, dass es dem
Adressaten überlassen bleibt, die weitere Zusendung durch Absendung
eigener E-mails an den Störer zu verhindern, zumal für den Empfänger
des Werbematerials völlig unklar ist, welche Wirkungen, Folgen sich
aus dem "Anklicken" des "Abbestellknopfes" ergeben (Speicherung in
Dateien, Weitergabe der E-mail-Adresse u.a.). Allein das
Zurverfügungstellen einer derartigen Abbestellmöglichkeit reicht
auch für den Senat nicht aus, den Verfügungsanspruch und -grund zu
beseitigen.
3. Im vorliegenden Fall besteht zur Überzeugung
des Senats jedoch der Verfügungsgrund deshalb nicht, weil unstreitig
nach entsprechender schriftlicher Kontaktaufnahme sowie einem
Telefonat Ende März 2003 keine Übersendung von E-mails mehr
erfolgte, die Antragsgegner mithin die einmalige Störung nicht
wiederholten und entsprechend eine konkrete Wiederholungsgefahr für
den Senat hier nicht ersichtlich ist.
Für die Entscheidung des Senats spielt auch
eine Rolle, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um den
"klassischen Fall" der Aufdrängung von werbendem Material per E-mail
gehandelt hat, die Antragstellerin eine technische Möglichkeit zur
Abbestellung der Newsletter eingeräumt worden war und vor allem die
Antragsgegner sich - unstreitig - strikt nach dem Wunsch der
Antragstellerin auf "Nichtbelästigung" verhalten hat. Aus diesen
Gründen hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen; die hiergegen
gerichtete zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg und
ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.