
OBERLANDESGERICHT
KARLSRUHE
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 112/03
Entscheidung vom 22. Oktober 2003
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
wegen Markenverletzung, hier: Antrag auf Erlass
einer einstw. Vfg. (MarkenG)
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 08. Oktober 2003 unter
Mitwirkung von Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. ... Richter am
Oberlandesgericht Dr. ... Richter am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
1.
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Mannheim vom 7. April 2003 - 22 O 3/03 - wird
mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Einschränkung der Ziffer 1 der
Urteilsformel der Verfügungsbeklagten untersagt wird, ohne Zustimmung
der Verfügungsklägerin im geschäftlichen Verkehr die Wort/Bildmarke
"Deutscher Video Ring", benutzen, insbesondere den Wortbestandteil der
Marke als metatag im HTML-Quellcode verwenden zu lassen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander
aufgehoben.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die
Verfügungsklägerin (Klägerin) die Verfügungsbeklagte (Beklagte) als
Registrar von Internet-Domains aus Marken- und Firmenrecht auf
Unterlassung in Anspruch.
Gegenstand des Vorwurfs der Klägerin ist, dass
drei von der Beklagten als Registrar angemeldete und verwaltete
Internet-Domains einer Gesellschaft (mit Postfachanschrift auf den
Caicos Islands) mit einem metatag (Schlüsselwort für Suchmaschinen)
verknüpft waren, das aus dem Wortbestandteil der für die Klägerin
geschützten Marke und dem kennzeichnungskräftigen Teil ihrer Firma
bestand. Der aus dem für die Klägerin geschützten Zeichen gebildete
Suchbegriff erschien auf der Trefferliste zusammen mit den von der
Beklagten verwalteten Domains (vgl. Anlagenkonvolut A 9).
Das Landgericht hat mit Verfügung vom 4.2.2003
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, ohne
Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr das für die Klägerin
geschützte Kennzeichen zu benutzen, insbesondere dieses bei einer
Suchmaschine im Internet anzumelden und/oder als metatag im HTML
Quellcode zu verwenden. Auf Widerspruch der Beklagten hat das
Landgericht die Verbotsverfügung unter wettbewerbsrechtlichen
Gesichtspunkten aufrechterhalten.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der
Berufung. Sie erstrebt Aufhebung der einstweiligen Verfügung sowie
Abweisung des Verfügungsantrags und wiederholt ihr Vorbringen aus dem
ersten Rechtszug. In der Sache lehnt sie jede
Haftungsverantwortlichkeit ab, da sie lediglich die Registrierung der
Domains für ihre Kunden vornehme und insoweit nichts weiter als
technische Leistungen für deren Internetnutzung erbringe. Mit der
weiteren Gestaltung und Verwendung der Domains selbst habe sie nichts
mehr zu tun. Die Klägerin müsse sich daher schon an den jeweiligen
Domain-Inhaber oder aber an den Betreiber der Suchmaschine wenden. Sie
selbst habe keine tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, die
behauptete Störung abzustellen.
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche
Urteil; hilfsweise mit einem eingeschränkten Verbotsantrag dahin, dass
der Beklagten untersagt wird, ohne Zustimmung der Klägerin im
geschäftlichen Verkehr das streitige Zeichen bzw. ihren Namen benutzen
zu lassen, insbesondere das Zeichen bei einer Suchmaschine im Internet
anmelden zu lassen und/oder als metatag im HTML-Quellcode zu verwenden
zu lassen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat im
Rahmen des von der Klägerin im Berufungsrechtszug hilfsweise
eingeschränkten Verbotsantrags (teilweise Rücknahme des
Verfügungsantrags, vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 320. Aufl., §
920 Rdnr. 13) nur insoweit Erfolg, als die Klägerin in erster Linie
die im angefochtenen Urteil aufrechterhaltene Beschlussverfügung
verteidigt. Der Klägerin steht der hilfsweise verfolgte
Verfügungsanspruch wie aus der Urteilsformel ersichtlich zu (§ 938
Abs. 1 ZPO). Der vom Landgericht zuerkannte weitergehende
Unterlassungsanspruch besteht nicht, weil die Beklagte für die
rechtswidrige Verknüpfung der Domains mit dem Markenzeichen der
Klägerin als Täterin nicht in Betracht kommt.
1.
Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch aus §
14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG richtet sich gegen die Person, die eine
Rechtsverletzung durch Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der
Verbotsnorm begangen hat oder zu begehen droht. Das ist im Streitfall
nach ihrem eigenen Vortrag auch die Beklagte, weil sie als Störerin
der markenrechtlichen Unterlassungshaftung unterliegt.
a)
Nach dem weiten Störerbegriff, der einen
wirkungsvollen Schutz gegen Verletzungshandlungen gewähren soll, kann
auf Unterlassung nicht nur derjenige in Anspruch genommen werden, der
die Verletzungshandlung selbst vorgenommen oder veranlasst hat.
Vielmehr haftet als Störer - und zwar grundsätzlich unabhängig von Art
und Umfang seines eigenen Tatbeitrages - jeder, der in irgendeiner
Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der
rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung
auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines
eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch
Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung
hatte (ständige Rechtsprechung, vgl. Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR,
20. Aufl., UWG Einleitung, Rdnr. 327). Nach neuerer Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes ist für eine Inanspruchnahme des Mitstörers
zusätzlich das Bestehen von Prüfungspflichten vorausgesetzt, deren
Einhaltung zur Vermeidung erneuter Inanspruchnahme geboten ist (BGH
NJW-RR 1997, 1468 = GRUR 1997, 909 - Branchenbuch - Nomenklatur).
Dieser allgemeinen Eingrenzung der Haftung des Mitstörers entspricht
im Übrigen auch die besondere Privilegierung der Diensteanbieter durch
§§ 8, 9 - 11 Teledienstegesetz (TDG). Danach können auch Personen, die
dem Täter lediglich eine rechtliche Hilfestellung bei der Nutzung des
Internet bieten, als Störer in die Haftung genommen werden (OLG
Stuttgart, MMR 2003, 746, 749).
b)
Auf der Grundlage dieser rechtlichen Vorgaben
haftet die Beklagte der Klägerin auf Unterlassung, allerdings nur
soweit eine Mitstörerhaftung in Rede steht und nicht hinsichtlich
einer unmittelbar eigenen Verletzungshandlung.
aa) Die Beklagte zieht ohne Erfolg die
Aktivlegitimation der Klägerin in Zweifel. Die Benutzung einer fremden
Marke als metatag in den Quellcodes von Websites stellt eine
rechtsverletzende Gebrauchshandlung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar
(so die überwiegende Auffassung der Rechtsprechung, Nachweise bei
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 14 Rdnr. 119; vgl. ferner
Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. nach § 15 Rdnr. 83). Auf diese
Weise sollen die Suchmaschinen dazu veranlasst werden, bei Eingabe des
Wortzeichens durch den Internetnutzer die Homepage des Verletzers
(bevorzugt) in der Trefferliste anzuzeigen, und zwar unter Aufführung
des gewählten Schlüsselworts (vgl. Anlage A 9). Im Streitfall diente
die Markenbenutzung, wie sich aus der Anlage ergibt, der Kennzeichnung
und Unterscheidung der Dienstleistungen des Inhabers der Subdomain von
anderen Internetanbietern. Denn die benutzte Wortmarke verweist
unmittelbar auf den Inhalt der in der betreffenden Website angebotenen
Dienstleistung. Damit ist Verwechslungsgefahr mit der zu Gunsten der
Klägerin für ähnliche Dienstleistungen geschützten Marke gegeben. Eine
identische Benutzung durch das Kollisionszeichen, auf die die Beklagte
in Verkennung der Rechtslage abhebt, ist nach dem Gesetz für eine
Markenverletzung nicht vorausgesetzt, vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2
Markengesetz ("Ähnlichkeit"). Auch die andersartige Ausführung und
Schreibweise des Wortzeichens der Marke führt nicht aus dem
Schutzbereich des § 14 Markengesetz heraus.
Im Übrigen liegt hier auf Grund des eindeutig
pornografischen Bezugs der Websites auch der Verletzungstatbestand des
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz vor, da es sich bei dem Klagezeichen um
eine bekannte Marke handelt.
bb) Nach Erlangung der Kenntnis von den diese
konkrete Rechtsverletzung begründenden Tatsachen wird die Beklagte von
der Mithaftung nur frei, wenn sie die Störung der Rechtsordnung durch
die von ihr verwalteten Domains unverzüglich beseitigt. Daran fehlt es
hier, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat.
Die Beklagte hat im Streitfall keine eigenen
Anstrengungen unternommen, die rechtswidrige Störung ihres
Vertragspartners auszuräumen. Sie hat vielmehr die Klägerin
aufgefordert, sich selbst darum zu bemühen. Demgegenüber hat bereits
das Landgericht - von der Beklagten unwiderlegt - festgestellt, dass
die Beklagte die Möglichkeit hat, gegen die Rechtsverletzung
einzuschreiten und die Störung zu beseitigen (LGU 6). Hierzu hätte der
Beklagten schon der Vertrag mit dem Domain-Inhaber Gelegenheit
geboten. Die Beklagte hätte unverzüglich nach Eingang und Prüfung der
klägerischen Abmahnung auf ihren Kunden einwirken und ihn zur
Wiederherstellung rechtmäßiger Verhältnisse anhalten müssen. Sollte
die Einwirkung ohne Erfolg bleiben oder von vornherein aussichtslos
erscheinen, wäre die Beklagte als Mitstörerin von Rechts wegen
gehalten, die von ihr verwalteten Domains nach vorläufiger
Suspendierung endgültig zu löschen. Trotz der ihren Kunden dabei
drohenden Nachteile (Verlust der Domain und etwaiger anderer
Internetdienstleistungen) bietet der Registrierungsvertrag dafür eine
Handhabe, weil der Vertragspartner durch die rechtswidrige Nutzung der
Domain eine schwerwiegende Vertragsverletzung begeht.
c) Dass im Streitfall nach der Beanstandung durch
die Klägerin offenbar die rechtsverletzende Anmeldung des metatag bei
der Suchmaschine zurückgenommen worden ist, entlastet die Beklagte
nicht. Die (nach Kenntniserlangung der Beklagten) durch ihren eigenen
Verletzungsbeitrag begründete Wiederholungsgefahr besteht solange
fort, als sie nicht durch eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung
aufgehoben wird.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 i.
V. m. § 97 Abs. 1 und § 269 Abs. 3 ZPO. Insoweit kann nicht außer
Betracht bleiben, dass die Klägerin in der irrigen Meinung, die
Beklagte selbst sei Markenverletzerin durch Anmeldung des metatag ein
erheblich über die konkrete Verletzungsform hinausgehendes Verbot
begehrt und auch vom Landgericht zugesprochen erhalten hat.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt
50.000 EUR.
(Unterschriften)