
OBERLANDESGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 15 U 108 und 109/01
Entscheidung vom 27. November 2001
In dem Rechtsstreit
(...)
hat der 15. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 6.11.2001 (...) für
Recht erkannt:
Auf die Berufungen der Verfügungsbeklagten werden die Urteile des Landgerichts
Köln vom 16.5.2001 (28 O 156/01 und 28 O 144/01) abgeändert und die Anträge des
Verfügungsklägers zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger auferlegt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Tatbestand
Der Verfügungskläger (im
folgenden: Kläger) ist eine durch seine Mitwirkung in verschiedenen
Fernsehsendungen weithin bekannte und berühmte Persönlichkeit.
Die Verfügungsbeklagten (im folgenden: Beklagten) betreiben im Internet jeweils
einen Online-Dienst unter der D. "..." (Verfahren LG Köln 28 O 144/01 = OLG Köln
15 U 109/01) bzw. unter der D. "..." (Verfahren LG Köln 28 O 156/01 = OLG Köln
15 U 108/01).
Unter den jeweiligen Adressen können Interessenten, die für sich eine
Internet-Adresse einrichten wollen, einen kostenlosen "D.-Check" durchführen
lassen. Zu diesem Zweck kann eine beliebige Buchstaben- bzw. Zeichenfolge in ein
dafür vorgesehenes Feld eingegeben werden. Durch eine Eingabebestätigung wird
sodann eine automatisierte Suchabfrage gestartet, welche nach kürzester Zeit
angibt, ob die zuvor eingegebene Adresse unter den T.-L.I-D.s ".de", ".c.",
".o." oder ".n." noch frei verfügbar ist. Im Anschluss an den D.check K.nte
sodann über die Beklagte zu 2 eine Registrierung bei den für die Vergabe
zuständigen Organisationen, den sog. "" (für ".d." z.B. der D.) erfolgen; diese
Möglichkeit räumte die Beklagte zu 1 bis Anfang Mai 2001 noch nicht ein.
Vielmehr arbeitete die Beklagte zu 1 für die Vornahme einer Registrierung bis zu
diesem Zeitpunkt in der Weise mit der Beklagten zu 2) zusammen, dass die
Einrichtung einer Registrierung nur über die Beklagte zu 2 erfolgen könnte.
Unstreitig hat auch die Beklagte zu 1 in der Folgezeit die Möglichkeit
eingeführt, über sie den eigentlichen Registrierungsvorgang zu steuern. Die
Beklagte zu 1 erhebt dabei von ihren Kunden für die Vornahme der Registrierung
eine einmalige "S.-Gebühr" in Höhe von 9,99 Euro. Die weitere Finanzierung
erfolgt über die Einblendung von Werbung, von der sich der Kunde durch Zahlung
von jährlich weiteren 9,99 Euro lösen kann. Bei der Beklagten zu 2 sind für die
Registrierung bzw. für die Unterhaltung einer Internet-D. gestaffelte Beträge zu
entrichten.
Bei Einleitung der Verfügungsverfahren, die in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden
worden sind, erhielt man bei beiden Beklagten nach der Eingabe der
Buchstabenfolge "www.g.-j." (als S.-L.-D.) die Mitteilung, dass unter den
Bezeichnungen "www.g.-j..com", "www.g.-j..n." und "www.g.-j..o." noch eine
Registrierung vorgenommen werden könne.
Bereits zuvor hatte sich unter Mitwirkung der Beklagten zu 1 der Schüler M.W.
eine Homepage unter der Bezeichnung "www.g.-j..d." registrieren lassen. Dagegen
ist der Kläger im Wege eines Verfügungsverfahrens vorgegangen. Mit Schreiben vom
25.3.2001 teilten die Eltern des Schülers den Bevollmächtigten des Klägers mit,
dass die D. erst kurzfristig benutzt und auf die Intervention des Klägers hin
sofort gelöscht worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das einstweilige
Verfügungsverfahren (LG Köln, 28 O 134/01), Bezug genommen.
Mit den vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger, dass es die Beklagten zu
unterlassen hätten, unter den T.-L.-D.s "d.", ".c.", ".n." oder ".o." die
S.-L.-D. "g.j." zur Registrierung bereit zu halten. Er meint dazu, dass jede
Registrierung unter einer solchen D. sein Namensrecht verletze. Dabei sei
unerheblich, dass sich sein Vorname mit einem "h" schreibe ("G."). Denn auch bei
der nur angelehnten Schreibweise sei jede Benutzung der S.-L.-D.s erkennbar von
der Absicht getragen, sich des Namens und der Person des Klägers zu bedienen, um
an dessen kommerziellen Erfolg teilzuhaben.
Die Beklagten seien dabei auch als Störer anzusehen. Denn durch den Hinweis,
dass die D.s noch frei verfügbar seien und durch ihre Mitwirkungsbereitschaft
bei der Einrichtung der Homepage würden sie einen K.kreten Beitrag zur
Beeinträchtigung des Namensrechts des Klägers leisten.
Antragsgemäß hat das Landgericht zunächst in beiden Verfahren jeweils eine
einstweilige Verfügung erlassen, mit denen es den Beklagten unter Strafandrohung
verboten wurde, die Internet-D.s "g.j..d.", "g.j..c.", "g.j..n." oder "g.j..o."
selbst oder durch Dritte zu verwenden und/oder zu verwerten, zu vervielfältigen
und/oder zu verbreiten, sie Dritten anzubieten und/oder in sonstiger Weise
zugänglich zu machen, insbesondere sie zum Kauf, zur Miete oder zur
Registrierung anzubieten.
Gegen die einstweiligen Verfügungen haben die Beklagten jeweils Widerspruch
eingelegt.
Zur Begründung hat die Beklagte zu 1 vorgetragen, dass sie zumindest bis Anfang
Mai 2001 unentgeltlich tätig gewesen sei. Beide Beklagte meinen, dass in der
Mitwirkung an der Registrierung keine Verletzung des Namens- bzw. des
Persönlichkeitsrechts des Klägers liege. Dies könne schon deshalb nicht
angenommen werden, weil sich der Vorname des Klägers anders (mit "h") schreibe.
Soweit es um den D.-Check (sog. "W.-Abfrage") gehe, liege eine bloße Auskunft
vor. Sodann sei es Sache des jeweiligen Interessenten, die Rechte Dritter bei
der Einrichtung einer Homepage zu berücksichtigen. Dies sei auch - was
unstreitig ist - Gegenstand der jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten. Entsprechend ließen sich die Beklagten - ebenfalls unstreitig - auch
von ihren Kunden jeweils in Bezug auf die Rechte von Dritten freistellen.
Schließlich entfalle eine Haftung als mittelbarer Störer, weil die Beklagten im
Rahmen des automatisierten Anmeldungsverfahrens keine Prüfungspflichten träfen.
In erster Instanz hat der Kläger sodann beantragt, die erlassenen einstweiligen
Verfügung zu bestätigen.
Die Beklagten haben beantragt, unter Aufhebung der einstweiligen Verfügungen die
Anträge zurückzuweisen.
Mit Urteil vom 16.5.2001 hat das Landgericht die einstweiligen Verfügungen
bestätigt und dazu im wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger gemäß § 12 BGB
ein Anspruch auf Unterlassung zustehe. Zwar stelle die Mitteilung der
Verfügbarkeit der Adresse nach dem D.-Check noch keinen (unbefugten)
Namensgebrauch dar; indes gehe die Dienstleistung beider Beklagten darüber
hinaus. Denn durch die Mitwirkung bei der Registrierung leisteten die Beklagten
- wie der Fall M.W. gezeigt habe - einen kausalen Beitrag zur Verletzung des
Namensrechts des Klägers. Für die Beklagte zu 1 sei dabei unerheblich, dass sie
seinerzeit noch kein Registrierungsangebot unterbreitet habe. Denn wegen der
engen Verflechtung mit der Beklagten zu 2 (beide Firmen gehören zur "K. AG", was
unstreitig ist) müsse sich die Beklagte zu 1 auch den Registrierungsvorgang
durch die Beklagte zu 2 zurechnen lassen. Die Tätigkeit beider Beklagten sei
auch als kommerziell einzustufen. Die Störereigenschaft der Beklagten entfiele
auch nicht etwa deshalb, weil sie ihre Kunden vor der Registrierung durch die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer sorgfältigen Prüfung anhielten und
sich von Ansprüchen freistellen ließen. Diese Regelungen könnten nämlich im
Verhältnis zu Dritten - wie hier zum Kläger - nicht zu einem Anspruchsverlust
des Berechtigten führen. Die Beklagten könnten sich auch nicht darauf berufen,
dass die Registrierung im Rahmen eines automatisierten Verfahrens vonstatten
gehe. Denn es liege im Risikobereich der Beklagten, ihren Geschäftsbetrieb so zu
organisieren, dass durch die Automation nicht in Rechte Dritter eingegriffen
werde.
Schließlich sei unerheblich, ob dem Internet durch die einstweiligen Verfügungen
der S.-L.-D.name "g.j." entzogen werde. Denn es sei ohnehin kein Grund
ersichtlich, weshalb - außer dem Kläger - eine andere Person ein berechtigtes
Interesse daran haben könnte, sich unter dieser Bezeichnung eine Homepage
einzurichten. Die mangelnde Berechtigung von Dritten, sich dieses Namens zu
bedienen, liege dabei ausschließlich im Risikobereich der Beklagten. Dies um so
mehr, als es für den Unterlassungsanspruch ohnehin nicht auf ein Verschulden des
Störers ankomme.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts haben die Beklagten jeweils fristgerecht
Berufung eingelegt und diese - ebenfalls fristgerecht - begründet.
Mit der Berufung verfolgen sie ihr Ziel einer Zurückweisung des Antrages weiter.
In der Berufungsinstanz haben sie ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft und
- vor allem im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom
17.5.2001 (- I ZR 251/99 -, "ambiente.de") ergänzt.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass sie schon deshalb nicht als "Störer"
angesehen werden könnten, weil ihnen - wie der D. - für die Vornahme der
Erstregistrierung keine Prüfungspflichten in Bezug auf die Berechtigung der
Vergabe einer Internetadresse oblägen. Unter Berufung auf eine Entscheidung des
OLG Dresden (Urteil vom 28.11.2000 - 14 U 2486/00 -, CR 2001, 408 ff.: "Kurt
Biedenkopf") vertreten sie weiter die Ansicht, dass in der Mitwirkung bei der
Registrierung kein Gebrauch des Namens und damit auch keine Namensverletzung
liege. Die Beklagten hätten auch gar nicht die "Sachherrschaft" über die
Benennung der S.-L.-D.s. Dies sei vielmehr immer Sache der Internetnutzer.
Weiter sei es auch nicht möglich, eine Abgrenzung von "geschützten" zu
"ungeschützten" Namen vorzunehmen. Die Verantwortlichkeit der Beklagten sei auch
aufgrund von § 5 Abs. 3 TDG (Gesetz über die Nutzung von Telediensten, BGBl. von
1997 I, 1870) ausgeschlossen. Schließlich könne in der bloßen Registrierung
schon deshalb keine Beeinträchtigung des Namensrechts gesehen werden, weil zu
diesem Vorgang noch die Einrichtung der Homepage hinzutreten müsse.
Die Beklagten beantragen, wie erkannt.
Der Kläger hat seinen Antrag im Berufungsverfahren dahingehend eingeschränkt,
dass den Beklagten nicht mehr untersagt werden soll, die streitigen
Internetadressen "zu verkaufen" bzw. "zu vermieten". Im übrigen beantragt er,
die Berufungen zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Entscheidung und führt dazu ergänzend und
vertiefend aus.
Der Kläger meint, dass sich die Beklagten nicht auf die vom BGH zugunsten der D.
aufgestellten Rechtsgrundsätze berufen könnten. So arbeite die D. ohne
Gewinnerzielungsabsicht als private Einrichtung im öffentlichen Interesse. Die
Beklagten müssten sich als kommerziell am Markt befindliche Unternehmen
strengeren Maßstäben hinsichtlich ihrer Prüfungspflicht unterziehen lassen.
Weiter vertritt er die Ansicht, dass sich die Beklagten nicht auf das TDG
berufen könnten. Denn die eingeschränkte Haftung gemäß § 5 Abs. 3 TDG erfasse
schon von Sinn und Zweck des Gesetzes nicht die hier zu behandelnde
Fallkonstellation. Auch dazu trägt der Kläger vertiefend vor.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger schließlich darauf
hinweisen lassen, dass die einstweiligen Verfügungen nicht unbedingt auf eine
Sperrung der streitigen Internet-D.s ausgerichtet seien. Vielmehr gehe es dem
Kläger in erster Linie darum, dass sich zumindest solche Personen, die nicht "G.J."
heißen (oder von einem solchen Namensträger bevollmächtigt sind) unter den
genannten Adressen eine Homepage sollten einrichten dürfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den
Akten gereichten Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 6.11.2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der beiden
Beklagten sind zulässig, insbesondere sind sie frist- und formgerecht eingelegt
und in prozessordnungsgemäßer Weise begründet worden.
Die Berufungen haben auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch gegenüber den Beklagten nicht zu. Der Vortrag des
Klägers rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Beklagte unbefugt von seinem
Namensrecht (§ 12 BGB) Gebrauch gemacht haben oder ein solcher Gebrauch droht.
Die Beklagten können nicht als "Störer" gemäß §§ 12, 823, 1004 (analog) BGB auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Die Beklagten gebrauchen nicht den Namen des Klägers im Sinne von § 12 BGB. Ein
Gebrauchmachen im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass sich der Handelnde
den Namen des Namensträgers anmaßt oder in anderer Weise im Verkehr den Anschein
erweckt, der Namensträger stehe in irgendeiner Beziehung zu der mit dem Namen
bezeichneten Person, Gegenstand oder Leistung (vgl. Heinrich, in: Soergel, 13.
Aufl., § 12 Rdn. 172 m.w. Nachw. sowie OLG Dresden, Urteil vom 28.11.2000 - 14 U
2486/00 -, CR 2001, 408 ff.: "Kurt Biedenkopf", jeweils m.w. Nachw.). Ein
Gebrauchmachen durch die Beklagten läge daher etwa dann vor, wenn sie auf ihrer
Homepage den Namen des Klägers ungefragt als Beispiel für freie Adressen
abbilden würden und damit den Ruf des Klägers für eine Eigenwerbung ausnutzen
würden. Entsprechendes könnte auch dann gelten, wenn die Beklagten den Namen des
Klägers ohne "h" (also "G.J.") auf ihrer Homepage darstellen sollten. Erst recht
könnte ein Gebrauchmachen darin liegen, falls es die Beklagten ihren Kunden
durch eine entsprechende Aufmachung ihrer Websites nahelegen sollten, die Namen
von Prominenten in leicht veränderter Form zur Gestaltung einer eigenen
Internetpräsenz zu benutzen und dadurch ein Werbeeffekt erzielt werden sollte.
Der Vortrag des Klägers in der ersten Instanz hat nahegelegt, dass den Beklagten
ein solches Verhalten verboten werden sollte. So heißt es u.a. in der
Antragsschrift, dass die Beklagten die D.s "g.j..c.", "g.j..n." sowie "g.j..o."
gegen Entgelt zur Registrierung anbieten. Weiter wurde vorgetragen, dass sich
die Beklagten dadurch des Namens der Person des Antragstellers bedienten, um ihn
zu eigenen kommerziellen Zwecken einzusetzen und so von seinem guten Ruf und
Renommee zu profitieren (vgl. S. 3 bzw. S. 3 f. der Antragsschrift).
Dieser Vortrag geht aber an der tatsächlichen Gestaltung der Websites der
Beklagten vorbei. Denn unstreitig - auch nach ausdrücklicher Erörterung im
Termin - haben die Beklagten in keiner Weise den Namen des Klägers in der Weise
gebraucht, dass Besucher ihrer Website ohne ihr eigenes Zutun auf den Namen des
Klägers (bzw. auf den Namen "G.J.") gestoßen wären. Vielmehr sind die Websites
der Beklagten jeweils so aufgebaut, dass in ein zunächst freies Eingabefenster
("www. ") erst durch den Besucher der Internetseite eine Zeichenfolge eingegeben
werden muss. Erst nach der Eingabe einer beliebigen Zeichenfolge kann sodann
programmgemäß ein sogenannter D.check ("W.-Abfrage") gestartet werden. Auf diese
Weise kann ermittelt werden, ob für den zunächst eingegebenen Namen (bzw. die
Zeichenfolge) noch eine S.-L.-D. unter den T.-L.-D.s ".de", ".c.", ".o." oder
".n." eingerichtet werden kann. Anders, als es die Darstellung des Klägers nahe
legte, erfolgt daher auf der Website der Beklagten kein Hinweis auf den Namen
des Klägers (mit oder ohne "h"). Vielmehr müssen zunächst Dritte, die für sich
eine Internetadresse freischalten lassen wollen, die entsprechende Zeichenfolge
("g.j.") in das dafür vorgesehene Fenster eingeben, um sodann Informationen über
die D.vergabe zu erhalten.
Da die Beklagten somit aber nicht von sich aus einen Hinweis auf freie
Internetadressen unter der Bezeichnung "G.J." erteilen, gebrauchen sie auch den
Namen des Klägers nicht für werbliche Zwecke.
Eine Inanspruchnahme des Rufes bzw. des Renommees des Klägers liegt auch nicht
in der Mitteilung an den Besucher der Websites der Beklagten auf dessen
entsprechende Anfrage, dass die Internet-D.s „g.j..d.“, „g.j..c.“, „g.j..n.“
oder „g.j..o.“ noch nicht vergeben seien. (Dabei kann dahinstehen, dass zur Zeit
- offenbar auch Anlass des vorliegenden Verfahrens - eine Mitteilung dahingehend
erfolgt, dass die jeweiligen Adressen „gesperrt“ sind bzw. die Registrierung
unter ihnen derzeit nicht möglich sei.) Denn auch mit dieser Information
gebrauchen die Beklagten nicht etwa den Namen des Klägers. Vielmehr stellt sich
das Verhalten der Beklagten als eine bloße Informationserteilung dar. Diese
Information gibt dabei wiederum nur im Rahmen eines automatisierten Verfahrens
eine Auskunft darüber wieder, ob bei den jeweiligen T.-L.-D.s („.d.“, „.c.“,
„.n.“ bzw. „.o.“) bereits entsprechende S.-L.-D.s angemeldet bzw. registriert
wurden.
Diese Auskunft ist - worauf bereits das Landgericht zutreffend hinweist - für
sich genommen nicht zu beanstanden. Denn aufgrund der technischen Ausgestaltung
des Internets kann jede Internet-D., die wie ein Adresse benutzt wird, jeweils
nur ein Mal vergeben werden. Wer daher eine Internetadresse einrichten will, ist
darauf angewiesen, zunächst eine Information darüber zu erhalten, ob die ins
Auge gefasste Kennzeichenfolge noch zur freien Verfügung steht (oder bereits
vergeben wurde). Weshalb aber die Beklagte durch diese Mitteilung, die für sich
genommen nur richtig oder falsch sein kann, in irgendeine Beziehung zum Kläger
trete und dadurch den Eigenwert des Namens für sich in Anspruch nehmen könnte,
ist nicht dargetan. Denn die Beklagten bieten die jeweilige D. nicht von sich
aus an, sondern teilen lediglich auf die Anfrage des Internetbesuchers mit, dass
die entsprechende D. noch nicht vergeben ist
Fraglich kann mithin alleine sein, ob die Beklagten deshalb als Störer gemäß §§
12, 823, 1004 (analog) BGB angesehen werden können, weil sie nach der Mitteilung
freier D.s ihren Kunden auch bei deren Registrierung als Internetadressen
behilflich sind. Eine Verantwortlichkeit als „mittelbarer Störer“ würde zunächst
voraussetzen, dass die Beklagten Prüfungspflichten wahrzunehmen haben, die durch
eine Registrierung unter einer der streitigen D.s verletzt werden könnte (vgl.
zur Herleitung und Begrenzung der Haftung des mittelbaren Störers in diesen
Fällen BGH, Urteil vom 17.5.2001, - I ZR 251/99 -, und OLG Dresden, a.a.O.).
Für die D. hat der BGH dazu in der vorstehend erwähnten Entscheidung (welche dem
Landgericht noch nicht vorgelegen haben konnte), ausgeführt, dass etwaige
Prüfungspflichten erst nach der Erstregistrierung eingreifen können.
Ob gleiches auch für die Beklagten zu gelten hat, die - anders als die D. keine
„öffentlichen Aufgaben“ wahrnehmen und entgeltlich am Markt tätig sind - braucht
hier nicht abschließend entschieden zu werden. Allerdings können sich die
Beklagten nach Auffassung des Senats nicht ohne weiteres darauf zurückziehen,
dass ihnen eine Prüfung der Berechtigung schon wegen des automatisierten
Anmeldungsverfahrens technisch unmöglich wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass
nach Auffassung des Senats durchaus auch im Online-Dienst automatisierte
Prüfungsroutinen eingeführt werden können. So mag etwa daran gedacht werden,
dass im Rahmen der gewünschten Registrierung abgefragt wird, ob die gewählte
Internetadresse mit dem Namen des Kunden übereinstimmt oder ob dem Kunden eine
entsprechende Vollmacht des Namensgebers vorliegt. Auf diese Weise könnte es
durchaus möglich sein, einen unbefugten Gebrauch von Internetadressen auch im
automatisierten Verfahren zumindest zu erschweren. Sind daher einerseits
durchaus Prüfroutinen denkbar, so ist andererseits zu bedenken, dass es - wie
schon erwähnt - im Wesen des Internets liegt, dass jeweils nur eine Adresse
gleicher Zeichenfolge vergeben werden kann. Dies führt naturgemäß dazu, dass die
dem eigenen Namen genau entsprechende S.-L.-D. bereits „vergeben“ sein kann,
wenn die Homepage eingerichtet werden soll. Schon diese Beschränkung macht
deutlich, dass es jenseits der Benutzung des eigenen Namens ein berechtigtes
Interesse daran geben kann, sich für die Einrichtung einer Homepage anderer
Zeichenfolgen oder auch Fantasie- bzw. Alias-Namen zu bedienen. Dieses Bedürfnis
führt aber zugleich die Grenzen der vorstehend erörterten Prüfroutinen vor
Augen: Ist nämlich die Eingabe des eigenen Namens als Adresse nicht mehr möglich
(oder aus bestimmten Gründen unerwünscht), so kann es zum einen legitim sein,
sich unter einer anderen Bezeichnung im Internet „anzumelden“, zum anderen führt
dies dazu, dass nicht ohne weiteres die Gestattung (Ermächtigung) des wirklichen
Namensträgers beizubringen wäre oder auch nur beigebracht werden könnte. Ist
somit aber auch anzuerkennen, dass die Benutzung von Fantasie- oder Alias-Namen
einem berechtigten Interesse entsprechen kann, so schließt dies wohl aus, dass
der wirkliche Namensträger „ohne wenn und aber“ unter Abweichung von dem
Prioritätsprinzip die Aufgabe der jeweiligen Internetadresse von demjenigen
verlangen könnte, welcher sich schon eine entsprechende Website eingerichtet
hat. Denn es wäre kaum einzusehen, weshalb der Namensträger stets denjenigen
sollte verdrängen können, der in - im betreffenden Einzelfall - legitimer Weise
vor ihm unter einem Fantasie- oder Alias-Namen eine Internetadresse eingerichtet
hatte. Letztlich werden immer Fälle verbleiben, bei denen erst in der
Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Inhaber einer D. geklärt werden
kann, ob eine unbefugte Namensnutzung vorliegt oder nicht.
Die Frage nach möglicherweise zu verlangenden Prüfungsroutinen bedarf indes
vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Ebenso kann offen bleiben, ob -
und ggf. in welchem Umfang - neben Online-Prüfroutinen auch die Einsicht in
Urkunden oder sonstige Belege veranlasst sein könnte.
Denn selbst wenn die Beklagten schon bei der Mitwirkung im Rahmen der
Erstregistrierung Prüfungspflichten treffen sollten, so würde dies dem Antrag
des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen können. Dies beruht auf dem Umstand, dass
der Kläger zu Unrecht davon ausgeht, dass jedwede Benutzung der Internet-D. mit
der Zeichenfolge „G.j.“ („.d.“, „.c.“, „.o.“ bzw. „.n.“) durch Dritte
rechtswidrig sei. Der Kläger verkennt dabei, dass die Frage, ob eine
Berechtigung zur Führung einer bestimmten Internet-D. gegeben ist, im Einzelfall
unter Würdigung aller Umstände zu treffen ist. So wäre es mit Blick auf das
vorliegende Verfahren z.B. bedenkenfrei, wenn die Beklagten einer natürlichen
Person mit dem Namen „G.J.“ (oder auch „G.J.“) bei der Registrierung einer der
D.s behilflich sein sollten, für welche der Kläger jetzt ein Namensrecht in
Anspruch nimmt. Denn es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht eine
natürliche Person mit ihrem „richtigen Namen“ eine entsprechende Internetadresse
unter einer der genannten T.-L.-D.s sollte einrichten können (vgl. zu diesem
Aspekt des „Rechts der Gleichnamigen“ auch das schon erwähnte Urteil des OLG
Dresden vom 28.11.2000 - 14 U 2486/00 -, CR 2001, 408 [410 a.E.]). Dies gilt im
Verhältnis zum Kläger erst recht deshalb, weil sich der Vorname des Klägers
anders (nämlich „G.“; Hervorhebung nur hier) schreibt. Kann der Kläger aber
keine Sperrung der Internetadressen verlangen, so muss sein
Unterlassungsbegehren schon deshalb erfolglos bleiben. Grundsätzlich gilt im
Bereich der Gleichnamigen das Prinzip der Befugnis, den eigenen Namen zu
verwenden und zwar dort, wo dies nur einer Person gleichzeitig möglich ist, nach
der Priorität. Gründe, hiervon abzuweichen, bestehen vorliegend nicht. Auch der
überragende Bekanntheitsgrad des Klägers ergibt keine Sperre für den
Internetbereich. Insoweit folgt der Senat zur Schutzwürdigkeit des Namens von
prominenten Personen der Entscheidung des OLG Dresden, welches überzeugend
ausgeführt hat, dass es an Abgrenzungskriterien fehlt, um in zumutbarer Weise
einen Personenkreis zu definieren, der unter dem Blickwinkel der „Berühmtheit“
einen besonderen Namensschutz für sich reklamieren könnte (vgl. a.a.O. S. 410).
Fehl geht dabei auch die in der Anmerkung zu der Entscheidung von R. geführte
Kritik (vgl. a.a.O. S. 410 f.), es sei „überraschend“ an dem Urteil, dass „die
Registrierung von Vor- und Nachnamen des Ministerpräsidenten des eigenen
Bundeslandes kein grober, unschwer zu erkennender Verstoß sei“. Zu Unrecht meint
R. weiter, dass dies „nicht auf einen hohen Bildungsanspruch an die jeweils
prüfenden Gremien schließen (lasse)“. Dabei wird nach Ansicht des Senats
verkannt, dass es schon im Hinblick auf die etwaige Gleichheit des eigenen
Namens mit der einer berühmten Persönlichkeit keinen automatischen Vorrang geben
kann. Hinzu kommt aber, dass die Berühmtheit einer Person immer einen engen
Bezug zur Zeitgeschichte hat und es an schlechterdings an zureichend
nachvollziehbaren Kriterien fehlt, um im Einzelfall in zumutbarer Weise zu
entscheiden, ob eine Namensgleichheit mit einer solchen Berühmtheit vorliegt
(vgl. dazu OLG Dresden, a.a.O.). Überzeugend hat das OLG Dresden in diesem
Zusammenhang darauf hingewiesen, dass jede andere Beurteilung auch auf einen
„‘diffusen‘ Sonderrechtsschutz für Prominente“ hinausliefe (vgl. a.a.O. S. 410).
Kann der Kläger daher nicht die Sperrung der genannten D.s von der Beklagten
verlangen, so kann er auch nicht „als minus“ gegenüber seinem zunächst
verfolgten Anliegen von den Beklagten verlangen, dass diese die Internetadressen
nur (nach einer entsprechenden Prüfung) an Träger des Namens „G.J.“ oder solche
Personen vergeben, welche eine entsprechende Gestattung (Ermächtigung) vorlegen
können. Dem steht schon entgegen, dass der Kläger mit dieser Ausgestaltung
seines Begehrens einen anderen Streitgegenstand entschieden wissen will. So ist
das einstweilige Verfügungsverfahren von der Vorstellung getragen (gewesen),
dass es dritten Personen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig sein
könnte, sich unter den vom Kläger für sich reklamierten Internetadressen (die
aus Kostengründen nicht vom Kläger selbst belegt werden sollten) registrieren zu
lassen. Gegenüber diesem Ausschließlichkeitsanspruch stellt die nunmehr in den
Raum gestellte Variation des Begehrens nicht etwa nur ein „minus“, sondern ein „aliud“
dar. Bereits deshalb erscheint es dem Senat nicht zulässig, über dieses Begehren
im Rahmen des anhängigen Verfahrens zu entscheiden. Liegt nämlich gegenüber dem
ursprünglichen Antrag ein „aliud“ vor, so handelt es sich in der Sache um eine
Klageänderung, der die Beklagten (konkludent) widersprochen haben. Eine
Entscheidung über das erst im Termin angesprochene Rechtsschutzbegehren, welches
nicht einmal in einen ausformulierten Antrag eingemündet ist, kann auch nicht
als sachdienlich angesehen werden (vgl. §§ 523, 263 ZPO). Von einer
Sachdienlichkeit kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil für den Kläger
noch nicht zureichend umrissen worden ist, welche Einschränkungen die Beklagten
nach seinen Vorstellungen im Detail bei der Vergabe der streitigen D.s
einzuhalten haben sollen. Dies zu präzisieren wäre aber Sache des Klägers. Denn
es kann nicht Aufgabe des Senats sein, im Rahmen dieses Eilverfahrens für den
Kläger die Eckpunkte etwaiger Prüfungspflichten, welchen die Beklagten
möglicherweise unterworfen sein könnten, zu umreißen. Weiter steht einem solchen
Vorgehen auch entgegen, dass der Kläger zwar den Schutz seines Namensrechtes und
seines Persönlichkeitsrechtes verlangen kann, es aber nicht Aufgabe der Gerichte
ist, schon im Vorfeld denkbare Rechtsverletzungen zu umschreiben und außerhalb
einer konkreten Beeinträchtigung einen „geschützten Raum“ für das Namensrecht
des Klägers zu definieren.
Nach alledem kann dahinstehen, ob der Antrag des Klägers auch deshalb keinen
Erfolg haben kann, weil in der bloßen Registrierung und Verwaltung eines
D.-Namens noch kein Gebrauch des Namens liegen könnte (so OLG Dresden, a.a.O. S.
408; a.A. wohl BGH, Urteil vom 17.5.2001, - I ZR 251/99 - „ambiente.de“, vgl.
a.a.O. unter II. 1c). Offen bleiben kann daher auch, ob eine Verantwortlichkeit
der Beklagten an § 5 Abs. 3 TDG scheitern würde (der Senat neigt hier aber zur
Auffassung des OLG Frankfurt in CR 1999, 707 ff.) oder deshalb abzulehnen wäre,
weil die bloße Registrierung der Internetadresse erst durch die Einrichtung
einer Homepage zu einer Erreichbarkeit im Internet führt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 545 Abs. 2 Satz 1 ZPO
ist die Entscheidung rechtskräftig.
Wert des Berufungsverfahrens: 400.000,- DM.