
OBERLANDESGERICHT kÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 109/03
Entscheidung vom 13. Februar 2004
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.
August 2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Köln - 81 O 55/03 - geändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR,
ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zur Dauer von 6
Monaten zu unterlassen, sich wie nachstehend wiedergegeben im Internet
zu präsentieren:
...
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die
Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des titulierten
Unterlassungsanspruchs 10.000,00 EUR und im übrigen 120% des zu
vollstreckenden Betrages.
Beiden Parteien wird gestattet, die
Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche,
unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum
Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Begründung
Der Kläger, der B.d.V.u.V. e.V., beanstandet den
Internetauftritt der Beklagten, der Firma M. M. (Deutschland) GmbH,
als Verstoß gegen die Vorschriften des Teledienstgesetzes. Er hat dazu
die Auffassung vertreten, § 6 Nr. 2 des Teledienstgesetzes zwinge die
Beklagte zur Angabe ihrer Telefonnummer. Da sie dies unstreitig
unterlassen habe, könne er - der Kläger - sie aus § 2 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 4 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch nehmen, außerdem stelle
der Verstoß gegen die verbraucherschützende Vorschrift des § 6 TDG
zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des
Vorsprungs durch Rechtsbruch dar.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur
Begründung seiner Entscheidung, auf die wegen der Einzelheiten
verwiesen wird (Bl. 50 ff. d.A.), hat es im Wesentlichen ausgeführt,
aus § 6 TDG ergebe sich keine Verpflichtung für einen Diensteanbieter,
seine Telefonnummer anzugeben. Selbst darauf komme es nicht an, weil
nämlich die Beklagte ihren (potentiellen) Kunden unstreitig die
Möglichkeit anbiete, online durch Ausfüllen eines bestimmten Formulars
um Rückruf zu bitten.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger
mit seiner Berufung, mit der er seinen in erster Instanz gestellten
Schlussantrag weiterverfolgt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in
der Sache Erfolg. Die Begründung des Landgerichts trägt die
klageabweisende Entscheidung nicht. Denn aus § 6 Nr. 2 TDG folgt, dass
Diensteanbieter, zu denen unstreitig auch die Beklagte zählt, für
geschäftsmäßige Teledienste nicht nur den Namen und die Anschrift,
unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen
zusätzlich den Vertretungsberechtigten, sondern leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar auch Angaben
bereitzuhalten hat, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme
und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich
der Adresse der elektronischen Post. Bereits aus dem Wortlaut des § 6
Nrn. 1 und 2 TDG folgt damit, dass die Beklagte als Diensteanbieter
Angaben machen muss, die die unmittelbare Kommunikation mit ihr
ermöglichen, und dass das mehr als die Postanschrift und die
E-Mail-Adresse sein muss. Denn die Angabe der Postanschrift wird
bereits von § 6 Nr. 1 TDG gefordert, die Angabe der E-Mail-Adresse
schreibt § 6 Nr. 2 TDG (Adresse der elektronischen Post) zwingend vor.
Soweit ersichtlich wird deshalb in der Rechtsprechung und dem
juristischen Schrifttum an keiner Stelle in Zweifel gezogen, dass - so
der Wortlaut der Gesetzesbegründung zu § 6 TDG - Angaben, die eine
schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter ermöglichen, sich auf die
Angabe einer E-Mail-Adresse und "zumindest auf die Angabe der
Telefonnummer" beziehen. Der Gesetzestext "unmittelbare
Kommunikation", die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 TDG neben
die Möglichkeit einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme treten
muss, kann deshalb bei verständiger Würdigung der Gesetzesbegründung
nur so verstanden werden, dass zur unmittelbaren
Kommunikationsmöglichkeit eine Telefon- und nicht etwa nur eine
Telefaxnummer angegeben werden muss. Selbst das bedarf jedoch keiner
abschließenden Entscheidung, weil die Beklagte neben ihrer
E-Mail-Adresse und ihrer Postanschrift weder die eine noch die andere
angegeben hat.
Die den potentiellen Interessenten von der
Beklagten gegebene Möglichkeit, in Internet online bestimmte Daten
einzugeben und dadurch um Rückruf zu bitten, gibt ihnen keine
Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme im Sinne des § 6 Nr. 2
TDG. Schon der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Nr. 2 TDG verbietet es deshalb,
diese von der Beklagten in Aussicht gestellte Rückrufmöglichkeit als
ausreichend zu begreifen. Soweit die Beklagte in ihrer
Berufungserwiderung die Frage problematisiert hat, ob der Gesetzgeber
denn ohne Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze einem
Diensteanbieter die Angabe einer Telefonnummer auch für den Fall
zwingend vorschreiben könne, dass der Diensteanbieter über eine
Telefonnummer nicht verfüge, ist es nicht notwendig, dieser Frage
weiter nachzugehen. Denn ungeachtet der Tatsache, dass sich der Senat
nicht vorstellen kann, dass ein Anbieter von Telediensten nicht über
einen Telefonanschluss verfügt, stellt sich diese Problematik
allenfalls in diesem, bei realistischer Betrachtungsweise in der
Praxis nicht denkbaren Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 i.V.m. §
92 Abs. 2 ZPO analog. Soweit der aus § 4 UKlaG aktivlegitimierte
Kläger den Verstoß gegen die verbraucherschützende Vorschrift des § 6
Nr. 2 TDG zunächst dergestalt geltend gemacht hat, dass er von der
Beklagten die Angabe einer Telefonnummer in ihrem Internetauftritt
verlangt hat, kann offen bleiben, ob der Kläger stets Anspruch hierauf
hätte, weil eine etwaige in der Umformulierung des Klageantrags
liegende teilweise Klagerücknahme allenfalls einen geringfügigen,
nicht ins Gewicht fallenden Teil des Klagebegehrens beträfe und
deshalb für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung bliebe. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708
Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Ein Grund, gemäß § 543 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO die
Revision zuzulassen, besteht nicht. In Frage steht die Anwendbarkeit
des § 6 Nr. 2 TDG im Einzelfall.