
OBERLANDESGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 19 U 134/92
Entscheidung vom 30. April 1993
In dem Rechtsstreit (...)
hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Köln (...) für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das
Urteil der 27. Zivilkammer des Landesgerichts Köln vom 26. November 1991 - 27
O 105/91 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, an die
Klägerin 6.579,10 DM nebst 5 % Zinsen aus 5.921,70 DM seit dem 23.1.l991 zu
zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den
Beklagen auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat
Erfolg.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist
ausweislich des Handelsregisterauszugs Rechtsnachfolgerin der Firma A., die
ihrerseits Bildschirmtext-Anbieterin des Programms S. war; des weiteren hat die
Klägerin durch Vorlage der Abtretungserklärungen vom 1.10.1990 und 4.12.1990
nachgewiesen, daß ihr auch die Ansprüche der Firma EUROTEL abgetreten sind, die
über BTX Anbieterin des Programms A. war; beide Programme sollen vom
Btx-Anschluß der Beklagten zu den in Rechnung gestellten Zeiten abgerufen worden
sein.
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von
5.921,70 DM Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme dieser beiden Programme
in den Monaten September/Oktober 1990 ist gerechtfertigt. Denn es steht aufgrund
der Erklärungen des Zeugen (...) für den Senat zweifelsfrei fest, daß unter der
Anschlußkennung der Beklagten und mit deren Teilnehmernummer sowie dem richtigen
persönlichen Kennwort diese Programme über den Btx-Anschluß der Beklagten
abgerufen worden sind. Nach der von den Beklagten nicht in Zweifel gestellten
Aussage des Zeugen war der Zugang zum Btx-Netz zweifach gesichert: Erstens über
die Anschlußkennung, die hardwaremäßig in der Anschlußbox der Beklagten
gespeichert war und bei Inbetriebnahme des Anschlusses automatisch an die
Vermittlungsstelle gesendet wurde; zweitens durch das persönliche Kennwort
des Teilnehmers, das manuell eingegeben werden mußte und vom Teilnehmer
jederzeit geändert werden konnte. Zusätzlich mußte der Teilnehmer seine
Teilnehmernummer, die mit der Telefonnummer identisch war, angeben. Zudem
bestand die Möglichkeit der "Freizügigschaltung", die es dem Teilnehmer
ermöglichte, von jedem ebenfalls freizügig geschalteten Terminal unter eigener
Kennung - unter Angabe der Teilnehmernummer und des persönlichen Kennwortes - in
das System zu gelangen. Die Freizügigschaltung kann der Teilnehmer auf einzelne
Tage beschränken, er muß sie auf alle Fälle selbst vornehmen.
Die Beklagten haben selbst behauptet, ihr
Anschluß sei nicht freizügig geschaltet gewesen, so daß die Möglichkeit der
Inanspruchnahme ihres Anschlusses von außerhalb schon nach eigenem Vorbringen
ausscheidet; denn ohne Freizügigschaltung hätte einem Dritten, der ihren
Anschluß unberechtigt von außerhalb benutzen wollte, auch die Kenntnis der
persönlichen Kennwortes nicht geholfen, wie der Zeuge (...) glaubhaft bekundet
hat.
Damit kann ausgeschlossen werden, daß
unbefugte Dritte die Dienste der Klägerin von anderen Terminals zu Lasten des
Anschlusses der Beklagten in Anspruch genommen haben (vgl. hierzu Auerbach,
Bestellvorgänge mittels Bildschirmtext, CR 1988, 18 [20]). Der Senat ist
vielmehr davon überzeugt, daß sie nur vom Anschluß der Beklagten abgerufen
worden sein können, und zwar entweder von einem der Beklagten oder der Ehefrau
des Beklagten; denn die Beklagten haben auch ausgeschlossen, daß ein Dritter
Zugang zu dem in ihrem Haushalt gelegenen Anschluß hatte. Das deckt sich mit dem
Schreiben der TELEKOM an den Beklagten vom 10.10.1990, wonach keine Hinweise auf
eine Fremdnutzung vorlägen. Dieses Schreiben beruht auf einer Untersuchung, bei
der in der Leitzentrale der TELEKOM in Ulm mittels eines Großrechners überprüft
worden ist, unter welcher Anschlußkennung die den Beklagten in Rechnung
gestellten Dienste in Anspruch genommen worden sind. Dabei hat sich
herausgestellt, daß dies die in der Hardwarebox der Beklagten
gespeicherte Anschlußkennung war, wie der Zeuge weiter bekundet hat.
Diese Überzeugung können die Beklagten auch
nicht durch das Zeugnis der Ehefrau des Beklagten oder Einholung eines
Sachverständigengutachtens widerlegen. Die beklagte Tochter und die Ehefrau des
Beklagten sollen beide nicht wissen, wie man sich Zugang zum BTX verschafft, was
wiederum die Ehefrau soll bezeugen können. Hinsichtlich der Tochter erscheint
das schon deshalb nicht glaubhaft, weil sie sich als Anschlußinhaberin hat
registrieren lassen, und welchen Grund sollte dies haben, wenn nicht den, den
Anschluß auch zu benutzen. Auch ist nicht ersichtlich, wie die Mutter sicher
wissen kann, über welche tatsächlichen Kenntnisse die Tochter in diesem Bereich
nicht verfügt. Darüber hinaus sprechen die oben geschilderten
Zugangsvoraussetzungen im Zusammenhang mit der von der TELEKOM vorgenommenen
Überprüfungen der Anschlußkennung in einem solchen Maße für die Inanspruchnahme
der Dienste durch die Beklagten oder die im Haushalt lebende Ehefrau, daß die
Zeugin schon darlegen können müßte, daß eine andere Möglichkeit zumindest ebenso
wahrscheinlich ist. Diesbezügliche Tatsachen haben die Beklagten weder durch die
Zeugin unter Beweis gestellt noch können sie es durch die beantragte Einholung
eines Sachverständigengutachtens beweisen. Denn der Sachverständige könnte nur
generell untersuchen, ob Manipulationen möglich sind, ohne damit eine Benutzung
durch die Beklagen ausschließen zu können; das gilt um so mehr, als die
Beklagten ihr Gerät, wie sie behaupten, nicht freizügig geschaltet hatten und
außerdem kein Dritter ohne ihr Wissen Zugang zu dem im Haushalt befindlichen
Anschluß hatte.
Die Beklagten haften daher als Teilnehmer des
Bildschirmtextes unmittelbar, aus dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht aber
auch dann, wenn die Ehefrau des Beklagten ohne deren Kenntnis die Leistungen in
Anspruch genommen hätte. Die Klägerin durfte dann darauf vertrauen, die
Beklagten billigten ihr Handeln, während die Beklagten bei pflichtgemäßer
Sorgfalt die Fremdnutzung hätten erkennen können, da beispielsweise zu Beginn
jeden Dialogs die Uhrzeit des zuletzt geführten Dialogs von der Btx-Zentrale
angegeben wird (so Auerbach, a.a.O.); auch wurden schon in dem hier in Rede
stehenden Zeitraum die Teilnehmer von der TELEKOM angeschrieben, wenn sie an
einem Tag Gebühren von mehr als 100,--DM oder innerhalb eines
Abrechnungszeitraums von mehr als 400,-- DM in Anspruch genommen hatten, wie der
Zeuge weiter bekundet hat. Die Beklagten hätten die Fremdnutzung z.B. durch
Kennwortänderung oder Geheimhaltung desselben auch jederzeit verhindern können
(vgl. hierzu Redeker, NJW 1984, 2390 [2393]).
Der Umfang der in Anspruch genommenen
Leistungen ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Stornolisten, in
denen Datum, Uhrzeit und Dauer der Inanspruchnahme aufgeschlüsselt sind. Einer
näheren Beschreibung der Leistungen seitens der Klägerin bedurfte es zur
Konkretisierung entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht. Beschreiben könnte
die Klägerin, was sie auch getan hat, wie auch sonst bei Inanspruchnahme von
Rechnerleistung nur generell, was das Programm bietet, nicht aber, was der
Benutzer tatsächlich damit gemacht hat, zumal es sich um ein interaktives
Programm handelt.
Die Dienstleistungen der Klägerin können auch
nicht als sittenwidrig angesehen werden. Das Landgericht hat diese Möglichkeit
in den Raum gestellt, sich jedoch mangels Kenntnis des Programms zu keiner
abschließenden Beurteilung in der Lage gesehen. Dieser Kenntnis bedarf es auch
nicht. Denn die Klägerin stellt offensichtlich nur eine elektronische Plattform
zur Verfügung, auf der der Benutzer mit Dritten - auch erotisch -
"kommunizieren" kann. Das ist etwas anderes als der Telefonsex, den die
Beklagten unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Hamm (NJW 1989, 2551) als
Beispiel für Sittenwidrigkeit ins Feld führen. Im übrigen dürfte auch die
Bezahlung der Telefonrechnung beim Telefonsex schwerlich mit der Begründung
verweigert werden können, das Telefon diene als Medium des sittenwidrigen
Verhaltens.
Die Bezahlung der Inkassokosten von 558,60 DM
schulden die Beklagen, weil sie sich bei Einschaltung desselben bereits in
Verzug befanden (§§ 284, 286 BGB) und mangels anders lautenden Sachvortrags die
Klägerin davon ausgehen konnte, daß die Beklagten ohne gerichtliche Hilfe
leisten würden.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284,
288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1
ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
Berufungsstreitwert und Beschwer für die
Beklagten: 6.579,10 DM.