
OBERLANDESGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 15 U 221/01
Entscheidung vom 28. Mai 2002
In dem Verfahren
betr. den Erlaß einer einstweiligen Verfügung
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Köln auf die mündliche
Verhandlung vom 23. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht Dr. Jährig sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Dr.
Diederichs und Scheffler
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen
das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05. Oktober 2001 – 28
0 346/01 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Verfügungsbeklagte.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F.
abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die an sich statthafte, in der gesetzlichen
Form und Frist eingereichte und begründete Berufung der Verfügungsbeklagten
(fortan: Beklagte) ist zulässig. In der Sache indes bleibt sie ohne Erfolg. Im
Ergebnis hält die angefochtene Entscheidung den gegen sie geführten
Rechtsmittelangriffen stand.
Das landgerichtliche Urteil unterliegt nicht etwa deswegen der Aufhebung oder
Abänderung, weil die Kammer – wie die Beklagte meint – einen zu unbestimmt
gefassten Verfügungsantrag eigenständig konkretisiert und sich dadurch über die
Grenzen insbes. der §§ 308 Abs. 1 S. 1, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinweggesetzt hat.
Grundsätzlich räumt § 938 ZPO dem Gericht ein Ermessen ein, welche Anordnungen
es zur Erreichung des verfolgten Verfügungszwecks für geboten hält. Wenngleich
ein Untersagungsbegehren so bestimmt wie möglich formuliert werden sollte, ist
das Gericht dennoch nicht gehindert, einschränkende Konkretisierungen
anzubringen, wie dies hier geschehen ist.
Die vorgenommene Eingrenzung präzisiert das zu beachtende Verbot auch so
hinlänglich, dass dessen Befolgung notfalls zwangsweise mit den Mitteln des
Vollstreckungsrechts durchgesetzt werden könnte. Da das Unterlassungsgebot in
die Zukunft gerichtet ist, kann es zwangsläufig noch keinen individualisierten
Verletzungsfall bezeichnen, sondern sich lediglich an der in der Vergangenheit
bereits verwirklichten Verletzungsform orientieren. Dem trägt die Tenorierung
des landgerichtlichen Urteils gebührend Rechnung. Diese ist auch nicht – wie die
Berufung moniert – unter Berücksichtigung dessen zu weit gefasst, dass die
Beklagte „keine Herrschaft über das gesamte Internet“ besitzt. Ihre
Argumentation lässt außer Ansatz, dass es speziell der Beklagten verboten worden
ist, Abbildungen und inkriminierten Art zu veröffentlichen oder veröffentlichen
zu lassen. Dieses Unterlassungsangebot kann sich naturgemäß allein auf
Sachverhalte beziehen, auf deren Realisierung die Beklagte Einfluss nehmen kann,
weil sie eine dazu gehörige Rechtsmacht innehat.
Ebensowenig wie die Fassung des Urteilstenors gibt die Begründung, mit der das
Landgericht zur Bejahung der Passivlegitimation der Beklagten gelangt ist,
berechtigten Anlass zu Beanstandungen. Die Beklagte war – was sie
schlechterdings nicht in Abrede stellen kann – im maßgeblichen Zeitraum
(September 2000 bis Juni 2001) Inhaberin der Domain. Dass sie insoweit lediglich
eine formalrechtliche Position gehalten haben will, weil die Registrierung des
Namens im Auftrag und für Rechnung der M.C. beantragt worden sei, lässt ihre
Passivlegitimation nicht entfallen. Sie hat nämlich nach außen hin einen anderen
Anschein als den eines bloßen „Statthalters“ gesetzt. So hat sie die Homepage
unter M. Deutschland geführt, im „Impressum“ sind ihre Firmenbezeichnung und
ihre Geschäftsadresse angegeben und als Ansprechpartner für die im einzelnen
umschriebenen Bereiche sind Mitarbeiter ihres Unternehmens namentlich benannt.
Dass irgendwo kleingedruckt auch einmal der Name „M.C.“ zu lesen steht, enthebt
sie nicht ihrer Verantwortung für die unter ihrer Domain ins Internet
eingestellten Inhalte.
Zu eben diesen Inhalten gehörte bis zu der Sperrung am 21.06.2001 auch die
Community „F.o.S.“, die ein mit dem Pseudonym „E.“ versehener privater Nutzer in
die Homepage „M.. de“ eingebracht hatte. Dass die dort veröffentlichen Bilder,
jeweils mittels technischer Manipulation hergestellte Kombinationen aus den
Köpfen Prominenter und den in abszöner Pose abgebildeten Körpern anderer
Personen, das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen – hier speziell der
Verfügungsklägerin (künftig: Klägerin) – gröblichst verletzen, steht außer Frage
und wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Demzufolge hat die
Klägerin in entsprechender Anwendung von §§ 823, 1004 BGB Anspruch darauf, dass
derartige Rechtsverletzungen künftig unterbleiben. Dieser Inanspruchnahme ist
auch die Beklagte ungeachtet dessen ausgesetzt, dass es sich bei ihr um eine
Diensteanbieterin im Sinne des zur „Tatzeit“ geltenden Gesetzes über die Nutzung
von Telediensten (TDG) handelt, worunter nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 1
TDG natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen zu verstehen
sind, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den
Zugang zur Nutzung vermitteln. Solche Diensteanbieter haften zwar nur nach
Maßgabe des § 5 TDG, der eine Filterfunktion erfüllt, um im Blick auf die
spezifischen Umstände des Internet bestimmte Fälle von der verantwortlichen
Zurechnung auszuschließen (vgl. etwa Köhler/Arndt, Recht des Internet Rdz. 419).
Es besteht aber schon ein Meinungsstreit darüber, ob die dort geregelten
Haftungsbeschränkungen nur auf die verschuldensabhängigen Haftungstatbestände
anzuwenden sind (Koch CR 1997, 193, 198) oder ob sie auch für den – hier
angesprochenen – Bereich der Störerhaftung gelten (so Köhler/Arndt a. a. O.;
insow. wohl verneinend Spindler NJW 1997, 3193, 3195, dort Fn. 25; offenlassend
OLG Köln – 6. Zivilsenat – OLG-Report 2002, 80, 81 m. w. N.). Eine Entscheidung,
ob dieser oder jener Auffassung zu folgen ist, fordert der zu beurteilende
Sachverhalt indessen nicht heraus, weil keine der in Abs. 2 und 3 des § 5 TDG
vorgesehenen Haftungserleichterungen zum Zuge kommt, vielmehr dessen Absatz 1
einschlägig ist, der besagt, dass Diensteanbieter für eigene Inhalte nach den
allgemeinen Gesetzen verantwortlich sind.
„Eigene“ Inhalte meint nicht ausschließlich diejenigen, die von dem Provider
herrühren, die er selbst verfasst hat und deren Schöpfer bzw. Urheber er ist,
sondern darüber hinaus auch fremd erstellte Inhalte, die der Dienstanbieter sich
zueigen macht (vgl. BT-Drucks. 13 / 7385 S. 19), die er so übernimmt, dass er
aus der Sicht eines objektiven Nutzers für sie Verantwortung tragen will. Dazu
bedarf es wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles (Pelz ZUM 1998,
530, 532; Spindler NJW 1997, 3193, 3196). Entscheidend ist insoweit die Art der
Datenübernahme, ihr Zweck und die konkrete Präsentation der fremden Daten durch
den Übernehmenden (Köhler/Arndt a. a. O. Rdz. 420). Allein die Tatsache, dass
der Anbieter einen fremden Inhalt als solchen kenntlich gemacht hat, kann noch
nicht in jedem Fall seine Haftung wegen eigenen Inhalts ausschließen. Als
Abgrenzungsrichtschnur kann die Rechtsprechung zur erforderlichen Distanzierung
von Presseorganen gegenüber wiedergegebenen Zitaten oder Informationen
vorsichtig und mit Modifikationen herangezogen werden (Spindler NJW 1997, 3193,
3196; in diesem Sinne auch Pelz ZUM 1998, 530, 532). Diese setzt eine eigene und
ernsthafte Distanzierung des Erklärenden von den Äußerungen eines Dritten
voraus. Hierzu reicht es beispielsweise nicht aus, dass der Anbieter bei
Wiedergabe ehrverletzender Äußerungen lediglich auf die eigene Verantwortung
ihres Urhebers verweist. Besitzt jemand die Urheber- und Nutzungsrechte an einem
online bereitgestellten Werk, so wird dies regelmäßig als Indiz für einen
eigenen Inhalt angesehen werden können (Müller-Terpitz in Kröger/Gimmy, Handbuch
zum Internet S. 193).
Legt man diese Maßstäbe an, so spricht zunächst gegen ein Zueigenmachen, dass
die Fremdheit für den Nutzer erkennbar war, die Anonymisierung offengelegt und
ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass die Beklagte bzw. Microsoft für
den Inhalt dieser Web-Seite nicht verantwortlich zeichne. Bei gesamtschauender
Betrachtung indes reichen angesichts des Maßes an Einflußnahme und Steuerung
durch die Beklagte sowie der Art der Präsentation und des damit verfolgten Zwecks die voraufgeführten Umstände nicht aus, um aus
der Sicht eines objektiven Nutzers eine ernsthafte und genügende Distanzierung
des Diensteanbieters von den auf seine Web-Seiten eingestellten Inhalten
deutlich werden zu lassen. So schließt – wie bereits dargelegt – allein die
Kenntlichmachung eines fremden Inhalts als eines solchen dessen Zurechnung zu
dem Anbieter keineswegs zwingend aus. Bei moderierten News-Groups oder
Chat-Foren ist in aller Regel ohne weiteres erkennbar, dass es sich um Beiträge
handelt, die nicht vom Provider, sondern von Dritten stammen. Dadurch jedoch,
dass dieser eine an den gestellten Anforderungen ausgerichtete Vorkontrolle –
hier durch Einforderung einer Beschreibung des Inhaltes der geplanten Commuity
und Einschätzung ihrer altersbezogenen Eignung – ausübt und den Beitrag in sein
eigenes Diensteangebot integriert, erweckt er den Anschein, sich mit den fremden
Inhalten grundsätzlich zu identifizieren und sich diese zueigen zu machen (vgl.
Pelz ZUM 1998, 530, 533).
Die Beklagte gibt, wenn auch nur grob strukturiert, die Infrastruktur der
Communities vor, indem sie Themenschwerpunkte bildet und eine bildliche oder
textliche Ausgestaltung der Beiträge vorschreibt. Auf diese Weise wirkt sie
initiierend und lenkend auf die Schaffung überhaupt wie auch auf die Inhalte der
Communities ein. Diese sind in die übrigen – eigenen – Internetseiten der
Beklagten vollständig eingebettet und werden selbst von werbenden Aussagen der
Beklagten für eigene Produktangebote eingerahmt. Es ist im Hinblick darauf wie
ferner in Ansehung dessen, dass die Einstellung von Prominentenbildern ins
Internet wenig mit der Eröffnung eines Diskussionsforums gemein hat, nicht
ersichtlich, welchem anderen Zweck als dem der Förderung eigener
wirtschaftlicher Interessen die Hereinnahme der Communities zu dienen bestimmt
sein soll. Obschon auf „E.“ als den anonymisierten Urheber der Beiträge
hingewiesen wird, ist doch nicht zu verkennen, dass aus der Sicht des
unbefangenen Betrachters der einstellende „Manager“ im Vergleich zu der
Beklagten als gänzlich untergeordnet erscheint, dieser ihr gegenüber vollständig
in den Hintergrund tritt.
Ob dieser in seiner Eigenschaft als „Manager“ einen Anspruch auf Geheimhaltung
seiner Identität für sich reklamieren kann oder nicht vielmehr seinerseits als „content
provider“ anzusehen ist, sei hier nur als Frage in den Raum gestellt. Ihr kommt
unter dem Aspekt Bedeutung zu, dass die Begrenzung der deliktsrechtlichen
Verantwortlichkeit der Telediensteanbieter und ggfls. auch ihrer Störerhaftung
zu keiner Aushöhlung des Persönlichkeitsrechtsschutzes führen darf. Letztlich
käme es dazu aber, wenn sich der Telediensteanbieter dahin zurückziehen könnte,
selbst – mangels Kenntnis vom Inhalt – gemäß § 5 Abs. 2 TDG von der Haftung frei
zu sein, weil es sich um einen fremden Beitrag handele, der „Fremde“ jedoch
nicht zur Rechenschaft zu ziehen ist, weil dessen Identität vom Provider unter
Berufung auf datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht preisgegeben zu werden
braucht. Dieser Interessenwiderstreit verlangt nach einer so klaren und
weitreichenden Distanzierung der Dienstanbieters vom Inhalt der in seine
Web-Seiten übernommenen Communities, dass nicht mehr er, sondern nur noch der
wirkliche Verfasser des Beitrages als der keines Datenschutzes bedürftige
Urheber in Erscheinung tritt, der dafür zivil- und strafrechtlich zur
Verantwortung gezogen werden kann.
Haben schon die gegen eine ausreichende Distanzierung sprechenden vorstehend
behandelten Gesichtspunkte ein deutliches Übergewicht im Vergleich zu denen, die
die Beklagte zu ihren Gunsten ins Feld führen kann, so tritt noch als ein dieses
Ergebnis bestärkender Umstand hinzu, dass sich die Beklagte als ein Microsoft
angeschlossenes Unternehmen in den Nutzungsbedingungen (vgl. Anlagen AS 9, AH Bl.
20, bzw. AG 10, AH Bl. 56, dazu Bl. 165 GA) das Recht „zur Nutzung“ bzw. „zur
Verwendung Ihrer Sendung in Verbindung mit dem Betrieb Ihrer
Internettätigkeiten“ ausbedungen hat. Dies ist ein zusätzliches Indiz dafür,
dass sich die Beklagte den an sich fremden Inhalt zueigen gemacht hat, so dass
sie in Ansehung von § 5 Abs. 1 TDG nach den allgemeinen Gesetzen haftet.
Am der Störereigenschaft der Beklagten ist nicht nachhaltig zu zweifeln. Sie
muss sich eine adäquat kausale Veranlassung der Rechtsgutsverletzung zurechnen
lassen, hat sie doch durch ihre Initiative und ihre Themen-/Gestaltungsvorgaben
die Einstellung – auch manipulierter – Prominentenbilder ins Internet
herausgefordert. Worin sonst sollte der Anreiz für die Veröffentlichung von
Fotos gefunden werden, wenn es sich dabei ausschließlich um solche gehandelt
hätte, die regelmäßig in sämtlichen Medien anzuschauen sind ? Eine konkrete
Kenntnis vom Inhalt jeder einzelnen Community ist in diesem Zusammenhang nicht
vonnöten. Zur Annahme der Störereigenschaft reicht es aus, dass der
rechtsverletzende Gebrauch der von der Beklagten angebotenen Möglichkeit, ihre
Web-Seiten zu nutzen, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag (vgl. Wiebe
CR 2002, 54 und die dort. Nachw.).
Deswegen dringt die Beklagte auch nicht mit ihrem Argument durch, im Internet
sei es unmöglich, Inhalte der Beiträge eines Nutzers im vorhinein zu filtern,
ihr könne folglich die Erfüllung des Untersagungsgebots nicht abverlangt werden.
Ihre Haftung gründet auf ihrem eigenen Verursachungsbeitrag zu der
Rechtsgutsverletzung. Es ist ihre Sache, dafür Sorge zu tragen, dass ihr fremde
Inhalte nicht als eigene zugeordnet werden können. Dafür mag es notwendig sein,
dass sie Gestaltung, Thematik und Zweck der Präsentation solcher Communities neu
überdenkt und sachgerecht regelt.
Der Unterlassungsanspruch, der der Klägerin nach dem bisher Gesagten
zuzubilligen ist, scheitert schließlich nicht an fehlenden Wiederholungsgefahr.
Für deren Bestehen streitet angesichts der bereits einmal begangenen
Rechtsverletzung schon generell eine diesbezügliche Vermutung. Einzelfallbezogen
kommt hier noch hinzu, dass die Beklagte geltend macht, sie sei zur Einhaltung
des Verbotes faktisch gar nicht imstande, woraus im Umkehrschluss zu folgern
ist, dass gleichartige Rechtsverletzungen selbst aus ihrer Sicht jederzeit
erneut passieren können.
Dem Begehren der Klägerin mangelt es auch nicht an der Dringlichkeit. Spätestens
seit Vorlage des „Fan“-Briefes vom 04.06.2001 (Bl. 183 GA) ist glaubhaft
gemacht, dass sie unverzüglich nach Kenntniserlangung die gebotenen rechtlichen
Schritte in die Wege geleitet hat.
Die nach Maßgabe des angefochtenen Urteils bestätigte einstweilige Verfügung ist
nach alledem zu Recht erlassen worden; der Berufung der Beklagten muss demnach
der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist in Ansehung von § 542 Abs. 2
ZPO n. F. entbehrlich.
Gegenstandwert für das Berufungsverfahren:
100.000,00 DM = 51.129,19 Euro
Dr. Jährig
Scheffler Dr. Diederichs