
OBERLANDESGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 18 U 34/00 (14 O 322/99)
Entscheidung vom 6. Juli 2000
In dem Rechtsstreit (...)
hat der 18. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 30.05.2000
für R E C H T erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen
das am 23.02.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 14 O 322/99 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in Höhe, von 3.500,- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist namensgebender
Rechtsanwalt der Sozietät M., K. und T. in Düsseldorf.
Der Beklagte trat erstmals in
den Jahren 1991/1992 unter dem Namen „M.“ in verschiedenen lokalen Netzwerken
auf. Den Namen setzte er aus dem Vornamen seines Großvaters sowie aus den
Anfangsbuchstaben des Vornamens seines Vaters und seines eigenen Vornamens
zusammen. Seit dem Jahr 1998 unterhält der Beklagte eine eigene Homepage im
Internet für die Domain „maxem.de“ erwarb. Er verfügt außerdem über
E-Mail-Adressen unter „maxem@maxem.de“, „maxem@t-online.de“ und
„maxem@l(...).de“.
Der Kläger besitzt einen
E-Mail-Zugang unter „RAe.Maxem@t-online.de“ . Er möchte sich mit einer
Homepage unter dem Domänennamen „Maxem“ im Internet präsentieren, woran er sich
durch den Beklagten gehindert sieht.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu
verurteilen, es zu unterlassen, den Namen „Maxem“ in Form einer E-Mail-Adresse
und Internet-Homepage zu nutzen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch am 23.02.2000 verkündetes
Urteil hat das Landgericht Köln die Klage abgewiesen.
In der Urteilsbegründung hat
das Landgericht ausgeführt, der Namensschutz des § 12 S. 2 BGB finde auch auf
Domänennamen Anwendung, der Beklagte gebrauche den Domänennamen jedoch nicht
unbefugt, da er die Domain „maxem.de" als seinerseits geschütztes Pseudonym verwende
und dabei keine schutzwürdigen Interessen des Klägers verletze. Die Verwendung
des Pseudonyms führe nicht zu einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung, da
der Name des Klägers keine entsprechende Verkehrsgeltung besitze. Auch bestehe
keine Gefahr einer falschen Zustellung von E-Mails, weil diese in der Regel
nicht ohne Kenntnis der genauen Adresse verschickt würden.
Gegen dieses Urteil, das dem
Kläger am 02.03.2000 zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am 21.03.2000
beim Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und
diese zugleich begründet. Der Kläger wirft dem Landgericht vor, allein auf die
geschäftliche Benutzung des Namens Maxem abgestellt und sein Interesse und Recht
als Privatperson am eigenen Namen verkannt zu haben. Sein Recht auf seinen
Familiennamen, der „auf dem Gebiet der Bundesrepublik einmalig“ sei, habe
Priorität vor dem Interesse des Beklagten an der Führung der Bezeichnung Maxem im
Internet. Der Beklagte könne für sich ohnehin keine Verkehrsgeltung Bezeichnung Maxem als Pseudonym beanspruchen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des
Urteils des Landgerichts Köln vom 23.02.2000 (A2. 14 0 322/99) den
Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Namen „Maxem“ in Form
einer E-Mail-Adresse oder Internet-Homepage zu nutzen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht,
ein unbefugtes Gebrauchen des Namens liege nicht vor. Auf eine Verkehrsgeltung
komme es für die Schutzfähigkeit des Pseudonyms nach § 12 BGB nicht an. Im
übrigen sei diese aber auch zu bejahen, da er den Namen seit Jahren nutze und
unter diesem bekannt sei. Bestehe auf beiden Seiten ein legitimes Interesse an
der Nutzung der Internet-Domain, gelte grundsätzlich der Prioritätsgrundsatz.
Das Namensrecht gewähre dem Kläger kein exklusives Recht zur Verwendung des
Namens als Internet-Domain. Der Kläger sei - so behauptet der Beklagte - auch
nicht der einzige Träger des bürgerlichen Namens Maxem, da sich – was unstreitig
ist - auf einer handelsüblichen Telefonverzeichnis-CD 23 Einträge unter dem
Namen Maxem hätten finden lassen.
Daneben hält er den Klageantrag
für zu weit gefasst, da es dem Kläger jedenfalls nicht zustehe, den Namen "Maxem"
in jedweder Kombination für eine E-Mail-Adresse oder Internet-Homepage
ausschließlich zu nutzen.
Wege der weiteren Einzelheiten
des Parteivortrags wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat
in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit
zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen wird, die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen
Anspruch auf Unterlassung, den Namen „Maxem“ in Form einer E-Mail-Adresse oder
Internet-Homepage zu nutzen.
Ein Unterlassungsanspruch gemäß
§ 12 S. 2 BGB ergibt sich weder aus dem Gesichtspunkt der Namensleugnung noch
aufgrund einer Namensanmaßung. Eine Namensanmaßung im Sinne des § 12 S. 1, 2.
Alt. BGB liegt vor, wenn jemand den gleichen Namen unbefugt gebraucht und
dadurch schutzwürdiges Interessen des Namensträgers verletzt.
In der Verwendung des
Domänennamens „Maxem“ ist ein Namensgebrauch zu sehen. Jemand gebraucht einen
Namen, wenn er ihn verwendet, um damit seine eigene Identität zu kennzeichnen
oder sich von anderen zu unterscheiden. Zwar stellt der Domänenname in
technischer Hinsicht nur den Kommunikationsweg zu der gewünschten Homepage dar
und ist insofern eher mit einer Telefonnummer vergleichbar. Da dem ursprünglich
binären Zahlencode im Interesse der Benutzerfreundlichkeit jedoch eine
Buchstabenkennung zugeordnet wurde, kommt dem Domänennamen als namensartiges
Kennzeichen Ordnungs- und Unterscheidungsfunktion zu. Das gilt vor allem dann,
wenn die Internet-Domain namentlich auf eine Person hinweist, die unter dieser
Adresse Informationen anbietet (vgl. OLG Köln NJW-RR 1999, 622 herzogenrath.de;
OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, S. 626 (628) ufa.de; OLG Hamm NJW-RR 1998, 909
krupp.de; LG Frankfurt NJW-RR 1998, 974 f. lit.de; a.A. noch LG Köln NJW-RR
1998, 976 pulheim.de; NJW-CoR, 1997, 307 kerpen.de; NJW-COR 1997, 304 hürth.de).
Der Beklagte gebraucht den
Domänennamen „Maxem“ jedoch nicht unbefugt im Sinne des § 12 BGB. Unbefugt
gebraucht einen Namen, wer kein Recht hat, den Namen zu verwenden. Die
Widerrechtlichkeit ist dabei zu bejahen, wenn durch den Gebrauch des Namens das
Namensrecht des Namensinhabers verletzt wird (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 59.
Auflage 2000, § 12 Rz. 25). Der Beklagte führt den Namen „Maxem“ als sein
Pseudonym, d.h. als einen von seinem bürgerlichen Namen verschiedenen Wahlnamen,
der seiner Kennzeichnung innerhalb des Internets dient. Der Beklagte verwendet
den Namen nicht nur als Domänenname bzw. Internetadresse. Vielmehr tritt er
insgesamt bei seiner Darstellung auf der Homepage unter dem Namen „Maxem“ auf ohne
einen direkten Hinweis auf seinen bürgerlichen Namen zu geben. Der Bezeichnung
„Maxem“ kommt eine natürliche Unterscheidungskraft zu, da sie aussprechbar ist und
wie ein Eigenname wirkt. Eine Verkehrsgeltung, die der Kläger im Ergebnis ohne
Erfolg bestreitet, setzt der Namensschutz von Pseudonymen nach Ansicht des
Senats nicht voraus. Wesentlich für die Namensfunktion ist die
individualisierende Unterscheidungskraft zur Kennzeichnung einer natürlichen
oder juristischen Person. Auch im Bereich des Namensschutzes von juristischen
Personen und der Namensartigen Kennzeichen fordert die Rechtsprechung keine
Verkehrsgeltung, sondern lässt die Unterscheidungskraft für den Namensschutz
genügen (BGH NJW 1994, 245 (246 f.) röm-kath; NJW 1963, 2267 (2268) "Dortmund
grüßt..."; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 62 6 ufa.de). Für eine unterschiedliche
Behandlung von Pseudonymen und namensartigen Kennzeichen ist kein Grund
ersichtlich. Auf die Verkehrsgeltung kommt es daher nur an, wenn ein gewähltes
Pseudonym von Natur aus keine Unterscheidungskraft hat (vgl.: Palandt/Heinrichs,
aaO, § 12 Rz. 8; Soergel/Heinrich, BGB, § 1–240, 12. Auflage 1988, Staudinger/Weick/Habermann,
BGB, §§ 1-12, 13. Auflage 1995, § 12 Rz. 22; MünchKomm/Schwerdtner, BGB, Band 1,
§ 1 - 240, 3. Auflage 1993, § 12 Rz. 25).
Im Ergebnis ist die Verwendung
des Domänennamens „Maxem“ als Pseudonym allerdings nicht entscheidend. Auch wenn
man annähme, dass der Beklagte den Namen „Maxem“ nur als namensartiges Kennzeichen
verwendet, liegt darin kein unbefugter Gebrauch des Namens. Ein unbefugter
Gebrauch ist nur dann gegeben, wenn durch die Verwendung des Namens
schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Eine Verletzung
schutzwürdiger Interessen des Klägers liegt nicht vor. Allerdings ist
hinsichtlich der Interessenverletzung - auch wenn der Name des Klägers der
Kennzeichnung seiner Anwaltssozietät im Geschäftsleben dient - nicht allein auf
die im Wettbewerbsrecht maßgebende Verwechslungsgefahr abzustellen. Der Kläger
beruft sich vorrangig auf den Schutz seines bürgerlichen Namens. Außerhalb des
Geschäftsverkehrs ist der Begriff der geschützten Interessen weit auszulegen.
Zu den geschätzten Interessen des Namensträgers zählen Interessen jeder Art,
d.h. auch rein persönliche oder ideelle, selbst ein Affektionsinteresse. Es
reicht grundsätzlich aus, dass der Namensträger durch den unbefugten Gebrauch
durch einen Dritten mit diesem in irgendeine Beziehung gebracht wird (vgl. BGH
NJW 1994, 245, 246 röm-kath.; NJW 1980, 280 Bild-Zeitung; NJW 1963, 2267 f.
„Dortmund grüßt...“).
Dies lässt sich vorliegend aber
nicht annehmen. Der Name „Maxem“ besitzt zwar - anders als "Allerweltsnamen“ wie
Meier, Müller etc. – durchaus individualisierende Kennzeichnungskraft. Diese
geht jedoch nicht über die normale Kennzeichnungskraft üblicher
unterscheidungskräftiger Namen hinaus. Der Ausdruck aus der handelsüblichen Telefonbuch-CD zum Namen „Maxem“ mit dreiundzwanzig Einträgen zeigt, dass es eine
nicht unerhebliche Anzahl von Personen gibt, die den Namen des Klägers als
bürgerlichen Namen führen. (Diese wären wohl auch nach der Auffassung des
Klägers nicht gehindert gewesen, vor der Anmeldung des Beklagten sich ihrerseits
allein mit dem Namen M. im Internet anzumelden ungeachtet der Interessen des
Klägers).
Hinzu kommt, dass die
Bezeichnung „Maxem“ nicht einmal zweifelsfrei auf einen bürgerlichen Namen
hindeutet. Vielmehr vermittelt sie den Eindruck einer künstlichen
Wortschöpfung, wie sie nicht selten als Phantasieprodukt oder
Abkürzungsverknüpfung zur Firmenkennzeichnung verwendet wird.
Der Name des Klägers hat auch
nicht auf andere Weise einen solchen Bekanntheitsgrad erlangt, der dazu führt,
dass die mit der Homepage angesprochenen Personen eine Verbindung zu der Person
des Klägers herstellen. Insbesondere stellt die konkrete Gestaltung der
privaten Homepage des Beklagten keinen Bezug zu der Person des Klägers her.
Schließlich fällt ins Gewicht, dass die Parteien völlig andere berufliche
Tätigkeiten ausüben, so dass eine konkrete Verwechslungsgefahr aus diesem Grund
nicht besteht.
Der Kläger mag zwar ein
ideelles oder wirtschaftliches Interesse daran haben, eine Domain zu führen, die
seinem Namen entspricht. Ein solches Interesse wird, ohne dass sich der Kläger
auf eine Zuordnungs- und Identifikationsverwirrung stützt, von § 12 BGB jedoch
nicht geschützt. § 12 BGB verschafft dem Namensinhaber keine namensrechtliche
Exklusivität, sondern gewährt ihm allein das Recht, sich gegen
persönlichkeitsrechtsverletzende Namensanmaßungen zur Wehr zu setzen. Insofern
kann sich der Kläger auch dem Beklagten gegenüber nicht auf ein „besseres“ Recht
zur Namensführung berufen. Zwischen dem Namensschutz des Pseudonyms und dem
Namensschutz des bürgerlichen Namens besteht kein Stufenverhältnis. Der
Namensschutz des Pseudonyms greift auch gegenüber dem Träger des gleichen
bürgerlichen Namens voll durch, so dass sich der Kläger nicht darauf berufen
kann, er habe den seinen zeitlich früher mit seiner Geburt erworben (Vgl. OLG
München GRUR 1961, 45 (47) MünchKomm/Schwerdtner, aaO, § 12 Rz. 27.)
Auch das vom Kläger angeführte
Standesrecht führt zu keiner anderen Betrachtung. Selbst wenn der Kläger
standesrechtlich verpflichtet ist, im Geschäftsleben seinen bürgerlichen Namen
zu führen, wird ihm dies durch den Beklagten nicht verwehrt. Es verbleibt ihm
die nicht nur naheliegende, sondern sich zur Kennzeichnung geradezu als
alleinige Wahl aufdrängende Möglichkeit - wie bei seiner derzeitigen
E-Mail-Adresse -, neben seinem bürgerlichen Namen den Zusatz RA oder eine andere
auf seinen Beruf als Rechtsanwalt hinweisende Kennung zu nutzen.
Eine Verletzung des
klägerischen Namensrechts lässt sich auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund,
insbesondere der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, Stichwort „Domaingrabbing“,
ableiten.
Der Beklagte hat die Domain
nicht gewählt, um den Kläger zu behindern oder unter wirtschaftlichen Druck zu
setzen und ihn zu veranlassen, ihm die Domain abzukaufen. Dies folgt schon
daraus, dass der Beklagte bereits vor der technischen Entwicklung des Internets
in anderen Netzwerken unter dem Namen „Maxem“ auftrat. Im übrigen weist der Name
des Klägers keinen solchen Bekanntheitsgrad auf, der darauf schließen lässt,
dass der Beklagte die Absicht verfolgte, den Kläger zum Kauf der Domain zu
veranlassen.
Schließlich stellt die
Verwendung der Domain „Maxem“ auch keine Namensbestreitung im Sinne des § 12 S. 1,
1. Alt. BGB dar. Eine Namensleugnung liegt vor, wenn jemand ausdrücklich oder
konkludent dem Namensträger das Recht zum Gebrauch des Namens abspricht, also
den Bestand des Namensrecht in Frage stellt. Ob durch die Reservierung einer
Internet-Domain ein Namensrecht des rechtmäßigen Namensträgers gemäß § 12 S. 1,
1. Alt. BGB bestritten werden kann, ist zumindest zweifelhaft. Durch die
Verwendung des Domänennamens wird das Namensführungsrecht des berechtigten
Namensträgers nicht in Abrede gestellt.
Er wird lediglich daran
gehindert seinen Namen ohne Zusätze, wie etwa den - gegebenenfalls abgekürzten -
Vornamen, als Domain im Internet zu verwenden (a.A.: OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999
S. 626f. ufa.de). Letztlich kann die Beantwortung der Frage dahinstehen. Da der
Name des Klägers nur normale Kennzeichnungskraft besitzt und es eine nicht
unerhebliche Anzahl von Personen mit dem gleichen Namen gibt, kann jedenfalls
nicht festgestellt werden, dass in der Reservierung des Domänennamen gerade ein
Angriff auf die Berechtigung des Klägers liegt.
Nach alledem war die Berufung
mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die Revision wird nach § 546 S.
2 Nr.1 ZPO zugelassen. Bei der Verwirklichung des Namenschutzes im Bereich der
Internet-Domains außerhalb des Geschäftsverkehrs handelt es sich um eine bisher
noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Diese liegt darin begründet, dass aufgrund der in den letzten Jahren
eingetretenen weiten Verbreitung von privaten Homepages und E-Mail-Anschlüssen
die Auswirkungen der Entscheidung eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betreffen
und der Fortbildung des Rechts dienen werden.
Streitwert des
Berufungsverfahrens und Beschwer für den Kläger: 15.000,- DM.
(Unterschriften)