
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 62/99
Entscheidung vom 9. Juni 1999
In dem Rechtsstreit
der
(...)
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1999 durch (...)
für R e c h t erkannt:
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das
Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23. November 1998 - 10 0 286/98
- unter Aufrechterhaltung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "badwildbad.com"
als Internet-Domain-Namen zu verwenden. Für jeden Fall der
Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM,
ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
angedroht.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten der
Berufung.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der Beschwerde des Beklagten
übersteigt 60.000 DM nicht.
Tatbestand
(abgekürzt gemäß § 543
Abs. 1 ZPO)
Die klagende Gemeinde führt den Namen "Bad
Wildbad".
Der Beklagte, der in der Computer-Branche tätig
ist, ließ für sich im Jahre 1996 die Internet-Domain-Bezeichnung "badwildbad.com"
reservieren und nutzt diese Adresse als Internetzugang. Die unter der
Bezeichnung "badwildbad.com" eingerichtete Homepage enthält
Informationen über die Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird auf die
vorgelegten Internetausdrucke Bezug genommen (Anlagen B 18 bis B 22a).
Auf einer dieser Seiten ist ein Wappen abgebildet.
Die Klägerin sieht in dem Verhalten des Beklagten
eine Verletzung ihres Namensrechts und nimmt ihn auf Unterlassung in
Anspruch.
Sie hat folgende Anträge gestellt:
1. Dem Beklagten wird unter Androhung der
gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr,
insbesondere als "domain-name" im Internet, die Bezeichnung "badwildbad.com"
zu verwenden.
2. Dem Beklagten wird unter Androhung der
gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr,
insbesondere im Internet, ohne vorherige Zustimmung der Klägerin das
Wappen der Klägerin zu verwenden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat u.a. die internationale Zuständigkeit der
deutschen Gerichte und die Anwendbarkeit deutschen Rechts in Abrede
gestellt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in
erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug
genommen.
Das Landgericht hat dem Beklagten unter Androhung
der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr
die Bezeichnung "badwildbad.com" zu verwenden. Im übrigen hat es die
Klage abgewiesen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung
verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Zur
Begründung des Rechtsmittels führt er insbesondere aus:
Die Klageerhebung sei wegen Verstoßes gegen
Vorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GO) unwirksam, da
dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin kein schriftlicher Auftrag
erteilt worden sei. Unzulässig sei die Klage aber auch deshalb, weil
es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Die Klägerin habe,
obwohl der Beklagte die beanstandete Domain mittlerweile aufgegeben
habe, nichts unternommen, um diese Domain-Bezeichnung für sich
registrieren zu lassen. Infolgedessen sei die Domain nunmehr von einem
Dritten "belegt", Außerdem habe die Reise- und Verkehrsbüro GmbH Bad
Wildbad, an der die Klägerin zu 100% beteiligt sei, über die mit der
Domain verbundene Homepage Werbung betrieben.
In der Sache habe das Landgericht zu Unrecht
einen Verstoß des Beklagten gegen §12 BGB angenommen. Eine
Internet-Domain falle nicht unter den traditionellen Namensbegriff im
Sinne des § 12 BGB. Jede Domain sei auf der textuellen Ebene aus
mindestens zwei Bauteilen aufgebaut, die für den Gebrauch im Internet
unentbehrlich seien. Demgemäß dürfe nicht nur auf den frei wählbaren
Adressenbestandteil abgestellt werden. Ferner müsse berücksichtigt
werden, daß jede Domain zusätzlich aus einem - für den Nutzer des
Internet allerdings unsichtbaren - numerischen Teil bestehe. Insgesamt
stünden der Klägerin etwa 1000 Variationsmöglichkeiten offen, unter
denen sie im Internet auftreten könne. Auch fehle es an einer
Verwechslungsgefahr. Mit einer Domain werde nämlich nicht eine
bestimmte natürliche oder juristische Person bezeichnet. Sie sei
vielmehr vergleichbar mit Post- und Bankleitzahlen oder mit Telefon-
und Telegrafennummern. Zudem werde hier durch die Verwendung der
Top-Level-Domain (TLD) "com" eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen.
Es handele sich um einen eigenständigen Namensbestandteil mit
Kennzeichenfunktion. Außerdem mache die Verwendung der Kennzeichnung "com"
deutlich, daß es sich um einen kommerziellen Anbieter handele. Und
schließlich stehe die fehlende Beständigkeit von Internet-Domains der
Annahme eines Namensgebrauchs entgegen.
Die Klägerin tritt der Berufung entgegen. Sie
verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung
ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird
auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Urteilsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat aber
nur in geringem Umfang (hinsichtlich des Umfangs des auszusprechenden
Verbots) Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in der Verwendung der
Domain-Bezeichnung "badwildbad.com" durch den Beklagten eine
Verletzung des Namensrechts der Klägerin gesehen.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen
Gerichte, die auch in der Berufungsinstanz zu prüfen ist, ist gegeben.
Sie folgt aus dem inländischen, durch seinen Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland bestimmten Gerichtsstand des Beklagten (§§
12, 13 ZPO). Soweit nach den Bestimmungen über den Gerichtsstand ein
deutsches Gericht örtlich zuständig ist, ist auch die internationale
Zuständigkeit begründet. Aus zwischenstaatlichen Regelungen ergibt
sich für den Streitfall nichts anderes.
2. Bedenken gegen die Wirksamkeit der
Klageerhebung bestehen nicht. Die Klägerin war (und ist) ordnungsgemäß
durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten. Die Vollmacht,
die dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin von deren Bürgermeister
erteilt wurde, ist wirksam. Gemäß § 53 Abs. 2 GO kann der
Bürgermeister rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Eine vom
Bürgermeister erteilte Vollmacht ist nach außen wirksam, auch wenn der
Bürgermeister nach innen für das betreffende Rechtsgeschäft der
Mitwirkung eines anderen Organs der Gemeinde bedarf. Aufgrund der vom
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Prozeßvollmacht steht
zudem fest, daß die Bevollmächtigung schriftlich erfolgt ist. Deshalb
kann offenbleiben, ob die Bevollmächtigung hier (ausnahmsweise) der
Schriftform bedurfte.
3. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht
deshalb, weil die Klägerin nach der Darstellung des Beklagten auch
nach Aufgabe der beanstandeten Domain-Bezeichnung durch den Beklagten
keine Bemühungen unternommen hat, die Domain "Bad Wildbad" für sich
registrieren zu lassen. Ein rechtliches Interesse an der mit der Klage
beanstandeten Verletzung ihres Namensrechts wäre der Klägerin auch
dann nicht abzusprechen, wenn sie nicht die Absicht haben sollte,
Informationen über das Internet zu verbreiten. Das
Rechtsschutzinteresse wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß
die Klägerin - so die Behauptung des Beklagten - gegen die Verwendung
ihres Namens im Internet durch Dritte bislang nicht vorgegangen ist.
II. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch
steht der Klägerin gemäß §§ 12, 1004 BGB zu.
1. Auf den Streitfall ist deutsches Recht
anzuwenden, auch wenn die in Rede stehende Domain von einem Server mit
Sitz in den USA in das Internet eingespeist wird. Der Schutz gegen
Verletzungen des Namens richtet sich nach dem Tatort. Dabei reicht es
aus, daß die Verletzung im Inland eintritt. Im Streitfall liegt der
Verletzungsort (auch) im Inland, weil der Domain-Name hier
bestimmungsgemäß abrufbar ist.
2. Die Klägerin genießt Namensschutz für die
Bezeichnung "Bad Wildbad". Sie ist eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, die gemäß § 5 Abs. 1 GO zur Führung eines eigenen
Namens berechtigt ist. § 12 BGB gewährleistet auch für juristische
Personen des öffentlichen Rechts den Schutz ihres Namens (BGHZ 124,
173, 178). Im Hinblick auf die abweichende Auffassung des Beklagten
weist der Senat darauf hin, daß dieser Schutz nicht von der
Beantwortung der Frage abhängt, ob für die Internet-Domain "badwildbad.com"
(oder "badwildbad.de") namensrechtlicher Schutz beansprucht werden
könnte. Um einen derartigen Schutz geht es im Streitfall nicht. Der
Beklagte weist selbst darauf hin, daß die Klägerin eine eigene Domain
nicht angemeldet hat. Entscheidend ist mithin allein, ob in der
Verwendung der beanstandeten Domain durch den Beklagten ein Eingriff
in das Namensrecht der Klägerin liegt. Das ist zu bejahen.
Ein Anspruch wegen Verletzung des Namensrechts
setzt voraus, daß entweder das Namensführungsrecht des Trägers
bestritten oder ein schutzwürdiges Interesse des Berechtigten durch
unbefugten Gebrauch des Namens seitens eines Dritten verletzt wird.
Als unbefugter Gebrauch eines fremden Namens kommt jede Namensanmaßung
in Betracht, die dazu führen kann, daß eine namensmäßige
Zuordnungsverwirrung entsteht. Es genügt die Gefahr, daß der
Namensträger aufgrund der Art der beanstandeten Verwendung seines
Namens mit bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in
Beziehung gesetzt werden könnte, mit denen er nichts zu tun hat. Das
ist etwa der Fall, wenn im Verkehr der Eindruck entsteht, der
Berechtigte habe dem Benutzer ein Recht zu entsprechender Benutzung
des Namens erteilt (BGH GRUR 1993, 151, 153 - Universitätsemblem).
Die Verwendung eines fremden Namens als "Second-Level-Domain"
ist als eine namens- bzw. kennzeichenmäßige Benutzung anzusehen. Der
Verkehr ist nämlich gewohnt, in der Domain-Bezeichnung, wenn sie aus
einem Namen besteht, einen Hinweis auf den Inhaber der Homepage zu
sehen. Denn der Inhaber der Internet Adresse bringt mit der ihm
freigestellten Wahl eines Namens zur Kennzeichnung einer Datei zum
Ausdruck, daß der Namensinhaber zugleich Inhaber der Internet-Adresse
und der damit verbundenen Hompage ist, oder daß er dem Gebrauch des
Namens als wesentlichem und prägendem Bestandteil der Internet-Adresse
zumindest zugestimmt hat. Insoweit ist eine Domain-Bezeichnung nicht
anders zu beurteilen als die Fernschreibkennung eines Unternehmens,
die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kennzeichenmäßig
benutzt wird und deren Verwendung eine Verletzung eines
prioritätsälteren Kennzeichnungsrechts darstellen kann (BGH WRP 1986,
267, 268 -Fernschreibkennung). Die Auffassung, daß die Verwendung
einer Domain-Kennzeichnung, die einen Namen enthält oder namensartig
anmutet, eine namens-bzw. kennzeichenmäßige Benutzung darstellt,
entspricht im übrigen der Rechtsprechung des Senats (WRP 1998, 900)
und wird auch sonst von den Obergerichten allgemein vertreten (vgl.
OLG Düsseldorf WRP 1999, 343, 346; OLG Hamm CR 1998, 241, 242; KG NJW
1997, 3321, 3322; OLG Köln NJW-CoR 1999, 171; OLG Stuttgart CR 1998,
621).
Die erforderliche Identitäts- oder
Zuordnungsverwirrung ergibt sich daraus, daß ein erheblicher Teil der
Internet-Benutzer den Domain-Namen "badwildbad.com" mit der Klägerin
in Verbindung bringen wird. Zahlreiche Benutzer werden nämlich
annehmen, daß es die Klägerin selbst ist, die unter dieser Adresse im
Internet Informationen verbreitet. Vielen Benutzern ist bekannt, daß
auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und insbesondere
Gemeinden, die beispielsweise an einer Steigerung des Fremdenverkehrs
interessiert sind, im Internet Werbung betreiben. Jedenfalls nimmt das
angesprochene Publikum aber an, der Name der Klägerin werde mit deren
Zustimmung benutzt. In dieser Vorstellung wird das Publikum noch durch
den Umstand bestärkt, daß man unter der in Rede stehenden Domain
tatsächlich Informationen über die Klägerin abrufen kann. Die durch
die Benutzung des Namens der Klägerin geweckt Erwartung trifft in
Wirklichkeit nicht zu, denn es ist unstreitig nicht die Klägerin, die
sich unter der angegriffenen Domain an die Öffentlichkeit wendet.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß ein Teil der vom Beklagten
in das Internet eingespeisten Informationen nach seiner Darstellung
von der Klägerin selbst stammt. Daraus ergibt sich nicht, daß die
Klägerin sich damit einverstanden erklärt hat, daß der Beklagte diese
Informationen unter ihrem Namen über das Internet verbreitet.
Eine Zuordnungsverwirrung in dem dargestellten
Sinn scheidet nicht deshalb aus, weil die beanstandete Kennzeichnung
neben dem Namen der Klägerin die Top-Level-Domain "com" enthält.
Dieser Bestandteil verfügt nicht über namensmäßige Kennzeichnungskraft
und tritt gegenüber dem Bestandteil "badwildbad" in seiner Bedeutung
für den Gesamteindruck völlig zurück. Dem kann nicht entgegengehalten
werden, die Silbe "com" deute auf einen kommerziellen Anbieter hin.
Weder ist nämlich jedem Nutzer des Internet - also auch den
zahlreichen "Anfängern" - bekannt, daß unter dem Kürzel "com"
überwiegend kommerziell handelnde Unternehmen auftreten noch sind
nicht kommerziell handelnde juristische Personen wie die Klägerin
gehindert, Informationen unter der Top-Level-Domain "com" über das
Internet anzubieten. Rechtlich unerheblich ist schließlich der Hinweis
des Beklagten, die Klägerin sei nicht gehindert, sich unter einer
anderen Top-Level-Domain im Internet zu präsentieren oder aber eine
andere Schreibweise ihres Namens zu wählen als der Beklagte. Einen
Eingriff in das Namensrecht der Klägerin stellt das Verhalten des
Beklagten nicht deshalb dar, weil er der Klägerin den Zugang zum
Internet versperrt. Entscheidend ist vielmehr, daß er den Namen der
Klägerin namens- bzw. kennzeichenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr
einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung in dem dargestellten Sinn
begründet.
3. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem
vom Beklagten in der Vergangenheit begangenen Verstoß. Sie ist nicht
dadurch entfallen, daß er die angegriffene Domain mittlerweile
aufgegeben hat. Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr hätte es einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung bedurft, die der Beklagte nicht
abgeben hat. Vielmehr nimmt er weiterhin für sich das Recht in
Anspruch, den Namen der Klägerin im Internet zu benutzen.
4. Nach allem erweist sich das
Unterlassungsbegehren der Klägerin als begründet. Allerdings geht das
vom Landgericht ausgesprochene Verbot inhaltlich zu weit. Es
beschränkt sich nämlich nicht auf die Benutzung der Kennzeichnung "badwildbad.com"
im Internet, sondern erfaßt jede Verwendung dieser Kennzeichnung im
geschäftlichen Verkehr. Insoweit fehlt es an einer Wiederholungs- oder
Erstbegehungsgefahr. Es ist nichts dafür vorgetragen, daß der Beklagte
dazu übergehen könnte, die angegriffene Kennzeichnung auch außerhalb
des Internet zu gebrauchen. Mithin ist das Verbot auf die Berufung des
Beklagten auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken.
Die Entscheidung über die Kosten der Berufung
beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anwendung von § 92 Abs. 2 ZPO ist deshalb
gerechtfertigt, weil es der Klägerin ausweislich ihres Vorbringens
ausschließlich um das Verbot der Benutzung der Domain-Bezeichnung "badwildbad.com"
im Internet geht. Die Kostenentscheidung des Landgerichts in nicht zu
beanstanden. Das Interesse der Klägerin an der Untersagung des
Gebrauchs ihres Namens im Internet ist weit höher zu bewerten als ihr
Interesse an der Verwendung ihres Wappens. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der
Wert der Beschwer des Beklagten ist gemäß § 546 Abs. 2 ZPO
festzusetzen. Der Anregung des Beklagten, die Revision zuzulassen, ist
nicht zu folgen. Die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 ZPO sind nicht
erfüllt.