
OBERLANDESGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 151/99
Entscheidung vom 30. Dezember 1999
In dem Einstweiligen Verfügungsverfahren
pp.
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 3.12.1999
für R e c h t erkannt:
1.) Auf die Berufung der
Antragstellerinnen wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4.8.1999 - 28 O
277/99 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der
einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM,
ersatzweise von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6
Monaten untersagt,
mit Dritten Verträge über Vergütungen für
einen elektronischen Pressespiegel abzuschließen, wie dies beispielhaft aus
dem Vertragstext ersichtlich ist, der auf den nachfolgenden Seiten 3-7
dieses Urteils in Kopie wiedergegeben ist, und/oder von der G., S. & Co oHG
und/oder von Dritten Vergütungen für elektronische Pressespiegel einzuziehen
und/oder einziehen zu lassen, jeweils soweit von § 49 Abs.1 UrhG erfasste
Artikel aus den Verlagsobjekten
D. W.,
W. a. S.,
S. Zeitung und/oder
H.
betroffen sind.
2.) Die Kosten des Verfahrens auf Erlaß
einer einstweiligen Verfügung beider Instanzen hat die Antragsgegnerin zu
tragen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird
gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet. Die
Antragstellerinnen haben die Voraussetzungen für den Erlaß der mit ihrem
Hauptantrag begehrten einstweiligen Verfügung dargelegt und glaubhaft gemacht.
Soweit sich der vorstehende Wortlaut des Verbotstenors gleichwohl geringfügig
von dem Antragswortlaut unterscheidet, handelt es sich nicht um Einschränkungen,
sondern lediglich um redaktionelle Abweichungen, die auf eine genauere
Beschreibung des Verbotsumfanges gerichtet sind.
A
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung ist zunächst zulässig. Insbesondere besteht der gem. §§ 917 Abs.1,
936, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund der Dringlichkeit. Diese wird im
Urheberrecht zwar nicht vermutet, liegt hier aber deswegen vor, weil zu
befürchten ist, daß die Antragsgegnerin jederzeit weitere Verträge des Inhalts
abschließen wird, wie sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
Nachdem die Antragsgegnerin bereits einen
Vertrag geschlossen und diesen in ihrem von den Antragstellerinnen als Anlage AS
7 vorgelegten Schreiben vom 16.6.1999 ausdrücklich als "ersten" Vertrag
bezeichnet hat, besteht entgegen der von der Kammer angedeuteten Zweifel nicht
nur nach allgemeinen Grundsätzen Wiederholungsgefahr, sondern auch die für den
Erlaß einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit. Denn durch die
jederzeit drohenden weiteren Vertragsschlüsse würde die Rechtsposition der
Antragstellerinnen erheblich beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin hat zwar nach
ihrem Vortrag wegen der bestehenden Fragen zu § 49 UrhG Mühe, weitere
Vertragspartner zu finden. Es kann aber kein Zweifel an der Gefahr bestehen, daß
sie, wenn sie weitere Vertragspartner findet, mit diesen auch die beanstandeten
Verträge abschließen wird. Das gilt um so mehr, als sie auf dem Standpunkt
steht, selbst bei Nichtanwendbarkeit des § 49 UrhG durch den bloßen
Vertragsschluss nicht rechtswidrig zu handeln.
Ebenso steht der allein den Verfügungsanspruch
betreffende Einwand, in der Einziehung der Vergütung liege eine Rechtsverletzung
nicht, weil die bestehenden Ansprüche davon unberührt blieben, der Dringlichkeit
nicht entgegen. Im übrigen erschwert der Vertrag den Einzug durch die
Antragstellerinnen erheblich, weil die Nutzer nicht ohne weiteres zum zweiten
Mal zahlen werden.
Schließlich ist der Antrag entgegen der von
der Antragsgegnerin geäußerten Auffassung nicht deswegen unzulässig, weil es den
Antragstellerinnen der Sache nach in Wahrheit um Geld, und nicht um die
Nutzungsrechte geht. Trotz der von den Antragstellerinnen sicherlich auch
verfolgten pekuniären Interessen ist für die Frage der Zulässigkeit allein
maßgeblich, daß sie Unterlassungsansprüche zum Schutz bestehender
urheberrechtlicher Nutzungsansprüche geltend machen und diese dem
Verfügungsverfahren zugänglich sind.
B
Der mithin zulässige Antrag ist auch
begründet. Die Antragstellerinnen haben sich in der mündlichen Verhandlung auf §
97 Abs. 1 UrhG gestützt und die Voraussetzungen des mit ihrem Hauptantrag
geltendgemachten Verfügungsanspruches aus dieser Vorschrift glaubhaft gemacht.
1.) Die Anfertigung und Verwendung eines
elektronischen Pressespiegels verstößt jedenfalls dann gegen § 97 Abs.1 UrhG,
wenn dies so geschieht, wie es in dem verfahrensgegenständlichen, aus den obigen
Seiten 3-7 dieses Urteils ersichtlichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und
der G., Sachs § Co. oHG (im Folgenden: "G. oHG") vorgesehen ist. Ob
eingeschränktere Verwendungsformen, die nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sind, möglicherweise zulässig sein können, läßt der Senat
ausdrücklich offen.
Daß es sich bei der Anfertigung und Verwendung
eines elektronischen Pressespiegels im Sinne des § 97 Abs.1 UrhG um eine
Beeinträchtigung der Nutzungsrechte an den verwerteten Presseartikeln handelt,
bedarf keiner Begründung. Zu beurteilen ist in diesem Zusammenhang
ausschließlich die Frage, ob diese Verwertung von den Nutzungsberechtigten
hinzunehmen ist, weil sie durch § 49 UrhG gedeckt ist. Diese Frage ist indes zu
verneinen.
Ein in der Form, wie dies nach dem
verfahrensgegenständlichen Vertrag vorgesehen ist erstellter und verwendeter
elektronischer Pressespiegel wird von der Bestimmung des § 49 UrhG weder nach
ihrem Wortlaut, noch nach ihrem Sinn und Zweck erfaßt.
Nach 49 Abs.1 S.1 UrhG ist die "Vervielfältigung und Verbreitung ... einzelner Artikel aus
Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern
in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche
Wiedergabe solcher Kommentare und Artikel zulässig, wenn ...".
Diese Vorschrift ist zwar insofern erfüllt,
als die G. oHG nach § 1 Abs.2 des von den Antragstellerinnen beanstandeten
Vertrages nur solche Artikel und Kommentare aus Zeitungen in den elektronischen
Pressespiegel aufnehmen wollen, die unter die Bestimmung fallen. Es handelt sich
bei dem elektronischen Pressespiegel aber - zunächst ausgehend allein von dem
Wortlaut des Gesetzes - weder um eine andere Zeitung oder ein "Informationsblatt
dieser Art", noch um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 49 Abs.1 S.1
UrhG. Dies bedarf nur hinsichtlich der öffentlichen Wiedergabe der Begründung.
Unter einer solchen ist die Übertragung eines Artikels z.B. im Rundfunk zu
verstehen (vgl. Schricker/Melichar, § 49 RZ 13). Sie erfaßt vom Wortlaut her den
verfahrensgegenständlichen elektronischen Pressespiegel schon deswegen nicht,
weil dieser erst zusammengestellt werden muß und im übrigen der Öffentlichkeit
gerade nicht unbeschränkt zugänglich gemacht wird.
§ 49 Abs.1 UrhG ist auch nicht über seinen
Wortlaut hinaus nach seinem Sinn und Zweck dahin auszulegen, daß er auch den
verfahrensgegenständlichen elektronischen Pressespiegel erfaßt. Das gilt auch
angesichts des Umstandes, daß dieser lediglich eine moderne Form des inzwischen
etablierten herkömmlichen Pressespiegels auf Papier darzustellen scheint und der
Gesetzgeber bei der letzten Überarbeitung des § 49 UrhG im Jahre 1985 die
rasante technische Entwicklung auf dem Gebiet der elektronischen
Datenverarbeitung, die inzwischen die Anlegung auch elektronischer Pressespiegel
ermöglicht, noch nicht absehen konnte.
Die Vorschrift, die sich in dem mit "Schranken
des Urheberrechts" überschriebenen 6.Abschnitt des Urhebergesetzes findet, ist
eng auszulegen, weil es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt (vgl.
[allerdings zu § 53 Abs.2 UrhG] BGH GRUR 97,459, 463 - "CB-infobank I"). Vor
diesem Hintergrund käme eine Anwendung des § 49 UrhG aufgrund einer Auslegung
nach dem Gesetzeszweck nur dann in Betracht, wenn es sich bei dem elektronischen
Pressespiegel ohne weitergehende Eingriffe in das Urheberrecht der Redakteure
tatsächlich nur um die moderne Version einer ohne Zweifel zulässigen Verwertung
der betreffenden Presseartikel handeln würde. Das ist indes nicht der Fall.
Es wird zunächst mit guten Gründen schon
bezweifelt, daß Pressespiegel überhaupt, also auch in Papierform, unter § 49
UrhG fallen. Hiergegen spreche der Zweck der Ausnahmevorschrift, der dahin gehe,
die Diskussion über in anderen Blättern erschienene Artikel zu ermöglichen.
Diesem Zweck dienten nämlich Pressespiegel nicht, weil sie nicht fremde
Meinungen durch eigene Diskussionsbeiträge oder Kommentierungen erörtern
wollten, sondern lediglich fremde Berichterstattung kommentarlos weitergäben (Loewenheim
a.a.O., S.641; ablehnend auch Katzenberger in Lehmann/Katzenberger
"Elektronische Pressespiegel und Urheberrecht", Afp Praxisreihe unter VI und
VII). Trotz dieser Bedenken wird der Pressespiegel in Papierform allerdings ganz
überwiegend für zulässig gehalten (Loewenheim a.a.O., S.637 m.w. N.). Auch der
Gesetzgeber ist bei der letzten Änderung des § 49 UrhG durch das Gesetz zur
Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 24.6.1985
anscheinend davon ausgegangen, daß Pressespiegel unter § 49 UrhG fallen. In der
Begründung des Gesetzentwurfes, durch den § 49 Abs.1 S.3 UrhG eingefügt und die
Ansprüche aus der Vorschrift verwertungsgesellschaftspflichtig gemacht worden
sind, heißt es nämlich, daß klagende Verwertungsgesellschaften in der
Vergangenheit "gegenüber den Herausgebern von Pressespiegeln" ihre Berechtigung
nur unter Schwierigkeiten hätten dartun können und die damals geplante
Gesetzesänderung hier Abhilfe schaffen solle (BT-Drucksache 10/837 S.14).
Auch wenn man vor diesem Hintergrund
Pressespiegel in Papierform, also Zusammenstellungen von einzelnen
Presseartikeln zu bestimmten Themen, die durch Ausschneiden und Aufkleben oder
in vergleichbarer Weise von Hand oder mechanisch erstellt worden sind, als von §
49 Abs.1 UrhG erfaßt ansehen will, ergibt sich hieraus nicht, daß auch der
elektronische Pressespiegel der Vorschrift unterfällt. Diese elektronische
Version stellt nicht etwa lediglich eine Anpassung des geschilderten
herkömmlichen Pressespiegels an die moderne Technik dar. Vielmehr sind das
Volumen und die Intensität des Eingriffs in die Nutzungsrechte bei dem
elektronischen Pressespiegel erheblich höher und schließen sie eine
Rechtfertigung dieses Eingriffes durch § 49 Abs. 1 UrhG aus.
So setzt die Erstellung eines elektronischen
Pressespiegels zunächst das - üblicherweise durch "scannen" erfolgende -
Speichern der später verwerteten Artikel voraus. Angesichts der vielfältigen
technischen Zugriffsmöglichkeiten auf einmal elektronisch gespeicherte Daten
bestehen schon erhebliche Zweifel, ob dieser Vorgang bei sinngemäßer Auslegung
noch unter eine Vorschrift gefaßt werden kann, die dem Zweck dienen soll, die
Auseinandersetzung mit aktuellen Themen und bereits erschienenen Artikeln zu
vereinfachen oder sogar erst zu ermöglichen. Denn dazu ist nicht die
Speicherung, sondern die zitierende Wiedergabe erforderlich. Es erscheint wegen
der Besonderheiten der elektronischen Datenverarbeitung auch zweifelhaft, ob der
Vorgang des Einscannens mit dem Mitschnitt von Rundfunksendungen gleichgesetzt
werden kann, wie er für die gem. § 49 Abs.1 UrhG zulässige Ausstrahlung von
Rundfunksendungen erforderlich ist (vgl. näher Loewenheim a.a.O., S.640).
Aber auch wenn man das notwendige Einspeichern
der Artikel nicht schon als ausschlaggebend ansehen will, kann doch jedenfalls
der Computer als "Ausgabemedium", also als das Medium, über das der Nutzer die
einzelnen Artikel zur Kenntnis nimmt, auch bei sinngemässer Auslegung zumindest
dann nicht als "Zeitung" oder "Informationsblatt" im Sinne der Vorschrift
aufgefaßt werden, wenn dem Nutzer so weitgehende Rechte eingeräumt werden, wie
dies aus dem Vertrag der Antragsgegnerin mit der G. oHG hervorgeht.
Der Vertrag sieht in seinem § 1 Abs.1 eine
Benutzung der elektronischen Pressespiegel innerhalb des "G.-Kommunikationssystems"
zum internen Gebrauch durch E-Mail vor. Es soll sich also jeder Nutzer, und das
ist der nicht näher eingegrenzte Kreis "alle(r) Personen, die für G. tätig
sind," die gespeicherten Informationen auf seinen Computer laden können. Damit
wird eine wesentlich andere, nämlich insbesondere schnellere und weiterreichende
Verwertung der Artikel als bei der Papierform des Pressespiegels vorgenommen und
so in nicht wenigen Fällen erreicht, daß der Erwerb eines einzigen Exemplars der
Zeitung, die den gespeicherten Artikel enthält, zur Information aller in das "G.-Kommunikationssytem"
eingebunden Personen ausreicht. Die einzelnen Beiträge stehen nämlich umgehend
nach dem Einscannen in beliebiger Anzahl jedem Nutzer zur freien Verfügung.
Demgegenüber begrenzt die herkömmliche Form des Pressespiegels den Kreis der
Nutzer durch die Anzahl der vorgenommenen Kopien und kann auch die geschilderte
Schnelligkeit und damit Aktualität auf die herkömmliche Weise nicht erreicht
werden. Es kommt maßgeblich hinzu, daß der Nutzer die Texte ohne weiteres im
Wege der elektronischen Datenverarbeitung, also z.B. durch Zitieren und
Einblenden in andere Texte, aber auch durch Verkürzungen, Hervorhebungen oder
Hinzufügungen, weiterverarbeiten kann und dies auch mit dem insofern
unbegrenzten Vertragswortlaut im Einklang steht. Auch hierdurch entfernt sich
der verfahrensgegenständliche elektronische Pressespiegel, wie er dem obigen
Vertragstext zugrundegelegt und im vorliegenden Eilverfahren allein zu
beurteilen ist, ganz erheblich von den Zielen des § 49 UrhG. Die von dem
Gesetzgeber beabsichtigte Möglichkeit des Einzelnen, sich frei von den Rechten
des Nutzungsberechtigten mit einem einmal erschienenen Artikel kritisch
auseinandersetzen und diesen dabei auch wiedergeben zu können, macht es nicht
erforderlich, daß derjenige, der von diesem Recht Gebrauch machen will, den Text
des Artikels in einer Form zur Verfügung gestellt erhält, die im Wege der
elektronischen Datenverarbeitung die geschilderten Veränderungen ermöglicht.
Bereits diese Gründe stehen einer Anwendung
des § 49 UrhG auf elektronische Pressespiegel in der Ausprägung, wie sie in dem
verfahrensgegenständlichen Vertrag vorgesehen sind, entgegen. Es kommt hinzu,
daß die elektronischen Pressespiegel, worauf bereits Loewenheim a.a.O., S.641
und das Landgericht Hamburg in seinem den Parteien bekannten ausführlichen
Urteil vom 7.9.1999 - 308 O 258/99 - auf den Seiten 9 ff mit zutreffenden
Gründen hingewiesen haben, wegen der Möglichkeit der schnellen Verbreitung und
der elektronischen Verarbeitung der Nachrichten in weitem Umfang den Bezug der
Zeitung entbehrlich macht. Es liegt damit nicht eine bloße Anpassung einer
möglicherweise zulässigen Verfahrensweise an die moderne Technik, sondern eine
gegenüber dem herkömmlichen Pressespiegel noch erheblich weitergehende
Entfernung von der Intention des § 49 UrhG vor, die mit der Bestimmung nicht im
Einklang steht.
Der Senat sieht sich in seiner Auffassung im
übrigen durch den von den Antragstellerinnen als Anlage AS 9 vorgelegten
Diskussionsentwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
vom 15.7.1998 bestätigt, weil dieser auf der Grundlage basiert, daß
elektronische Pressespiegel nach geltendem Recht nicht von § 49 UrhG erfaßt
sind. In dem Entwurf ist vorgesehen, unter im einzelnen dargelegten, hier nicht
interessierenden Voraussetzungen die Verbreitung von einzelnen Sprachwerken
"in Zeitungen sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern"
für zulässig zu erklären. Damit sollen ausweislich der Entwurfsbegründung (a.a.O.,
S.10) "insbesondere elektronische Pressespiegel zum Unternehmens- bzw.
behördeninternen Gebrauch" erfaßt werden. Entgegen der Auffassung der
Antragsgegnerin sieht der Entwurf nicht nur eine Klarstellung der schon
bestehenden Rechtslage oder gar nur eine redaktionelle Änderung vor. Vielmehr
ergibt sich aus der Begründung, die auch ausdrücklich mit "a) inhaltlich" (im
Gegensatz zu nachfolgend "b) redaktionell") überschrieben ist, daß die
Verfasser den Entwurf als inhaltliche Änderung und Erweiterung der Rechte aus §
49 UrhG ansehen. Diese noch in einem frühen Stadium befindlichen
Gesetzgebungsüberlegungen in dem zuständigen Fachministerium geben dem Senat
auch nicht etwa Anlaß, die Bestimmung in ihrer geltenden Fassung über ihren
Wortlaut und Sinn hinaus bereits jetzt im Sinne des Diskussionsentwurfes auch
auf elektronische Pressespiegel anzuwenden. Dies verbietet sich schon deswegen,
weil ein Gesetzgebungsverfahren noch nicht einmal eingeleitet und erst recht
nicht abgeschlossen und daher offen ist, ob und mit welchem Inhalt die geltende
Bestimmung künftig geändert werden wird. Aus diesem Grunde kann auch die
zweifelhafte Frage dahinstehen, ob die im § 1 Abs.1 des Vertrages festgelegte
Zweckbestimmung, wonach die Verwertung des elektronischen Pressespiegels durch "Personen, die für G. tätig sind" überhaupt hinreichend konkret
eingegrenzt ist, als daß von einem unternehmensinternen Gebrauch im Sinne des
Diskussionsentwurfes gesprochen werden könnte.
2.) Unterfällt der elektronische Pressespiegel
wie er von der G. oHG beabsichtigt ist aus den vorstehenden Gründen nicht der
Ausnahmevorschrift des insoweit allein in Betracht kommenden § 49 Abs.1 UrhG, so
liegt in der Einscannung, Speicherung und elektronischen Wiedergabe durch E-mail
ein Verstoß gegen § 97 Abs.1 UrhG. Der daraus resultierende
Unterlassungsanspruch richtet sich entgegen deren Annahme auch gegen die
Antragsgegnerin. Diese verstößt durch die bloße Einziehung der Vergütung zwar
alleine nicht unmittelbar gegen die Vorschrift, wirkt an der Gesetzesverletzung
durch die G. oHG aber in einer den Unterlassungsanspruch auslösenden Weise mit.
§ 97 UrhG erfaßt alle Formen von Täterschaft und Teilnahme (Schricker/Wild, 2.
Aufl., § 97 RZ 35). Die Antragsgegnerin ist zumindest Gehilfin, wenn nicht - was
aber wegen der Erfassung aller Formen von Täterschaft und Teilnahme offenbleiben
kann - sogar ein Fall von mittelbarer Täterschaft vorliegt. Durch den
Vertragsschluss hat die Antragsgegnerin die G. oHG ganz maßgeblich in der
Annahme bestärkt, zu der beabsichtigten Verwertung der Artikel berechtigt zu
sein. Diese Wirkung wird der Vertragsschluss im Wiederholungsfalle auch bei
jedem anderen Vertragspartner haben. Dem Vertragsschluss gerade durch die
Antragsgegnerin kommt deswegen bei der Entschlussfassung über die Anlegung eines
elektronischen Pressespiegels gesteigerte Bedeutung zu, weil sie nicht irgendein
beliebiger Vertragspartner, sondern die - sogar einzige -
Wahrnehmungsgesellschaft für die Branche ist und daher offiziöse Funktion hat.
Die Antragsgegnerin genießt in dieser Eigenschaft eine erhebliche Autorität. Der
einzelne Vertragspartner wird daher annehmen so verfahren zu dürfen, wenn schon
die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, die beabsichtigte Verwertung der
Artikel durch einen elektronischen Pressespiegel sei zulässig. Dem steht die
vertragseinleitende Klausel, wonach die Vertragsparteien "davon ausgehen, daß
auch sog. elektronische Pressespiegel der Regelung des § 49 UrhG unterliegen"
nicht entgegen. Denn diese Klausel ändert, auch wenn durch sie Zweifel an der
Zulässigkeit des elektronischen Pressespiegels anklingen, nichts daran, daß die
Antragsgegnerin auf diese Weise mit ihrer Autorität die Verfahrensweise
legitimiert. Denn sie bringt durch den Vertragsschluss zum Ausdruck, daß
jedenfalls nach ihrer Auffassung die Zulässigkeit gegeben sei.
Schließlich rechtfertigt sich der beanstandete
Vertrag auch nicht daraus, daß - wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat - auf
diese Weise wenigstens die Zahlung der Vergütung sichergestellt werde, die bei
einer Unzulässigkeit des elektronischen Pressespiegels unmittelbar den
Redakteuren ausgekehrt werden könne. Denn dies ändert nichts daran, daß auf die
angegriffene Weise der Verstoß gegen § 97 UrhG zumindest gefördert wird, der
indes aus den dargelegten Gründen zu unterlassen ist. Der in der Bestärkung des
Vertragspartners liegende Verstoß gegen § 97 Abs.1 UrhG durch die
Antragsgegnerin kann nicht dadurch legitimiert werden, daß sie wenigstens die
dadurch fällig werdenden Zahlungen den Berechtigten zuleitet.
Es besteht aus den bereits im Rahmen der
Zulässigkeit des Antrages dargelegten Gründen auch Wiederholungsgefahr. Diese
ist nicht dadurch entfallen, daß das Landgericht Hamburg in dem erwähnten
Verfahren bereits ebenfalls eine einstweilige Verfügung gegen die
Antragsgegnerin erlassen hat. Das gilt ungeachtet der Frage, ob jene
einstweilige Verfügung bereits formell rechtskräftig geworden ist. Denn der
bloße Umstand, daß bereits eine einstweilige Verfügung existiert und gegen deren
Erlaß Rechtsmittel nicht eingelegt worden sind, beseitigt angesichts der
Vorläufigkeit des Eilverfahrens die Wiederholungsgefahr nicht (vgl. Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kap.7 RZ 14 m.w.N.).
3.) Die mithin bestehenden
Unterlassungsansprüche stehen auch entgegen den Zweifeln der Kammer den
Antragstellerinnen zu. Diese haben durch die beispielhafte Vorlage von
Redakteursverträgen glaubhaft gemacht, daß die Redakteure die ausschließlichen
Nutzungsrechte an den einzelnen Artikeln auf sie übertragen haben. So heißt es
in § 8 des von der Antragstellerin zu 1) verwendeten, als Anlage BB 3
vorgelegten Vertrages: "Der Redakteur räumt dem Verlag die uneingeschränkten,
ausschließlichen Nutzungsrechte der Vervielfältigung und Verbreitung aller
Beiträge ein" und verwenden die beiden anderen Antragstellerinnen - wie aus
den Anlagen BB 11 und BB 15 ersichtlich ist - sinngemäß gleiche
Formularverträge. Die beispielhafte Vorlage der Redakteursverträge reicht zur
Glaubhaftmachung der Rechteübertragung auf die drei Antragstellerinnen aus. Denn
es wäre lebensfremd anzunehmen, daß die Verlage die Klauseln nur bei einzelnen
und nicht bei allen Redakteuren verwenden.
Wegen dieser Einzelvereinbarungen ist auch der
- im Berufungsverfahren ohnehin nicht mehr aufgegriffene - erstinstanzliche
Einwand der Antragsgegnerin hinfällig, wonach "gemäß sämtlichen einschlägigen
Tarifverträgen zwischen Redakteuren und BDZV bzw. VDZ der Vergütungsanspruch aus
§ 49 Abs.1 S.2 UrhG ausschließlich den Redakteuren" zustehen soll. Im übrigen
hat die Antragsgegnerin auch dem Vortrag der Antragstellerinnen nicht
widersprochen, wonach der einschlägige Manteltarifvertrag vom 1.1.1998 zwar
nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, aber gleichwohl im Verhältnis
zwischen ihnen und ihren Redakteuren gilt, weil diese und sie Mitglieder der
Tarifvertragsparteien sind.
Aufgrund der Übertragung der ausschließlichen
Nutzungsrechte stehen den Antragstellerinnen die verfahrensgegenständlichen
Unterlassungsansprüche zu.
4.) Vor diesem Hintergrund sind die
Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung sinngemäß nach dem
von den Antragstellerinnen gestellten Hauptantrag glaubhaft gemacht.
Soweit die Antragsgegnerin in erster Instanz
Bedenken gegen dessen Bestimmtheit geäußert hat, sind diese nicht begründet. Die
Formulierung "... soweit Artikel im Sinne des § 49 Abs.1 UrhG ... betroffen
sind;" beschreibt allerdings die betreffenden Artikel und damit den Inhalt
des zu beanstandenden elektronischen Pressespiegels nicht konkret. Durch diese
Formulierung wird aber gleichwohl gerade die Verhaltensweise konkret
beschrieben, die der Antragsgegnerin vorzuwerfen ist. Diese greift nämlich im §
1 Abs.2 des beanstandeten Vertrages, wo es heißt: "verwendet werden nur
Artikel oder Kommentare aus Zeitungen oder anderen lediglich Tagesinteressen
dienenden Informationsblättern i.S. von § 49 Abs.1 S.1 UrhG" selbst
ebenfalls auf den Wortlaut der Bestimmung des § 49 UrhG zurück. Aus diesem
Grunde kann dem sinngemäß gleichlautenden Antragswortlaut nicht mit Erfolg der
Einwand mangelnder Konkretisierung und Bestimmtheit entgegengehalten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1
ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit
seiner Verkündung rechtskräftig.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren
wird endgültig auf 150.000 DM festgesetzt, nachdem die Parteien gegen die
vorläufige Festsetzung auf diesen Betrag durch Senatsbeschluß vom 27.9.1999, die
der erstinstanzlichen Wertfestsetzung entsprach, Einwände nicht erhoben haben.