
OBERLANDESGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 64/02
Entscheidung vom 4. Oktober 2002
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Köln auf die mündliche Verhandlung vom 13.9.2002 ... für Recht
erkannt:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am
7.3.2002 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
31 O 292/01 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird unter Aufhebung des
Versäumnisurteils der Kammer vom 6.9. 2001 abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider
Instanzen hat die Klägerin zu tragen, mit Ausnahme der durch die
Säumnis des Beklagten im erstinstanzlichen Termin vom 06.09.2001
entstandenen Kosten, die dem Beklagten zur Last fallen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der zu
vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Parteien können die Sicherheiten durch
eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete
Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten
Kreditinstitutes leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Die Beschwer der Klägerin wird auf über
20.000 EUR festgesetzt.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin ist im Jahre 1989 als
"Anwalt-Suchservice Informationsdienst für anwaltliche
Dienstleistungen GmbH" gegründet und im Jahre 1993 durch die
Verlagsgruppe Dr. O. T. KG übernommen worden. Ihre Firmierung ist
inzwischen wie aus dem obigen Rubrum ersichtlich geändert worden. Zu
den Produkten der Klägerin gehört ein - früher als der "F."
bezeichnetes - jährlich erscheinendes Anwalts- und Notarverzeichnis,
das im Jahre 2000 in der 23. Auflage herausgegeben worden ist und
wegen seines Umfangs und seiner Vollständigkeit nach der
unwidersprochenen Behauptung der Klägerin als Standardwerk für die
Suche nach Anwälten und Notaren zu bezeichnen ist.
Zugunsten der Klägerin ist im Jahre 1992 die aus
Bl.17 ersichtliche Wort/Bildmarke DE 02049022 "Anwalt-Suchservice"
eingetragen worden. Inhaberin jener Marke ist inzwischen die
Verlagsgruppe Dr. O. T. KG, diese hat die Klägerin jedoch zur
Wahrnehmung der aus der Marke resultierenden Rechte ermächtigt. Die
Verlag Dr. O. T. KG ist im übrigen auch Inhaberin des Domainnamens "anwaltsuchservice.de".
Sie hält darüber hinaus die aus Bl. 87 ff. ersichtlichen ähnlichen
Domainnamen wie "anwalts-suchdienst.de", "advoexpert.de", "anwalt-service.de"
u.ä..
Der Beklagte bietet im Internet unter der
Bezeichnung "Justitia Direct" einen juristischen Informationsservice
an. Wegen der Ausgestaltung der ersten Seite seines
Internet-Auftrittes wird auf die Wiedergabe auf S.5 dieses Urteils
Bezug genommen. Die Homepage des Beklagten ist unter einer Vielzahl
von Domains (vgl. die Auflistung Bl.12) u.a. unter der Internet-Domain
"info-anwaltsuche.de" aufrufbar.
Streitgegenstand ist zum einen der auf der linken
Seite des erwähnten Internet-Auftrittes an zweiter Stelle aufgeführte
Link "Anwalt Suchservice". Klickt der Nutzer auf diese Schaltfläche,
so gelangt er nicht etwa auf eine Homepage der Klägerin, sondern auf
eine Unterseite des Beklagten, auf der ihm für bestimmte, im einzelnen
aufgelistete Postleitzahlbezirke die Vermittlung von Rechtsanwälten
nach Anrufen einer 0190-Nummer angeboten wird.
Zum anderen beanstandet die Klägerin, dass der
Beklagte den Begriff "Anwaltsuchservice" auch als sogenannten
"Meta-Tag" verwendet. Dabei handelt es sich um eine für den Nutzer
nicht sichtbare Angabe in dem Quellcode der Homepage des Beklagten,
die auf S.6 dieses Urteils dargestellt ist. Dieser Meta-Tag führt
dazu, dass Suchmaschinen auf der Suche nach dem von dem Nutzer
eingegebenen Begriff "Anwaltsuchservice" die Homepage des Beklagten
finden und dem Suchenden auflisten.
Die Klägerin hat bezüglich beider Streitpunkte
zunächst im Verfahren 31 O 80/01 eine einstweilige Verfügung erwirkt,
die auf den Widerspruch des Beklagten bestätigt worden ist. Im
vorliegenden Hauptsacheverfahren hat sie - mit identischem Vortrag wie
im Verfügungsverfahren - ebenfalls Unterlassung verlangt und sich
sowohl auf § 14 Abs.2 MarkenG als auch auf § 1 UWG unter dem
Gesichtspunkt der Ausbeutung und der vermeidbaren Herkunftstäuschung
gestützt.
Das Landgericht hat zunächst unter dem 6.9.2001
ein Versäumnisurteil erlassen, das im Hauptausspruch folgenden
Wortlaut hat:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung
eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, zu
unterlassen,
a. auf Internetseiten ein Hyperlink mit der
Bezeichnung "Anwalt-Suchservice" zu benutzen, über das man auf eine
Seite gelangt, auf der telefonische Hilfe des Beklagten bei der Suche
eines Anwalts angeboten wird, so wie das auf Seite 3 dieses Urteils
wiedergegeben wird,
b. im Quelltext von Internetseiten das Meta-Tag
"Anwaltsservice" zu benutzen, wie das auf Seite 4 dieses Urteils
wiedergegeben wird,
pp.
Auf den Einspruch des Beklagten hat die Klägerin
b e a n t r a g t,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte hat b e a n t r a g t,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Beklagte hat unter Berufung auf das aus
Bl.161 f ersichtliche Schreiben des Patent- und Markenamtes vom
10.01.02, wonach der Anmeldung einer Wortmarke "Anwaltsuchservice"
absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs.2 Nr.1 und 2 Markengesetz
entgegenstehen, die Auffassung vertreten, der Begriff
"Anwaltsuchservice" sei als reine Wortmarke nicht schutzfähig.
Demgegenüber sei bei der eingetragenen Wort/Bildmarke nur die Marke
als Ganzes geschützt. Wer "Anwaltsuchservice" als Suchbegriff in eine
Suchmaschine eingebe, suche auch nicht zwangsläufig den
Anwaltsuchdienst der Klägerin. Diese versuche im übrigen durch einen
umfangreichen Besitzstand an Domain-Bezeichnungen alle einschlägig
Interessierten auf sich zu kanalisieren.
Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil
das Versäumnisurteil bestätigt.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei
aus § 14 Markengesetz begründet. Unter Zugrundelegung der bekannten
nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Kriterien sei
eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Die Kombination der
beschreibenden Wortbestandteile der Klagemarke weise einen für die
Annahme schwacher Kennzeichnungskraft hinreichenden Grad an Eigenart
auf. Die originäre Kennzeichnungsschwäche der Klagemarke sei zudem
durch den gerichtsbekannten langjährigen und recht intensiven Gebrauch
überwunden. Der "Anwalt-Suchservice" der Klägerin genieße innerhalb
der Anwaltschaft eine hohe und innerhalb der Rechtssuchenden durch die
intensive Werbung eine gesteigerte Bekanntheit. Der Wortbestandteil
"Anwalt-Suchservice" der Klagemarke sei im Sinne der Rechtsprechung
prägend. Demgegenüber sei die grafische Gestaltung lediglich eine
bloße Verzierung, der keine den Gesamteindruck prägende Wirkung
zukomme. Das gelte zumal, weil der Wortbestandteil allein optisch im
Vordergrund stehe und in Größe und Hervorhebung den Bildbestandteil
zurückdränge. Die Dienstleistungen der Parteien seien identisch und
der Beklagte verwende den Begriff "Anwaltssuchservice" auch
markenmäßig. Dies sei hinsichtlich des Link "Anwaltsuchservice"
evident, gelte aber auch für die als Meta-Tag verwendete Bezeichnung
"Anwaltsuchservice". Schließlich bestehe auch Verwechslungsgefahr,
weil der Beklagte nicht hinreichend Abstand gehalten habe.
Zur Begründung ihrer Berufung gegen dieses Urteil
trägt der Beklagte vor, die Klägerin könne sich nicht auf die
eingetragene Marke berufen, weil diese nur in ihrer
Wort/Bildkombination und nicht allein das Element "Anwalt-Suchservice"
geschützt sei. Es bestehe auch kein Markenschutz unter dem
Gesichtspunkt der Verwendung und Verkehrsdurchsetzung des Begriffes
"Anwaltsuchservice". Zum einen liege für diesen Begriff jedenfalls
außerhalb Kölns keine Verkehrsgeltung vor und zum anderen stelle der
Begriff "Anwaltsuchservice" lediglich eine allgemeine
Tätigkeitsbeschreibung dar, die nicht markenschutzfähig sei.
Er beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage
unter Aufhebung des Versäumnisurteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil. Insbesondere sei mit
dem Landgericht davon auszugehen, dass der Begriff
"Anwalt-Suchservice" nicht ausschließlich beschreibender Art sei: Dies
bedürfe für die eingetragenen Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse,
Herausgabe und Veröffentlichung von Verlagserzeugnissen, Beratung für
Angehörige der wirtschafts- und rechtsberatenden Berufe auf
organisatorischem, betriebswirtschaftlichem, personellem, finanz- und
versicherungswirtschaftlichem Gebiet, Konzeption, Organisation und
Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen" keiner Erläuterung. Aber
auch für die "Vermittlung von Angehörigen der wirtschafts- und
rechtsberatenden Berufe...." sei die Beschreibung nicht eindeutig,
weil nicht klar sei, ob es sich um einen Anwaltsuchservice für Anwälte
oder von Anwälten handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes
wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Berufung ist zulässig und begründet. Die
Klage ist abzuweisen, weil die geltendgemachten Unterlassungsansprüche
unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt bestehen.
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf § 14
Abs. 2 Ziffer 2 MarkenG stützen.
Allerdings ist sie befugt, die angenommenen
markenrechtlichen Ansprüche der Verlag Dr. O. T. KG aus der
Wort-Bildmarke "Anwalts-Suchservice" in gewillkürter
Prozessstandschaft gegen den Beklagten geltend zu machen. Die hierfür
erforderliche Ermächtigung des Verlages liegt vor und die Klägerin hat
auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung der
Rechte (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. BGH GRUR 92,108 f. - "Oxygenol
I", weitere Nachweise bei Ingerl/Rohnke, vor § 14 - 19 Rz.8), weil sie
als Betreiberin des Vermittlungssystems für Rechtsanwälte von der
angeblichen Rechtsverletzung unmittelbar betroffen ist. Die Ansprüche
sind mithin in zulässiger Weise geltendgemacht, sie sind aber nicht
begründet.
Es fehlt schon an der für die Anwendung des § 14
Abs.2 Ziff.2 MarkenG erforderlichen markenmäßigen Benutzung der
angegriffenen Angaben. Der Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen
"Frühstücks-Drink II" (WRP 02, 985,987) und "Festspielhaus" (WRP
02,987,989) ausgeführt, dass - entsprechend der Rechtsprechung des
EUGH (WRP 99, 407 ff - "BMW/Deenik") - die Anwendbarkeit von § 14
Abs.2 Nr. 2 Markengesetz davon abhänge, ob "die in Rede stehende
Bezeichnung zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als
solche eines bestimmten Unternehmens, also als Marke benutzt wird,
oder ob die Verwendung zu anderen Zwecken erfolgt". Eine
Markenbenutzung im Sinne einer Verletzungshandlung setze demnach
voraus, dass sie jedenfalls im Rahmen des Produkt- oder
Leistungsabsatzes auch der Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen
eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen diene. Lägen diese
Voraussetzungen nicht vor, so fehle es "an der Grundvoraussetzung für
die Annahme einer Markenverletzung im Sinne von § 14 Abs.2 Nr.2
MarkenG, einer Verwendung der angegriffenen Bezeichnung als Marke,
nämlich zur Unterscheidung der in Frage stehenden Dienstleistungen von
denen anderer Unternehmen im Sinne der Rechtsprechung des
Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften" (BGH a.a.O.
"Festspielhaus" S.988). In Anwendung dieser Grundsätze ist eine rein
beschreibende Angabe ungeachtet des § 23 Ziff.2 MarkenG schon aus dem
Schutzbereich des Verletzungstatbestandes des § 14 Abs.2 Ziff.2
MarkenG von vornherein ausgenommen. Damit scheidet das Bestehen einer
markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Streitfall aus. Denn der
Beklagte benutzt beide angegriffenen Angaben nicht markenmäßig.
Was zunächst die mit dem Antrag zu 1 a)
angegriffene Bezeichnung des Link als "Anwalt Suchservice" angeht,
beschreibt diese ausschließlich das Angebot, das der Nutzer durch
Anklicken erreichen kann. Zusammen mit den übrigen Links wirkt die
Auflistung wie eine solche von beschreibenden Rubriken in einer
Zeitung. Durch die Angabe wird dem Nutzer erläutert, dass er mit Hilfe
des Link Anwälte suchen kann, nicht aber wird mit dieser Beschreibung
eine Dienstleistung des Beklagten im markenrechtlichen Sinne eigens
gekennzeichnet. Das ergibt sich überdies aus dem Umstand, dass das
Dienstleistungsangebot des Beklagten bereits mit der Angabe "Justitia
Direct" gekennzeichnet ist. Dass diese Angabe die Funktion einer
Bezeichnung der Dienstleistung des Beklagten zur Unterscheidung von
anderen vergleichbaren Angeboten wahrnimmt, ist für den Nutzer im
Hinblick auf die zentrale Positionierung und die Angabe des (r)
eindeutig.
Auch die Verwendung des mit dem Antrag zu 1 b)
angegriffenen Meta-Tag ist beschreibender Natur. Der Senat lässt daher
die zweifelhafte Frage offen, ob überhaupt markenrechtliche Ansprüche
gegen die unsichtbare Verwendung derartiger Programmierungen in
Quelldateien bestehen können (bejahend OLG München WRP 00,775 ff -
Hanseatic"). Der Meta Tag bewirkt, dass Internet- Nutzern, die mit
einer Suchmaschine nach einem Angebot suchen, mit dessen Hilfe sie
einen Rechtsanwalt finden können, auch der Internet-Auftritt des
Beklagten angezeigt wird. Damit enthält der Meta Tag die beschreibende
Angabe, dass das Angebot des Beklagten eben diese Funktion erfüllt.
Der Nutzer sucht nämlich nicht nach einem Angebot, das
Anwaltsuchservice heißt, sondern nach einem solchen, das ein
Anwaltsuchservice ist.
Im übrigen fehlte es, wenn von der erforderlichen
markenmäßigen Benutzung der beiden angegriffenen Angaben durch die
Beklagte auszugehen wäre, auch an der gem. § 14 Abs.2 Ziff.2 MarkenG
erforderlichen Verwechslungsgefahr zwischen der geschützten Marke und
den angegriffenen Zeichen.
Die Prüfung der Frage, ob im Sinne der Vorschrift
die Gefahr einer Verwechslung besteht, ist auf der Grundlage des
jeweiligen Gesamteindrucks der in Frage stehenden Marken vorzunehmen.
Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter
Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren und/oder
Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt
oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und
nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden,
wobei diese Kriterien in einer Wechselbeziehung miteinander stehen
(vgl. BGH GRUR 2000, 875,876 - "Davidoff"; WRP 1998,755,757 - "nitrangin";
EuGH GRUR 1998, 387 - "Springende Raubkatze"). Der Grundsatz, dass
Ausgangspunkt der auf der Grundlage der dargestellten Determinanten zu
beurteilenden Verwechslungsgefahr der durch die jeweiligen Marken
vermittelte Gesamteindruck ist, schließt es nicht aus, dass einem
einzelnen Markenbestandteil unter Umständen eine besondere, den
Gesamteindruck der Marke prägende Kraft beizumessen ist und dass
deshalb bei Übereinstimmung der Marken in dem jeweils prägenden
Bestandteil die Gefahr von Verwechslungen zu bejahen sein kann (BGH
WRP 1999,189,191 - "Tour de culture"; GRUR 1996, 200 f - "Innovadiclophlont").
Ausgehend von diesen Kriterien besteht eine Verwechslungsgefahr nicht.
Die Wort/Bildmarke "Anwaltsuchservice" weist in
ihrer eingetragenen Form allerdings von Hause aus die für einen
Markenschutz erforderliche Kennzeichnungskraft auf. Das ergibt sich
aus dem Umstand, dass die Marke eingetragen worden ist, und wird vor
diesem Hintergrund von dem Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Landgerichts wird die
Marke aber nicht durch ihren Wortbestandteil geprägt.
Eine aus mehreren Elementen zusammengesetzte
Marke wird von einem ihre Teile geprägt, wenn dieser eine selbständig
kennzeichnende Stellung hat und in dem Gesamtzeichen nicht derart
untergeht oder in den Hintergrund tritt, dass er durch die Einfügung
in die Marke seine Eignung verliert, die Erinnerung an diese
wachzurufen (vgl. BGH a.a.O.; GRUR 96,198 f. - "Springende Raubkatze"
und öfter). Dabei trifft es im Ausgangspunkt zu, dass für den
Gesamteindruck von Wort/Bildzeichen in der Regel der Wortbestandteil
maßgebend ist, weil er regelmäßig für den Verkehr die einfachste
Bezeichnungsform darstellt (BGH a.a.O. "Springende Raubkatze"; GRUR
96,267,269 - "Aqua"). Im vorliegenden Fall liegt allerdings eine
Besonderheit vor, die einer Prägung der Wortbildmarke durch ihren
Wortbestandteil entgegensteht. In dem im Rechtsstreit betroffenen
Dienstleistungsbereich entfaltet der Wortbestandteil
"Anwalt-Suchservice" nämlich keinerlei Kennzeichnungskraft.
Der Begriff "Anwalt-Suchservice" bringt zum
Ausdruck, dass eine Dienstleistung erbracht wird, durch die dem
Interessenten Rechtsanwälte benannt werden, die in einzelnen Regionen
oder auf bestimmten Rechtsgebieten tätig sind. Er beschreibt damit
ausschließlich die Tätigkeit des Beklagten und wäre - wie das Deutsche
Patent- und Markenamt mit Recht ausgeführt hat - gem. § 8 Abs.2 Nr.2
MarkenG nicht als Wortmarke eintragungsfähig. Entgegen der von der
Klägerin geäußerten Auffassung ist der Begriff "Anwalt-Suchservice"
von seinem Sinngehalt her eindeutig: Der Verkehr versteht unter diesem
Begriff nicht ein Unternehmen, dass Anwälten bei einer irgendwie
gearteten Suche hilft, sondern ein Unternehmen, das dem
Rechtssuchenden dabei hilft, einen Rechtsanwalt zu finden. Dem Einwand
mangelnder Kennzeichnungskraft kann auch nicht entgegengehalten
werden, dass die Wortbildmarke auch für "Druckereierzeugnisse,
Herausgabe und Veröffentlichung von Verlagserzeugnissen, Beratung von
Angehörigen der wirtschafts- und rechtsberatenden Berufen auf
organisatorischen, betriebswirtschaftlichen, personellen, finanz- und
versicherungswirtschaftlichen Gebiet, Konzeption, Organisation und
Durchführungen von Fortbildungsveranstaltungen" geschützt ist. Das
trifft zwar zu, ist für den Rechtsstreit aber ohne Bedeutung. Denn um
diese Dienstleistungsbereiche geht es vorliegend sämtlich nicht. Die
Klägerin wendet sich nicht dagegen, dass der Beklagte den
streitgegenständlichen Begriff für die vorstehend aufgezählten
Dienstleistungen, sondern dass er ihn gerade für die Vermittlung von
Rechtsanwälten verwendet. In diesem Dienstleistungsbereich ist die
Bezeichnung "Anwalt-Suchservice" aus den genannten Gründen indes rein
beschreibend.
Diese Eigenschaft von "Anwalt-Suchservice" führt
dazu, dass dem Zeichenbestandteil kein prägender Einfluss auf das
Gesamtzeichen zukommen kann. Denn selbständig nicht schutzfähige
Bestandteile können zwar zur Prägung eines Gesamteindruckes beitragen
(BGH GRUR 96,200 f., - "Innovadicluphlont"), es kommt demgegenüber
rein beschreibenden Angaben aber grundsätzlich kein bestimmender
Einfluss auf den Gesamteindruck zu (vgl. BGH GRUR 95,808 f., -
"P3-plastoclin"). Wollte man die Marke als allein durch
"Anwalt-Suchservice" geprägt ansehen, so würde auf diese Weise einem
auf ein rein beschreibendes Element zurückgeführten Zeichen entgegen
der Wertung des § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG Markenschutz zugebilligt.
Dementsprechend hat der Senat bereits in der Entscheidung "Online" (GRUR
01,525,528) ausdrücklich ausgeführt, dass es sich verbiete, einem
beschreibenden Wortbestandteil einer Wort-Bildmarke im Wege der
Prägung isolierten Schutz zu gewähren. Hieran wird festgehalten.
Dem rein beschreibenden Markenelement
"Anwalt-Suchservice" kommt auch mit Blick auf eine von dem Landgericht
als gerichtsbekannt angenommene gewisse Bekanntheit nicht eine das
Gesamtzeichen prägende Wirkung zu. Angesichts des Umstandes, dass
"Anwalt-Suchservice" im vorliegenden Zusammenhang überhaupt keine
Kennzeichnungskraft aufweist, käme ein eigenständiger Schutz dieses
Zeichenbestandteils in entsprechender Anwendung von § 8 Abs.3
Markengesetz allenfalls dann in Betracht, wenn sich der Begriff in den
beteiligten Verkehrskreisen für die streitgegenständliche
Dienstleistung durchgesetzt hätte. Das ergibt der Vortrag der Klägerin
indes nicht. Als Verkehrskreise sind nicht etwa die Rechtsanwälte,
sondern ist das allgemeine rechtssuchende Publikum angesprochen. Dass
das Unternehmen der Klägerin schon seit dem Jahre 1989 existiert,
begründet allein die erforderliche Bekanntheit nicht. Die Klägerin hat
besondere werbliche Aktivitäten nicht vorgetragen und der einzelne
Rechtssuchende wird nur in Ausnahmefällen mehrfach einen Rechtsanwalt
benötigen, er wird also in der Regel nur einmal (erfolgreich) nach
einem Rechtsanwalt etwa im Internet suchen. Ist das aber so, so kann
die bloße Existenz der Klägerin seit nunmehr etwa 13 Jahren die
Verkehrsdurchsetzung nicht begründen. Dasselbe gilt erst recht für die
Übernahme des früheren "F.", weil jenes Anwaltsverzeichnis nicht die
Bezeichnung der Klägerin trägt.
Nach alledem stehen sich die Wort/Bildmarke in
ihrer eingetragenen Form, also insbesondere einschließlich des
Bildelementes, und die Angabe "Anwalt Suchservice" als angebotener
Link (Klageantrag zu 1 a) bzw. "Anwaltsuchservice" als in der
Quelldatei enthaltener Meta-Tag (Klageantrag zu 1 b) gegenüber.
Verwechslungen drohen insoweit nicht.
Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist von
Hause aus schwach, weil der optisch im Vordergrund stehende
Wortbestandteil aus den dargelegten Gründen rein beschreibender Natur
ist. Ob die Kennzeichnungskraft in gewissem Maße durch eine
Bekanntheit in den angesprochen Verkehrskreisen gesteigert ist, kann
dahinstehen, weil auch dann Verwechslungen auszuschließen sind. Das
gilt auch angesichts der bestehenden Branchenidentität. Denn es fehlt
an der erforderlichen Ähnlichkeit der geschützen Marke mit den
angegriffenen Angaben. Dabei ist nicht zu verkennen, dass auch bei der
aus den vorstehend dargelegten Gründen gebotenen Berücksichtigung der
Klagemarke in ihrer Gesamtheit, also insbesondere unter Einbeziehung
des Bildelementes, Ähnlichkeiten wegen des nahezu identischen
Wortbestandteiles vorhanden sind. Gleichwohl reicht in der konkret
angegriffenen Verwendung diese Ähnlichkeit nicht aus, als dass
Verwechslungen auftreten könnten.
Den mit dem Antrag zu 1 a) angegriffenen Link
kann der Nutzer überhaupt nur wahrnehmen, wenn er sich bereits auf der
Homepage des Beklagten befindet. Diese Homepage verdeutlicht aber,
dass der Beklagte einen eigenen juristischen Informationsservice
anbieten will. Das vermittelt nicht nur die kennzeichnende Bezeichnung
"Justitia Direct", sondern auch das hervorgehobene Wortspiel "Recht
verständlich". Vor diesem Hintergrund wird der Nutzer unter dem Link
"Anwaltsuchservice" das suchen, was ihm der Beklagte auch bietet,
nämlich eine eigene Vermittlung von Rechtsanwälten. Es liegt für einen
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Nutzer
völlig fern anzunehmen, er werde über diesen Link nunmehr auf die
Datenbank eines Dritten, hier also möglicherweise der Klägerin,
verwiesen. Selbst wenn man dies aber annehmen wollte, kommt noch
hinzu, dass dieser Irrtum sofort aufgeklärt würde: Der Nutzer würde
dann nämlich mit der aus der Anlage AS 5 (Bl.44, bzw. 45 ff.)
ersichtlichen Auflistung konfrontiert. Diese ist indes eindeutig als
eine solche des Beklagten erkennbar. Sie ist nämlich mit "Justitia
Direct" überschrieben und schon der erste Satz beginnt mit dem Text
"Die juristischen Berater von Justitia Direct helfen ihnen gerne ...".
Eine Verwechslungsgefahr, die nur durch die Bezeichnung des Link als
solcher in Betracht kommt, aber jedenfalls ausgeschlossen ist für
denjenigen, der den Link auch bestimmungsgemäß nutzt, erfüllt den
Tatbestand des § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG nicht.
Auch bezüglich des Antrags zu 1 b) besteht keine
Verwechslungsgefahr. Denn der Nutzer erhält von der Suchmaschine, in
die er "Anwaltssuchservice" eingegeben hat, niemals nur die Domain
angezeigt, unter der der Beklagte seine Homepage betreibt. Er wird
vielmehr immer, solange die Klägerin im Internet vertreten ist,
zumindest auch einen - gesonderten - Hinweis auf die Klägerin
erhalten. Eine Anzeige ausschließlich der Domain des Beklagten kommt
demgegenüber nur in dem theoretischen Fall in Betracht, dass der
Interessent so viele zusätzliche Angaben als weitere Suchbegriffe
verwendet, dass nur der Internet-Auftritt des Beklagten gefunden wird.
Auf diesen völlig unwahrscheinlichen Fall kann indes schon deswegen
nicht abgestellt werden, weil der "Suchende" den Beklagten dann
praktisch schon kennt. Sieht der Nutzer als Ergebnis der Suchmaschine
aber die Parteien nebeneinander stehen, so liegt es fern, dass er
annehmen könnte, es handele sich um dieselbe Dienstleistung bzw. um
dasselbe oder zumindest miteinander zusammenarbeitende Unternehmen.
Das gilt auch dann, wenn die Suchmaschine sämtliche auf Bl.12 f
dargestellten Domains, unter denen der Beklagte auftritt, anzeigen
sollte, weil diese sich inhaltlich erheblich von der Internetdomain
der Antragstellerin "anwaltsuchservice.de" unterscheiden.
Es kommt schließlich hinzu, dass - wenn man den
Verletzungstatbestand als erfüllt ansehen wollte - die Ansprüche auch
an der Bestimmung des § 23 Ziff.2 Markengesetz scheitern würden.
Konkrete Anhaltspunkte für ein danach erforderliches sittenwidriges
Verhalten des Beklagten sind nämlich weder vorgetragen noch
ersichtlich.
Aus diesem Grunde bestehen auch Ansprüche aus § 1
UWG nicht. Der Beklagte benutzt die beschreibenden Angaben "Anwalt
Suchservice" bzw. "Anwaltsuchservice" in der beschriebenen Form, ohne
damit Markenrechte der Klägerin bzw. der Dr. O. T. KG zu verletzen. Es
ist nicht ersichtlich oder konkret vorgetragen, inwiefern dies gegen
die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen sollte. Insbesondere ist
weder erkennbar, dass ein etwaiger guter Ruf der Klägerin bzw. ihres
Dienstleistungsangebotes im Sinne einer sittenwidrigen Rufausbeutung
durch die streitgegenständlichen Angaben auf den Beklagten übertragen
würde, noch dass die Klägerin auf diese Weise behindert würde und dies
unter sittlich nicht zu billigenden Umständen geschähe.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1,
344 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der
Revision gem. § 543 ZPO liegen nicht vor.
Die Festsetzung der Beschwer der Klägerin
entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird
endgültig auf 100.000 EUR festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem
gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO bzw. § 12 b Abs.1 GKG maßgeblichen
Interesse der Klägerin und ihrer Wertangabe bei Klageerhebung.