
OBERLANDESGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 4/04
Entscheidung vom 7. Mai 2004
Tenor:
1.) Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am
19.12.2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Köln - 81 O 164/03 - wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die
Antragsgegnerin zu tragen.
B e g r ü n d u n g:
I.
Die Parteien stehen als Anbieter von Handys
miteinander im Wettbewerb. Die Antragstellerin beanstandet ein Angebot
der Antragsgegnerin im Internet, das den Erwerb eines Sony Ericsson
Handys zum Preis von 99,95 Euro bei gleichzeitigem Abschluss eines
Netzkartenvertrages zum Gegenstand hat, als Verstoß gegen § 1 PAngV.
Gegenstand der Beanstandung im einzelnen ist der Vorwurf, die nach der
PAngV notwendigen Angaben seien dem Angebot nicht im Sinne der
Vorschrift eindeutig zugeordnet und nicht leicht erkennbar und
deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht worden.
Der Interessent erlangt Informationen über das
Angebot auf einer Internetseite der Antragsgegnerin, die auf der
nachfolgenden Seite 3 dieses Urteils wiedergegeben ist. Auf dieser
Internetseite, die durch einen Button "Bestellen" die Möglichkeit der
Bestellung des Handys vorsieht, befindet sich neben der Preisangabe
und neben dem Text, der unter der Überschrift "Ihr Vorteil bei
Online-Bestellung" steht, jeweils ein mit "i" gekennzeichneter Button,
der angeklickt werden kann. Außerdem findet sich unter der Überschrift
"Tarifvorteile" die mit einem Pfeil gekennzeichnete Angabe "mehr
Tarif-Details" . Klickt der Interessent den erwähnten Button ("i") an,
so gelangt er auf eine Internetseite der Antragsgegnerin, die auf der
nachfolgenden Seite 4 dieses Urteils wiedergegeben ist. Klickt er den
Link "mehr Tarif- Details" an, so gelangt der Interessent auf eine
weitere Internetseite der Antragsgegnerin, die auszugsweise auf den
Seiten 5 und 6 dieses Urteils eingeblendet ist.
Das Landgericht hat der Antragsgegnerin durch
einstweilige Verfügung untersagt, Mobiltelefone, die in Verbindung mit
dem Abschluss eines Netzkartenvertrages abgegeben werden, wie auf der
Seite 3 dieses Urteils wiedergegeben mit Preisangaben zu bewerben, und
diese einstweilige Verfügung durch die angefochtene Entscheidung
bestätigt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, es sei zwar nicht
grundsätzlich zu beanstanden, dass die erforderlichen Angaben über
einen Link gemacht würden, anderes gelte jedoch, solange der Nutzer
nicht wisse, was ihn am Ziel der Verknüpfung erwarte, bzw. solange er
meine, alle notwendigen Informationen bereits zu haben. So liege der
Fall hier deswegen, weil das Handy mit 99,95 Euro aus der Sicht des
Verbrauchers keineswegs verschenkt werde und deswegen auch ein
aufgeklärter Verbraucher durchaus für möglich halten könne, dass
bestimmte Fixpreisbestandteile nicht verlangt würden. Wenn es - wie im
vorliegenden Falle - an jedem Hinweis darauf fehle, dass die
Preisangaben, die sich in dem ersten Internetauftritt (oben S.3)
befänden, nicht vollständig seien, genüge der lediglich optionale
Hinweis darauf, dass mehr Tarif-Details über einen Link mitgeteilt
würden, den Anforderungen der PAngV nicht. Im übrigen sei es auch so,
dass der mit "i" erreichbare Link (oben S.4) bei flimmerndem
Bildschirm "Augenpulver" und kaum erkennbar sei und die mit dem Link
"mehr Tarif-Details" (oben S.5 und 6) zu erreichenden Angaben zwar
inhaltlich ausreichten, aber nicht vollständig seien, weil die
anfallenden Versandkosten nicht aufgeführt seien.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die
Antragsgegnerin vor, es treffe nicht zu, dass die Vermittlung von
Informationen über einen Link nur dann ausreiche, wenn der
Internetnutzer wisse, was ihn am Ende des Links erwarte, bzw. er nicht
annehme, schon über alle notwendigen Informationen zu verfügen.
Außerdem entnehme der durchschnittlich interessierte Internetnutzer
der Angabe "mehr Tarif-Details", dass er durch Betätigen dieses Links
eben mehr Detailinformationen über den Tarif erhalte. Im übrigen wisse
der Verbraucher aber ohnehin, dass er bei einer günstigen Bewerbung
eines Handys, wozu auch dessen Abgabe zu einem Preis von nur knapp 100
EUR gehöre, einen Netzkartenvertrag abschließen müsse, bei dem je nach
Angebot auch ein bestimmter Mindestumsatz pro Monat getätigt werden
müsse. Unrichtig sei auch die Auffassung, die bloß optionale
Möglichkeit, über einen Link von den Informationen Kenntnis zu nehmen,
genüge den Anforderungen der PAngV nicht. Ebenso wie es dem Leser
einer Printwerbung freistehe, einem Sternchenhinweis zu folgen oder
dies eben nicht zu tun, müsse es dem Internetnutzer freistehen, die
angebotenen Informationen nicht zur Kenntnis zu nehmen. Es treffe auch
nicht zu, dass moderne Bildschirme noch flimmerten. Schließlich würden
nicht nur die Versandkosten sondern - wie sich aus den im
Berufungsverfahren vorgelegten Anlagen EVB 8 und EVB 9 ergebe - auch
die Tarifinformationen noch angegeben, sobald sich der Nutzer durch
Betätigung des Links "Bestellen" zum Kauf entschließe.
Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene
Urteil.
II.
Die Berufung ist zulässig aber nicht begründet.
Die einstweilige Verfügung ist zu Recht erlassen
und auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin bestätigt worden, weil
die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG nicht widerlegt ist und aus §
1 UWG i.V.m. § 1 Abs.1, 6 PAngV auch ein Verfügungsanspruch besteht.
Die Antragsgegnerin ist gem. § 1 Abs.1 S.1 PAngV
bei dem Angebot des Handys mit Netzkartenbindung im Internet zur
Angabe sämtlicher (End-) Preise verpflichtet, die für den Erwerb des
Handys und im Rahmen des Netzkartenvertrages zu zahlen sind.
Die Angaben hat sie gem. § 1 Abs.6 PAngV n.F.,
der mit dem früheren, von dem Landgericht angeführten Absatz 5 der
Vorschrift identisch ist, dem Angebot eindeutig zuzuordnen und sie
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu
machen. Diesen Anforderungen genügt der beanstandete Internet-Auftritt
nicht.
Auf der Internetseite der Antragsgegnerin, die
das Angebot zum Erwerb des Handys und Abschluss eines
Netzkartenvertrages enthält und auf Seite 3 dieses Urteils
wiedergegeben ist, sind die zu zahlenden Tarife nicht vollständig
angegeben. Es fehlt der Hinweis auf den einmaligen Anschlusspreis von
24,95 EUR und auf die monatliche Grundgebühr in Höhe von 9.95 EUR, die
ausweislich der auf S.5 dieses Urteils wiedergegebenen Tarife der
Antragsgegnerin neben den Gesprächskosten anfallen. Zudem sind die
Gesprächstarife mit "ab ..." nur unvollständig angegeben worden. Die
Antragsgegnerin kann ihrer aus § 1 Abs.1 S.1 PAngV folgenden Pflicht
zur vollständigen Angabe der Endpreise allerdings auch - vergleichbar
einem Sternchenhinweis in der Printwerbung - dadurch nachkommen, dass
sie die notwendigen Angaben auf einer anderen Internetseite macht, zu
der der Nutzer über einen einfachen Link geführt wird. Das setzt aber
im Hinblick auf die Anforderungen des § 1 Abs.6 PAngV voraus, dass
hierauf klar und unmissverständlich hingewiesen wird (vgl. BGH GRUR
03, 889 f - "Internet-Reservierungssystem"). Diese Voraussetzungen
sind nicht erfüllt. Dabei kann offenbleiben, ob der Antragsgegnerin
darin zu folgen wäre, dass der maßgebliche durchschnittlich
interessierte und durchschnittlich aufmerksame Interessent, anders als
dies die Kammer angenommen hat, die Unvollständigkeit der Preisangaben
in dem beanstandeten Internetauftritt (oben S.3) erkennen wird.
Der Internetauftritt genügt den Anforderungen
jedenfalls deshalb nicht, weil in ihm nicht klar und
unmissverständlich darauf hingewiesen wird, über welche elektronische
Verknüpfung der interessierte Nutzer an die vollständigen
Informationen gelangen kann.
Der Interessent wird zumindest in erster Linie
erwarten, die vollständigen Tarifinformationen über den mit "i"
gekennzeichneten Link erreichen zu können. Denn das "i" steht
erkennbar für "Information" und der Link findet sich unmittelbar neben
der Preisangabe von 99,95 EUR und darüber hinaus auf der selben
Internetseite noch ein zweites Mal. Der Link führt auch zu
Preisangaben, die die Anforderungen der Vollständigkeit erfüllen
mögen, diese aus der Seite 4 dieses Urteils ersichtlichen Angaben sind
aber nicht im Sinne des § 1 Abs.6 PAngV deutlich lesbar oder sonst gut
wahrnehmbar.
Der Interessent findet dort einen engzeiligen
nicht gegliederten Text von 27 Zeilen in kleiner Schrift mit einer
Fülle von Angaben über das zu erwerbende Gerät und die für den
Netzkartenvertrag geltenden Tarife. Diese Gestaltung der Angaben ist
von ihrer Aufmachung geeignet, den - auch den interessierten -
Internetnutzer von der Lektüre abzuhalten. Es kommt hinzu, dass der
Text inhaltlich mit ganz anderen, für den Erwerber weniger bedeutsamen
Angaben wie denjenigen über Versandkosten in Höhe von 2,50 EUR beginnt
und mit werbenden Anpreisungen durchsetzt ist, so dass der Leser aus
den ersten Zeilen den Eindruck gewinnen muss, er könne die
vollständigen dort vermuteten Preisangaben nur erfahren, wenn er den
ganzen Text lese und sich die darin verstreuten Informationen dabei
selbst zusammensuche. Auf diese Weise gemachte Angaben sind weder
deutlich lesbar noch sonst gut wahrnehmbar.
Diese Anforderungen aus § 1 Abs.6 PAngV an die
Lesbarkeit oder sonstige Wahrnehmbarkeit sind allerdings durch die
Angaben erfüllt, auf die der Nutzer nach Betätigung des Links "mehr
Tarif-Details" gelangt und die auszugsweise auf den Seiten 5 und 6
dieses Urteils wiedergegeben sind. Diese Angaben reichen indes
deswegen nicht aus, weil auf der beanstandeten Internetseite auf
diesen Link und die darin befindlichen Inhalte nicht klar und
unmissverständlich hingewiesen wird. Der Interessent wird aus den
bereits dargestellten Gründen erwarten, die gesuchten vollständigen
Preisangaben über den mit "i" gekennzeichneten Link erreichen zu
können. Er wird angesichts dessen nicht erwarten, dieselben
Informationen auch über den mit "mehr Tarif-Details" gekennzeichneten
Link erhalten zu können. Der Internetnutzer wird vielmehr annehmen,
dort lediglich Einzelheiten zu den Gesprächstarifen zu finden. Denn
der Link findet sich unter der Überschrift "Tarifvorteile" und unter
dieser Überschrift sind die Gesprächstarife zunächst nur auszugsweise
("ab ...") angesprochen. Es liegt daher nahe, unter "mehr
Tarif-Details" eben die vollständigen, bekanntermaßen oft sehr
differenziert geregelten Gesprächstarife, aber nicht zusätzlich
sämtliche nach der PAngV erforderlichen Preisangaben zu erwarten. Der
Senat lässt die - zweifelhafte - Frage offen, ob der Link "mehr Tarif-
Details" den Anforderungen genügen könnte, wenn die Internetseite
nicht auch den mit "i" gekennzeichneten Link anbieten würde.
Jedenfalls in der allein zu beurteilenden Seitengestaltung, die den
Link "i" (sogar zweifach) enthält, genügt die Antragsgegnerin den
Anforderungen des § 1 PAngV durch den zusätzlichen Link "mehr
Tarif-Details" und die dadurch erreichbaren Informationen nicht.
Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin in
zweiter Instanz auch darauf, dem zum Kauf entschlossenen Interessenten
würden nach Anklicken des Buttons "Bestellen" über weitere Links, über
die er zwangsläufig geführt werde, alle nach der PAngV notwendigen
Angaben präsentiert. Der Senat lässt die Frage offen, ob die aus den
hierzu angeführten Anlagen EVB 8 und EVB 9 ersichtliche
Seitengestaltung den Anforderungen des § 1 Abs.6 PAngV genügt. Denn
dieser erstmals im Berufungsverfahren gebrachte Vortrag der
Antragsgegnerin kann gem. § 531 Abs.2 ZPO nicht berücksichtigt werden,
weil neue Verteidigungsmittel grundsätzlich nicht zuzulassen sind und
die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung nicht vorliegen.
Insbesondere ist nicht vorgetragen, dass die Antragsgegnerin
unverschuldet gehindert gewesen wäre, in erster Instanz auf diese
Angaben zu verweisen. Vor diesem Hintergrund kommt es für die
Entscheidung nicht einmal darauf an, dass die Antragsgegnerin ihren
bestrittenen Vortrag, dass ihr Internetauftritt auch im Zeitpunkt des
Verstoßes so ausgestaltet gewesen sei, wie dies aus den erst im
Berufungsverfahren vorgelegten Anlagen EVB 8 und EVB 9 hervorgeht,
nicht glaubhaft gemacht hat.
Stellt der beanstandete Internetauftritt damit
einen Verstoß gegen § 1 PAngV dar, so resultiert hieraus gem. § 1 UWG
der geltendgemachte Unterlassungsanspruch, weil Verstöße gegen die
PAngV Wettbewerbsbezug haben ((wtrp)vgl. BGH GRUR 03, 971 f -
"Telefonischer Auskunftsdienst").
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 542 Abs.2 ZPO mit seiner
Verkündung rechtskräftig. Gegenstandswert für das Berufungsverfahren:
50.000 EUR.