
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 34 O 118/97
Entscheidung vom 17. September 1997
In Sachen ...
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe für Recht erkannt:
Sachverhalt
Die Verfügungskl. (nachfolgend: Kl.) befaßt
sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Stahlwaren, insbesondere
Schneidwaren aller Art. Sie ist Inhaberin u.a. der eingetragenen und in Kraft
befindlichen Marken "Zwilling" und "Die Schneidigen von "Zwilling", die sie in
erheblichem Umfang benutzt. Die erste Eintragung der Wortmarke "Zwilling" für
die Kl. erfolgte im Jahre 1731 in die Solinger Messermacherrolle. Entsprechende
Marken besitzt die Kl. in zahlreichen Ländern. Nach Meinungsumfragen im Jahre
1992 erreichte der Name "Zwilling" einen Bekanntheitsgrad von 92% und die Firma
"Zwilling" einen solchen von 82%.
Die Verfügungsbekl. (nachfolgend: Bekl.) ist als Inhaberin
der Internet-Adresse "zwilling.de" registriert. Neben dieser Adresse hat sie
sich ca. 1.500 weitere Domain-Namen reserviert, die u.a. die Markennamen
sämtlicher namhafter Automobilhersteller der Welt enthalten. Die Kl. erblickt in
der Verwendung der Internet-Adresse "zwilling.de" durch die Bekl. eine
Verletzung ihrer Marken- und Firmenrechte und einen Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG.
Auf ihren Antrag hat das LG mit einstweiliger Verfügung v. 3.6.1997 der
Bekl. unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, die Bezeichnung
"zwilling.de" als Adresse im Internet-Verkehr zu benutzen. Auf den Widerspruch
der Bekl. hat das LG die einstweilige Verfügung bestätigt.
Mit ihrer Berufung begehrt die Bekl. die Aufhebung der
einstweiligen Verfügung vom 3.6.1997 und die Zurückweisung des auf ihren Erlaß
gerichteten Antrags. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, sie beabsichtige
nicht, der Kl. den Begriff "Zwilling" als Namensbestandteil oder Marke streitig
zu machen. Als Domain-Namen könne die Kl. diesen Begriff jedoch nicht
ausschließlich für sich beanspruchen. Die Unterscheidungskraft und Wertschätzung
der Marke der Kl. werde durch die Verwendung des beanstandeten Domain-Namens
weder ausgenutzt noch beeinträchtigt.
Die Kl. tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung
ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Ergänzend führt sie aus, die
angesprochenen Verkehrskreise erwarteten, daß unter der Domain "zwilling.de" die
Kl. auftrete. Die Bekl. benutze diese Domain markenmäßig für Waren und
Dienstleistungen (Schaltung von Werbung, kostenpflichtige Links etc.). Dieses
Verhalten sei unlauter, da ausschließliches Interesse der Bekl. die Hoffnung
sei, die auf die Kl. bezogene Bekanntet der Bezeichnung "Zwilling" kommerziell
ausnutzen zu können. Außerdem werde die Wertschätzung der Klagezeichen dadurch
beeinträchtigt, daß der Internet-Nutzer bei Auswahl der Domain "zwilling.de"
gerade keine Information über die Kl. oder deren Waren und Dienstleistungen
vorfinde.
Aus den Gründen
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen
Erfolg. Mit eingehenden und sorgfältigen Ausführungen, denen der Senat folgt und
auf die Bezug genommen wird, hat das LG festgestellt und im einzelnen
begründet, daß der Kl. der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs.
2 Nr.3 MarkenG zusteht, da die Bekl. durch die Benutzung der Internet-Adresse "zwilling.de"
das der Kl. an der Bezeichnung "Zwilling" zustehende Marken recht verletzt. Die
Ausführungen der Bekl. im Berufungsrechtszug veranlassen keine hiervon
abweichende Beurteilung.
Gem. § 14 Abs. 1 MarkenG gewährt der Erwerb des
Markenschutzes nach § 4 dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. Nach
Abs. 2 Nr.3 der genannten Bestimmung ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung
des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches
Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen,
die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei
der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des
Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke
ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Zu
Recht ist das LG davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen dieser
Verbotsnorm im Streitfall erfüllt sind. Die von dem Bekl. als Internet-Adresse
benutzte Bezeichnung "zwilling.de" ist mit der für die Kl. geschützten Marke
"Zwilling" nahezu identisch. Die an das Stammwort angefügte Kennung ".de" ändert
an dem übereinstimmenden Gesamteindruck beider Bezeichnungen nichts. Dieser wird
allein geprägt durch den mit einem konkreten Sinngehalt verbundenen Begriff
"Zwilling". Die Bekl. benutzt den von ihr gewählten Domain-Namen "zwilling.de"
im geschäftlichen Verkehr für Dienstleistungen. Er bietet unter diesem Namen die
entgeltliche Schaltung von Werbebalken und Links an. Daß es sich hierbei um
Dienstleistungen handelt, bedarf keiner näheren Erörterung. Diese
Dienstleistungen sind zwar denjenigen, für die die Klagemarke Schutz genießt,
nicht vergleichbar. Das Verbot des § 14 Abs. 2 Nr.3 MarkenG erstreckt sich
jedoch nach dem Gesetzeswortlaut auf die Verwendung eines mit der geschützten
Marke identischen Zeichens für Dienstleistungen, die nicht denen ähnlich sind,
für die die Marke Schutz genießt. Die Regelung stellt sich als gesetzliche
Ausgestaltung des im früheren Warenzeichenrecht von der Rechtsprechung
entwickelten Schutzes der "berühmten Marke" dar. Auch die weitere Voraussetzung
des § 14 Abs. 2 Nr.3 MarkenG, daß es sich nämlich bei der geschützten Marke um
eine im Inland bekannte Marke handelt, ist im Streitfall gegeben. Die Kl. hat
durch Vorlage der Ergebnisse einer demoskopischen Umfrage, deren Richtigkeit die
Bekl. im einzelnen nicht in Frage gestellt hat, zur Überzeugung des Senats
belegt, daß der Name "Zwilling" einen Bekanntheitsgrad von 92 % und die Fa.
"Zwilling" einen solchen von 82 % aufweist. Die Klagemarke verfügt mithin über
eine überragende Verkehrsgeltung.
Durch die Benutzung der Kennzeichnung "zwilling.de" als
Domain-Name durch die Bekl. wird die Wertschätzung der Klagemarke ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt und beeinträchtigt. Die
Bezeichnung "Zwilling" wird von einem weit überwiegenden Teil der angesprochenen
Verkehrskreise als Hinweis auf die Kl. und auf die von dieser hergestellten und
vertriebenen Waren und Dienstleistungen verstanden. Dies gilt auch für
diejenigen Verkehrskreise, an die sich die Bekl. mit ihrem
Dienstleistungsangebot wendet (Internet-User). Der Klagemarke kommt somit
Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft zu, sie entfaltet in bezug auf die Kl.
und ihre Produkte Herkunftsfunktion. Durch die Verwendung des mit der Klagemarke
nahezu identischen Domain-Namens nutzt die Bekl. die mit der Kl. und ihren
Produkten verbundenen Gütevorstellungen aus, um Kunden anzulocken und zu
veranlassen, sich näher mit ihrem Angebot zu befassen. Der Internet-Benutzer,
der den Domain-Namen "zwilling.de" anwählt, um über die ihm bekannte Kl. und
deren Waren- und Dienstleistungsangebot Informationen zu erhalten, trifft statt
dessen auf das Internet-Angebot der Bekl. Wie der Prozeßbevollmächtigte der Bekl.
ausgeführt hat, bezweckt diese mit der Reservierung zahlreicher Domains, u.a.
auch des Namens der Kl., daß möglichst viele Internet-Benutzer auf diese Weise
mit ihr und dem von ihr geplanten "internet-fuehrer.de" in Verbindung gelangen
und über das dort wiedergegebene Dienstleistungsangebot Informationen erhalten.
Damit macht sich die Bekl. die auf Qualitäts- und Gütevorstellungen beruhende
Bekanntheit der Kl. im Verkehr zunutze, um die Aufmerksamkeit der
Internet-Benutzer auf sich zu lenken. Die damit verbundene Ausnutzung der
Wertschätzung, die die Kl. beim Publikum in breitem Umfang genießt, ist
unlauter, da der Bekl. kein sachlich gerechtfertigter Grund zur Seite steht, an
dem guten Ruf der Kl. zu partizipieren. ... Wie das LG zutreffend ausgeführt
hat, wird die Wertschätzung der Klagemarke i.ü. auch dadurch beeinträchtigt, daß
die Internet-Nutzer bei der Anwahl der Domain "zwilling.de" gerade keine
Information über die Kl. oder deren Waren und Dienstleistungen vorfinden. Der
Kl. ist die Möglichkeit genommen, sich unter ihrer bekannten und bei den
angesprochenen Verkehrskreisen geschätzten Marke und Firmenbezeichnung im
Internet selbst zu präsentieren.
Nach alledem steht der Kl. der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 2 Nr.3 MarkenG zu. Durch das Verhalten der
Bekl. wird die Kl. ferner in wettbewerbswidriger Weise an der uneingeschränkten
Nutzungsmöglichkeit ihrer Marken- und Kennzeichnungsrechte gehindert (§1 UWG).
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des
Landgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 1997 – O 7/97 KfH II – im Kostenauspruch
aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert und neu gefaßt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird festgestellt, daß die Klägerin aus
dem mit Schreiben vom 28. Juni 1996 und 11. Juli 1996 geschlossenen
Unterlassungsvertrag keine Rechte herleiten kann, soweit sich die Beklagte zur
Unterlassung der Werbung mit Preisen zzgl. 15 % MwSt. verpflichtet hat.
II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider
Instanzen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von
7.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in entsprechender Höhe leistet. Als Sicherheit genügt die Bürgschaft eine
Kreditinstituts.
V. Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 70.000,00 DM.