
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 62/99
Entscheidung vom 9. Juni 1999
In dem Rechtsstreit
der (...)
hat der 6. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1999
durch (...)
für R e c h t
erkannt:
I. Auf die Berufung des
Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23. November 1998 -
10 0 286/98 - unter Aufrechterhaltung der Kostenentscheidung wie folgt
abgeändert:
1. Der Beklagte wird
verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "badwildbad.com"
als Internet-Domain-Namen zu verwenden.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis
zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten angedroht.
2. Im übrigen wird die
Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die
Kosten der Berufung.
III. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Wert der
Beschwerde des Beklagten übersteigt 60.000 DM nicht.
Tatbestand
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Die klagende Gemeinde
führt den Namen "Bad Wildbad".
Der Beklagte, der in der
Computer-Branche tätig ist, ließ für sich im Jahre 1996 die
Internet-Domain-Bezeichnung "badwildbad.com" reservieren und nutzt diese Adresse
als Internetzugang. Die unter der Bezeichnung "badwildbad.com" eingerichtete
Homepage enthält Informationen über die Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird
auf die vorgelegten Internetausdrucke Bezug genommen (Anlagen B 18 bis B 22a). Auf einer dieser Seiten ist ein Wappen abgebildet.
Die Klägerin sieht in dem
Verhalten des Beklagten eine Verletzung ihres Namensrechts und nimmt ihn auf
Unterlassung in Anspruch.
Sie hat folgende Anträge
gestellt:
1. Dem Beklagten wird
unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen
Verkehr, insbesondere als "domain-name" im Internet, die Bezeichnung "badwildbad.com"
zu verwenden.
2. Dem Beklagten wird
unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen
Verkehr, insbesondere im Internet, ohne vorherige Zustimmung der Klägerin das
Wappen der Klägerin zu verwenden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat u.a. die
internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und die Anwendbarkeit
deutschen Rechts in Abrede gestellt.
Wegen des weiteren
Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat dem
Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im
geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "badwildbad.com" zu verwenden. Im übrigen
hat es die Klage abgewiesen.
Mit seiner hiergegen
gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Zur Begründung des Rechtsmittels führt er insbesondere aus:
Die Klageerhebung sei wegen
Verstoßes gegen Vorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GO)
unwirksam, da dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin kein schriftlicher Auftrag
erteilt worden sei. Unzulässig sei die Klage aber auch deshalb, weil es am
erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Die Klägerin habe, obwohl der
Beklagte die beanstandete Domain mittlerweile aufgegeben habe, nichts
unternommen, um diese Domain-Bezeichnung für sich registrieren zu lassen.
Infolgedessen sei die Domain nunmehr von einem Dritten "belegt", Außerdem habe
die Reise- und Verkehrsbüro GmbH Bad Wildbad, an der die Klägerin zu 100%
beteiligt sei, über die mit der Domain verbundene Homepage Werbung betrieben.
In der Sache habe das
Landgericht zu Unrecht einen Verstoß des Beklagten gegen §12 BGB angenommen.
Eine Internet-Domain falle nicht unter den traditionellen Namensbegriff im Sinne
des § 12 BGB. Jede Domain sei auf der textuellen Ebene aus mindestens zwei
Bauteilen aufgebaut, die für den Gebrauch im Internet unentbehrlich seien.
Demgemäß dürfe nicht nur auf den frei wählbaren Adressenbestandteil abgestellt
werden. Ferner müsse berücksichtigt werden, daß jede Domain zusätzlich aus einem
- für den Nutzer des Internet allerdings unsichtbaren - numerischen Teil
bestehe. Insgesamt stünden der Klägerin etwa 1000 Variationsmöglichkeiten offen,
unter denen sie im Internet auftreten könne. Auch fehle es an einer
Verwechslungsgefahr. Mit einer Domain werde nämlich nicht eine bestimmte
natürliche oder juristische Person bezeichnet. Sie sei vielmehr vergleichbar mit
Post- und Bankleitzahlen oder mit Telefon- und Telegrafennummern. Zudem werde
hier durch die Verwendung der Top-Level-Domain (TLD) "com" eine
Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Es handele sich um einen eigenständigen
Namensbestandteil mit Kennzeichenfunktion. Außerdem mache die Verwendung der
Kennzeichnung "com" deutlich, daß es sich um einen kommerziellen Anbieter
handele. Und schließlich stehe die fehlende Beständigkeit von Internet-Domains
der Annahme eines Namensgebrauchs entgegen.
Die Klägerin tritt der
Berufung entgegen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und
Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Wegen des weiteren
Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
Urteilsgründe
Die Berufung des Beklagten
ist zulässig, hat aber nur in geringem Umfang (hinsichtlich des Umfangs des
auszusprechenden Verbots) Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in der Verwendung
der Domain-Bezeichnung "badwildbad.com" durch den Beklagten eine Verletzung des
Namensrechts der Klägerin gesehen.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Die internationale
Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch in der Berufungsinstanz zu prüfen
ist, ist gegeben. Sie folgt aus dem inländischen, durch seinen Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland bestimmten Gerichtsstand des Beklagten (§§ 12, 13
ZPO). Soweit nach den Bestimmungen über den Gerichtsstand ein deutsches Gericht
örtlich zuständig ist, ist auch die internationale Zuständigkeit begründet. Aus
zwischenstaatlichen Regelungen ergibt sich für den Streitfall nichts anderes.
2. Bedenken gegen die
Wirksamkeit der Klageerhebung bestehen nicht. Die Klägerin war (und ist)
ordnungsgemäß durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten. Die
Vollmacht, die dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin von deren Bürgermeister
erteilt wurde, ist wirksam. Gemäß § 53 Abs. 2 GO kann der Bürgermeister
rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Eine vom Bürgermeister erteilte
Vollmacht ist nach außen wirksam, auch wenn der Bürgermeister nach innen für das
betreffende Rechtsgeschäft der Mitwirkung eines anderen Organs der Gemeinde
bedarf. Aufgrund der vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten
Prozeßvollmacht steht zudem fest, daß die Bevollmächtigung schriftlich erfolgt
ist. Deshalb kann offenbleiben, ob die Bevollmächtigung hier (ausnahmsweise) der
Schriftform bedurfte.
3. Das Rechtsschutzbedürfnis
entfällt nicht deshalb, weil die Klägerin nach der Darstellung des Beklagten
auch nach Aufgabe der beanstandeten DomainBezeichnung durch den Beklagten keine
Bemühungen unternommen hat, die Domain "Bad Wildbad" für sich registrieren zu
lassen. Ein rechtliches Interesse an der mit der Klage beanstandeten Verletzung
ihres Namensrechts wäre der Klägerin auch dann nicht abzusprechen, wenn sie
nicht die Absicht haben sollte, Informationen über das Internet zu verbreiten.
Das Rechtsschutzinteresse wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die
Klägerin - so die Behauptung des Beklagten - gegen die Verwendung ihres Namens
im Internet durch Dritte bislang nicht vorgegangen ist.
II. Der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch steht der Klägerin gemäß §§ 12, 1004 BGB zu.
1. Auf den Streitfall ist
deutsches Recht anzuwenden, auch wenn die in Rede stehende Domain von einem
Server mit Sitz in den USA in das Internet eingespeist wird. Der Schutz gegen
Verletzungen des Namens richtet sich nach dem Tatort. Dabei reicht es aus, daß
die Verletzung im Inland eintritt. Im Streitfall liegt der Verletzungsort (auch)
im Inland, weil der Domain-Name hier bestimmungsgemäß abrufbar ist.
2. Die Klägerin genießt
Namensschutz für die Bezeichnung "Bad Wildbad". Sie ist eine juristische Person
des öffentlichen Rechts, die gemäß § 5 Abs. 1 GO zur Führung eines eigenen
Namens berechtigt ist. § 12 BGB gewährleistet auch für juristische Personen des
öffentlichen Rechts den Schutz ihres Namens (BGHZ 124, 173, 178). Im Hinblick
auf die abweichende Auffassung des Beklagten weist der Senat darauf hin, daß
dieser Schutz nicht von der Beantwortung der Frage abhängt, ob für die
Internet-Domain "badwildbad.com" (oder "badwildbad.de") namensrechtlicher Schutz
beansprucht werden könnte. Um einen derartigen Schutz geht es im Streitfall
nicht. Der Beklagte weist selbst darauf hin, daß die Klägerin eine eigene Domain
nicht angemeldet hat. Entscheidend ist mithin allein, ob in der Verwendung der
beanstandeten Domain durch den Beklagten ein Eingriff in das Namensrecht der
Klägerin liegt. Das ist zu bejahen.
Ein Anspruch wegen
Verletzung des Namensrechts setzt voraus, daß entweder das Namensführungsrecht
des Trägers bestritten oder ein schutzwürdiges Interesse des Berechtigten durch
unbefugten Gebrauch des Namens seitens eines Dritten verletzt wird. Als
unbefugter Gebrauch eines fremden Namens kommt jede Namensanmaßung in Betracht,
die dazu führen kann, daß eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung entsteht. Es
genügt die Gefahr, daß der Namensträger aufgrund der Art der beanstandeten
Verwendung seines Namens mit bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen
in Beziehung gesetzt werden könnte, mit denen er nichts zu tun hat. Das ist etwa
der Fall, wenn im Verkehr der Eindruck entsteht, der Berechtigte habe dem
Benutzer ein Recht zu entsprechender Benutzung des Namens erteilt (BGH GRUR
1993, 151, 153 - Universitätsemblem).
Die Verwendung eines fremden
Namens als "Second-Level-Domain" ist als eine namens- bzw. kennzeichenmäßige
Benutzung anzusehen. Der Verkehr ist nämlich gewohnt, in der Domain-Bezeichnung,
wenn sie aus einem Namen besteht, einen Hinweis auf den Inhaber der Homepage zu
sehen. Denn der Inhaber der Internet Adresse bringt mit der ihm freigestellten
Wahl eines Namens zur Kennzeichnung einer Datei zum Ausdruck, daß der
Namensinhaber zugleich Inhaber der Internet-Adresse und der damit verbundenen
Hompage ist, oder daß er dem Gebrauch des Namens als wesentlichem und prägendem
Bestandteil der Internet-Adresse zumindest zugestimmt hat. Insoweit ist eine
Domain-Bezeichnung nicht anders zu beurteilen als die Fernschreibkennung eines
Unternehmens, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
kennzeichenmäßig benutzt wird und deren Verwendung eine Verletzung eines
prioritätsälteren Kennzeichnungsrechts darstellen kann (BGH WRP 1986, 267, 268
-Fernschreibkennung). Die Auffassung, daß die Verwendung einer
DomainKennzeichnung, die einen Namen enthält oder namensartig anmutet, eine
namensbzw. kennzeichenmäßige Benutzung darstellt, entspricht im übrigen der
Rechtsprechung des Senats (WRP 1998, 900) und wird auch sonst von den
Obergerichten allgemein vertreten (vgl. OLG Düsseldorf WRP 1999, 343, 346; OLG
Hamm CR 1998, 241, 242; KG NJW 1997, 3321, 3322; OLG Köln NJW-CoR 1999, 171; OLG
Stuttgart CR 1998, 621).
Die erforderliche
Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung ergibt sich daraus, daß ein erheblicher
Teil der Internet-Benutzer den Domain-Namen "badwildbad.com" mit der Klägerin in
Verbindung bringen wird. Zahlreiche Benutzer werden nämlich annehmen, daß es die
Klägerin selbst ist, die unter dieser Adresse im Internet Informationen
verbreitet. Vielen Benutzern ist bekannt, daß auch juristische Personen des
öffentlichen Rechts und insbesondere Gemeinden, die beispielsweise an einer
Steigerung des Fremdenverkehrs interessiert sind, im Internet Werbung betreiben.
Jedenfalls nimmt das angesprochene Publikum aber an, der Name der Klägerin werde
mit deren Zustimmung benutzt. In dieser Vorstellung wird das Publikum noch durch
den Umstand bestärkt, daß man unter der in Rede stehenden Domain tatsächlich
Informationen über die Klägerin abrufen kann. Die durch die Benutzung des Namens
der Klägerin geweckt Erwartung trifft in Wirklichkeit nicht zu, denn es ist
unstreitig nicht die Klägerin, die sich unter der angegriffenen Domain an die
Öffentlichkeit wendet. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß ein Teil der
vom Beklagten in das Internet eingespeisten Informationen nach seiner
Darstellung von der Klägerin selbst stammt. Daraus ergibt sich nicht, daß die
Klägerin sich damit einverstanden erklärt hat, daß der Beklagte diese
Informationen unter ihrem Namen über das Internet verbreitet.
Eine Zuordnungsverwirrung in
dem dargestellten Sinn scheidet nicht deshalb aus, weil die beanstandete
Kennzeichnung neben dem Namen der Klägerin die TopLevel-Domain "com" enthält.
Dieser Bestandteil verfügt nicht über namensmäßige Kennzeichnungskraft und tritt
gegenüber dem Bestandteil "badwildbad" in seiner Bedeutung für den
Gesamteindruck völlig zurück. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Silbe
"com" deute auf einen kommerziellen Anbieter hin. Weder ist nämlich jedem Nutzer
des Internet - also auch den zahlreichen "Anfängern" - bekannt, daß unter dem
Kürzel "com" überwiegend kommerziell handelnde Unternehmen auftreten noch sind
nicht kommerziell handelnde juristische Personen wie die Klägerin gehindert,
Informationen unter der Top-Level-Domain "com" über das Internet anzubieten.
Rechtlich unerheblich ist schließlich der Hinweis des Beklagten, die Klägerin
sei nicht gehindert, sich unter einer anderen Top-Level-Domain im Internet zu
präsentieren oder aber eine andere Schreibweise ihres Namens zu wählen als der
Beklagte. Einen Eingriff in das Namensrecht der Klägerin stellt das Verhalten
des Beklagten nicht deshalb dar, weil er der Klägerin den Zugang zum Internet
versperrt. Entscheidend ist vielmehr, daß er den Namen der Klägerin namens- bzw. kennzeichenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr einer Identitäts- oder
Zuordnungsverwirrung in dem dargestellten Sinn begründet.
3. Die Wiederholungsgefahr
ergibt sich aus dem vom Beklagten in der Vergangenheit begangenen Verstoß. Sie
ist nicht dadurch entfallen, daß er die angegriffene Domain mittlerweile
aufgegeben hat. Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr hätte es einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung bedurft, die der Beklagte nicht abgeben
hat. Vielmehr nimmt er weiterhin für sich das Recht in Anspruch, den Namen der
Klägerin im Internet zu benutzen.
4. Nach allem erweist sich
das Unterlassungsbegehren der Klägerin als begründet. Allerdings geht das vom
Landgericht ausgesprochene Verbot inhaltlich zu weit. Es beschränkt sich nämlich
nicht auf die Benutzung der Kennzeichnung "badwildbad.com" im Internet, sondern
erfaßt jede Verwendung dieser Kennzeichnung im geschäftlichen Verkehr. Insoweit
fehlt es an einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Es ist nichts dafür
vorgetragen, daß der Beklagte dazu übergehen könnte, die angegriffene
Kennzeichnung auch außerhalb des Internet zu gebrauchen. Mithin ist das Verbot
auf die Berufung des Beklagten auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken.
Die Entscheidung über die
Kosten der Berufung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anwendung von § 92 Abs.
2 ZPO ist deshalb gerechtfertigt, weil es der Klägerin ausweislich ihres
Vorbringens ausschließlich um das Verbot der Benutzung der Domain-Bezeichnung „badwildbad.com“
im Internet geht. Die Kostenentscheidung des Landgerichts in nicht zu
beanstanden. Das Interesse der Klägerin an der Untersagung des Gebrauchs ihres
Namens im Internet ist weit höher zu bewerten als ihr Interesse an der
Verwendung ihres Wappens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer des Beklagten ist gemäß
§ 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen. Der Anregung des Beklagten, die Revision
zuzulassen, ist nicht zu folgen. Die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 ZPO sind
nicht erfüllt.
Naegelsbach Dr. Schnauder
Schmukle