
OBERLANDESGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 71/03
Entscheidung vom 28. November 2003
In dem Rechtsstreit
[...]
gegen
[...]
1.) Auf die Berufung der Klägerin wird unter
Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten das am 29.4.2003
verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O
383/02 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie
folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung
eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, im
Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken für Sportbekleidungsstücke oder Sportschuhe,
insbesondere der Marke B, unter Angabe von Preisen zu werben, denen
ein höherer Preis gegenübergestellt wird, wenn der höhere Preis als
"empfohlener Verkaufspreis", "empfohlener Verkaufspreis des
Herstellers" oder ohne weitere Angabe als "UVP" bezeichnet wird wie
nachstehend wiedergegeben:
pp.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider
Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit
jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender
Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:
Bei Vollstreckung des Anspruches auf
Unterlassung 100.000 EUR;
Kostenerstattung 120 % der zu
vollstreckenden Summe.
Die Parteien können die Sicherheiten durch
eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete
Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten
Kreditinstitutes leisten.
4.) Die Revision wird nicht zugelassen.
Begründung
I
Die Klägerin beanstandet Preisangaben der
Beklagten für Sportbekleidungsstücke oder Sportschuhe insbesondere
der Marke B, denen unter der Angabe "empfohlener Verkaufspreis",
"empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" oder "UVP" ein höherer
Preis gegenübergestellt ist.
Wegen des Sachverhaltes im übrigen wird auf die
tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug
genommen. Gegen die Entscheidung, durch die der Klage teilweise
stattgegeben worden ist, haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Die Klägerin begehrt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens und Bezugnahme u.a. auf die nach ihrer Auffassung
verletzte Vorschrift des § 23 GWB die Verurteilung der Beklagten
auch insoweit, als die Klage durch das Landgericht abgewiesen worden
ist. Die Beklagte begehrt die vollständige Abweisung der Klage. Sie
behauptet weiterhin, die Gefahr einer Irreführung bestehe bei keiner
der drei angegriffenen Preisauszeichnungen, und bietet insoweit
bezüglich der Angabe "UVP" die Einholung eines Gutachtens durch
demoskopische Befragung an.
Die Klägerin stellt im Berufungsverfahren drei
Hilfsanträge, von denen zwei ihre eigene und der weitere die
Berufung der Beklagen betreffen. Die Hilfsanträge, wegen deren
Wortlauts auf die Sitzungsniederschrift sowie die
Berufungsbegründung der Klägerin verwiesen wird, haben Einzelheiten
der konkret angegriffenen Werbeanzeigen zum Gegenstand.
II
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und
führt in vollem mit der Klageschrift beantragten Umfange zur
Verurteilung der Beklagten. Dementsprechend ist die ebenfalls
zulässige Berufung der Beklagten unbegründet.
Zu Unrecht hat das Landgericht die Klage
abgewiesen, soweit die Klägerin die Angaben "empfohlener
Verkaufspreis" und "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers"
angreift. Entgegen der Auffassung der Kammer besteht insoweit die
Gefahr der Irreführung. Die angesprochenen Verbraucher werden in
nicht unerheblichem Umfange mit diesen Angaben unrichtige
Vorstellungen verbinden und dadurch in relevanter Weise irregeführt
(§ 3 UWG).
Das folgt allerdings nicht unmittelbar daraus,
dass die beiden Anpreisungen mit § 23 GWB nicht in Einklang stehen.
Denn diese Vorschrift, die anzuwenden der Senat im übrigen gem. § 82
Abs.1 GWB i.V.m. der VO GV NW S.579 vom 2.10.1990 gehindert wäre,
bindet gerade den Hersteller gegenüber dem Handel und nicht den
Handel gegenüber dem Verbraucher. Der BGH hat nach Inkrafttreten des
§ 38 a GWB a.F., des Vorläufers des § 23 GWB, in der Entscheidung "...
unter empf.Preis" (GRUR 80,108 ff) zur Frage der Irreführung bei
Preisempfehlungen ausgeführt, es könne offen bleiben, ob der
Empfehlende selbst kartellrechtlich seine Preisempfehlung nur noch
unter Verwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Formulierungen habe
aussprechen dürfen. Zwar gehöre es auch unter dem Blickpunkt des § 3
UWG zu den Voraussetzungen der Unbedenklichkeit einer werbenden
Bezugnahme auf eine Preisempfehlung, dass die Empfehlung der Sache
nach eine solche des § 38 a GWB darstelle, insbesondere, dass sie
von einem mit gleichartigen Waren im Preiswettbewerb stehenden
Unternehmen ausgehe und sich auf ein als ernsthafter Kalkulation
angemessener Verbraucherpreis darstelle. Nur dann könne eine solche
Werbung ohne die Gefahr der Irreführung als Orientierungshilfe für
die Preisüberlegungen der angesprochenen Verbraucherkreise wirken.
Sei diese Voraussetzung aber gegeben, so könne die Frage der
Irreführung nicht danach beurteilt werden, ob der Hinweis durch eine
ganz bestimmte Formulierung erfolge, sondern allein danach, ob die
tatsächlich verwendete Beschreibung der Preisempfehlung unrichtige
Vorstellungen hervorrufe oder nicht. Für die Anwendung des § 3 UWG
sei unerheblich, welche Formulierung insoweit verwendet werde.
Dieser Grundsatz ist in der jüngeren Entscheidung "ehemalige
Herstellerpreisempfehlung" (GRUR 00,436 f) mit der Formulierung
aufgegriffen worden, dass die "Bezugnahme auf eine kartellrechtlich
zulässige, unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers nach
ständiger Rechtsprechung des BGH auch wettbewerbsrechtlich
grundsätzlich zulässig ist. Sie ist nur dann als irreführend
anzusehen, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der
Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt,
wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften
Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist
oder wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der
Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt". Der BGH
hat schließlich in der jüngsten Entscheidung "Preisempfehlung für
Sondermodelle" (WRP 03, 509 f) diese Grundsätze nochmals
wiederholend bestätigt. Ausgehend hiervon sind die beiden Aussagen,
deretwegen das Landgericht die Klage abgewiesen hat, irreführend.
Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht die Klage zu Unrecht
teilweise abgewiesen.
Die ungebräuchliche Formulierung "empfohlener
Verkaufspreis", mit der die Beklagte ein T-Shirt im Doppelpack für
bewirbt (oben S.3), lässt nicht eindeutig erkennen, dass es sich um
eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt. Das
ergibt sich ohne weiteres schon daraus, dass gar nicht ersichtlich
ist, wer der Empfehlende gewesen sein soll. Auch der
durchschnittlich informierte und aufmerksame Verbraucher wird nicht
ausschließen können, dass auch andere als gerade der Hersteller eine
Preisempfehlung ausgesprochen haben könnten. So kommt z.B. auch ein
Großhändler oder - aus der Sicht des Verbrauchers, der die
rechtlichen Verflechtungen nicht durchschauen kann - die für die
U-Märkte verantwortliche Konzernzentrale der Beklagten in Betracht.
Im übrigen fehlt es jedenfalls an der deutlichen Angabe, dass die
Empfehlung als solche unverbindlich war.
Das gilt auch für die zweite Formulierung
"empfohlener Verkaufspreis des Herstellers", mit der die weiteren
Produkte der auf S.3 dieses Urteils wiedergegebenen Prospektseite
beworben worden sind. Durch sie wird zwar deutlich, dass gerade der
Hersteller die Preisempfehlung ausgesprochen hat und der aufgeklärte
Verbraucher wird der Aussage auch entnehmen, dass sie sich auf den
Endverkaufspreis bezieht. Es trifft aber nicht zu, dass durch das
Wort "empfehlen" hinreichend deutlich würde, dass diese Preisangabe
unverbindlich sei. Das ergibt sich daraus, dass die Werbeaussage die
bekannte Formulierung "unverbindliche Preisempfehlung des
Herstellers" verwendet, dabei aber das Wort "unverbindlich"
ersatzlos weglässt. Das führt dazu, dass die angesprochenen
Verbraucher entweder schon gar nicht wissen, dass Preisempfehlungen
des Herstellers unverbindlich sind, oder aber den Hinweis auf die
Unverbindlichkeit vermissen und dessen Weglassen für relevant
halten. Der Verkehr kennt die Formulierung "unverbindliche
Preisempfehlung des Herstellers", und zwar nicht nur vom Inhalt her,
sondern auch als wörtlich immer identisch verwendeten terminus
technicus, und wird deswegen erwarten, es handele sich bei dieser
Formulierung um etwas anderes als dasjenige, was die unverbindliche
Preisempfehlung meine. Aus diesen Gründen kann auch entgegen der
Auffassung der Beklagten, die die Bekanntheit der Formulierung
"unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" nicht genügend
berücksichtigt, nicht aus dem bloßem Wortlaut der beiden
Preisangaben der Schluss gezogen werden, der der deutschen Sprache
mächtige Verbraucher werde diesen schon richtig verstehen.
Die mithin irreführenden Aussagen sind auch von
wettbewerblicher Relevanz, weil durch sie ein deutlich höherer
Kaufanreiz bewirkt wird als durch die Angabe einer
Herstellerempfehlung, die unmissverständlich als unverbindlich
bezeichnet ist.
Hat damit die Kammer zu Unrecht die Klage
teilweise abgewiesen, so ist die Verurteilung bezüglich des Zusatzes
"UVP Euro 76,00" bzw. „UVP Euro 50,00" zu Recht
erfolgt. Auch durch diese Angaben wird der Verkehr gem. § 3 UWG in
wettbewerblich relevanter Weise irregeführt.
Es handelt sich auch bei diesen Angaben um
Preisgegenüberstellungen. Für den Verbraucher wird ersichtlich der
Preis von 39,95 Euro zwei anderen Preisen mit den ausdrücklich
angegebenen Beträgen von 76,- bzw. 50,- Euro gegenübergestellt.
Daher muss auch diese Werbung die vorstehend unter 1) aufgeführten
Kriterien hinsichtlich der Klarheit und Eindeutigkeit des Preises
erfüllen, der dem tatsächlichen Verkaufspreis gegenüber gestellt
wird. Das wäre dann der Fall, wenn - wie die Beklagte meint - die
Abkürzung "UVP" im allgemeinen Sprachgebrauch richtig als solche für
"unverbindliche Preisempfehlung" verstanden würde, weil dann den
Anforderungen des § 23 GWB inhaltlich Genüge getan wäre. Das ist
indes nicht der Fall, was die den angesprochenen Verkehrskreisen
zugehörigen Mitglieder des Senats aus eigener Sachkunde und ohne
Einholung einer demoskopischen Umfrage entscheiden können. Bei der
Beurteilung der Frage ist darauf abzustellen, ob ein Verbraucher,
dem die Werbung präsentiert wird und der deswegen zur Kenntnis
nimmt, dass hinter der Bezeichnung "UVP" ein deutlich höherer Preis
aufgeführt ist, erkennen wird, dass es sich eben um eine
unverbindliche Preisempfehlung handelt. Das ist indes aus zwei
Gründen nicht der Fall: Die Abkürzung "UVP" ist nämlich nicht nur
ungebräuchlich, sondern auch ungewöhnlich. Dabei kann unterstellt
werden, dass - wie die Beklagte behauptet - die Unternehmen Saturn
und Promarkt die Kürzel "UVP" in der Werbung verwenden. Das besagt
nämlich nicht, dass auch nur diejenigen, die die Werbung dieser
beiden Unternehmen zur Kenntnis nehmen, die Abkürzung "UVP" richtig
verstehen. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass sich jeder
Leser die Mühe macht, die angeblich dort befindliche Auflösung zur
Kenntnis zu nehmen. Hinzu kommt, dass bezogen auf die
Gesamtbevölkerung, die von der Werbung der Beklagten angesprochen
wird, allein aufgrund der Verfahrensweise durch Saturn und Promarkt
- auch bei Berücksichtigung der Verbreitung dieser Ketten - nicht
angenommen werden kann, dass nur noch unerhebliche Teile der
angesprochenen Verbraucher die Abkürzung "UVP" nicht kennen.
Die Abkürzung erklärt sich auch nicht sozusagen
von selbst, weil sie systemwidrig erfolgt. Nach den üblichen
sprachlichen Gewohnheiten müsste die Abkürzung für die beiden Worte
unverbindliche Preisempfehlung "u.P." oder vielleicht "uPE" lauten.
Dass demgegenüber das Wort "unverbindlich" mit "UV", also seinen
ersten beiden Buchstaben, abgekürzt wird, erwartet der Leser nicht.
Die Abkürzung UVP ist daher als irreführend anzusehen (ebenso OLH
Hamburg, GRUR-RR 03,290).
Auch insoweit besteht wettbewerbliche Relevanz,
weil der Verbraucher nicht erwartet, dass hinter der ihm unbekannten
Abkürzung "UVP" eine Preisempfehlung angegeben ist, die nur
unverbindlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1,
97 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der
Revision gem. § 543 ZPO liegen nicht vor.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren
beträgt nach der Maßgabe des Senatsbeschlusses vom 5.8.2003
insgesamt 100.000 EUR.