
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 200/01
Entscheidung vom 27. März 2002
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin (im
Folgenden: Klägerin) organisiert gewerblich
Lottospielgemeinschaften. Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden:
Beklagte) betreibt ein Internetportal. Seit September 2001 bietet
sie dort an, Lottospieltipps gegen Entgelt an eine
Lottospielgesellschaft weiterzuleiten. Dazu ist zunächst
erforderlich, dass sich der Internetbenutzer bei der Beklagten
registrieren lässt. Hierzu muss er im Schritt 1 seine persönlichen
Angaben, im Schritt 2 einen Benutzernamen, im Schritt 3
Sicherheitsangaben - z.B. ein Passwort - angeben, die er im Schritt
4 zusammengefasst bestätigen muss. Auf der entsprechenden Seite im
Angebot der Beklagten kann der Kunde dann online einen Lottoschein
"ausfüllen". Ist er registriert und eingeloggt, kann er durch Klick
auf die Schaltfläche "Abgeben!" zur Auswahl der
Zahlungsmöglichkeiten gelangen. Hat er dort zwischen Kreditkarte
oder Lastschrift gewählt, kann er durch betätigen der Schaltfläche
"Schein abgeben" der Beklagten den Auftrag endgültig erteilen. Der
Wetteinsatz wird sodann zuzüglich einer der Beklagten zukommenden
"Handlinggebühr" auf dem gewählten Konto belastet. Alle Seiten im
Zusammenhang mit der Lottoannahme sind einheitlich so gestaltet,
dass in einem Rahmen links unter dem Menupunkt "Preise/AGB" der
Unterpunkt "AGB" ausgewählt werden kann. Die Betätigung von "AGB"
führt zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in denen
sie sich selbst als "W.... AG (nachstehend ‚W...' genannt)"
bezeichnet. Sämtliche Seiten - auch die bei der Registrierung zu
durchlaufenden - weisen IM Navigationsmenü im Seitenkopf und in
einer Zeile am Fuß der Seite die Links "Suche - Themen - Dienste -
FreeMail - Hilfe - Kontakt" auf. Die Betätigung von "Kontakt" führt
zu einer Seite, auf der der Nutzer über ein Formular eine Anfrage an
die Beklagte richten kann. In einem Rahmen rechts auf der Seite
finden sich unter der Überschrift "Impressum" neben der Firma der
Beklagten ihre Anschrift und die Namen ihrer Vorstandsmitglieder.
Die Klägerin hat vorgetragen, das
Angebot der Beklagten verstoße gegen § 1 UWG in Verbindung mit §§ 2
und 3 FernAbsG. Diese Vorschriften seien verletzt, weil der
Verbraucher auf den Seiten, die zur Inanspruchnahme der
Dienstleistung der Beklagten aufsuchen müsse, nichts über ein
Widerrufsrecht und nichts über die Identität der Beklagten erfahre.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten im Wege der
einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken
des Wettbewerbs unter der Internetadresse ..... entgeltliche
Verträge über die Einreichung von Lottospieltipps bei
Zahlenlottoveranstaltung anzubieten und/oder anbieten zu lassen,
a) ohne auf das Bestehen bzw.
Nichtbestehen eines Widerrufsrechts nach § 3 FernAbsG
hinzuweisen
b) ohne in hervorgehobener und
deutlich gestalteter Form auf die ladungsfähige Anschrift der
Beklagten nebst dem Namen einer ihrer Vertretungsberechtigten
aufmerksam zu machen.
Die Beklagte hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, ein
Widerrufsrecht bestehe für ihre Kunden nicht, da sie gem. § 3 Abs. 2
Nr. 4 FernAbsG Wett- und Lotterie-Dienstleistungen erbringe. Da die
Beauftragung der beklagten und die Ausführung des Auftrags in einer
juristischen Sekunde aufeinander folge, erlösche ein eventuelles
Widerrufsrecht gem. § 312 d Abs. 3 BGB ohnehin sofort wieder. Wenn
vor dem Abschluss jeder vertraglichen Verpflichtung im Internet
Identität und Anschrift des Unternehmers erscheinen müssten, werde
der Verbraucher entmündigt.
Das Landgericht hat der Beklagten
unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel einstweilen
untersagt, Verträge über die Einreichung eines Lottospieltipps
anzubieten, ohne auf einer Internetseite, die der Kunde vor Abgabe
der Spielteilnahmeerklärung aufrufen muss, über die Identität
(vollständige Firma mit Angabe der Vorstandsmitglieder) und ihre
Adresse zu informieren und ohne bei den die Firmenidentität und
-adresse betreffenden Informationen klar und verständlich darauf
hinzuweisen, dass diese Firma die Vertragspartnerin des angebotenen
Geschäftsbesorgungsvertrags ist, dies etwa mit den Worten: "Ihr
Lottospielvertrag kommt mit einer der Landeslottogesellschaften
(oder: mit der Lottogesellschaft XY) zustande. Wir sind Ihr
Vertragspartner bei der Vermittlung und Abwicklung des
Lottospielvertrags, wir: die Firma ...".Den weitergehenden Antrag
hat das Landgericht zurückgewiesen.
Hiergegen haben beide Parteien
Berufung eingelegt. Beide Parteien wiederholen und vertiefen - auch
im Hinblick auf die Ablösung des Fernabsatzgesetzes durch § 312 a
bis § 312 c BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz - ihren
Vortrag aus erster Instanz. Sie verteidigen das angefochtene Urteil
soweit ihren Anträgen entsprochen wurde und beanstanden es, soweit
den gegnerischen Anträgen statt gegeben worden ist.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten
zurückzuweisen und das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern,
dass es der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel einstweilen auch verboten werde, im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs insbesondere unter der
Internetadresse ... entgeltliche Verträge mit Verbrauchern über
die Einreichung von Lottospieltipps bei Annahmestellen anzubieten
und/oder anbieten zu lassen, ohne bereits vor Vertragsschluss auf
das Bestehen eines Widerrufsrechts in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel des Internets klar und verständlich Weise
sowie in Textform zu informieren, etwa durch die Einschaltung
einer vom Verbraucher nicht ignorierbaren Informationsseite zu
Beginn der Darstellung des vorstehend näher bezeichneten
Lottovermittlungsdienstleistungsangebots, hilfsweise abzuschließen
und/oder abschließen zu lassen, ohne dabei bis zur vollständigen
Erfüllung des Vertrages in Textform sowie in hervorgehobener und
deutlicher Form die Mitteilung an den Verbraucher gemacht zu
haben, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht.
Die Beklagte beantragt, die
Berufung der Klägerin zurückzuweisen und das Urteil des Landgerichts
dahin abzuändern, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung insgesamt abgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist
zulässig aber unbegründet. Das Landgericht hat der Beklagten mit
Recht einstweilen verboten, Verträge über die Einreichung eines
Lottospieltipps anzubieten, ohne im Internet die gesetzlich
gebotenen Informationen über ihre Identität, ihre Anschrift und die
Art des Geschäfts zu geben. Die Berufung der Klägerin ist zulässig
und begründet. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zu Unrecht teilweise zurückgewiesen. Es
besteht auch ein Anspruch der Klägerin, dass die Beklagte
einstweilen unterlässt, Verträge über die Einreichung eines
Lottospieltipps anzubieten, ohne über das Widerrufsrecht des Kunden
zu informieren.
Der Verfügungsanspruch ergibt sich
aus § 1 UWG. Die Beklagte hat im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken
des Wettbewerbs mit ihrem Internetangebot eine Handlung vorgenommen,
die gegen die guten Sitten verstößt. Sie hat sich durch bewussten
und planmäßig verübten Rechtsbruch einen sachlich ungerechtfertigten
Vorsprung vor ihren gesetzestreuen Wettbewerbern verschafft (vgl.
OLG Frankfurt OLGR 2001, 195; LG Duisburg, WRP 2001, 981).
i. Die Beklagte hat durch die Art
und Weise der Ausgestaltung ihres bisherigen Angebots im Internet
gegen ihre Pflicht zur Information über Identität und Anschrift gem.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FernAbsG (heute § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB und § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB-InfoVO)
verstoßen.
1) Im Rahmen des Angebots der
Vermittlung von Lottowetten ist die Beklagte Unternehmer. Sie ist
als Aktiengesellschaft eine juristische Person (§ 1 Abs. 1 Satz 1
AktG) und handelte bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung
ihrer gewerblichen Tätigkeit, § 14 Abs. 1 BGB. Der Vertragspartner
ist regelmäßig ein Verbraucher. Er handelt als natürliche Person und
schließt das Rechtsgeschäft der Lottowette zu einem Zweck, der weder
seiner gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann, § 13 BGB. Der von der Beklagten angebotene
Vertrag ist ein Fernabsatzvertrag. Es soll von der Beklagten eine
Dienstleistung unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, § 1 Abs. 1 Satz 1
FernAbsG (heute § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB). Wird der Teilbereich
"World Wide Web" des Internet so wie von der Beklagten genutzt, so
ist er ein Fernkommunikationsmittel, § 1 Abs. 1 Satz 1 FernAbsG
(heute § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB). In ihm findet der
Informationsaustausch zur Anbahnung und zum Abschluss des Vertrages
ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien
statt, § 1 Abs. 2 FernAbsG (heute § 312b Abs. 2 BGB).
2) Die Beklagte hat nicht über
ihre Identität und Anschrift und über wesentliche Merkmale der
Dienstleistung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und unmissverständlich aufgeklärt, § 2
Abs. 2 Nr. 1 und 2 FernAbsG (heute § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB
i.V.m. Art. 240 EGBGB und § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB-InfoVO).
a) Die Angabe der Firma und der
Anschrift ist nicht klar und unmissverständlich erfolgt. Die Nennung
dieser Daten unter der Überschrift "Impressum" auf einer über den
Link "Kontakt" im Kopf und in der Bodenzeile zu erreichenden
besonderen Seite reicht nicht aus. Wann der Unternehmer den
Verbraucher in ausreichender Weise aufgeklärt hat, ist im Gesetz
nicht näher definiert. Auch Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie
97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997
über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl.
EG Nr. L 144 S. 19, im folgenden: FARL), deren Umsetzung § 2 Abs. 2
FernAbsG (heute § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB
und § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB-InfoVO) diente, bietet keinen
genaueren Anhalt. Die Begründung zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung problematisiert nur, ob stets die Benutzung der
deutschen Sprache erforderlich sein wird und führt lediglich aus, in
der Regel werde es als rechtzeitig anzusehen sein, wenn die
Informationen in Werbeprospekten, Katalogen oder auf Web-Seiten im
Internet enthalten sind, aufgrund derer sich der Verbraucher zur
Bestellung entschließt (BT-Drs. 14/2658, S. 38 linke Spalte, vgl.
auch Palandt/Heinrichs 61. Aufl. § 2 FernAbsG Rdnr. 1 und 3). Sinn
und Zweck der gesetzlichen Informationspflicht über Identität und
Anschrift ist, dass der Unternehmer den Verbraucher von sich aus
klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in
geschäftlichen Kontakt getreten ist. Demnach genügt es nicht, wenn
der Verbraucher durch den Unternehmer lediglich in die Lage versetzt
wird, sich diese Informationen zu verschaffen. Erforderlich ist
daher mindestens, dass die Informationen - wenn auf sie wie hier
nicht ausdrücklich hingewiesen wird - wenigstens an so
herausgehobener Stelle im Online-Formular angebracht sind, dass der
Verbraucher gleichsam zwangsläufig auf sie stoßen muss (MüKo-Wendehorst
4. Aufl § 3 FernAbsG Rdnr. 34). Ob es sogar gefordert wird, dass der
Nutzer zum Aufruf der Daten gezwungen wird (so OLG Frankfurt OLGR
2001, 195) kann hier dahinstehen. Jedenfalls ist die Angabe im
"Impressum" einer durch den Link "Kontakt" erreichbaren Seite nicht
klar und unmissverständlich. Kontakt bezeichnet nach einem im World
Wide Web bei Verwendung der deutschen Sprache inzwischen
verfestigten Gebrauch eine Seite, die den Benutzer in die Lage
versetzen soll, mit der im Internet auftretenden Person in Kontakt
zu treten. Dass sich es sich hierbei nicht nur um einen mailto-Link
handelt, sondern dass dort Informationen über Firma und Anschrift
bereit gehalten werden, bleibt weiten Teilen der angesprochenen
Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören,
verborgen. Darüber hinaus gibt die Überschrift "Impressum" auch zu
Missverständnissen Anlass, weil im Impressum einer Veröffentlichung
die nach dem Presserecht verantwortlichen Personen genannt zu werden
pflegen. Dass es sich hierbei tatsächlich um die selbe Person
handelt, mit der ein Geschäftsbesorgungsvertrag zur "Online-Abgabe
eines Lottoscheins" geschlossen werden kann, ist für einen großen
Teil der Verbraucher jedenfalls unklar.
b) Auch die Informationen über
wesentliche Merkmale der Dienstleistung waren auf den Internetseiten
der Beklagten nicht klar und unmissverständlich. Die Angaben, dass
die Beklagte nicht selbst Partner der Wette mit dem Verbraucher
wird, sondern nur als Beauftragter des Kunden dessen Angebot der
Lottogesellschaft unterbreitet, und dabei nicht dafür einsteht, dass
der Vertrag zustande kommt, sind wesentliche Merkmale der
Dienstleistung. Der Begriff "wesentliche Merkmale" ist deskriptiv zu
verstehen. Es müssen nicht alle Einzelheiten angegeben werden. Der
Verbraucher soll aber in die Lage versetzt werden, das
Leistungsangebot des Unternehmers zu bewerten (BT-Drs. 14/2658, S.
38 rechte Spalte). Deshalb müssen die wesentlichen Merkmale der zu
erbringenden Leistung beschrieben werden (vgl. Palandt/Heinrichs
a.a.O. Rdnr. 6). Dazu ist es im vorliegenden Fall unerlässlich, dem
Verbraucher nahezubringen, dass er die Wette nicht mit der Beklagten
abschließt, sondern der Vertrag nur die Dienstleistung der
Weitergabe seines Tipps an ein anderes Unternehmen gegen Zahlung
eines Lohnes (von der Beklagten "Handlinggebühr" genannt) umfasst.
Nur wenn diese Ausgestaltung des abzuschließenden Vertrags deutlich
gemacht wird, kann der Verbraucher das Angebot der Beklagten
bewerten. Zwar mag dem Verbraucher Lotto als die Mittwochs und
Samstags erfolgende Ausspielung "6 aus 49" geläufig sein. Hieraus
folgt aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass dem
Verbraucher ohne weitere Hinweise bewusst ist, im Internet werde er
lediglich eine Dienstleistung zur Weitergabe seines Vertragsangebots
an eine Lottogesellschaft erhalten und nicht unmittelbare seinen
Tipp abgeben können. Dies gilt erst recht dann, wenn wie hier die
Angaben über die Identität seines Gegenüber nur schwierig und
missverständlich zu erlangen sind. Die bloße Möglichkeit, sich durch
einen Klick auf den Link "AGB" genauere Kenntnis vom Wesen des
Geschäfts zu verschaffen, genügt den Anforderungen an eine vom
Unternehmer ausgehende Information über die wesentlichen Merkmale
der Dienstleistung nicht. Es reicht nicht aus, auf die umfassende
rechtliche Regelung des Vertrags zu verweisen. Gefordert ist
vielmehr eine Information über dessen wesentlichen Kern.
II. Die Beklagte hat durch die Art
und Weise der Ausgestaltung ihres bisherigen Angebots im Internet
auch gegen ihre Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht des
Kunden gem. § 2 Abs. 2 Nr. 8 FernAbsG (heute § 312c Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB und § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoVO)
verstoßen.
1. Den Kunden der Beklagten, die
von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihren Lottotippschein online
über die Beklagte bei einer Lottogesellschaft einzureichen, stand
zum Zeitpunkt der Handlung der Beklagten ein Widerrufsrecht nach § 3
Abs. 1 FernAbsG i.V.m. § 361a BGB a.F. (heute § 312d Abs. 1 Satz 1
BGB i.V.m. § 355 BGB) zu. Das Widderrufsrecht war nicht gem. § 3
Abs. 2 Nr. 4 FernAbsG (heute § 312d Abs. 4 Nr. 4 BGB)
ausgeschlossen. Der von der Beklagten angebotene Vertrag ist kein
Vertrag zur Erbringung von Wett- oder Lotteriedienstleistungen.
Allerdings geht die Auffassung zu weit, hierunter fielen nur
staatlich genehmigte und nach § 763 BGB rechtsverbindliche Wetten
(vgl. Palandt/Heinrichs 61. Aufl. § 3 fernAbsG Rdnr. 11), denn § 3
Abs. 2 Nr. 4 FernAbsG (heute § 312d Abs. 4 Nr. 4 BGB) dienst der
Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 6 FARL und ist deshalb
nicht nach den Begriffen des deutschen Zivilrechts, sondern im
Lichte der Richtlinie auszulegen. Danach zeichnen sich die
betroffenen Dienstleistungen durch ein spekulatives oder
aleatorisches Element aus (vgl. BT-Drs. 14/2658 S. 44 linke Spalte,
MüKo-Wendehorst a.a.O: Rdnr. 38 m.w.N.). Ein solches fehlt aber beim
Vertrag zwischen der Beklagten und dem Verbraucher. Der zwischen
diesen zu schließende Geschäftsbesorgungsvertrag bietet dem
Verbraucher für seine Gegenleistung keine Gewinnchance, sondern
lediglich die Weiterleitung seines Antrags an eine
Lottogesellschaft. Bei der Auslegung des Begriffs der Wett- und
Lotteriedienstleistungen ist zu bedenken, dass diese nicht wie
zahlreiche andere Geschäftsarten (vgl. § 1 Abs. 3 FernAbsG, heute §
312d Abs. 3 BGB) überhaupt von der Anwendung der Vorschriften über
Fernabsatzverträge ausgenommen sind. Bei einer solchen
Bereichsausnahme ist es zutreffend, danach zu fragen ob ein
Geschäft, das nicht selbst beispielsweise ein Fernunterrichtsvertrag
ist, sondern seiner Vermittlung dient, auch unter die
Bereichsausnahme fällt. Hier hat der Gesetzgeber bei Wett- und
Lotteriedienstleistungen aber nur einen speziellen Teil der
Verbraucherrechte - nämlich das Widerrufsrecht - für nicht anwendbar
erklärt hat. Dies hat seinen Grund nur in der besonderen Struktur
von Wettgeschäften, die auf den Eintritt eines ungewissen
zukünftigen Ereignisses abstellen und bei denen üblicherweise die
Chancen zu einem bestimmten Zeitpunkt von den Wettpartnern
eingeschätzt werden. Dann wäre es in der Tat nach der Eigenart des
Geschäfts unangemessen, wenn sich ein Teil - insbesondere bei einer
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse - einseitig von seiner
Wette durch einen Widerruf lösen könnte. Von solchen Ungewissheiten,
Spekulationen und aleatorischen Reizen ist dagegen die
Geschäftsbesorgung durch die Beklagte nicht betroffen. Es sind keine
durchgreifenden sachlichen Gründe erkennbar, warum der Verbraucher
nicht widerrufen können soll, solange - bildlich gesprochen - der
Lottoschein noch bei der Beklagten liegt und diese sich noch nicht
auf den Weg zur Annahmestelle gemacht hat.
2. Die Belehrung über dieses
Widerrufsrecht ist entgegen der Ansicht der Berufung der Beklagten
auch nicht sinnlos. Zwar erlischt das Widerrufsrecht gem. § 3 Abs. 1
Satz 3 Nr. 2 lit. b) FernAbsG (heute § 312d Abs. 3 BGB) bei
Dienstleistungen, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der
Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der
Widerrufsfrist begonnen hat. Mag dieses Erlöschen nach dem Vortrag
der Beklagten auch häufig unmittelbar auf den Abschluss des
Geschäftsbesorgungsvertrags folgen, so steht nach dem Vortrag der
Beklagten und den von ihr verwendeten allgemeinen
Geschäftsbedingungen doch fest, dass der Verbraucher keinen Einfluss
darauf hat, wann die Beklagte sein Angebot an die Lottogesellschaft
weiterleitet. Solange sie dies nicht getan hat, etwa weil eine
technische Störung aufgetreten ist oder weil sie sich entschlossen
hat, die Tipps ihrer Kunden erst zu sammeln und dann geschlossen
kurz vor Annahmeschluss abzugeben, besteht das Widerrufsrecht fort.
Deshalb ist eine Belehrung hierüber auch dann nicht entbehrlich,
wenn der Unternehmer regelmäßig seine Dienstleistung vor dem Ende
der Widerrufsfrist beginnen soll (LG Hamburg CR 2001, 475).
Die in der Vergangenheit bereits
geschehenen Verstöße gegen die Vorschriften des Fernabsatzgesetzes
begründen die naheliegende, auf Tatsachen gestützte, dringende
Gefahr, die Beklagte werde in Zukunft auch den im wesentlichen
gleichlautenden Vorschriften des § 312c Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 BGB-InfoVO zuwiderhandeln. Die durch
Rechtsbruch erlangten Wettbewerbsvorteile sind wettbewerbsrechtlich
relevant. Sie haben der Beklagten die Möglichkeit verschafft, die
Wettbewerbslage zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Die Klägerin ist
als unmittelbar Wettbewerberin selbst verletzt und damit Inhaberin
des Unterlassungsanspruchs. Der Verfügungsgrund wird gem. § 25 UWG
vermutet. Da die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen war,
müssen ihr auf Antrag der Klägerin gem. § 890 Abs. 2 ZPO die
gesetzlichen Folgen einer Zuwiderhandlung angedroht werden.
Der Senat hat das
Unterlassungsgebot gegenüber dem Antrag und gegenüber der vom
Landgericht gewählten Fassung sprachlich neu gefasst, § 938 Abs. 1
ZPO. Die von der Beklagten in erster Instanz vertretenen Bedenken
gegen die Bestimmtheit greifen nicht durch. Was der Beklagten
verboten ist, wird im Tenor hinreichend bestimmt beschrieben. Sie
hat zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs entgeltliche Verträge mit Verbrauchern über die
Einreichung von Lottospieltipps bei Annahmestellen anzubieten
und/oder anbieten zu lassen. Die nachfolgenden Teile des Tenors
beschreiben nur, unter welchen Bedingungen ein von dem bisherigen
Tun der Beklagten abweichendes Verhalten aus dem Kernbereich des
Verbots herführt. Hierzu ist nicht mehr als die Wiederholung des
Gesetzeswortlauts angezeigt, denn es steht der Beklagten frei, auf
welche Weise sie den gesetzlichen Anforderungen an die
Informationspflicht genügen will. Deshalb erscheint es dem Senat
auch verfehlt, im Tenor hierfür gerichtliche "Vorschläge" zu
unterbreiten, wie dies geschehen könnte, aber nicht notwendig
geschehen muss. Die Angabe, dass die Informationen "in Textform" zu
geben sind, war nicht in den Tenor aufzunehmen. Zwar bestimmt § 1
Abs. 2 BGB-InfoVO jetzt, dass die nach § 312c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1
Abs. 1 Nr. 1 bis 9 BGB-InfoVO bestimmten Informationen in dieser
Form zu erteilen sind. Das bisherige Verhalten der Beklagten gibt
aber keine Veranlassung zu der Besorgnis, sie werde sich in Zukunft
dieser Verpflichtung zur Einhaltung der Form entziehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
91 Abs. 1 ZPO. Abs. 22
Beschluss
Der Streitwert des
Berufungsverfahrens wird auf DM 100.000 festgesetzt.