
OBERLANDESGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 204/00
Entscheidung vom 1. Juni 2001
In dem Rechtsstreit
(...)
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Köln
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2001
für Recht erkannt:
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das
am 10.10.2000 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln –
33 O 180/00 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Beklagten bis
zum 31.8.2001 eine Umstellungsfrist eingeräumt wird, innerhalb derer das
beanstandete Vertriebssystem noch aufrechterhalten werden darf.
2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens
haben die Beklagten zu tragen.
3.) Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden,
wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in
derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw.
sind folgende Beträge zu hinterlegen:
Bei Vollstreckung des Anspruches auf
a) Unterlassung 100.000,00 DM;
b) Zahlung 350,00 DM;
c) Kostenerstattung 16.200,00 DM.
4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 100.315,65 DM
festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger ist ein Verband zur Förderung
gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG. Seine Befugnis, den
vorliegenden Prozess zu führen, ist außer Streit. Die Beklagte zu 2) betreibt im
Internet für unterschiedliche, von Dritten bezogene Waren eine besondere
Vertriebsform, auf die sogleich näher einzugehen ist. Die Beklagte zu 1) ist
ihre alleinige Gesellschafterin.
Bei der von den Beklagten als "Powershopping"
bezeichneten Absatzform handelt es sich um ein Vertriebssystem, bei dem
Kaufinteressenten gebündelt werden und der Preis für die zu erwerbende Ware von
der Anzahl der gesammelten Nachfragenden abhängig ist: Je größer die Zahl der
Kaufinteressenten ist, um so niedriger liegt der von diesen für die Ware zu
zahlende Preis. Die einzelnen Kaufinteressenten beteiligen sich über das
Internet an dem System und kennen sich untereinander nicht notwendig.
Die Beklagten bieten dieses – in
unterschiedlichen Ausgestaltungen auch von Wettbewerbern betriebene - System in
verschiedenen Versionen an. Der Kläger beanstandet nicht die beschriebene, all
diesen Versionen eigene Bündelung von Kaufinteressenten zur Erreichung eines
niedrigeren Preises als solche, sondern lediglich die spezielle
"Angebotsvariante mit verschiedenen Preisstufen" der Beklagten. Diese Version
des Powershopping ist von folgenden Kriterien gekennzeichnet:
Die betreffende Ware steht nur in begrenzter
Stückzahl zur Verfügung und wird nur innerhalb eines festgelegten Zeitraumes
angeboten. Es existieren mehrere von den Beklagten vorgegebene Preisstufen,
denen jeweils eine ebenfalls vorgegebene Anzahl von erforderlichen
Kaufinteressenten zugeordnet ist. Jeder Teilnehmer kann – von einer sogleich
darzustellenden Ausnahme abgesehen - grundsätzlich frei wählen, in welcher
Preisstufe er sich beteiligt, und es ist ausgeschlossen, dass er einen höheren
Preis als den der gewählten Stufe bezahlen muss. Nach Ablauf des
Angebotszeitraumes werden alle diejenigen Kaufinteressenten nicht
berücksichtigt, die eine Preisstufe gewählt haben, deren notwendige
Teilnehmerzahl nicht erreicht worden ist. Andererseits wird die Ware an alle
anderen Teilnehmer zu dem Preis abgegeben, der der erreichten Preisstufe
entspricht. Hat also jemand die (teuerste) Stufe 1 gewählt und beteiligen sich
ausreichend Interessenten z.B. für die Stufe 3, so muss auch jener Erstgenannte
nur den niedrigeren Preis der Stufe 3 bezahlen. Stellt das System insoweit noch
im wesentlichen die Grundform der Bündelung möglichst vieler Kaufinteressenten
zur Erreichung eines niedrigen Preises dar, so kommen bei der
streitgegenständlichen Variante folgende Besonderheiten hinzu:
Wird die vorgesehene Teilnehmerzahl einer
Preisstufe ("notwendige Einkaufsgruppengröße") vor Ablauf der Laufzeit erreicht,
so wird diese Preisstufe geschlossen. Andere Interessenten können sich dann auf
dieser Preisstufe nicht mehr beteiligen. Andererseits kann der einzelne
Teilnehmer – wenn auch schon seine erste Beteiligung verbindlich ist – noch
während der Laufzeit in eine andere noch nicht geschlossene Preisstufe wechseln.
Der jeweilige aktuelle Stand des Verfahrens ist jederzeit im Internet einsehbar.
Insbesondere wird dort immer und ohne zeitliche Verzögerung nach einer weiteren
Beteiligung angezeigt, wie viele Interessenten sich in den einzelnen Preisstufen
bereits beteiligt haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Systems wird auf
die Anleitungshinweise im Internet Bezug genommen, die als Papierausdruck
Bestandteil des Klageantrages sind (= Seiten 5-10 dieses Urteils).
Der Kläger, der auch der Höhe nach unstreitige
Abmahnkosten geltend macht, rügt das geschilderte System als wettbewerbswidrig:
Es liege zunächst ein Verstoß gegen §§ 1,2
Rabattgesetz vor, weil die Beklagten auf diese Weise Preisnachlässe von mehr als
3 % gewährten. Überdies handele es sich um Sonderpreise im Sinne des § 1 Abs.2
Rabattgesetz. Wegen der zeitlichen Befristung seien auch die Voraussetzungen des
§ 7 Abs.1 UWG erfüllt. Darüber hinaus werde auch gegen die Vorschriften der
Preisangabenverordnung verstoßen. Im übrigen verstoße das System aber auch gegen
§ 1 UWG, und zwar unter den Aspekten des übertriebenen Anlockens und der
wettbewerbswidrigen Laienwerbung.
Die Kläger hat b e a n t r a g t ,
die Beklagten zu verurteilen,
1.) es bei Meidung eines für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
in der an den Endverbraucher gerichteten
Werbung zu Wettbewerbszwecken, wie nachstehend wiedergegeben, Waren im
Rahmen zeitlich begrenzter Präsentationen nach Maßgabe von mehreren
Powershopping-Status-Preisstufen jeweils zu einem jetzigen Preis unter
Angabe eines möglichen Preises anzubieten, wobei sich der jetzige Preis
entsprechend den angekündigten Powershopping-Status-Preisstufen bei
Erreichen einer jeweils notwendigen Mindestzahl von Käufern von Stufe zu
Stufe bis zum möglichen Preis reduziert:
(Auszug aus den Internet-Seiten der
Beklagten, hier nicht abgedruckt)
2.) an ihn 315,65 DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 21.6.2000 zu zahlen.
Die Beklagten haben b e a n t r a g t ,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, das
angegriffene System sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.
Das L a n d g e r i c h t hat der Klage aus §
1 UWG unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens stattgegeben und zur
Begründung auf die als Anlage 2 (Bl.32 ff.) von dem Kläger vorgelegte
Entscheidung einer anderen Zivilkammer des Landgerichts Köln in dem auf den
Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Verfahren 31 O 990/99 Bezug
genommen. In jenem Urteil, das ebenfalls das streitgegenständliche System
betraf, hatte die 31.Zivilkammer u.a. ausgeführt, durch die laufende Einblendung
der in den einzelnen Preisstufen aktuell fehlenden Käufer und die zeitliche
Befristung erhalte das System einen gewissen Wettkampf- oder Wettlaufcharakter
dergestalt, dass das "Powershopping" vom Verbraucher in erster Linie als Spiel
unter der ständigen Fragestellung gesehen werde, welche Preiskategorie erreicht
werden könne. Dieser Anreiz werde durch ausgesprochen hohe erzielbare
Preisreduzierungen verstärkt. Um diese enormen Sparmöglichkeiten zu erzielen,
erscheine es für den Verbraucher auch durchaus naheliegend, in seinem
Bekanntenkreis weitere Käufer für die Abgabe eines Angebots zu werben. Der
Spielcharakter werde außerdem dadurch betont, dass eine Beteiligung auf einer
Preisstufe nicht mehr möglich sei, auf der sich bereits ausreichend Käufer
gefunden haben. Ein potentieller Käufer werde daher, wenn nur noch wenige
Personen auf einer Preisstufe fehlten, geneigt sein, sich übereilt noch auf
dieser Preisstufe zu beteiligen, um das Risiko auszuschließen, auf die nächst
höhere Preisstufe angewiesen zu sein, in der der Preis noch niedriger sei, und
damit Gefahr zu laufen, dass sich die größere Interessentenzahl für jene
Preisgruppe nicht mehr finde. Das System bringe dabei auch die Gefahr mit sich,
dass der Kunde mehr Artikel bestelle als er benötige.
Ihre hiergegen gerichtete B e r u f u n g
begründen die Beklagten im wesentlichen wie folgt:
Zumindest im Lichte der neuen, durch das
Internet möglich gewordenen Vertriebs- und Werbeformen könne das angegriffene "Powershopping"-System
nicht als wettbewerbswidrig gewertet werden.
Es liege insbesondere kein übertriebenes
Anlocken in der Form der Ausnutzung der Spiellust vor, wie es das Landgericht
angenommen habe. Von den üblichen Fällen des übertriebenen Anlockens
unterscheide sich das System schon dadurch, dass es nicht der Wertreklame
zugerechnet werden könne, sondern der besondere Anreiz gerade in dem Preis für
die von dem Interessenten nachgefragte Ware selbst liege. Auch der angenommene
Wettkampf- oder Wettlaufcharakter könne das Verbot nicht rechtfertigen. Zum
einen zeichneten sich alle "Online-Auktionen" durch einen derartigen gewissen
Wettkampf- oder Wettlaufcharakter aus. Zum anderen gehe es beim "Powershopping"
primär um die Frage, ob der Betreffende an einer bestimmten Ware interessiert
und welchen Preis er für diese Ware zu zahlen bereit sei. Das System biete dem
Kunden die Möglichkeit, sein Angebot gerade zu dem Preis abzugeben, den er für
die betreffende Ware zu zahlen bereit sei. Seine Kaufentscheidung werde auch
durch die Möglichkeit, dass sich die Ware durch das Erreichen günstigerer
Preisgruppen verbillige, nicht beeinflusst, weil er sie vorher bereits getroffen
habe.
Es treffe auch nicht zu, dass der nach
Auffassung des Landgerichts unmittelbar vor Schließung einer Preisstufe
aufkommende Wettlaufcharakter die Sittenwidrigkeit begründen könnte. Auch in
einer solchen Situation stelle sich für den Kunden allein die Frage, ob er die
Ware mit Sicherheit zu dem höheren Preis erwerben oder das Risiko eingehen
wolle, sie zu dem niedrigeren Preis nicht zu bekommen. Es sei schließlich ganz
lebensfremd, dass Kunden veranlasst werden könnten, mehr Exemplare der Ware zu
erwerben, als sie tatsächlich benötigten.
Auch aus den Gründen, die der BGH-Entscheidung
"Versteigerung eines gebrauchten Kfz in umgekehrter Richtung" (WRP 86,381 f)
zugrundelägen, könne das Verbot nicht hergeleitet werden. Der Kunde trete
nämlich nicht mit anderen potentiellen Kunden in einen Wettkampf um das
angebotene Produkt, den nur einer gewinnen könne.
Jedenfalls könne das Verbot nicht auf den
Gesichtspunkt der unzulässigen Laienwerbung gestützt werden, hierzu fehle es
bereits an der Voraussetzung, dass der werbende Laie sein eigenes
Prämieninteresse verschleiere.
Es liege aus im einzelnen dargestellten
Gründen auch kein Verstoß gegen das Rabattgesetz, § 7 Abs.1 UWG oder die PAngVO
vor.
Die Beklagten b e a n t r a g e n,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
die Klage abzuweisen,
hilfsweise ihnen eine Umstellungsfrist von
3 Monaten - gerechnet ab dem Tag der Urteilsverkündung - zu gewähren.
Der Kläger b e a n t r a g t,
die Berufung hinsichtlich des
Hauptantrages zurückzuweisen, und tritt dem Hilfsantrag nicht entgegen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Nach seiner Auffassung liegt unter beiden angesprochenen Gesichtspunkten ein
Verstoß gegen § 1 UWG vor. Darüber hinaus verstoße die Beklagte auch gegen das
Rabattgesetz.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die
sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, hat aber – von der
Einräumung der Umstellungsfrist abgesehen – in der Sache keinen Erfolg. Das
Powershopping in der angegriffenen Version weist einerseits stark aleatorische
Elemente und andererseits Elemente einer besonderen Form der Wertreklame auf,
die zumindest zusammen als im Sinne des § 1 UWG unlauter und damit sittenwidrig
anzusehen sind. Auch die Wesentlichkeitsgrenze des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG ist
überschritten.
Soweit die Beklagten eingangs darauf
hinweisen, dass das Internet neue Vertriebsformen ermögliche und dies neue
Wertungen gebiete, mag das zutreffen. Es ändert aber nichts daran, dass sich
ihre Verhaltensweise im Rahmen der Regeln halten muss, die ein lauterer
Wettbewerb fordert. Das ist indes aus den nachfolgenden Gründen, die im
wesentlichen bereits von den beiden Kammern des Landgerichts aufgeführt worden
sind, nicht der Fall.
Ausgangspunkt der Beurteilung ist der Umstand,
dass nicht das "Powershopping"-System als solches, sondern nur die hier
angegriffene konkrete Ausgestaltung in Rede steht. Dabei handelt es sich um eine
besondere Version, bei der auf die dargestellte Weise nicht nur die (Kauf-)
Kraft der Interessenten gebündelt, sondern darüber hinaus durch die zeitliche
Befristung einerseits und die zahlenmäßige Begrenzung der Teilnehmer in den
einzelnen Preisstufen andererseits ein besonderes System geschaffen wird, das
ein eigenes Gepräge mit eigenen wettbewerbsrechtlichen Aspekten aufweist.
Dieses System ist unlauter, weil es die
Teilnehmer durch das an bestimmte Kundenzahlen gebundene Versprechen ganz
erheblicher Preisnachlässe von bis zu 50 % und die Eröffnung der Möglichkeit,
auf die Höhe des Preises unter spekulativen Gesichtspunkten Einfluss zu nehmen,
in nicht unerheblichem Maße davon abhält, ihre Kaufentscheidung allein nach der
Preiswürdigkeit der Ware zu treffen.
Nach gefestigter auch jüngerer
höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt unter dem Gesichtspunkt des
übertriebenen Anlockens unlauter, wer durch das Überlassen von Waren bewirkt,
dass der Umworbene "gleichsam magnetisch" angezogen und so davon abgehalten
wird, sich mit den Angeboten seiner Mitbewerber zu befassen (vgl. z.B. BGH GRUR
98,1037 f – "Schmuck-Set"; BGH GRUR 99,261,263 - "Handy-Endpreis" und BGH WRP
99,517,518 - "Am Telefon nicht süß sein?"). Bei dem übertriebenen Anlocken
handelt es sich um eine Ausprägung der Wertreklame. Diese setzt voraus, dass die
Werbe- oder Anlockwirkung nicht von der beworbenen Ware selbst oder ihrem Preis,
sondern von einer dem Kunden daneben zusätzlich besonders preisgünstig oder ohne
Entgelt überlassenen Ware ausgeht. Ein besonders günstiges Angebot für sich
genommen ist daher dann nicht unlauter, wenn die Anlockwirkung nicht von einer
neben der vertriebenen zusätzlich abgegeben Ware, sondern von dem Preis für die
angebotene Ware selbst ausgeht (BGH a.a.O. "Handy-Endpreis" und "Am Telefon
nicht süß sein?"). Ausgehend von diesen Grundsätzen rechtfertigt allein die
Preisgestaltung der Beklagten im Rahmen des angegriffenen "Powershopping"-Systems
den Unlauterkeitsvorwurf nicht. Die Beklagte stellt zwar den Erwerb der
angebotenen Waren für einen Preis in Aussicht, der bis zu 50 % unter dem von
einem einzelnen Kunden geforderten Preis liegt, die in dieser Preisreduzierung
liegende erhebliche Anlockwirkung geht aber nicht von einer zusätzlich gewährten
Ware, sondern von dem – allerdings variablen - Preis für die angebotene Ware
selbst aus.
Kann damit die – angesichts der Höhe der
Preisreduzierung sogar erhebliche – Anlockwirkung für sich genommen den
Unlauterkeitsvorwurf nicht rechtfertigen, so ist es doch gerechtfertigt, die
besondere und unter Umständen auch besonders günstige Preisgestaltung der
Beklagten in die wettbewerbsrechtliche Gesamtbeurteilung mit einzubeziehen. Tut
man dies, dann erweist sich der Klagevorwurf indes als berechtigt.
Das angegriffene Vertriebssystem ist darauf
abgestellt, die Spiellust der Kunden anzuregen. Diese laufen Gefahr, ein
verbindliches Kaufangebot nicht deswegen abzugeben, weil sie die betreffende
Ware gerade zu dem betreffenden Preis erwerben wollen, sondern weil sie sich von
dem spekulativen Aspekt in Bann ziehen lassen, ob ein besonders günstiger Preis
noch erreicht werden kann. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dabei eine
Preisreduzierung von bis zu 50 % erreicht werden kann, besteht die Gefahr, dass
Kunden in nicht unerheblicher Zahl nicht wegen der Preiswürdigkeit der Ware,
sondern aus Lust an der Teilnahme an dem System Kaufangebote abgeben.
Nach der auch jüngeren Rechtsprechung des BGH
ist die bloße Ausnutzung der Spiellust für sich genommen zwar nicht ohne
weiteres unlauter, sie ist aber dann zu untersagen, wenn besondere zusätzliche
Umstände den Vorwurf der Sittenwidrigkeit rechtfertigen (vgl. zu Gewinnspielen
zuletzt BGH WRP 00,724 f – "Space Fidelity Peep-Show"; WRP 98,424 f –
"Rubbelaktion" jeweils m.w.N.). Für den Fall einer sogenannten umgekehrten
Versteigerung hat der BGH in der Entscheidung "Versteigerung eines gebrauchten
Kfz in umgekehrter Richtung" (WRP 86,381 f) derartige Umstände in der
Suggestivkraft des täglich sinkenden Preises gesehen. Auch durch die
angegriffene Version des Powershopping wird die Spiellust der Interessenten
geweckt und begründen die näheren Umstände, nämlich die Art der
Teilnahmemöglichkeiten, den Vorwurf der Unlauterkeit.
Der Interessent kann sich in der von ihm
favorisierten Preisstufe nur beteiligen, wenn die von den Beklagten festgelegte
"notwendige Einkaufsgruppengröße" nicht erreicht ist. Ist das der Fall, bleibt
dem Interessenten nur die Möglichkeit, eine andere Preisstufe zu wählen, in der
zwar der Kaufpreis noch niedriger, aber die notwendige Teilnehmerzahl höher ist.
Diese auf den ersten Blick vorteilhafte Möglichkeit, sich an der Option des
Erwerbs zu einem noch günstigeren Preis zu beteiligen, enthält das Risiko, die
Ware tatsächlich gar nicht zu erhalten, weil die "notwendige
Einkaufsgruppengröße" dieser Preisstufe bis zum Ende der Aktion nicht mehr
erreicht wird. Der Interessent sieht sich daher in die Lage versetzt, zu
entscheiden, ob er das Risiko des Nichterwerbs eingehen oder lieber den höheren
Preis innerhalb der Preisstufe akzeptieren soll, deren "notwendige
Einkaufsgruppengröße" voraussichtlich erreicht wird. Das in dieser
Systemgestaltung liegende spielerische Element wird dadurch noch nachhaltig
verstärkt, dass der Teilnehmer einerseits die auf Grund der Gebote anderer
Interessenten eintretenden Veränderungen der Situation ständig aktuell im
Internet abfragen und andererseits seine Beteiligung bis zum Ende der Aktion
noch durch einen Wechsel der Preisstufe, in der er sich beteiligt, ändern kann.
Nicht wenige Teilnehmer werden sich angesichts dieser Möglichkeiten dem
aleatorischen Reiz des Systems hingeben und den Verlauf der Aktion beobachten,
dabei spekulieren, ob die erforderliche Teilnehmerzahl einer bestimmten
Preisstufe noch erreicht wird oder nicht, und davon ihr eigenes Verhalten
abhängig machen. Es besteht dabei die Gefahr, dass diese Interessenten ihr
eigentliches Ziel des Erwerbs der Ware zu einem günstigen Preis aus dem Auge
verlieren und sich allein von diesem spielerischen Element, das – wie das
Landgericht zutreffend formuliert hat – auch Züge eines Wettlaufes bzw.
Wettkampfes mit den anderen Interessenten trägt, zu verbindlichen Geboten
verleiten lassen, die sie bei einer sachlichen Prüfung der Preiswürdigkeit der
Ware nicht abgegeben hätten. Das gilt insbesondere gegen Ende der Aktionszeit,
weil dann ein Hinzutreten anderer ebenso spekulierender Teilnehmer in größerer
Zahl zu erwarten ist und in dieser Situation sehr schnell auf deren im Internet
sichtbare Beteiligungen in den einzelnen Preisgruppen reagiert und die Situation
immer neu eingeschätzt werden muss. Nimmt man hinzu, dass das System – wie
bereits dargelegt worden ist - sehr hohe Preisabschläge von bis zu 50 % in
Aussicht stellt und daher dem Interessenten besonders attraktiv erscheint, so
ist das Vertriebssystem in der angegriffenen Ausprägung insgesamt als im Sinne
des § 1 UWG unlauter zu bewerten und aus diesem Grunde zu untersagen.
Dem können die Beklagten nicht mit Erfolg
entgegenhalten, der Teilnehmer entscheide sich von vorne herein für den Preis,
den ihm die angebotene Ware wert sei, und nehme daher nur in der Preisstufe
teil, die diesem Preis entspreche. Es macht gerade den Spieltrieb aus, dass der
Betroffene dazu verleitet wird, sich gegen seine ursprünglichen Absichten an dem
angebotenen Spiel zu beteiligen. Dieser Verführung wird ein nicht unerheblicher
Teil der angesprochenen Verbraucher aus den dargelegten Gründen erliegen.
Zu Unrecht setzen die Beklagten das System
auch mit Versteigerungen üblicher Art gleich, wie sie inzwischen auch im
Internet stattfinden. Denn bei herkömmlichen Versteigerungen wird dem Teilnehmer
durch jedes aktuelle Gebot vor Augen geführt, welchen – höheren – Preis er
bieten muss, um die Ware zu bekommen. Demgegenüber besteht bei dem angegriffenen
System die Unsicherheit, ob ein Gebot in einer Preisstufe mit höherem Preis
erforderlich ist, und der Druck der knappen Zeit, innerhalb derer diese
Entscheidung zu treffen ist.
Soweit die Beklagten schließlich einwenden,
die noch neuen Möglichkeiten, die das Internet biete, machten neue
wettbewerbsrechtliche Wertungen erforderlich, ist nicht ersichtlich, aus welchen
Gründen die Verbraucher bei der Nutzung des Internet für die Gefahren der
Spiellust weniger anfällig sein oder weniger davor geschützt werden sollten,
aufgrund der geschilderten Ablenkungen unbedachte Kaufentscheidungen zu treffen.
Es kommt hinzu, dass nicht das gesamte Powershopping-System, sondern nur die
streitgegenständliche Variante in Rede steht, ohne deren kennzeichnende Merkmale
indes ebenfalls die Kaufkraft vieler Interessenten im Internet gebündelt und so
der Preis gesenkt werden kann.
Der Senat sieht sich im Einklang mit der
erwähnten Entscheidung "Versteigerung eines gebrauchten Kfz in umgekehrter
Richtung", in der der BGH ebenfalls in einer Verbindung aleatorischer Elemente
mit solchen der Wertreklame das erforderliche Unlauterkeitsmerkmal erblickt hat.
Dort war zwar nicht eine Aktion im Internet zu beurteilen, die Situation war
aber insofern ähnlich, als der Preis mangels Gebotes täglich sank und so wegen
des ständig attraktiver werdenden Preises der Kunde veranlasst werden konnte,
ein Gebot nur deswegen abzugeben, damit ihm nicht zu einem noch niedrigeren
Preis ein anderer zuvorkommen könne.
Der Senat sieht sich im übrigen in seiner
Auffassung durch den Umstand bestätigt, dass die Beklagten in der mündlichen
Verhandlung nicht dargelegt haben, aus welchem Grunde die einzelnen Preisstufen
bei Erreichen der notwendigen Einkaufsgruppengröße geschlossen werden. Zur
Erreichung des Zieles, möglichst viele Interessenten zu sammeln und wegen der
entstandenen großem Abnehmerzahl einen möglichst günstigen Preis zu erreichen,
ist die Schließung der Preisstufen, die andererseits den dargestellten
Entscheidungsdruck verursacht, ersichtlich nicht erforderlich.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine
andere Wertung auch nicht mit Blick auf das derzeitige Gesetzesvorhaben zur
Aufhebung des Rabattgesetzes geboten. Dabei braucht auf den Umstand nicht näher
eingegangen zu werden, dass die Situation nicht derjenigen gleichzusetzen ist,
die der Entscheidung "Testpreis-Angebot" des BGH (GRUR 98,824 ff) zugrundelag.
In jener Entscheidung hat der BGH bereits vor der gesetzgeberischen Umsetzung
der Richtlinie 97/55/EG zur vergleichenden Werbung durch den späteren § 2 UWG
n.F. § 1 UWG richtlinienkonform im Sinne der EG-Norm ausgelegt. Während in jener
Situation ein Zwang für den deutschen Gesetzgeber bestand, das Recht der
vergleichenden Werbung zu regeln, und auch der Inhalt der gebotenen gesetzlichen
Regelung zumindest im Kern bereits feststand, besteht hinsichtlich des
Rabattgesetzes lediglich die Absicht des Gesetzgebers, dieses ersatzlos
aufzuheben. Dies kann indes auf sich beruhen. Denn wenn auch in der Begründung
des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung (S.7) das Powershopping als neue und –
wie der Zusammenhang ergibt – durch das Gesetzesvorhaben zu fördernde
Vertriebsform genannt ist, ist eine abweichende Entscheidung nicht veranlasst.
In der Begründung des Gesetzgebungsvorhabens wird lediglich die "Bündelung
privater Nachfrage im Rahmen des sog. Power-Shopping (bzw. Co-Shopping)" und
damit ersichtlich nicht jede Form des Powershoppings und insbesondere nicht eine
solche als förderungswürdig behandelt, die über die Bündelung von Interessenten
hinaus durch zusätzliche, zur Ausnutzung der gebündelten Kaufkraft nicht
notwendige Elemente die Spiellust der Teilnehmer ausnutzt und sie in Situationen
bringt, in denen sie unbedachte Kaufabschlüsse tätigen.
Schließlich kommt eine andere Wertung auch
nicht deswegen in Betracht, weil die Kunden gem. § 3 FernAbs.G ein
Widerrufsrecht haben. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher schützen und kann
nicht dazu führen, Handlungsweisen von Gewerbetreibenden, die ohne das
Widerrufsrecht wegen der unsachlichen Beeinflussung von Verbrauchern als
unlauter zu werten sind, zu legalisieren. Der Senat sieht hierzu von weiteren
Ausführungen ab, nachdem die Beklagten sich auf diesen Gesichtspunkt selbst
nicht berufen haben.
Liegt damit eine Verstoß gegen § 1 UWG vor, so
ist die Klage begründet und die Berufung dementsprechend zurückzuweisen, weil
die gem. § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG bestehende Wesentlichkeitsgrenze ersichtlich
überschritten ist. Die Vertriebsform der Beklagten ist angesichts ihrer
bundesweiten Verbreitung und der erheblichen Attraktivität der in Aussicht
gestellten Preise geeignet, den Markt des betreffenden Warenabsatze wesentlich
zu beeinträchtigen.
Den Beklagten ist auf ihren Antrag zum Zwecke
der Umstellung
zu gestatten, das untersagte Verkaufssystem
noch drei Monate weiter zu betreiben. Der Senat sieht hierzu von einer weiteren
Begründung ab, nachdem der Kläger diesem Antrag nicht entgegengetreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1
ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte
Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
Streitwert für das Berufungsverfahren:
100.315,65 DM.