
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 8 U 1842/00
Entscheidung vom 25. Januar 2002
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den
Beklagten auf Löschung des von diesem veranlassten Domain-Namens "Vallendar.de"
in Anspruch. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Stadt, die bereits in den
Jahren 830/840 urkundlich erwähnt wurde und die seit dem Jahre 1856 die
Stadtrechte besitzt. Der Beklagte ist Inhaber und Geschäftsführer der Firma
V.-Brennereitechnik GmbH. Die GmbH stellt in P Edelbrände her. Auf Antrag des
Beklagten wurde im April 1998 bei der DENIC der Domain-Name "Vallendar.de"
registriert. Die Registrierung erfolgte versehentlich zu Gunsten einer nicht
existenten Firma VH.-GmbH. Als so genannter Admin-C wurde der Beklagte
eingetragen. Einen Antrag der Klägerin, die Domain-Bezeichnung "Vallendar.de"
für sie zu registrieren, lehnte die DENIC mit der Begründung ab, diese
Domain-Bezeichnung sei bereits vergeben. Der Beklagte hat vorgerichtlich
gegenüber der Klägerin eine Freigabe der Domain verweigert. Zwischenzeitlich ist
sie zu Gunsten der Firma V.-Brennereitechnik GmbH umgeschrieben worden.
Die Klägerin hat Klage
erhoben und vorgetragen, sie sei zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dringend
auf die Verwendung der Domain-Bezeichnung angewiesen. Auf Grund ihres auf einer
mehr als tausendjährigen Geschichte beruhenden Namens sei sie auch berechtigt,
im Internet diesen Namen zu verwenden. Sie könne nicht darauf verwiesen werden,
unter ähnlichen Bezeichnungen aufzutreten, da ihr Namensrecht vor demjenigen des
Beklagten Vorrang besitze. Der Beklagte habe ohnehin nur an seinem vollständigen
aus Vor- und Nachnamen bestehenden Namen ein Namensrecht, nicht jedoch allein an
dem Namen "Vallendar.de". Eine Priorität könne der Beklagte nicht für sich in
Anspruch nehmen. Wegen der Tradition und der Geschichte gehe ihr Namensrecht
vor. Außerdem habe der Beklagte die Domain-Bezeichnung unter einer nicht
existierenden Firma registrieren lassen, die diese Bezeichnung mangels Existenz
überhaupt nicht führen könne. Ein Interesse an einer Erhaltung der Priorität
bestehe nicht, weil der Beklagte die Domain-Bezeichnung im Wege des so genannten
Domain-Grabbing habe registrieren lassen. Ursprünglich habe eine Firma S..., ein
Internet-Provider, die Domain-Bezeichnung "Vallendar.de" registrieren lassen und
sie ihr, der Klägerin, zum Verkauf angeboten. Da sie abgelehnt habe, etwas zu
kaufen, was ihr ohnehin schon zustehe, habe die Firma S... im Anschluss hieran
offensichtlich die Domain-Bezeichnung an den Beklagten verkauft.
Das LG hat der Klage
zunächst durch Versäumnisurteil vom 17. 5. 2000 stattgegeben, gegen das der
Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat.
Die Klägerin hat
beantragt,
das Versäumnisurteil
aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte hat
beantragt,
die Klage abzuweisen
und hat vorgetragen:
Er habe unter seinem
bürgerlichen Namen Vallendar weltweiten Ruf wegen der Qualität seiner Edelbrände
erlangt und ein zumindest gleichwertiges Interesse unter seinem bürgerlichen
Namen im Internet aufzutreten. Eine Priorität zugunsten der Klägerin bestehe
deshalb hinsichtlich der Namensführung nicht. Auch bestehe kein Bedürfnis der
Klägerin unter der Domain-Bezeichnung "Vallendar.de" im Internet präsent zu
sein. Es sei ihr unbenommen, ihren Namen unter Hinzufügung eines Zusatzes im
Internet zu führen, wie dies auch bei anderen Städten und Gemeinden in
Deutschland üblich sei. Die zunächst erfolgte Eintragung der Domain auf die
nicht existente Firma V... H... GmbH sei unschädlich. Entsprechend dem
Rechtsgedanken des § 39 Abs. 2 MarkenG sei eine Berichtigung offensichtlicher
Schreibfehler oder sonstiger offensichtlicher Unrichtigkeiten
prioritätserhaltend möglich.
In dem angefochtenen
Urteil hat das LG sein Versäumnisurteil aufrechterhalten und ausgeführt, der
Klägerin stehe zwar trotz der längeren Inhaberschaft kein besseres Namensrecht
zu. Auch spreche die Abwägung der Interessen Gleichnamiger nicht für die
Klägerin. Es gelte vielmehr der Prioritätsgrundsatz, wonach derjenige, der den
Domain-Namen zuerst verwendet, ihn auch weiterhin nutzen dürfe. Die Priorität
spreche jedoch für die Klägerin, da der Domain-Name bis zur Registrierung der
Klägerin an eine nicht existente juristische Person vergeben gewesen sei. Die
Umschreibung auf die Firma V-Brennereitechnik GmbH sei erst nach der
Registrierung der Klägerin erfolgt. Dabei habe es sich nicht nur um die
Berichtigung eines offensichtlichen Schreibfehlers i. S. d. § 39 Abs. 2 MarkenG
gehandelt, sondern um den Austausch des Rechtsträgers. Für das Recht der
Namensführung sei auf die nicht existente GmbH und nicht auf den Beklagten als
natürliche Person abzustellen.
Dagegen wendet sich der
Beklagte mit der Berufung, mit der er weiterhin Klageabweisung begehrt.
Der Beklagte trägt vor:
Er sei nicht
passivlegitimiert, da er als Admin-C lediglich Bevollmächtigter, nicht aber
Domain-Inhaber sei. Die DENIC-Registrierung begründe allenfalls eine faktische
Priorität, jedoch keinen Anspruch eines Dritten aus § 12 BGB. Den Wait-Antrag
habe zudem nicht die Klägerin, sondern die Verbandsgemeinde Vallendar gestellt.
§ 12 BGB gelte nur bei Wahl-, nicht aber bei Zwangsnamen wie Familiennamen. Seit
August 1998 sei die Domain wirksam für die Vallendar Brennereitechnik GmbH
registriert. Es habe nicht ein nicht existentes Unternehmen angemeldet werden
sollen. Entsprechend § 39 Abs. 2 MarkenG sei die Abänderung auch zulässig
gewesen, da Änderungen nach dieser Vorschrift nicht auf die Fälle des § 319 ZPO
beschränkt seien. Darüber hinaus hätten die Voraussetzungen des § 319 ZPO
vorgelegen, da danach auch unrichtige Parteibezeichnungen im Rubrum berichtigt
werden könnten. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass unabhängig
von der Priorität die Klägerin keine besseren Rechte als er oder seine Firma
habe.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des
angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen
und trägt vor:
Für die Passivlegitimation
komme es weniger darauf an, auf wen konkret der Domain-Name registriert sei,
sondern darauf, wer als Namensstörer der Klägerin anzusehen sei. Dies folge aus
Ziffer III der DENIC-Richtlinien. Der Umstand, dass die Domain "Vallendar.de"
registriert sei, führe nicht dazu, dass sie keine Namensrechte geltend machen
könne. Schutzwürdig in Bezug auf die Firma des Beklagten sei nicht der
Namensbestandteil "Vallendar", sondern nur der gesamte Firmenname. § 39 Abs. 2
MarkenG sei nicht anwendbar. Der Beklagte habe sehenden Auges ihr Namensrecht
verletzt.
Wegen des übrigen
Sachvortrages wird auf das erstinstanzliche Urteil und die gewechselten
Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist
auch begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Löschung
der Domain-Bezeichnung "Vallendar.de" gegen den Beklagten nicht zu.
1. Der Beklagte ist
bereits nicht Inhaber der beanstandeten Domain-Bezeichnung und damit nicht
passivlegitimiert.
Nach den
DENIC-Registrierungsrichtlinien ist der Domain-Inhaber der Vertragspartner der
DENIC und der damit an der Domain materiell Berechtigte. Der Admin-C ist dagegen
lediglich die vom Domain-Inhaber bevollmächtigte natürliche Person, die
berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden
Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Sie stellt damit den Ansprechpartner
der DENIC dar (Bl. 390 GA). Noch deutlicher wurde dies in einer offensichtlich
älteren Fassung der DENIC-Registrierungsrichtlinien herausgestellt. Dort hieß
es, der Admin-C übernehme die rechtliche Verantwortung, wenn die antragstellende
Organisation nicht oder nicht mehr existent oder keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland mehr habe oder sonst nicht oder nicht mehr
erreichbar sei (Bl. 169 GA). Danach war zwar der Admin-C für die Einhaltung des
Namensrechts verantwortlich (Bl. 169 GA), rechtlich verantwortlich war jedoch
für die Dauer seiner Existenz der Domain-Inhaber. Daran hat sich durch die
Neufassung der DENIC-Registrierungsrichtlinien nichts geändert. Auch danach ist
der Domain-Inhaber nach wie vor der allein materiell Berechtigte und damit auch
Verpflichtete, während der Admin-C lediglich sein Bevollmächtigter ist.
Ansprüche wegen der Verletzung von Namensrechten oder sonstiger Rechte Dritter
im Zusammenhang mit einer DENIC-Registrierung können somit nur gegen den
Domain-Inhaber geltend gemacht werden. Dies ist im vorliegenden Fall die Firma
V.-Brennereitechnik GmbH.
2. Selbst wenn aber die
Passivlegitimation des Beklagten zu bejahen wäre, stünde der Klägerin der
geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Als Anspruchsgrundlage
kommt allein § 12 BGB in Betracht. Die im Handels- oder Wettbewerbsrecht darüber
hinaus vorhandenen Anspruchsgrundlagen nach den §§ 37 HGB, 14, 15 MarkenG und 1
UWG kommen vorliegend nicht zum Tragen.
Das Namensrecht der
Klägerin ist jedoch durch die von dem Beklagten veranlasste DENIC-Registrierung
nicht verletzt worden. Eine Verletzung durch Bestreiten des Namensführungsrechts
scheidet von vornherein aus. Aber auch eine Verletzung durch unbefugten Gebrauch
des Namens der Klägerin liegt nicht vor.
a) Eine solche
Namensverletzung scheitert entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, weil die
DENIC-Registrierung allenfalls eine faktische Priorität, jedoch keinen Anspruch
eines Dritten aus § 12 BGB begründe. Unter § 12 BGB fallen nicht nur bürgerliche
Namen, sondern alle namensartigen Kennzeichen, so auch der Domain-Name, das
heißt die Internet-Adresse (Palandt BGB 60. Aufl. § 12 Rn. 10). Es handelt sich
nicht um ein bloßes Registrierungszeichen vergleichbar einer reinen Kennung ohne
Namensfunktion, dem von vornherein Verletzerqualität im Sinne des § 12 BGB
fehlen würde. Die Domain-Adresse hat vielmehr über ihre Registrierungsfunktion
hinaus auch eine Kennzeichnungsfunktion, indem sie die unter der Domain-Adresse
registrierte Person oder Einrichtung von anderen Internet-Teilnehmern abgrenzen
soll (OLG Hamm NJW-RR 1998, 909, 910).
b) Auch genießt die
Klägerin Namensschutz für die Bezeichnung "Vallendar". Sie ist eine juristische
Person des öffentlichen Rechts und als solche zur Führung eines eigenen Namens
berechtigt. Die Namen juristischer Personen des öffentlichen Rechts unterfallen
unstreitig dem Namensschutz des § 12 BGB.
c) Andererseits hat der
Beklagte keine Namensanmaßung begangen. Zwar heißt die Klägerin "Vallendar" und
die in Rede stehende Domain-Inhaberin "Firma Vallendar Brennereitechnik GmbH".
Da der Namensschutz des § 12 jedoch nicht nur den ausgeschriebenen Namen,
sondern auch Kurzbezeichnungen umfasst, liegt Gleichnamigkeit vor.
Firmenabkürzungen sind zulässig, wenn sie nicht als vollständige
Firmenbezeichnung erscheinen und insoweit irreführen könnten. Eine Irreführung
oder Namensanmaßung durch die Verwendung einer Kurzbezeichnung im Internet ist
nicht gegeben. Niemand erwartet in der Domain-Bezeichnung des Internet die
exakte Firmenbezeichnung, wie sie im Handelsregister eingetragen ist.
Kurzbezeichnungen unter Weglassung der Gesellschaftsform oder zusätzlicher
Namensbestandteile sind vielmehr die Regel (OLG München, Urteil vom 11. Juli
2001 - 27 U 922/00. Darauf, ob eine Firma unter einem Schlagwort bundesweit
bekannt ist, kommt es nicht an. Ein Rechtsgrundsatz, dass nur bundesweit
bekannten Firmen das Recht eines namensrechtlich geschützten Schlagwortes
zukommt, existiert nicht (BGH NJW 1997, 1928).
d) Bei der demnach
vorliegenden Gleichnamigkeit sind die Interessen der berechtigten Namensträger
gegeneinander abzuwägen, wobei in erster Linie das Gerechtigkeitsprinzip der
Priorität gilt. Dem muss sich bei einem Streit von zwei Gleichnamigen
grundsätzlich auch der bekanntere Namensträger unterwerfen (BGH, Urteil vom 22.
November 2001 - I ZR 138/99). Die unter Berücksichtigung des
Prioritätsgrundsatzes durchzuführende Interessenabwägung führt vorliegend dazu,
dass der Firma Vallendar Brennereitechnik GmbH die Domain-Bezeichnung "Vallendar.de"
zusteht.
aa) Für die hier zu
beurteilende Priorität kommt es nicht auf die erstmalige Benutzung des Namens
an. Zwar wird im Falle der Gleichnamigkeit und bei Bestehen von
Verwechslungsgefahr demjenigen Namensträger Priorität eingeräumt, der den Namen,
wenn auch in anderer Rechtsform, als Erster benutzt hat (BGH NJW 1993, 459). Das
kann aber, jedenfalls soweit wie vorliegend eine Verwechslungsgefahr
ausgeschlossen ist, für das Internet nicht gelten.
Zum einen geht es insoweit
nicht um den Gebrauch des Namens bzw. der Namenskurzbezeichnung, sondern um den
Gebrauch einer bestimmt geformten Internet-Adresse. Schon deshalb muss es darauf
ankommen, wer die Internet-Adresse zuerst in Gebrauch genommen hat. Zum anderen
geht es nicht um die Verhinderung einer Verwechslungsgefahr, sondern darum, wer
eine registrierte Internet-Adresse zuerst besetzt. Auch deshalb kann es für die
Frage der Priorität nur auf den Zeitpunkt der Reservierung ankommen. Andernfalls
könnte der Konflikt zwischen natürlichen Personen nicht mehr gelöst werden. Bei
Firmen hätte jeder Internet-Anbieter ständig zu befürchten, dass irgendwo in
Deutschland oder bei der Top level-Domain "com" irgendwo auf der Welt ein Träger
gleichen Namens, der frühere Namensrechte nachweisen kann, auftreten würde.
Selbst bei den originären Namen der Gemeinden käme es für die Priorität auf den
Stand der Forschung an, wann der Gemeindename erstmals nachgewiesen werden kann
(OLG München a.a.O.). Deshalb ist es vorliegend nicht darauf abzustellen, dass
der Name der Klägerin urkundlich bereits in den Jahren 830/40 erwähnt worden
ist.
bb) Die Firma Vallendar
Brennereitechnik GmbH war vor der Klägerin für die Benutzung der in Rede
stehenden Domain-Bezeichnung registriert. Entgegen der Auffassung des
Landgerichts ist für die Entscheidung dieser Frage auf den Zeitpunkt
abzustellen, in dem die Registrierung der nicht existenten Firma V... H... GmbH
erfolgte.
Bei dieser Registrierung
handelte es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, da von vornherein die
Firma Vallendar Brennereitechnik GmbH registriert werden sollte. Im deutschen
zivilen Verfahrensrecht können offenbare Unrichtigkeiten grundsätzlich
berichtigt werden. Im prozessualen Verfahrensrecht ist das für die
Urteilsberichtigung ausdrücklich in § 319 ZPO geregelt, aber auch für die
Parteiberichtigung anerkannt (Zöller/Vollkommer ZPO 60. Aufl. vor § 50 Rn. 8).
Außerhalb des prozessualen Verfahrensrechts findet sich eine entsprechende
Regelung in § 39 Abs. 2 MarkenG. Durchgreifende Bedenken, die einer Anwendung
dieses Grundsatzes bei der Internet-Registrierung entgegenstehen könnten, sind
weder vorgetragen noch ersichtlich. Die zunächst fehlerhafte Eintragung des
Domain-Inhabers ist deshalb unschädlich.
cc) Ein Ausnahmefall, der
zu einer Nichtanwendung der Prioritätsregel führen könnte, liegt nicht vor.
aaa) Der Umstand, dass die
Klägerin einen historischen Namen trägt, während die Firma Vallendar
Brennereitechnik GmbH einen so genannten Wahlnamen führt, den sie sich selbst
zur Eintragung ins Handelsregister gewählt hat, vermittelt der Klägerin keine
den Prioritätsgrundsatz verdrängenden Rechte. Mit der Eintragung ins
Handelsregister ist der Wahlname der einzige Name der Firma Vallendar
Brennereitechnik GmbH und unterscheidet sich insoweit nicht mehr von einem
historisch erworbenen Namen (OLG München a.a.O.).
bbb) Auch führen Gründe
des Allgemeinwohls hier nicht zu einer Unanwendbarkeit des
Prioritätsgrundsatzes, da das Wohl der Allgemeinheit im Sinne von Art. 14 Abs. 2
GG die ausschließliche Nutzung der in Streit stehenden Internet-Adresse durch
die Klägerin nicht als unabweisbar erscheinen lässt. Ein Internet-Nutzer kann
nicht davon ausgehen, dass unter einer einprägsamen Internet-Adresse der
Anbieter erscheint, den er erwartet. Zwar mag die Bequemlichkeit einen Nutzer im
Internet dazu veranlassen, es zunächst direkt über eine Internet-Adresse zu
versuchen, die aus einer Second level-Domain und der Top level-Domain "de"
besteht. Unter den Internet-Nutzern besteht jedoch weitestgehend Klarheit, dass
der gewünschte Anbieter über eine der vielen zur Verfügung stehenden
Suchmaschinen ausfindig gemacht werden kann, wenn er unter der eingegebenen
Internet-Adresse nicht erscheint.
ccc) Dahingestellt bleiben
kann, ob und inwieweit Domain-Grabbing zur Unanwendbarkeit des
Prioritätsgrundsatzes führen kann. Die Klägerin vermag bereits den Nachweis, der
Beklagte habe die Registrierung durch Domain-Grabbing erlangt, nicht zu führen.
Die von ihr in dem Schriftsatz ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten
vom 7. September 2000 (Bl. 192 ff.) dazu unter Beweisantritt dargelegten und von
dem Beklagten bestrittenen Umstände reichen dafür nicht aus. Insbesondere ist
nicht ersichtlich, aus welchen rechtlichen Gründen der Beklagte gehindert
gewesen sein sollte, eine nach seinem Dafürhalten seiner Firma zustehende
Internet-Adresse über die Firma S... zur Registrierung zu bringen.
ddd) Schließlich ist auch
eine überragende Bekanntheit der Klägerin nicht gegeben, die einer Anwendbarkeit
des Prioritätsgrundsatzes entgegenstehen könnte.
In der Rechtsprechung ist
bei Gleichnamigkeit eine Namensverletzung bejaht worden, wenn die
Internet-Adresse von jemand beansprucht wurde, der sich zwar bei der DENIC
später hat registrieren lassen wollen als der bereits registrierte
Adresseninhaber, diesem gegenüber jedoch eine überragende Verkehrsbedeutung
besitzt. So wurde trotz Namensgleichheit für die Adresse "Krupp.de" entschieden
(OLG Hamm, Computer und Recht 1998, 241), dass das Firmenschlagwort "Krupp" der
Krupp AG aufgrund seiner überragenden Verkehrsgeltung nicht nur gegen
Verwechslungsgefahr, sondern auch gegen Verwässerungsgefahr geschützt sei. Der
Name Krupp stehe für eine ganze Epoche deutscher Industriegeschichte. Er sei
fast zum Synonym für die Stahlindustrie schlechthin geworden. Diese überragende
Verkehrsgeltung ihres Firmenschlagworts Krupp gebe der Krupp AG prinzipiell das
Recht, zur Einhaltung der Kennzeichnungskraft ihres Namens daneben keine
weiteren Unternehmen gleichen Namens dulden zu müssen. Die Interessenabwägung
müsse angesichts der Verkehrsgeltung des Firmenschlagworts Krupp zugunsten der
Krupp AG ausgehen. Ähnlich hat das OLG München (Computer und Recht 1999, 382) im
Fall der Firma Shell argumentiert und ihr trotz späterer Registrierung die
Domain-Bezeichnung "shell.de" zuerkannt. Die Entscheidung ist zwischenzeitlich
von dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99) bestätigt
worden.
In Bezug auf Städtenamen
hat bisher - soweit ersichtlich - nur das OLG München in seinem Urteil vom 11.
Juli 2001 - 27 U 922/00 - einen ähnlichen Fall entschieden und dabei
dahingestellt sein lassen, ob die Rechtsprechung zur Kurzbezeichnung von
Wirtschaftsunternehmen auf Städtenamen übertragen werden könne, weil jedenfalls
- in dem dort zu entscheidenden Fall - der klagenden Stadt eine überragende
Bedeutung nicht zukomme.
Dies ist auch vorliegend
der Fall. Die Klägerin hat selbst keine Umstände dargelegt, die es rechtfertigen
könnten, ihr eine überragende Bedeutung bzw. Bekanntheit beizumessen. Es kann
ohne weiteres angenommen werden, dass sie überregional nicht allgemein bekannt
ist. Hinzu kommt, dass im Internet der Schutz von Namen mit überragender
Bedeutung restriktiv und nicht extensiv zu handhaben ist, da durch den allgemein
bekannten Einsatz von Suchmaschinen im Internet die Verwendung von Namen mit
Zusätzen zur Unterscheidung problemlos geworden ist, weil sie jederzeit schnell
aufgefunden werden können (OLG München a.a.O.).
Die Interessenabwägung
führt mithin unter besonderer Berücksichtigung des Prioritätsgrundsatzes
vorliegend dazu, dass die in Rede stehende Domain-Bezeichnung der Firma
Vallendar Brennereitechnik GmbH und nicht der Klägerin zusteht.
Die Klage war deshalb auf
die Berufung des Beklagten abzuweisen.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. § 344 ZPO war wegen der Unschlüssigkeit der Klage
nicht anzuwenden.
Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision
war nicht angezeigt. Der Senat weicht nicht von einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs ab. Die Sache ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Selbst wenn die grundsätzliche Bedeutung bei der Frage der Passivlegitimation zu
bejahen wäre, würde das Urteil nicht darauf beruhen, weil die Klage auch
unabhängig von der Entscheidung der Frage der Passivlegitimation unbegründet
ist.
Der Streitwert wird in
Anlehnung an den Beschluss des Senats vom 1. März 2001 (Bl. 338-340 GA) auf
15.000 Euro festgesetzt. Dem entspricht die Beschwer der Klägerin.