
OBERLANDESGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 91/03
Entscheidung vom 19. Dezember 2003
In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
I.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am
25.6.2003 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln
- 28 O 735/02 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt
wie folgt neu gefasst:
1.) Die Beklagte wird verurteilt,
a) an den Kläger 1.160 EUR zu zahlen und
b) jegliche Vervielfältigung, Nutzung und
Weitergabe des nachfolgend wiedergegebenen, von dem Kläger
angefertigten Fotos zu unterlassen pp.
2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.) Die weitergehende Berufung wird
zurückgewiesen
III.) Die Kosten des Rechtsstreits erster
Instanz haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der
Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.
IV.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können jedoch die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden,
wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in
derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten
bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:
Bei Vollstreckung des Anspruches auf Unterlassung
5.000 EUR; Zahlung oder Kostenerstattung 120 % der zu vollstreckenden
Summe. Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche,
unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im
Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.
V.) Die Revision wird nicht zugelassen.
Begründung:
I. Der Kläger ist Fotograf und Inhaber einer
Fotoagentur. Auf Betreiben der Verlagsanstalt Handwerk, Handwerksblatt
fertigte er eine Vielzahl von Fotografien, die den Geschäftsführer der
Beklagten zeigen. Dabei handelt es sich teilweise um Portraitfotos,
teilweise sind neben dem Geschäftsführer auch Mitarbeiter der
Beklagten abgebildet. Die Aufnahmen sollten repräsentativen Zwecken
der Beklagten dienen. Nach der Übersendung von Kontaktabzügen und 45
Vergrößerungen im Format 13 X 18 bestellte und erhielt die Beklagte 12
Abzüge des oben wiedergegebenen Lichtbildes als Passfotos zum Preis
von je 2,50 EUR. Der Kläger beanstandet die unstreitige Verwendung
dieses Fotos für verschiedene Internet-Auftritte. Die Beklagte hält
sich auf Grund von § 60 UrhG für berechtigt, das Foto ihres
Geschäftsführers im Internet zu verbreiten.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche
Feststellungen im übrigen Bezug genommen wird, hat die Beklagte unter
Abweisung eines weitergehenden, auf die AGB des Klägers gestützten
Schadensersatzanspruches zur Zahlung von 4.310 EUR und zur
Unterlassung verurteilt, weil sie nicht die Bestellerin des Bildes und
nicht der auf dem Foto Abgebildete und deswegen § 60 UrhG nicht
einschlägig sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung
eingelegt, mit der sie das Ziel der vollständigen Klageabweisung
verfolgt und weiterhin die Anwendung von § 60 UrhG erstrebt. Es treffe
zwar zu, dass sie nicht der Abgebildete sei, gleichwohl unterfalle die
Veröffentlichung der Vorschrift, weil der Abgebildete ihr
Geschäftsführer sei, der bei typischer Bürotätigkeit an seinem
Arbeitsplatz und deswegen nicht als Privatmann, sondern eben als ihr
Geschäftsführer abgelichtet worden sei. Im übrigen müsse sowohl der
Besteller als auch der Abgebildete in der Lage sein, einen Dritten
umfassend mit der Wahrnehmung seiner verwertungsrechtlichen Befugnisse
zu betrauen. Im Ergebnis sei es so, dass sie lediglich die Rechte
ihres Geschäftsführers wahrgenommen habe. Es fehle auch an dem für
Ansprüche aus §§ 97,72 UrhG erforderlichen Verschulden. Dass § 60 UrhG
nicht zu Gunsten einer GmbH gelte, deren Geschäftsführer der
Abgebildete sei, sei in der Rechtsprechung bislang nicht entschieden
worden. Deswegen habe sie hiermit auch nicht rechnen müssen.
Schließlich sei auch ein zurechenbarer ersatzfähiger Schaden nicht
entstanden. Denn der Kläger stehe nicht anders, als wenn nicht sie,
sondern ihr Geschäftsführer die Bilder als Privatmann veröffentlicht
hätte.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und
meint insbesondere, die Anwendung des § 60 UrhG sei durch die von ihm
zugrundegelegten AGB wirksam ausgeschlossen.
II. Die Berufung ist zulässig und hat auch in der
Sache teilweise Erfolg. Der Beklagten kommt zwar die Vorschrift des §
60 UrhG nicht zu Gute, sie kann jedoch für die Verbreitung des Bildes
auf fremden Internetseiten nicht in Anspruch genommen werden.
1. Der Zahlungsanspruch ist in Höhe von 1.160 EUR
aus §§ 15,16,17,72,97 UrhG begründet.
Das Einstellen des Fotos in eine Internetseite
stellt - was keiner Begründung bedarf – eine den §§ 16 Abs.1 und 17
Abs.1 UrhG unterfallende Vervielfältigung und Verbreitung des gem. §
72 UrhG urheberrechtlich geschützten Lichtbildes des Klägers dar. Ohne
Erfolg beruft sich die Beklagte gegen den dem Grunde nach hieraus
resultierenden Schadensersatzanspruch auf die Ausnahmevorschrift des §
60 UrhG. Dabei lässt der Senat die Frage offen, ob die AGB, die einen
Ausschluss des § 60 UrhG vorsehen, entgegen der Auffassung des
Landgerichts wirksam Vertragsbestandteil geworden sind. Die
Voraussetzungen des § 60 UrhG liegen nämlich nicht vor. Die Vorschrift
räumt dem Besteller eines Bildnisses oder dem Abgebildeten das Recht
der Vervielfältigung und unentgeltlichen Verbreitung ein. Dabei ist
unter einem Bildnis eine bildliche Personendarstellung zu verstehen
(vgl. Schricker-Vogel, UrhG, 2.Aufl., § 60 Rz 13; Dreier/Schulze, UrhG
§ 60 Rz 4; Möhring/Nicolini/Gass, UrhG, 2. Aufl., § 60 Rz 16). Die
Bestimmung dient dem aus der persönlichen Verbundenheit herrührenden
Interesse des Bestellers und - soweit er mit diesem nicht identisch
ist – auch des Abgebildeten, die bildliche Darstellung einer oder
mehrerer Personen, die auf seine Bestellung entstanden ist und/oder
ihn selbst zeigt, auch selbst vervielfältigen und unentgeltlich an
einzelne Dritte weitergeben zu können. Demgegenüber erfasst sie die
öffentliche Wiedergabe des Bildes, an der ein derartiges
schützenswertes und gegenüber den Nutzungsrechten des Urhebers
vorrangiges Erinnerungsinteresse nicht besteht, nicht (vgl.
Schricker-Vogel, a.a.O., Rz 9). Zu der beanstandeten Verbreitung des
Bildes durch öffentliche Wiedergabe im Internet war die Beklagte daher
nicht berechtigt.
Die Beklagte trifft auch der Vorwurf der
Fahrlässigkeit. Ihr war bekannt, dass es sich um ein nicht von ihr
gefertigtes Lichtbild handelte, und sie durfte - was sie selbst auch
nicht für sich in Anspruch nimmt - nicht annehmen, der Erwerb von 12
Passbildern zu je 2,50 EUR berechtige sie, das so erworbene Foto in
das Internet einzustellen und auf diese Weise unbegrenzt weltweit
öffentlich zu verbreiten.
Die Beklagte muss für die durch die Anlagen 7 und
8 zur Klageschrift dokumentierte zweimalige Veröffentlichung des
Bildes auf ihrer Internetseite unter der Internetadresse "www.comm-on.com"
einstehen. Sie ist daher nach der unangefochten gebliebenen Berechnung
des Landgerichts auf S.6 ff der angegriffenen Entscheidung zur Zahlung
des Betrages von 1.160 EUR verpflichtet. Soweit das Landgericht die
Beklagte auch wegen der Veröffentlichung des Bildes auf anderen, nicht
von ihr verantworteten Internetseiten zur Zahlung von Schadensersatz
verurteilt hat, hat ihre Berufung demgegenüber Erfolg. Eine Haftung
auch für diese Veröffentlichungen würde voraussetzen, dass die
Beklagte das Bild den Betreibern jener Internetseiten übermittelt oder
sonst bewusst zugänglich gemacht hätte. Das kann jedoch der
Entscheidung nicht zugrundegelegt werden. Die Weitergabe des Bildes
müsste für die als juristische Person selbst handlungsunfähige
Beklagte deren Geschäftsführer oder ein anderer verantwortlicher
Mitarbeiter vorgenommen haben. Das hat indes der Kläger nicht in
einlassungsfähiger Weise dargelegt. Vielmehr stellt sich die
unsubstantiierte Darstellung auf S.6 der Klageschrift, wonach die
Beklagte das "Foto einem Dritten ... überlassen und weitergegeben"
hat, als reine Schlussfolgerung aus dem Umstand dar, dass das Foto
auch auf andere, nicht von der Beklagten verantwortete Internetseiten
eingestellt worden ist. Entgegen der Auffassung, die der Kläger in dem
ihm nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 4.12.2003 geäußert hat, ist
deswegen die bewusste Überlassung des Fotos an einen bestimmten
Dritten, der seinerseits die Nutzung im Internet zu verantworten hat,
nicht gem. § 138 Abs.4 ZPO als zugestanden anzusehen. Es besteht auch
kein Erfahrungssatz, aus dem herzuleiten wäre, dass die Beklagte auf
diese Weise das Foto Dritten zugänglich gemacht hätte. Das Lichtbild
war für jeden Internetnutzer, der die aus deren Firma leicht
abzuleitende Internetadresse der Beklagten kannte oder sonst auf deren
Internetauftritt gestoßen war, im Internet einsehbar und konnte von
dort aus kopiert werden. Überdies ist das Foto, das den
Geschäftsführer der Beklagten im Portrait zeigt, in den drei hier in
Rede stehenden, durch die Anlagen 9 - 11 zur Klageschrift
dokumentierten Fällen von solchen Unternehmen in das Internet
eingestellt worden, bei denen er als Referent aufgetreten ist. Es
liegt daher nahe, dass das Foto gerade nicht von der Beklagten,
sondern von deren Geschäftsführer persönlich in seiner Eigenschaft als
Referent dem Betreiber der Website überlassen worden ist.
1. Demgegenüber hat die Berufung keinen Erfolg,
soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung
der Verwertung des Bildes richtet.
Soweit der Unterlassungsantrag eine zukünftige
Verbreitung des Bildes im Internet zum Gegenstand hat, ergibt sich
dies bereits aus den vorstehend zu 1) dargelegten Gründen: § 60 UrhG
rechtfertigt eine öffentliche Wiedergabe nicht. Über diese konkrete
Verletzungsform hinaus besteht aber auch die Gefahr einer
Vervielfältigung und Veröffentlichung des Bildes nicht nur im
Internet, sondern etwa auf Geschäftsbriefen, Werbematerialien oder in
ähnlichen Verlautbarungen der Beklagten. Denn das Wesen der
Rechtsgutsverletzung liegt nicht darin, dass die Beklagte das Foto
gerade im Internet verbreitet, sondern darin, dass sie überhaupt das
ihr zugängliche Passfoto vervielfältigt und anderen zugänglich gemacht
hat. Das Einstellen des Bildes zu Repräsentationszwecken im Internet
mit seiner potenziell weltweiten Reichweite begründet daher die
Gefahr, dass die Beklagte auch auf die beschriebene herkömmliche Weise
von dem Bild Gebrauch machen wird.
Auch diese nach der Veröffentlichung im Internet
drohende Nutzung des Fotos ist nicht durch die Vorschrift des § 60
UrhG gerechtfertigt. Das ergibt sich allerdings nicht schon aus dem
Umstand, dass die beschriebenen Nutzungen zu gewerblichen Zwecken
vorgenommen würden. Die Bestimmung des § 60 UrhG setzt in ihrer
aktuellen, durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft vom 10.9.2003 (BGBl. I S.1774) geänderten
Fassung zwar voraus, dass die Verbreitung nicht zu gewerblichen
Zwecken erfolgt, auf das Verfahren ist die Norm aber in ihrer früheren
Fassung anzuwenden, die diese Einschränkung noch nicht enthielt. Denn
der Unterlassungsanspruch ist zwar auf die Zukunft gerichtet, gründet
sich aber auf den in der Verbreitung des Fotos im Internet liegenden
Verstoß, der bereits im September 2002 und damit vor Inkrafttreten der
Gesetzesnovelle erfolgt ist, und das Gesetz enthält eine
Überleitungsvorschrift, die derartige Fälle erfasst, nicht. Die
Beklagte ist aber deswegen nicht gem. § 60 UrhG a.F. zu der
beschriebenen Nutzung berechtigt, weil sie weder Bestellerin des
Fotos, noch auf diesem abgebildet ist. Aus diesem Grunde kann auch im
Rahmen des Unterlassungsanspruches offen bleiben, ob die Anwendung der
Vorschrift von den Parteien vertraglich wirksam ausgeschlossen worden
ist.
Die Beklagte ist zunächst nicht Bestellerin im
Sinne der Vorschrift. Besteller ist derjenige, der mit dem Fotografen
den Werkvertrag über die Herstellung des Fotos im eigenen Namen und
für eigene Rechnung schließt (vgl. Schricker-Vogel, a.a.O. Rz.17;
Dreier/Schulze, UrhG § 60 Rz 6; Möhring/Nicolini/Gass, UrhG, 2. Aufl.,
§ 60 Rz 14). Es kann nicht festgestellt werden, dass dies die Beklagte
war. Nach der Darstellung des Klägers hat er den Auftrag von der
Verlagsanstalt Handwerk, Deutsches Handwerksblatt erhalten und hat
diese ihm vereinbarungsgemäß die Material- und Fahrkosten erstattet.
Dem hat die Beklagte nicht widersprochen. Mangels näherer
tatsächlicher Anhaltspunkte kann die Beklagte nicht allein deswegen
gleichwohl als Bestellerin angesehen werden, weil die Fotos, die sie
zu Repräsentationszwecken einsetzen wollte, in ihrem Interesse
angefertigt worden sind. Die Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng
auszulegen (vgl. Schricker-Vogel, a.a.O., Rz. 4 a.E. m.w.N.) und kann
bei der gegebenen Sachlage nicht auf die hinter der Verlagsanstalt
stehende Beklagte erstreckt werden, zumal diese bzw. ihr
Geschäftsführer und weitere Mitarbeiter zwar an der Anfertigung einer
Vielzahl von Bildern mitgewirkt haben, sie später aber neben den 45
Vergrößerungen im Format 13 X 18 zu 6 DM lediglich die in Rede
stehenden Passbilder abgenommen hat.
Die Beklagte ist auch nicht auf dem Foto
abgebildet, abgebildet ist vielmehr ihr Geschäftsführer. Die Abbildung
ihres Geschäftsführers stellt indes nicht die Abbildung einer GmbH
dar. Das gilt auch angesichts des Umstandes, dass eine GmbH als
juristische Person nicht abgebildet werden kann und im Geschäftsleben
durch ihren Geschäftsführer vertreten und repräsentiert wird. Die
Vorschrift hat den bereits beschriebenen Zweck, wegen der durch das
Bildnis der eigenen Person begründeten persönlichen Verbundenheit
(auch) dem Abgebildeten das Recht der unentgeltlichen Verwertung durch
Weitergabe an Dritte einzuräumen. Dieses durch die Bestimmung
geschützte persönliche Interesse an dem eigenen Bild kann nur
natürliche, nicht aber juristische Personen betreffen und steht daher
der Beklagten als GmbH nicht zu. Aus diesem Grunde ist die Beklagte
nicht deswegen berechtigt, das streitgegenständliche Foto ihres
Geschäftsführers ohne Zustimmung des Klägers etwa für die Gestaltung
einer Präsentationsmappe zu verwenden, weil auf ihm ihr
Geschäftsführer abgebildet ist. Dem kann auch nicht entgegen gehalten
werden, anstelle der Beklagten habe ihr Geschäftsführer das Recht, in
dem von § 60 UrhG a.F. gezogenen Rahmen das Bild zu nutzen. Denn die
Erstellung einer solchen, die Beklagte betreffenden
Repräsentationsmappe stellt auch dann, wenn sie von ihrem
Geschäftsführer vorgenommen wird, eine Nutzung des Fotos durch die
Beklagte und nicht durch ihren Geschäftsführer persönlich dar und
unterfällt damit der Vorschrift nicht. Der Geschäftsführer der
Beklagten selbst darf als Abgebildeter das Foto für eigene Zwecke gem.
§ 60 UrhG nutzen. Zu diesen Zwecken gehört aber eine Verwendung des
Fotos nicht, die nicht der Präsentation des Geschäftsführers
persönlich, sondern der Beklagten dient. Ohne Erfolg beruft sich die
Beklagte darauf, der Abgebildete müsse in der Lage sein, einen Dritten
umfassend mit der Wahrnehmung seiner verwertungsrechtlichen Interessen
zu betrauen. Es trifft zwar zu, dass der Berechtigte - was durch die
Neufassung des Gesetzes in den Wortlaut von § 60 Abs.1 S.1 UrhG
aufgenommen worden ist - auch schon gem. § 60 UrhG a.F. seine Rechte
nicht nur selbst wahrnehmen kann, sondern das Bildnis auch durch
Dritte vervielfältigen lassen darf (vgl. Schricker-Vogel, a.a.O., Rz
21). Das erweitert aber die eigenen Rechte der Beklagten nicht. Diese
darf danach die Nutzungen für ihren Geschäftsführer ziehen, die ihm
persönlich erlaubt sind, dazu gehört aber aus den dargestellten
Gründen die mit Blick auf die Einstellung in das Internet drohende
Verwertung in Präsentationen, Werbematerialien und anderen in Betracht
kommenden Veröffentlichungen, die die Beklagte selbst und nicht ihren
Geschäftsführer zum Gegenstand haben, nicht. Für die Entscheidung ist
schließlich ohne Bedeutung, ob die Beklagte, wie sie meint, nicht
damit rechnen musste, dass § 60 UrhG nicht auf eine GmbH anwendbar
ist. Denn der Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs.1 S.1 UrhG setzt ein
Verschulden nicht voraus.
Ist damit der Unterlassungsanspruch in der weiten
von dem Landgericht zuerkannten Fassung begründet, so hat der Senat
lediglich zum Zweck der besseren Identifizierung des Fotos dieses in
den Tenor eingeblendet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der
Revision gem. § 543 ZPO liegen nicht vor.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 9.310 EUR.