
OBERLANDESGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 6 U 152/99
Entscheidung vom 10. März 2000
In dem Rechtsstreit
(...)
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß
§ 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Die formell einwandfreie und insgesamt zulässige
Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
Sie führt zu der aus der Urteilsformel
ersichtlichen Abänderung der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung, weil
dem klagenden Jagdschutz-Verband das geltend gemachte Unterlassungspetitum weder
unter markenrechtlichen Gesichtspunkten, noch aus Aspekten des Ehrenschutzes
nach Maßgabe der §§ 823, 1004 BGB analog zugesprochen werden kann.
I. Aus der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs.
5 MarkenG lässt sich der gegen die konkret angegriffene Markendarstellung
gerichtete Unterlassungsanspruch nicht herleiten.
Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist es einem
Dritten u.a. untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen
Verkehr ein mit dessen Marke identisches Zeichen auch außerhalb des Waren
und/oder Dienstleistungsbereiches, für den die Marke Schutz genießt, zu
benutzen, wenn und soweit es sich bei der Marke um ein im Inland bekanntes
Zeichen handelt, dessen Wertschätzung durch die angegriffene Zeichenbenutzung in
unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund beeinträchtigt wird.
Die angegriffene, innerhalb der
Internetpublikation des von dem Beklagten zu 2) verlegten Tierrechtsmagazin "V."
veröffentlichte, dort unter den Schriftzeilen "Kampagne zur Abschaffung der
Jagd" sowie "Öffentliche Erklärung gegen die Jagd" enthaltene, von dem Beklagten
zu 1) stammende Darstellung, bei welcher ein auf die Markenabbildung des Klägers
zugehendes Männchen schließlich auf eben diese uriniert, erfüllt die
Voraussetzungen des genannten markenrechtlichen Verbotstatbestandes indessen
nicht.
Dabei kann es dahinstehen, ob auf Seiten der
Beklagten überhaupt ein Handeln im "geschäftlichen Verkehr" vorliegt. Die
"öffentliche Erklärung gegen die Jagd", in deren Zusammenhang die Klagemarke in
der angegriffenen Weise verwendet worden ist, wird unverkennbar jedenfalls auch
von der ideellen Zielsetzung einer Auseinandersetzung mit dem Tierschutz und den
Zwecken der Jagd getragen, was - stellt dies den ausschließlichen Hintergrund
der Tätigkeit dar - ein Handeln im "geschäftlichen Verkehr" ausscheiden lässt.
Denn letzteres setzt eine Tätigkeit voraus, die irgendwie der Förderung eines
beliebigen Geschäftszwecks dient (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, Rdn. 35 zu §
14 MarkenG; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., UWG Einleitung Rdn.
208 m.w.N.).
Aber selbst wenn man die hier zu beurteilende
Markenverwendung als eine Tätigkeit anerkennt, die zumindest auch der Förderung
geschäftlicher Zwecke, nämlich des Absatzes des "Tierrechtsmagazins V." dienlich
ist und sich daher letztlich als eine Teilnahme am Erwerbs- bzw.
Wirtschaftsleben darstellt, sind die weiteren Merkmale des infragestehenden
markenrechtlichen Verletzungstatbestandes im Streitfall nicht erfüllt.
Dabei kann es unterstellt werden, dass es sich
bei dem Klagezeichen um eine im Inland bekannte Marke handelt, deren
Wertschätzung durch die angegriffene Markenverwendung auch beeinträchtigt worden
ist. Das ist hier deshalb nicht von streitentscheidender Bedeutung, weil die
Beklagten für die in Rede stehende Markendarstellung den Rechtfertigungsgrund
der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG für sich in Anspruch
nehmen können, so dass die Markenverletzung jedenfalls nicht - wie in § 14 Abs.
2 Nr. 3 MarkenG aber vorausgesetzt - "ohne rechtfertigenden Grund" erfolgt ist
(vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdn. 497 zu § 14 MarkenG; Fezer, Markenrecht, Rdn.
429 zu § 14 MarkenG - jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die Beklagten können für die beanstandete
Darstellung, mit der sie eine scharfe Kritik an der Jagd zum Ausdruck bringen
und bringen wollen, das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) in
Anspruch nehmen.
Die öffentliche Auseinandersetzung mit den Zielen
der Jagd und den in ihrer Ausübung entfalteten Praktiken, die Bestandteil der
allgemeinen Diskussion um die Belange des Tier- und Naturschutzes sowie des
Schutzes der Umwelt im weitesten Sinne ist, liegt im Allgemeininteresse.
Aktionen, die - wie im Streitfall - eine klare Gegnerschaft zur Jagd und zum
Jagdschutz zum Ausdruck bringen, muss der Kläger als ein sich den Zwecken des
Jagdschutzes verpflichtender und die Interessen der Jägerschaft wahrnehmender
Verband, der für diese Ziele seinerseits an der gesellschaftlichen Diskussion
und Meinungsbildung mitwirkt, als Teil der sich mit dem Natur- und Tierschutz
befassenden öffentlichen Auseinandersetzung im Grundsatz auch dann hinnehmen,
wenn ein die Jagd negativ kritisierender Standpunkt allzu einseitig
herausgestellt erscheint.
Denn Art. 5 GG erlaubt dem Kritiker, seinen
Standpunkt auch in überaus pointierter Weise zur Geltung zu bringen; er ist
nicht auf eine ausgewogene oder gar schonende Darstellung beschränkt. Dies
bedeutet zwar nicht, dass der Kritiker - hier konkret die Beklagten - ihr
Anliegen ohne Rücksicht auf die Interessen des Betroffenen verfolgen könnten.
Denn obwohl dem Kritiker um der Meinungsfreiheit willen in der Darstellungsweise
seiner Kritik ein breiter Gestaltungsspielraum eingeräumt werden und ihm vor
allem erlaubt sein muss, seinen Standpunkt möglichst wirkungsvoll zu vertreten,
muss er seine Äußerungen auch der Form nach noch in einem vertretbaren
Verhältnis zu seinem sachlichen Anliegen und zu den belastenden Auswirkungen für
den von der konkreten Kritik Betroffenen halten. Er darf letzteren nicht ohne
sachlichen Bezug zu seinem Anliegen in einer Weise zur Zielscheibe seiner Kritik
machen, die ihn in der Öffentlichkeit diffamiert oder diskriminiert. Denn auch
das berechtigte Interesse, sich an der öffentlichen Auseinandersetzung der
Meinungen zu beteiligen und hierzu mit einer u.U. scharfen und schonungslosen,
sogar ausfälligen Kritik beizutragen, deckt nicht ein dem Betroffenen
nachteiliges Werturteil, das in keinem inneren Zusammenhang mit dem erörterten
Gegenstand steht und das lediglich aus dem äußeren Anlass der
Interessenwahrnehmung gemacht ist, in Wirklichkeit aber ausschließlich dazu
dient, den Kritisierten zu diffamieren (vgl. für viele: BVerfG NJW 1993, 1462;
BGH WRP 2000, 310/314 -"Verdachtsberichterstattung"-; BGH GRUR 1995, 273
-"Dubioses Geschäftsgebaren"-; BGH GRUR 1984, 684/686 -"Mordoro"- jeweils m.w.N.).
Um eine solche, von der in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit
nicht mehr gedeckte, ausschließlich die Diffamierung des Klägers bezweckende
sog. "Schmähkritik" handelt es sich bei der im Streitfall zu beurteilenden
Markendarstellung jedoch nicht.
Dabei kann im Ansatz sogar davon ausgegangen
werden, dass die klägerische Marke, deren verunglimpfende Behandlung durch die
Beklagten in Rede steht, den klagenden Verband als solchen versinnbildlicht bzw.
"personifiziert". Hinter der zweifellos aggressiven, folglich auch den Kläger
verächtlich machenden Art des Umgangs mit der Marke, über deren Stil und
geschmackliche Einordnung der erkennende Senat sich eines Urteils zu enthalten
hat, steht indessen unverkennbar die Auseinandersetzung mit dem vom Kläger
verfolgten Zweck des Jagdschutzes (" Kampagne zur Abschaffung der Jagd";
"öffentliche Erklärung gegen die Jagd"), dem die Belange des Tierschutzes
entgegengesetzt werden.
Schon die über das "Anklicken" der
vorangegangenen Stufen der unter "V. online! Das Tierrechtsmagazin"
veröffentlichten Homepage des Beklagen zu 2) zu bewerkstelligende Hinführung zur
hier fraglichen Seite der Internetpublikation, auf der sich die angegriffene
Markendarstellung befindet, macht deutlich, dass letztere als Bestandteil einer
sich den Belangen der "Tierrechte" verpflichtet fühlenden "Kampagne zur
Abschaffung der Jagd" zu verstehen und daher als ein zur Jagd bzw. zum
Jagdschutz abgegebenes Werturteil einzuordnen ist. Verstärkt wird dies durch die
auf der fraglichen Internetseite weiter enthaltene zeichnerische Darstellung
eines den Eindruck einer verängstigten Kreatur erweckenden Fuchses, die der
"Öffentlichen Erklärung gegen die Jagd" einen zusätzlichen emotionalen Appell
verleiht.
Lässt vor diesem Hintergrund die herabsetzende
Darstellung der Klagemarke und die damit in polemisch überspitzter und bissiger
Form zum Ausdruck gebrachte abwertende Kritik der vom Kläger vertretenen Belange
noch einen sachlichen und thematischen Bezugspunkt erkennen, der vom Standpunkt
der wahrgenommenen Interessen aus auch gewichtig genug erscheint, um die
geäußerte Meinung zu veranlassen, so kann diese in der konkret zu beurteilenden
Form nicht als willkürliche, ausschließlich dem Zweck der Diffamierung des
Klägers und seiner Marke dienende Schmähkritik eingeordnet werden. Auch wenn der
Kläger selbst mit der für ihn eingetragenen Marke identifiziert werden sollte,
so dient doch die von den Beklagten gewählte Art, wie sie ihrer Meinung im Wege
der bildlichen Darstellung eines auf die Marke des Klägers urinierenden
Männchens zum Ausdruck verhelfen, ganz offensichtlich als pointiertes
Stilmittel, um die Intensität der Kritik zum Ausdruck zu bringen, die eine
besondere Abscheu vor dem vom Kläger verfolgten Zweck des Jagdschutzes
dokumentieren soll.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich dabei
auch nicht aus den klägerseits angeführten Entscheidungen "Markenverunglimpfung
I" (BGH GRUR 1994, 808 ff) sowie "Markenverunglimpfung II" (BGH GRUR 1995, 57)
des Bundesgerichtshofs. Denn den genannten Entscheidungen lagen Sachverhalte
zugrunde, in denen - anders als hier - die jeweils angegriffene Markenverwendung
keinen über die bloße Wirtschaftswerbung bzw. kommerzielle Benutzung einer
fremden Marke hinausgehende Aussage wertenden, meinungsbildenden Inhalts hatte.
Vielmehr erschöpften sich die dort in Rede stehenden Handlungen darin, eine
fremde Marke rein kommerziell zu dem Zweck zu nutzen, ein sonst nicht
verkäufliches eigenes Produkt auf den Markt zu bringen (vgl.BGH a.a.O., S. 810
-"Markenverunglimpfung I"-). Eine solche Benutzung, die keine über kommerzielle
Zwecke hinausreichende wertende Auseinandersetzung mit einem Unternehmen
und/oder seinen Produkten zum Ausdruck bringt, fällt indessen von vornherein aus
dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG hinaus (vgl. BVerfG NJW 1994, 3342/3343 -
zu BGH a.a.O., "Markenverunglimpfung I"-) .
II. Trägt somit die Vorschrift des § 14 Abs. 2
Nr. 3 MarkenG das Unterlassungsbegehren des Klägers nicht, lässt sich dieses
weiter auch nicht aus den in §§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG formulierten
Verbotstatbeständen herleiten.
Da die Marke nicht für Waren und/oder
Dienstleistungen benutzt worden ist, die mit denjenigen identisch sind, für
welche die Marke Schutz genießt, scheidet § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als
Anspruchsgrundlage von vornherein aus. Im Ergebnis Gleiches gilt hinsichtlich §
14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schon deshalb, weil die angegriffene Markenverwendung
sich nicht auf eine Ware und/oder Dienstleistung bezieht, die derjenigen ähnlich
ist, für welche die Klagemarke geschützt ist, so dass die für den genannten
Verletzungstatbestand vorauszusetzende markenrechtliche Verwechslungsgefahr ganz
offensichtlich nicht besteht.
III. Der Kläger scheitert ebenfalls, soweit er
für die Klagemarke zugleich den in § 15 Abs. 3 MarkenG für geschäftliche
Bezeichnungen vorgesehenen Schutz beansprucht. Denn die genannte Bestimmung
gewährt den im Inland bekannten geschäftlichen Bezeichnungen (§ 5 MarkenG) unter
den nämlichen Voraussetzungen Schutz, wie sie - nahezu wortgleich - bereits in §
14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG für im Inland bekannte Marken formuliert sind. Danach
können im Inland bekannte geschäftlichen Bezeichnungen nach Maßgabe von § 15
Abs. 3 MarkenG nur gegenüber solchen Handlungen Schutz beanspruchen, die u.a.
ihre Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen
oder beeinträchtigen. Da den Beklagten aus den bereits dargestellten Gründen im
Streitfall der Rechtfertigungsgrund der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. l GG
zur Seite steht, liegt eine nach den Maßstäben des infragestehenden
Verletzungstatbestandes zu untersagende Verhaltensweise nicht vor und scheidet
ein Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 3 MarkenG mithin aus.
IV. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aber
auch nicht aus den §§ 823, 1004 BGB analog, weil die angegriffene
Markendarstellung sich als ein rechtswidriger Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellte.
Dass der Kläger als juristische Person überhaupt
Persönlichkeitsschutz beanspruchen kann, soweit seine Funktion und soziale
Wertgeltung als eingetragener Verein betroffen sind, steht zwar außer Zweifel
(vgl. Palandt- Thomas, BGB, 59. Aufl., Rdn. 181 zu § 823 m.w.N.). Eben dieser
Bereich ist hier auch berührt, da der Kläger durch die angegriffene Verwendung
der Marke gerade in seinem Zweck und in seiner Funktion als eine sich mit den
Belangen des Jagdschutzes befassende körperschaftliche Vereinigung diffamiert
worden ist. Denn die verfahrensbetroffene Art der Darstellung bzw. Verwendung
der Klagemarke stellt eine herabsetzende, den Kläger in seiner Ehre kränkende
Form der Meinungsäußerung dar: Die bildliche Darstellung eines auf die für den
Kläger eingetragene und von ihm im Verkehr als Emblem benutzte Marke
urinierenden Männchens ist zweifellos geeignet, den Kläger verächtlich zu machen
und seine soziale Wertgeltung sowie sein Ansehen im Verkehr zu beschädigen.
Das Unterlassungsbegehren scheitert indessen auch
hier daran, dass die Beklagten sich für die konkrete Art, wie sie die Klagemarke
verwendet haben, aus den oben bereits erörterten Gründen auf ein vorrangig zu
bewertendes Recht zur freien Meinungsäußerung berufen können, das die
angegriffene Darstellung (noch) deckt, so dass ihnen ein Rechtfertigungsgrund
zur Seite steht.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende
Beschwer orientiert sich am Wert des vermögensrechtlichen
Unterlassungsanspruchs, mit dem der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit
unterlegen ist. Der Senat sieht schließlich keinen Anlass für die klägerseits
angeregte Zulassung der Revision. Denn die Voraussetzungen des hier allein in
Betracht zu ziehenden Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) liegen nicht vor. Dass derjenige, der unter
Verwendung einer fremden Marke eine bestimmte - auch verunglimpfende - Meinung
über den Markeninhaber und/oder die von ihm unter dem Zeichen in den Verkehr
gebrachten Waren zum Ausdruck bringt, sich grundsätzlich auf das in Art. 5 Abs.
1 GG geschützte Recht der freien Meinungsäußerung berufen kann, hat der
Bundesgerichtshof bereits in der oben erwähnten Entscheidung "Mordoro" (BGH GRUR
1984, 684 ff) ausgeführt. Entsprechendes geht aus dem ebenfalls bereits
genannten, sich auf die Entscheidung "Markenverunglimpfung I" ("MARS") des
Bundesgerichtshofs beziehenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (NJW
1994, 3342 f) hervor. Die im vorliegenden Fall allein in Rede stehende Anwendung
der nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs als auch des
Bundesverfassungsgerichts berücksichtigungsfähigen und maßgeblichen Kriterien
verleiht der Rechtssache jedoch keine, die Revisionszulassung rechtfertigende
grundsätzliche Bedeutung.
(Unterschriften)