
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 141/97
Entscheidung vom 11. März 1998
In Sachen ...
wegen
unlauteren Wettbewerbs
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe für
Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des
Landgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 1997 – O 7/97 KfH II – im Kostenauspruch
aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert und neu gefaßt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird festgestellt, daß die Klägerin
aus dem mit Schreiben vom 28. Juni 1996 und 11. Juli 1996 geschlossenen
Unterlassungsvertrag keine Rechte herleiten kann, soweit sich die Beklagte zur
Unterlassung der Werbung mit Preisen zzgl. 15 % MwSt. verpflichtet hat.
II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider
Instanzen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines
Betrages von 7.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Als Sicherheit genügt
die Bürgschaft eine Kreditinstituts.
V. Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 70.000,00 DM.
Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber. Sie bieten als sogenannte "Webspace-Provider"
ihren Kunden gegen monatliche Gebühr Speicherplatz auf ihren Servern im Internet
an und entwerfen hierzu die erforderlichen Homepages. Im Juni 1996 bewarb die
Beklagte ihr Dienstleistungsangebot im Internet mit Preisen, wobei sie durch
einen Stern hinter der Preisangabe und einem kleingedruckten Hinweis am
Seitenende kenntlich machte, daß diesen Preisen die gesetzlich Mehrwertsteuer
hinzuzurechnen sei. Nach einer Abmahnung durch die Klägerin wegen Verstoßes
gegen die Preisangabenverordnung gab die Beklagte unter dem 11. Juli 1996
folgende schriftliche Erklärung ab:
1. Die Firma ... verpflichtet sich künftig jegliche Werbung
mit cirka-Preisen und Preisen zzgl. 15 % MwSt. zu unterlassen.
2. Die Firma ... verpflichtet sich weiterhin, für jeden
Verstoß gegen die unter Ziffer 1 genannte Verpflichtung zur Zahlung einer
Vertragsstrafe von 5.000,00 DM.
Im Oktober 1996 warb die Beklagte erneut mit Preisen, in
welche die Mehrwertsteuer nicht eingerechnet war.
Die Klägerin hat hierin einen Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG sowie
gegen Ziff.1 der Unterlassungserklärung vom 11. Juli 1996 erblickt. Sie hat
gegen die Beklagte einen auf § 13 Abs. 2 UWG i.V.m. §§ 1, 3 UWG gestützten
Unterlassungsanspruch sowie auf der Grundlage der Unterlassungsvereinbarung die
Zahlung einer Vertragsstrafe geltend gemacht und folgende Anträge gestellt:
1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall
der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – zu vollstrecken an ihrem
Geschäftsführer – untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs mit Preisen zu werben, die keine Endpreise sind, insbesondere
neben den angebotenen bzw. beworbenen Nettopreisen weitere Preisbestandteile
an anderer Stelle, versteckt oder kleingedruckt, zu nennen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM
10.000,00 nebst 11,25 % Zinsen aus DM 5.000,00 seit dem 29. November 1996 und
aus weiteren DM 5.000,00 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt,
Sie hat ferner Widerklage erhoben und beantragt,
festzustellen, daß die Widerbeklagte aus dem mit Schreiben
vom 28. Juni 1996 und 11. Juli 1996 geschlossenen Unterlassungsvertrag keine
Rechte herleiten kann, soweit sich die Widerklägerin zur Unterlassung der
Werbung mit Preisen zzgl. 15 % MwSt. verpflichtet hat.
Hilfsweise:
Die Widerbeklagte wird verurteilt, gegenüber der
Widerklägerin zu erklären, auf die Rechte aus dem mit Schreiben vom 28. Juni
1996 und 11. Juli 1996 geschlossenen Unterlassungsvertrag zu verzichten,
soweit sich die Widerklägerin zur Unterlassung der Werbung mit Preisen zzgl.
15 % MwSt. verpflichtet hat.
Die Beklagte hat vorgetragen, bei ihr seien lediglich solche
Internet-Präsenzen gebührenpflichtig, die von Personen in Ansehung ihrer
selbständigen beruflichen, gewerblichen, behördlichen oder dienstlichen
Tätigkeit geschaltet würden. Für Privatpersonen seien Homepages kostenlos. Zur
Unterzeichnung der Unterlassungserklärung sei sie nur durch eine unrichtige
Darstellung der Rechtslage im Abmahnschreiben veranlaßt worden. An dieser
Erklärung könne sie nicht festgehalten werden, da diese wirksam angefochten,
jedenfalls aber wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und Unzumutbarkeit
gekündigt worden sei.
Die Klägerin hat Abweisung der Widerklage beantragt.
Das Landgerichte hat dem Zahlungsbegehren der Klägerin in
vollem Umfang, dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch sowie der Widerklage
mit einer inhaltlichen Einschränkung stattgegeben.
Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihr Begehren auf
Klageabweisung einerseits und uneingeschränkte Stattgabe der Widerklage
andererseits weiter. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, sie habe gegen
den Unterlassungsvertrag nicht verstoßen und schulde der Klägerin daher keine
Vertragsstrafe. Eine Werbung mit Nettopreisen sei ihr nicht untersagt gewesen,
vielmehr lediglich die konkrete Werbung in der beanstandeten Anzeige.
Keinesfalls könnten ihr zwei Verstöße angelastet werden, da zwischen den von der
Klägerin neuerlich beanstandeten Werbemaßnahmen ein Fortsetzungszusammenhang
bestehe. Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit gegen die Regeln
des lauteren Wettbewerbs liege deshalb nicht vor, weil die Beklagte sich mit
ihrem Angebot und ihrer Werbung ausschließlich, zumindest weit überwiegend an
den in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PrAngVO umschriebenen Personenkreis wende.
Privatpersonen könnten sich auf ihren Internet-Servern kostenfrei präsentieren.
An der Unterlassungserklärung vom 11. Juli 1996 könne die Beklagte nicht
festgehalten werden. Diese Erklärung sei wegen arglistiger Täuschung wirksam
angefochten worden. In jedem Fall habe die Beklagte einen Anspruch auf Anpassung
der Erklärung dahin, daß der Klägerin kein Anspruch auf Unterlassung der Werbung
mit Preisen zzgl. MwSt. zustehe. Insoweit sei der Unterlassungsvertrag auch
wirksam gekündigt worden, da der Beklagten ein Festhalten an diesem Vertrag
nicht zumutbar sei.
Die Klägerin tritt der Berufung der Beklagten unter
Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.
Ergänzend führt sie aus, die von ihr neuerlich beanstandeten Werbemaßnahmen der
Beklagten unterfielen der Unterlassungserklärung vom 11. Juli 1996. Die Werbung
der Beklagten verstoße auch gegen die Preisangabenverordnung und sei
wettbewerbswidrig. Soweit dort zwischen Homepages für Unternehmen und für
Privatpersonen unterschieden werde, könne es auf die Kostenpflichtigkeit der
Angebote für die Berufung des angesprochenen Adressatenkreises nicht ankommen.
Die Klägerin hat ihrerseits Berufung eingelegt, mit der sie
die vollständige Abweisung der Widerklage erstrebt.
Die Beklagte tritt der Berufung der Klägerin entgegen.
Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt erfolglos, die
ebenfalls zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der Klägerin steht gegen
die Beklagte aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 11. Juli 1996 ein
Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nicht zu, da die Beklagte von der
Klägerin durch eine zumindest fahrlässig begangene falsche Darstellung der
Rechtslage zur Abgabe dieser Erklärung veranlaßt worden ist und deshalb nach den
Grundsätzen über die culpa in contrahendo deren Aufhebung verlangen kann. Auch
der geltend gemachte, ausschließlich auf § 13 Abs. 2 UWG i.V.m. §§ 1, 3 UWG
gestützte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nicht zu, da der Beklagten
ein Verstoß gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung und damit ein
wettbewerbswidriges Verhalten nach Abschluß der Unterlassungsvereinbarung nicht
vorgeworfen werden kann. Auf die Widerklage der Beklagten war die begehrte
Feststellung zu treffen da der Klägerin aus der Unterlassungsvereinbarung vom
11.Juli 1996 keine Rechte mehr zustehen, soweit sich die Beklagte zur
Unterlassung der Werbung mit Preisen zzgl. 15 % MwSt. verpflichtet hat.
1.
Die Beklagte kann von der Klägerin verlangen, daß diese nach
den Grundsätzen über die culpa in contrahendo in die Aufhebung der
Unterlassungsvereinbarung vom 11. Juli 1996 insoweit eingewilligt, als die
Beklagte sich zur Unterlassung der Werbung mit Preisen zzgl. 15 % MwSt.
verpflichtet hat. In dem Abmahnschreiben der Klägerin vom 28. Juni 1996 wird der
Beklagten zu Unrecht ein Verstoß gegen die PreisAngVO und damit ein unlauteres
Verhalten angelastet. Die von der Klägerin beanstandete Werbemaßnahme der
Beklagten wandte sich eindeutig und unübersehbar ausschließlich an Unternehmen
und war damit gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PreisAngVO zulässig.
Zwar kann, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat,
nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin in ihrem Abmahnschreiben die
Rechtslage vorsätzlich unrichtig dargestellt und damit arglistig gehandelt
hätte. Ihr ist jedoch in jedem Falle ein fahrlässiges Verhalten anzulasten, da
sie bei der vor Absendung des Abmahnschreibens vorzunehmenden Prüfung der
Rechtslage ohne weiteres auf die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PreisAngVO
hätte stoßen und erkennen müssen, daß der Beklagten ein Wettbewerbsverstoß nicht
vorgeworfen werden konnte. Hat ein Gläubiger vor Abschluß eine
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsvertrages beim Schuldner fahrlässig einen
Irrtum über die Rechtslage hervorgerufen, kommt eine Haftung noch den
Grundsätzen der culpa in contrahendo in Betracht mit der Folge, daß der
Schuldner Aufhebung bzw. Anpassung des Vertrages verlangen kann (Großkomm/Köhler,
vor § 13 UWG, B Rn. 106; Köhler/Piper, UWG, vor § 13 Rd. 169). Im Streitfall hat
die Beklagte gegen die Klägerin einen Anspruch darauf, rechtlich so gestellt zu
werden, als wäre sie nicht durch eine unrichtige Darstellung der Rechtslage
bewogen worden, sich zur Unterlassung jeglicher Werbung mit Preisen zzgl. 15 %
MwSt. zu verpflichten (§ 249 BGB). Dies führt zu einem rückwirkenden Wegfall
ihrer dahingehenden Verpflichtung aus der Unterlassungsvereinbarung vom 11. Juli
1996. Der Klägerin steht nach alldem gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung
von Vertragsstrafe wegen der behaupteten Verstöße gegen diese Verpflichtung
nicht zu.
2.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch nicht der weiter
geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Ausweislich der Klageschrift stützt
die Klägerin diesen Anspruch ausschließlich auf § 13 Abs. 2 UWG i.V.m. §§ 1, 3
UWG. Der Anspruch ist nicht begründet, da die neuerlich beanstandeten
Werbemaßnahmen der Beklagten nicht gegen die Preisangabenverordnung verstoßen
und ihr deshalb auch ein wettbewerbswidriges Verhalten nicht angelastet werden
kann. Unstreitig wendet sich die Beklagte mit ihrer Werbung in erster Linie an
den in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PrAngVO umschriebenen Personenkreis, dem gegenüber die
gesonderte Ausweisung der Mehrwertsteuer bei Preisangaben zulässig ist. Soweit
die Beklagte an private Endverbraucher wendet, enthält ihre beanstandete
Internet-Werbung den deutlich lesbaren und auch für den flüchtigen Leser
wahrnehmbaren Hinweise "Für Privatpersonen kostenlos!" sowie die weitere
Werbeangabe "die kostenlosen privaten Homepages der Freunde von .......". Damit
ist für jeden Leser ohne weiteres ersichtlich, daß er die in der Werbung
genannten Preise nicht entrichten muß, wenn er als Privatperson eine Homepage
bei der Beklagten bestellt. Er geht ohne weiteres davon aus, daß diese Preise
zwar für Unternehmer, Gewerbetreibende etc. gelten, nicht aber für ihn. Damit
ist der private Endverbraucher nicht mehr Adressat der Preiswerbung der
Klägerin. Er wird durch die Preisangaben nicht angesprochen und stellt über die
Zusammensetzung der Preise irgendwelche Überlegungen nicht an. Er wird deshalb
auch nicht getäuscht, wenn er bei näherer Lektüre der Werbeunterlagen in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten feststellt, daß zu den – ihn
nicht betreffenden – Preisen die Mehrwertsteuer hinzukommt. Damit ist ein
Verstoß der beanstandeten Werbemaßnahmen der Beklagten gegen die Vorschriften
der Preisangabenverordnung nicht gegeben. Durch die beworbenen Preise
angesprochen werden lediglich die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PreisAngVO genannten
Personen. Der Klägerin steht nach alldem gegen die Beklagte ein
Unterlassungsanspruch aus §§ 1, 3 UWG nicht zu. Die Klage war deshalb auch
insoweit abzuweisen.
Auf die Widerklage der Beklagten war festzustellen, daß die
Klägerin aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Unterlassungsvertrag
keine Rechte herleiten kann, soweit sich die Beklagte zur Unterlassung der
Werbung mit Preisen zzgl. 15 % MwSt verpflichtet hat. Wie ausgeführt, kann die
Beklagte von der Klägerin nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo
verlangen, von dieser Verpflichtung freigestellt zu werden. Das erforderliche
Feststellungsinteresse der Beklagten ergibt sich daraus, daß die Klägerin
ausweislich ihres Prozeßverhaltens von einem Fortbestand dieser Verpflichtung
ausgeht.
Nach alldem war auf die Berufung der Beklagten das
angefochtene Urteil unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wie geschehen
abzuändern.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97, 708 Nr. 10,
713, 546 Abs. 2 ZPO.
Beschluß
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf
70.000,00 DM festgesetzt.
Seidel
Schmukle
Naegelsbach