
OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 19 U 2/00
Entscheidung vom 25. August 2000
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
pp.
hat der 19. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 23.06.2000
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden
gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil des Landgerichts Bonn vom
16.11.1999 – 10 0 457/99 – ist wirkungslos.
Gründe
Nachdem die Parteien nach Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Verfügungsbeklagten den
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige
Kostenanträge gestellt haben, hat der Senat gemäß § 91 a ZPO unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen
über die Kosten zu entscheiden. Diese waren, wie erkannt, gegeneinander
aufzuheben, da nach Ansicht des Senats im Zeitpunkt der Erledigungserklärungen
der Parteien der Ausgang des Rechtsstreits völlig offen war.
Ebenso wie das Landgericht ist der Senat
der Ansicht, daß dem Verfügungskläger grundsätzlich ein "virtuelles Hausrecht"
zusteht. Ab welcher Intensität einer Störung eines allgemein zugänglichen
Dienstes ohne besondere Zugangskontrollen und verbindlich formulierte
Nutzungsbedingungen von diesem "Hausrecht" Gebrauch gemacht werden darf, bedarf
im Rahmen der nur summarischen Prüfung der Rechtslage bei der Entscheidung gemäß
§ 91 a ZPO keiner abschließenden Entscheidung (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, § 91 a
Rn. 23; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rn. 26 a jew. m.
Rspr.-Nachw.).
Der Verfügungskläger hat zwar in der
Berufungsinstanz und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
substantiierter als in erster Instanz zu den – vom Verfügungsbeklagten weiterhin
bestrittenen – Störungen innerhalb des Party-Chats vorgetragen, die bis hin zu
Beleidigungen gegangen sein sollen, und Beleidigungen anderer Chat-Teilnehmer
muß der Verfügungskläger durchaus unterbinden können. Er hat seine Darstellung
jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Allerdings hält es der Senat für
nicht ausgeschlossen, daß er den Nachweis bei Fortsetzung des Rechtsstreits
durch die Vernehmung präsenter Zeugen hätte führen können. Deren Vernehmung kam
zwar nicht mehr in Betracht. Die Existenz dieser Beweismittel rechtfertigt
jedoch die Entscheidung, den Ausgang des Verfahrens als offen zu werten und
dementsprechend die Kosten zu verteilen.
Auf Antrag des Verfügungsklägers war gemäß
§ 269 Abs. 3 ZPO analog das landgerichtliche Urteil für wirkungslos zu erklären.
Streitwert:
a. bis 23.06.2000: bis 25.000,00 DM
b. danach: Wert der Kosten des
Rechtsstreits.