
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 13/01
Entscheidung vom 12. September 2001
Tatbestand
Die Parteien streiten um den
bei der DENIC zugunsten der Beklagten registrierten Domain-Namen "Dino.de". Die
Klägerin verlangt Unterlassung und Löschung der Domain.
Die Klägerin stellt
Dienstleistungen im Internet zur Verfügung und betreibt u. a. die Suchmaschine
"Dino-online". Die Beklagte bietet ebenfalls Internet-Dienstleistungen, wie
Erstellung von Homepages, Online-Dienste für Unternehmen, Web-Hosting an. Sie
ist Inhaber der am 26.01.1996 registrierten Internet-Domain www.dino.de, für die
eine Homepage bisher nicht existiert.
Die Klägerin sieht in der
Registrierung eine Verletzung von Markenrechten ihrer Rechtsvorgängerin, der
Firma A. GmbH, die nach ihrer Behauptung auf sie übergegangen seien. Dabei
handelt es sich um die deutsche Wortmarke Nr. 39703269 "DINO", die am 27.01.1997
angemeldet wurde und für Telekommunikation, Ausbildung, Unterhaltung und Betrieb
eines Internet-Suchsystems geschützt ist; ferner um die am 28.08.1996
angemeldete deutsche Wortmarke Nr. 396 37 479 "DINO-online", deren Schutz sich
auf "Datenverarbeitung, Internet-Dienstleistungen, nämlich sammeln und liefern
von Nachrichten im Internet, technische Beratung, Web-Design, Providing sowie
dem Betrieb eines Internet-Suchsystems" erstreckt. Außerdem meint die Klägerin,
die Registrierung ihres Klagekennzeichens als Domain stelle in
wettbewerbsrechtlicher und bürgerlich-rechtlicher Hinsicht eine unlautere
Behinderung dar.
Die Beklagte hat sich gegen die
Unterlassungs- und Löschungsklage zur Wehr gesetzt und sich auf den
Rechtsstandpunkt gestellt, die bloße Anmeldung und Innehabung der beanstandeten
Internet-Domain sei hier weder marken- noch wettbewerbsrechtlich angreifbar,
weil sie die Adresse nicht benutze, sondern lediglich für einen potentiellen
Kunden bereit halte. Es bestehe daher weder eine Markenverletzung noch sei die
Gefahr einer solchen Rechtsverletzung begründet.
Das Landgericht hat die
Beklagte zur Unterlassung des Gebrauchs und zur Löschung der Internet-Domain
verurteilt. Die Begehungsgefahr resultiere aus der Registrierung, die
Verwechslungsgefahr ergebe sich aus der Kongruenz der von beiden Zeicheninhabern
angebotenen Internet-Dienstleistungen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der
Beklagten ist gerechtfertigt.
Die Klägerin kann entgegen der
Auffassung des Landgerichts von der Beklagten unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt Unterlassung der Benutzung und Löschung des streitigen
Internet-Domain-Namens verlangen
1. Das Begehren der Klägerin
findet im Markenrecht keine Stütze.
a) Die Verwendung des zwischen
den Parteien umstrittenen Domain-Namens kann allerdings, wie dem Landgericht im
Ausgangspunkt beizutreten ist, markenrechtliche Ansprüche nach § 14 MarkenG
auslösen. Die bloße Registrierung einer Domain stellt jedoch, so kann dem
Landgericht weiter gefolgt werden, noch keine kennzeichenmäßige Benutzung der
Marke im geschäftlichen Verkehr dar, weil die Beklagte den Domain-Namen ohne
Bezug zu einem Produkt oder Gewerbe hat registrieren lassen und eine
Internet-Präsentation unter dieser Domain für einen Kunden der Beklagten
vorgesehen ist. Von einer solchen Absicht der Beklagten ist auch gegen das
Bestreiten der Klägerin auszugehen, weil anderes nicht festgestellt werden kann.
b) Unter dieser Voraussetzung
fehlt es aber auch an einer Erstbegehungsgefahr. Diese ist nur gegeben bei einer
konkret drohenden Zeichenverletzung. Als Störung genügt insoweit für die
vorbeugende Unterlassungsklage, dass zwar ein Eingriff in das
Ausschließlichkeitsrecht noch nicht erfolgt, aber die begründete Besorgnis eines
solchen Eingriffs vorliegt. Das setzt die zeichenrechtliche Erheblichkeit des
drohenden rechtswidrigen Eingriffs voraus, insbesondere muss das kollidierende
Zeichen geeignet sein, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung
hervorzurufen. Weitere Anspruchsvoraussetzung neben der Zeichenähnlichkeit oder
Zeichenidentität ist daher, dass eine je nach dem Grad der Ähnlichkeit der
Zeichen größere oder geringere Übereinstimmung bzw. Berührung der beiderseitigen
Waren- oder Dienstleistungen besteht.
aa) Auf diesen
markenrechtsrelevanten Verwechslungsschutz kann nicht, wie es das Landgericht
tut, verzichtet werden. Das Landgericht hat eine markenrechtliche
Verwechslungsgefahr abstrakt und ohne Rücksicht auf den Inhalt einer unter der
Domain eingerichteten Homepage allein deswegen angenommen, weil die Parteien als
Dienstleister im weiteren Sinne im Internet auftreten. Dabei soll es offenbar
nicht darauf ankommen, ob und mit welchem Inhalt die Beklagte die
Internet-Adresse zur Präsentierung einer Homepage nutzt. Daraus folgt, dass die
Störereigenschaft - entgegen dem zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt des
Landgerichts - sich schon aus der markenidentischen Anmeldung und ungeachtet der
tatsächlichen Nutzung der Domain ergibt. Denn rechtserheblich soll hiernach
allein nur die Ähnlichkeit bzw. Verwechselbarkeit der registrierten
Internet-Adresse als solche sein. Dieser Auffassung, wonach die Homepage als das
verwechslungsfähige Produkt anzusehen sei, ist in der Rechtsprechung wiederholt
vertreten worden (OLG Rostock, NJWE-WettbR. 2000, 161; LG Düsseldorf NJW-RR
1998, 979; LG München I NJW-CoR 1998, 111). Allein der (zu erwartende)
gemeinsame Auftritt eines Kunden der Beklagten und der Klägerin im Internet
stellt jedoch noch keine relevante Produktverbindung i.S.d.
Kennzeichenkollisionsrechts dar. Insoweit muss man die Funktion des Internet als
eines offensichtlichen Kommunikationsmediums berücksichtigen (zutreffend Fezer
WRP 2000, 669, 674). Der hier zur Beurteilung stehende Lebenssachverhalt liegt
also nicht anders als bei Kollision ein und desselben Zeichens etwa in einem
Printmedium, in dem die jeweiligen Zeicheninhaber auf ihre Produkte werbend
hinweisen. Namensgleichheit löst auch hier nicht schon wegen der Benutzung eines
identischen Zeichens markenrechtliche Abwehransprüche zugunsten des älteren
Zeichens aus. In jedem Falle kommt es damit auf eine markenrechtlich relevante
Verwechslungsgefahr an. Verwechslungsgefahr zwischen einem Internet-Domain-Namen
und einer Marke setzt hiernach zumindest voraus, dass die Domain für eine Ware
oder Dienstleistung verwendet wird, für die die Marke nach dem Verzeichnis
Schutz bietet. Das bedeutet, dass für eine reservierte, aber nicht verwendete
Domain nach dem Markengesetz Abwehransprüche nicht begründet sind, solange
ungewiss ist, für welche Marken bzw. Dienstleistungen die Domain verwendet
werden soll (OLG München Mitt. 2000, 512; OLG Frankfurt WRP 2000, 645, 646; vgl.
auch OLG Frankfurt WRP 2000, 772, 773).
bb) Nach diesen
Rechtsgrundsätzen entscheidet sich auch der vorliegende Streitfall. Es steht
nicht fest und ist auch nicht abzusehen, für welche Produkte die für die
Beklagte reservierte Internet-Adresse benutzt werden soll. Die Gefahr eines
markenverletzenden Gebrauchs durch einen Kunden der Beklagten ist nicht
ersichtlich. Die Benutzung durch die Beklagte selbst ist nicht wahrscheinlich,
da die Beklagte die Domain nunmehr schon über 5 Jahre ungenutzt hält. Damit
fehlt es für die geltend gemachten markenrechtlichen Abwehransprüche an einer
kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr.
c) Ein Anspruch aus §§ 4, 14
Abs. 2 Nr. 3 MarkenG (vgl. Senat WRP 1998, 900 - zwilling.de) wird durch das
Vorbringen der Klägerin nicht gestützt, da es hiernach bereits an einer
bekannten Marke fehlt.
Andere Anspruchsgrundlagen aus
Markenrecht (§ 15 MarkenG) oder Namensrecht (§ 12 BGB) scheiden nach Sachlage
ebenfalls aus.
2. Der Klägerin steht gegen die
Beklagte wegen der Registrierung des Domain-Namens auch ein Anspruch nach §§ 1
UWG oder §§ 826, 1004 BGB nicht zu.
Ungeachtet der Frage nach dem Vorrang der
spezialgesetzlichen Abwehransprüche nach dem Markengesetz vor den allgemeinen
delikts- und wettbewerbsrechtlichen Regeln (BGH WRP 1999, 1279, 1283 - SZENE;
OLG Frankfurt WRP 2000, 772, 774; Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 2 Rdnr. 1) scheiden
diese hier schon deshalb aus, weil der Beklagten der Vorwurf der unlauteren bzw.
sittenwidrigen Behinderung insbesondere durch "Domain-Grabbing" nicht gemacht
werden kann. Das beanstandete Verhalten wäre nur dann missbilligenswert, wenn
die Reservierung des Domain-Namens ausschließlich in der Absicht erfolgt wäre,
die Domain für einen anderen zu "sperren", um ihn an der Nutzung der Domain zu
hindern, insbesondere wenn damit ein finanzieller Vorteil erstrebt wird (Senat
WRP 1998, 900, 901-zwilling.de). Eine solche anstößige Behinderungsabsicht fällt
der Beklagten hier jedoch nicht zur Last. Sie hat sich die Internet-Adresse
bereits vor Eintragung der Klagemarke sichern lassen. Es besteht kein Anhalt
dafür, dass sie dabei eine Behinderung der Klägerin beabsichtigte. Die Existenz
der (Rechtsvorgängerin der) Klägerin sowie die Klagemarken war der Beklagten
seinerzeit ersichtlich nicht bekannt. Sie handelte bei der Anmeldung und
Registrierung der Domain erkennbar lediglich im eigenen Geschäftsinteresse, um
die vorrätige Internet-Adresse ihren Kunden für deren spezielle
Vermarktungsbedürfnisse zur Verfügung zu stellen. Unter diesen Umständen kann
weder wegen der Anmeldung der Domain noch wegen ihrer Aufrechterhaltung ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten angenommen werden (vgl. BGH WRP 2001, 160, 163
- Classe E - für den Fall einer Markenschöpfung)