
OBERLANDESGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 207/00
Entscheidung vom 29. Juni 2001
In dem Rechtsstreit
(...)
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die
mündliche Verhandlung vom 04. Mai 2001für R E C H T erkannt
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.09.2000
verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln (33 0 248/00)
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden
Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche,
unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der
Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen
Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin, die Firma ,Printer-Store
EDV-Handelsgesellschaft mbH' mit Sitz in Düsseldorf, ist seit 1994 mit ihrer
Firmenbezeichnung im Handelsregister eingetragen und tritt seitdem unter dieser
Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr auf. Ausweislich der
Handelsregistereintragungen ist ihr Geschäftsgegenstand der Handel mit EDV,
Druckern und sonstigen EDV-Hardware Artikeln, die Durchführung von Service
Leistungen im EDV-Bereich sowie die Wiederaufbereitung von Druckerkomponenten,
weiterhin der Betrieb einer Werbeagentur, das Erbringen von
Web-Design-Leistungen sowie die Beratung und Gestaltung von Internet-Präsenzen.
Der unter der Firma ** handelnde Beklagte möchte künftig das
Online-Vertriebsgeschäft mit Computern und Zubehör betreiben. Er beabsichtigt
unter anderem, Web-Design einem breiten Publikum zugänglich zu machen. Er hat
sich bei der Reservierungsstelle DENIC eG die Internetdomain "www.printerstore.de"
reservieren lassen, und zwar nachdem Marktzutritt der Klägerin. Wegen der
Einzelheiten der unter dieser Domain freigeschalteten Homepage, auf der noch
keine Inhalte hinterlegt sind, wird auf den als Anlage K 5 zur Klageschrift zu
den Akten gereichten Ausdruck der Homepage (Blatt 16 d.A.) verwiesen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte
verletze durch die Reservierung der Domain "printerstore.de" ihre älteren
Namens- und Firmenrechte. Ihrem Firmenbestandteil "Printer-Store" komme
hinreichende Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft zu. Im übrigen hat die
Klägerin für ihre Firmenbezeichnung Verkehrsgeltung in Anspruch genommen und in
diesem Zusammenhang behauptet, sie sei unter ihrer Firma bundesweit tätig.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die
Domain "http://www.printerstore.de" zu reservieren und/oder unter der Domain
"http://www.printerstore.de' aufzutreten,
2. die Domain "http://www.printerstore.de" durch
schriftliche unwiderrufliche Erklärung der zuständigen Reservierungsstelle
Denic eG gegenüber sowie durch schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung der
Klägerin gegenüber herauszugeben,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im
Internet die Domain 'http://www.printerstore.de' zu halten und/oder zu
benutzen bzw. benutzen zu lassen,
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr
sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist oder noch
entstehen wird, dass der Beklagte die Domain 'http://www.printerstore.de'
reserviert hält.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Verkehrsgeltung des Firmenbestandteils
,Printer-Store' und seine namensmäßige Unterscheidungskraft bestritten. Er hat
die Auffassung vertreten, bei der Bezeichnung ,Printer-Store' handele es sich um
einen sprachüblichen, rein beschreibenden Gattungsbegriff ohne Kennzeichnungs-
und Unterscheidungskraft. Namens- und markenrechtliche Ansprüche könnten hierauf
nicht gestützt werden. Jedenfalls dürfe die Verwendung der
streitgegenständlichen Domain nicht losgelöst vom konkreten Geschäftsgegenstand
verboten werden. Im übrigen handele es sich bei der Klägerin nur um ein kleines
und nur im regionalen Raum Düsseldorf tätiges Unternehmen.
p> Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den
Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage und unter gleichzeitiger
Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel dazu verurteilt, es zu unterlassen,
die angegriffene Internet-Domain zu reservieren und/oder unter dieser Domain im
geschäftlichen Verkehr aufzutreten, sowie die Domain durch Verzichtserklärung
gegenüber der zuständigen Reservierungsstelle DENIC eG freizugeben. Zur
Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt,
in dem zuerkannten Umfang habe die Klägerin aus §§ 15 Abs. 2, 5 Abs. 2 MarkenG
Anspruch auf Unterlassung, weil dem Firmenbestandteil ,Printer-Store'
Kennzeichnungskraft zukomme und Verwechslungsgefahr bestehe. Der
Firmenbestandteil ,Printer-Store' sei prägender und allein kennzeichnen der
Bestandteil der Firma der Klägerin, er sei nicht rein beschreibend und daher
grundsätzlich schutzfähig. Wegen der nahezu bestehenden Identität zwischen der
Domain ,printerstore.de' und dem Firmenbestandteil ,Printer-Store' auf der einen
Seite und dem sich zumindest in Teilbereichen deckenden wirtschaftlichen
Betätigungsfeld der Parteien auf der anderen Seite genüge auch eine im unteren
Bereich anzusiedelnde Kennzeichnungskraft, um den Unterlassungsanspruch
auszulösen. Auf die Frage der bundesweiten Tätigkeit der Klägerin oder gar die
behauptete Verkehrsgeltung ihres Firmenbestandteils komme es deshalb nicht an.
Zwar liege im Falle der reinen Registrierung einer Domain noch keine ,Benutzung
im geschäftlichen Verkehr' im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG vor. Insoweit
bestehe jedoch Erstbegehungsgefahr, diese löse einen vorbeugenden
Unterlassungsanspruch aus. Da der Beklagte auch keine anderweitigen
Benutzungsabsichten substantiiert dargelegt habe, habe die Klägerin Anspruch auf
Freigabe der Domain. Da andererseits die bloße Registrierung der Domain einen
Schadenseintritt nicht als wahrscheinlich erscheinen lasse, habe der von der
Klägerin gestellte Feststellungsantrag keinen Erfolg. Wegen der weiteren
Einzelheiten der Argumentation des Landgerichts wird auf die angefochtene
Entscheidung (Blatt 128 ff. d.A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 24.10.2000 zugestellte Urteil hat der
Beklagte am 24.11.2000 Berufung eingelegt und diese nach zweifacher Verlängerung
der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.02.2001 mit einem an diesem Tage bei
Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Er wiederholt und vertieft
namentlich seine bereits in erster Instanz vertretene Rechtsauffassung dem
Firmenbestandteil ,Printer-Store' für ein Unternehmen, das Drucker, EDV-Anlagen,
EDV-Hardware-Artikel vertreibt und Service-Dienstleistungen im EDV- und
Internet-Bereich anbietet, könne eine kennzeichnungsrechtliche
Unterscheidungskraft nicht zugesprochen werden. Der Wortbestandteil ,Printer'
werde in der von Anglizismen geprägten EDV-Sprache als Synonym für das deutsche
Wort ‚Drucker’ verwendet, das Wort ‚Store’ werde vom Verkehr als Synonym für das
deutsche Wort ‚Laden’ oder ‚Lager’ verstanden. Damit handele es sich bei dem
Firmenbestandteil ,Printer-Store' der Klägerin um ein rein deskriptives Wort
ohne Unterscheidungskraft. Eine Verkehrsgeltung für den Firmenbestandteil
,Printer-Store“ könne die Klägerin nicht für sich in Anspruch nehmen. Eine
solche sei schon nicht schlüssig dargetan und werde im übrigen bestritten. Zu
der von ihr behaupteten überregionalen Tätigkeit habe die Klägerin nicht
genügend vorgetragen und auch keine Belege vorgelegt.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches
Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie behauptet, sie trete mit
ihrem Firmenbestandteil ‚Printer-Store’ bundesweit seit 1994 mit großem Erfolg
im Geschäftsverkehr auf, die Kennzeichnung genieße Verkehrsgeltung. Im übrigen
komme ihrem Firmenbestandteil originäre Kennzeichnungskraft zu. Selbst wenn das
nicht der Fall sein sollte, sei der Beklagte gemäß § 1 UWG zur Unterlassung
verpflichtet, weil er sich dann einen Gattungsbegriff als Domain habe eintragen
lassen und sie - die Klägerin - dadurch in unlauterer Weise in ihrem Absatz
behindere. Insoweit liege der Streitfall nicht anders als der Lebenssachverhalt,
der der Entscheidung ‚Mitwohnzentrale.de’ des Oberlandesgerichts Hamburg vom
13.07.1999 (OLGR, 2000, 81 ff.) zugrundegelegen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen
Anlagen Bezug genommen, die mit Ausnahme des nachgelassenen Schriftsatzes der
Klägerin vom 23.05.2001 (Blatt 248 ff. d.A.) und des nicht nachgelassenen
Schriftsatzes des Beklagten vom 01.06.2001 (Blatt 255 f. d.A.) sämtlich
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache
Erfolg. Denn der Klägerin stehen die ihr vom Landgericht zuerkannten
Unterlassungsansprüche weder aus § 15 MarkenG noch aus sonstigem Rechtsgrund zu.
Insbesondere lassen sich die erhobenen Unterlassungsansprüche nicht aus § 1 UWG
herleiten.
Zunächst ergeben sich aus der Verwendung der Internet Domain
‚printerstore.de’ keine unternehmenskennzeichenrechtlichen Ansprüche aus § 15
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 MarkenG. Denn dem Bestandteil ‚Printer-Store’ in
einer Firma, die im EDV-Bereich tätig ist und insbesondere mit Druckern und
Druckerzubehör handelt und insoweit Dienstleistungen anbietet, kommt entgegen
der Auffassung des Landgerichts eine originäre, namensmäßige
Unterscheidungskraft nicht zu.
Nach § 15 Absätze 1, 2, 4 und 5 in Verbindung mit § 5
MarkenG gewährt der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung ihrem
Inhaber ein ausschließliches Recht und Dritten ist es bei anderweitiger
Unterlassungsverpflichtung (§ 15 Abs. 4 MarkenG) untersagt, die geschäftliche
Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in
einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten
Bezeichnung hervorzurufen. Dabei erstreckt sich der Firmenschutz der §§ 5 Abs.
2, 15 Abs. 2 MarkenG - das hat das Landgericht zutreffend herausgestellt - auch
auf Bestandteile einer Firma, sofern diese selbst kennzeichnungskräftig sind. Da
die Vorschriften des Markengesetzes nach der amtlichen Begründung zum
Markenrechtsreformgesetz (abgedruckt in: von Mühlendahl, Deutsches Markenrecht,
Seite 137) ohne sachliche Änderung an die Stelle des § 16 Abs. 1 UWG a.F.
getreten sind, kann bei der Geltendmachung firmenkennzeichnungsrechtlicher
Unterlassungsansprüche nach dem Markengesetz zur Auslegung von § 5 MarkenG
grundsätzlich insbesondere auf die Rechtsprechung zu § 16 UWG a.F.
zurückgegriffen werden. Das entspricht der allgemeinen Meinung (vgl. nur: BGH
WRP 1997, 952, 954 ‚L’Orange’; BGH GRUR 1997, 468, 469 ‚NetCom’ BGH GRUR 1996,
68, 69 ‚COTTON LINE’; BGH GRUR 1995, 825, 826/827 ‚Torres’; vgl. auch
Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 15 Rn. 32 sowie Fezer, Markenrecht, § 15 Rn. 2). Einem
als Firmenschlagwort verwendeten Firmenbestandteil, aus dem Firmenrechte.
hergeleitet werden, kann kennzeichenrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus
indes nur zugesprochen werden, wenn er geeignet ist, bei der Verwendung im
Verkehr ohne weiteres als Name des. Unternehmens zu wirken (vgl. statt vieler:
BGH, a.a.O. ‚COTTON LINE’ sowie BGH GRUR 1988, 319, 320 = WRP 1986, 671 ‚VIDEO-RENT’;
BGH GRUR 1991, 556., 557 = WRP 1991, 482 ‚Leasing Partner’; BGH GRUR 1992; 550,
551 WRP 1992, 478 'ac-pharma') . Maßgebend dafür ist die Auffassung des
Verkehrs, die sich im wesentlichen auch daran orientiert, ob sich üblicherweise
Handelsunternehmen in derartiger Weise namensmäßig zu bezeichnen pflegen (BGH,
a.a.O., ‚COTTON LINE’, unter Hinweis auf BGH GRUR 1985, 461, 462 = WRP 1985, 338
‚Gefa/Gewa’ und BGH, a.a.O., ‚ac-pharma’). Sieht der Verkehr in der Verwendung
der Bezeichnung, aus der Firmenrechte hergeleitet werden, keinen namensmäßigen
Hinweis auf ein Unternehmen, so fehlt die unternehmenskennzeichnende
Unterscheidungskraft, und zwar auch dann, wenn Teilen der Verbraucherschaft der
beschreibende Charakter des gewählten Begriffs nicht ohne weiteres erkennbar ist
(BGH, a.a.O., ‚COTTON LINE’)
So liegt es hier. Der Wortbestandteil ,Printer-Store‘ aus der
vollständigen Firmenbezeichnung der Klägerin ist entgegen der Auffassung des
Landgerichts nicht unterscheidungskräftig, beinhaltet vielmehr lediglich eine
beschreibende Angabe, die der Verkehr nicht als individuellen Herkunftshinweis
auffasst. Bei seiner Entscheidung hat das Landgericht nicht hinreichend dem
Umstand Rechnung getragen, dass in dem Geschäftsbereich, in dem die Klägerin
tätig ist und der Beklagte tätig zu werden beabsichtigt, nach dem unstreitigen
Sachvortrag der Parteien sowohl im ersten Rechtszug als auch im
Berufungsverfahren die Verwendung von Anglizismen weithin verbreitet ist. In der
EDV-Branche gibt es eine Vielzahl englischsprachiger Begriffe, die ein
durchschnittlich informierter, durchschnittlich verständiger und
durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher nicht als namensmäßigen Hinweis auf
ein Unternehmen, sondern beschreibend versteht. Englischsprachige Begriffe wie
‚Scanner’, ‚Mouse’, ‚Screen’, ‚Lap-Top’ oder ‚Note-Book’ sind dem Verbraucher
genauso geläufig wie die Begriffe ‚Online’, ‚Domain’, ‚e-mail’ oder ‚shop’.
Nicht anders verhält es sich bezüglich der aus der englischen Sprache stammenden
Begriffe ‚Printer’ und ‚Store’. Diese Begriffe werden vom Verkehr ohne weiteres
als ‚Drucker’ einerseits und ‚Laden’ andererseits verstanden. Es mag sein, dass
- wie das Landgericht ausgeführt hat - im deutschen Sprachgebrauch die
Wortkombination ‚Printer-Store’ kein gebräuchliches Wort der Alltagssprache ist.
Der Verkehr, der diese Bezeichnung liest oder hört, assoziiert jedoch sogleich,
bei einem Unternehmen, das diesen Wortbestandteil in seine Firma aufgenommen
hat, müsse es sich um ein solches handeln, das im EDV-Bereich tätig ist und
insbesondere den Handel mit Drucker, Druckerzubehör etc. betreibt. Bei dieser
Sachlage wäre eine ausreichende Unterscheidungskraft aber nur dann anzunehmen,
wenn es sich um eine eigenartige, fantasievolle Zusammensetzung von zwei als
solche beschreibend verstandenen Begriffen handelte, die der Verkehr als
individuellen Herkunftshinweis auffassen würde. Hieran fehlt es indes, weil der
Verkehr den beschreibenden Charakter der gewählten Wortkombination erkennt. Das
gilt um so mehr, als er daran gewöhnt ist, dass zahlreiche Unternehmen, die ihre
Geschäfte (auch) über das Internet tätigen, solche beschreibenden Angaben in
ihre Firma aufnehmen. Zum Beispiel entspricht es dem unstreitigen Sachvortrag
der Parteien, dass es nicht nur Firmen gibt, die das Wort ‚Printer’ in ihrer
Domain verwenden und alsdann ihren Firmennamen hinzufügen (z.B.: ‚printer-hengstler.de’,
‚printer-sabel.de’ oder ‚printer-schulz.de’), sondern dass auch zahlreiche
Firmen, die jedenfalls unter anderem Drucker anbieten, über InternetDomains
erreichbar sind, die sämtlich den Bestandteil ‚Printer’ mit lediglich
hinzugefügten beschreibenden Angaben enthalten, beispielsweise die
Internet-Domains ‚printerprofis.de’, ‚printerservice.de’, ‚printer-zubehoer.de’
oder ‚printer-shop.de’.
Ist der Firmenbestandteil ,Printer-Store“ der Klägerin
demgemäß nach der Verkehrsauffassung seiner Natur nach nicht geeignet, wie ein
Name des Unternehmen zu wirken, und kommt ihm originäre Unterscheidungskraft
deshalb nicht zu, könnte die Bezeichnung im übrigen markenrechtlichen Schutz nur
genießen, wenn die Klägerin für sie Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen könnte.
Eine solche Verkehrsgeltung (zum Begriff: Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5 Rn. 27 ff.)
ist jedoch ersichtlich nicht schlüssig vorgetragen, und zwar auch dann nicht,
wenn man in tatsächlicher Hinsicht unterstellt oder dies mit Rücksicht auf die
von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom
04.05.2001 zu den Akten gereichten, der Zahl nach allerdings sehr wenigen
Rechnungen als belegt ansieht, dass die Klägerin ihre geschäftliche Tätigkeit
nicht auf den Raum Düsseldorf beschränkt, sondern bundesweit tätig ist. Im
übrigen belegen die von der Klägerin selbst vorgelegten Rechnungen aber, dass
der Schwerpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Bereich des Handels mit
Druckern und Zubehör liegt. Das ist insoweit von Bedeutung, als die Eintragung
des Geschäftsgegenstandes der Klägerin im Handelsregister für den Schutz nach §
5 MarkenG nicht von wesentlicher, sondern allenfalls indizieller Bedeutung ist.
Entscheidend ist vielmehr der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit aus der
Sicht des angesprochenen Verkehrs (vgl. hierzu: Ingerl/Rohnke‘ a.a.O.‘ § 5 Rn.
21 und § 15 Rn. 54).
Scheitern markenrechtliche Ansprüche der Klägerin aus § 15
Abs. 4 MarkenG demgemäß an der mangelnden originären Unterscheidungskraft bzw.
der nicht schlüssig vorgetragenen Verkehrsgeltung des Firmenbestandteils
‚Printer-Store‘, kommt es auf die weiteren vom Landgericht in der angefochtenen
Entscheidung diskutierten Fragen, namentlich die Frage nach der
Verwechslungsfähigkeit und der markenmäßigen Benutzung durch Eintragung einer
Internetdomain nicht mehr an.
Soweit die Klägerin schließlich die Auffassung vertritt, für
den Fall, dass ihrem Firmenbestandteil eine originäre Unterscheidungskraft nicht
zuerkannt werden könne, handele der Beklagte gemäß § 1 UWG unlauter, weil er
dann eine beschreibende und freihaltebedürftige Angabe als Internetdomain für
sich monopolisiert habe, trifft das nicht zu. Denn in seiner Entscheidung ‚Mitwohnzentrale.de’
vom 17.05.2001 (I ZR 216/99), die soweit ersichtlich - noch nicht
veröffentlicht ist, über die dem Senat aber eine Pressemitteilung des
Bundesgerichtshofs vom 18.05.2001 vorliegt, hat der Bundesgerichtshof die
verbreitete Übung, Gattungsbegriffe als Internet-Adresse zu verwenden, als
rechtmäßig anerkannt und ausgeführt, dass - sofern nicht besondere
Unlauterkeitsmomente hinzukommen oder der Verkehr in die Irre geführt wird - die
Verwendung von beschreibenden Begriffen als Domain-Namen wettbewerbsrechtlich
nicht zu beanstanden und deshalb zulässig ist. Eine andere Rechtsauffassung hat
der Senat entgegen der unrichtigen Sachdarstellung der Klägerin in ihrem
nachgelassenen Schriftsatz vom 23.05.2001 (Blatt 248 ff. d.A.) im Termin zur
mündlichen Verhandlung nicht vertreten. Die Entscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708
Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 70.000,00 DM.
(Unterschriften)