
OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 13 W 48/98
Entscheidung vom 18. Dezember 1998
(Vorinstanz LG Aachen 10 O 104/98)
In der Prozeßkostenhilfesache
(...)
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Beschwerde des Beklagten
vom 16.07./26.10.1998 gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom
16.06.1998 - 10 O 104/98 - (...)
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Aus den Gründen
Das Landgericht hat dem Beklagten die von ihm beantragte Prozeßkostenhilfe mit Recht
schon deshalb verweigert, weil seine Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg
verspricht (§ 114 ZPO). Der Beklagte verletzt mit der Inanspruchnahme der von ihm für
seine Unternehmens- und Organisationsberatung registrierten und konnektierten
Internet-Domain "herzogenrath.de" das Namensrecht der Klägerin und ist ihr
deshalb gemäß § 12 BGB zur Freigabe dieser Domain verpflichtet.
1. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß der Namensschutz der klagenden Stadt
auch die Verwendung ihres Namens als Second-Level-Domain unter der Top-Level-Domain
".de" umfaßt. Im angefochtenen Beschluß ist hierzu unter anderem ausgeführt:
"Zwar handelt es sich im technischen Sinne bei der Domain-Bezeichnung nicht um
einen Namen, da sie nicht einem bestimmten Namensträger bzw. dessen Produkten oder
Dienstleistungen zuzuordnen ist. Vielmehr handelt es sich um die Adresse des angerufenen
Computers, auf dem der Adressat seine Homepage abgelegt hat. Diese Adresse besteht in
einer bestimmten Nummernfolge (sog. IP-Nummer, für Internet Protocol), welche
naturgemäß selten an die Einprägsamkeit eines aus Buchstaben zusammengefügten Namens
heranreichen kann. Die Nummernkombination wurde daher in Buchstaben 'übersetzt'.
Eine solche rein technische Betrachtungsweise ließe jedoch die nicht zu übersehende
Tatsache außer Betracht, daß der Internet-Anwender die in Buchstabenkombinationen
übersetzte IP-Nummer regelmäßig mit dem Anbieter eines Internet-Angebots in Verbindung
bringt. Denn wer das Internet für Selbstdarstellungszwecke nutzen möchte, wird in der
Regel unter einer die Identität mit dem eigenen Namen oder Kennzeichen wahrenden Domain
werben wollen. Dies ist nicht nur in der Praxis tatsächliche Gegebenheit, wo der
Domain-Name längst in das Marketing-Gesamtkonzept des fortschrittlichen Unternehmens
eingebunden ist. Die entsprechende Vorstellung wird auch den durchschnittlichen Anwender
begleiten, der sich auf die online-Suche nach einer ihm bekannten Marke oder Person macht.
Der durchschnittliche Anwender wird in aller Regel die Domain-Bezeichnung gedanklich mit
dem Namen des gesuchten Anwenders verbinden. Aber auch der erfahrene Anwender wird sich
weder über die sich hinter dem - in Buchstabenkombinationen übersetzten - Domain-Namen
verbergende IP-Nummer Vorstellungen machen noch über den Umstand, daß er eigentlich mit
einem externen Computer, nicht etwa mit einer Kommunikationseinrichtung des Anbieters in
Kontakt tritt. Denn der Domain-Name bleibt als alleiniges und gängiges
Assoziationsmerkmal.
Folgerichtig handelt es sich bei den Domain-Namen um namensähnliche Kennzeichen, denen
- zumindest mittelbar - Namensfunktion zukommt. Sie dienen der Unterscheidung eines
bestimmten Subjekts von anderen und haben dabei ebenso wie die in Wort und Schrift
festgehaltenen Namen Ordnungs- und Unterscheidungsfunktion."
Die hier vertretene Auffassung kann mittlerweile als gesicherte Erkenntnis gelten (z.B.
LG Mannheim, NJW 1996, 2736; LG Braunschweig, NJW 1997, 2687; LG Ansbach, NJW 1997, 2688;
KG, NJW 1997, 3321; LG Frankfurt, NJW-RR 1998, 974; Kur, CR 1996, 590 ff.; Ernst, NJW-CoR
1997, 426 ff.; Bücking, NJW 1997, 1886 ff.; Wiebe, CR 1998, 157, 158). Soweit
ersichtlich, weichen allein die vom Beklagten angeführten Entscheidungen des LG Köln vom
17.12.1996 - 3 O 477/96 - (BB 1997, 1121 - "kerpen.de"), - 3 O 478/96 - (NJW-CoR
1997, 304 - "hüerth.de") und - 3 O 507/96 (NJW-RR 1998, 976 -
"pulheim.de") von dieser klaren Linie ab. Daß die rein technische
Betrachtungsweise an der Namensfunktion der einen Städtenamen (ohne Zusätze)
verwendenden Second-Level-Domain (unter der regionalen Top-Level-Domain ".de")
vorbeigeht, ist im angefochtenen Beschluß zutreffend aufgezeigt. Die hinsichtlich der
Registrierung freie Wählbarkeit des Domain-Namens (soweit nicht bereits anderweitig
belegt) besagt ebenfalls nichts gegen dessen Namensfunktion i.S.d. § 12 BGB.
2. Dem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Beklagte unbefugt von dem Namen
der Klägerin Gebrauch macht. Unbefugt ist der Gebrauch eines Namens, wenn ein eigenes
Benutzungsrecht nicht gegeben ist. Denn in dem Recht auf den Namen liegt auch das Recht
auf den ausschließlichen Gebrauch desselben gegenüber jedem, der nicht ebenfalls ein
Recht auf diesen Namen hat. Das Namensrecht verbietet dem Dritten die Anmaßung eines
fremden Namens, welche zu einer Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung führt (BGH NJW
1996, 1672 m.w.Nachw.). Darauf stellt die Zivilkammer im angefochtenen Beschluß
zutreffend ab:
"Der Namensschutz des § 12 BGB umfaßt auch diese Zuordnungsverwirrung, d.h.
Fälle, in denen durch die Namensnennung eine Verbindung zwischen dem Namensträger und
Produkten oder Unternehmen suggeriert wird, die in Wahrheit nicht besteht (LG
Braunschweig, NJW 1997, 2687 m.w.N.). Denn ein nicht unerheblicher Teil der
Internet-Benutzer wird bei der Verwendung der Domain "herzogenrath.de" ohne
weiteren Zusatz annehmen, es handele sich um die Adresse der Stadt Herzogenrath. Nach
allgemeinem Sprachverständnis wird mit der isolierten Verwendung des Ortsnamens die
Kommune als solche bezeichnet (LG Lüneburg, WM 1997, 1452, 1454)."
a) Die Klägerin muß sich vom Beklagten, der die domain "herzogenrath.de" in
seiner im Internet unter "www.tr(...).de", aber auch unter
"www.tr(...).herzogenrath.de" aufzurufenden Webagentur für
Subdomain-Namensreservierungen anbietet (u.a. für:
"www.Ihr-Name.Herzogenrath.de" oder "www.Herzogenrath.de/Ihr-Name"),
nicht darauf verweisen lassen, den Namenszusatz "Stadt-" zu verwenden. Die
Vorstellung des Beklagten, der Namensschutz der Klägerin beschränke sich auf die
amtliche Bezeichnung "Stadt Herzogenrath", ist verfehlt. Anerkanntermaßen wird
durch § 12 BGB nicht nur der volle Name, sondern auch eine namensmäßige Kurzbezeichnung
des Namensträgers geschützt. Dementsprechend ist Herzogenrath als namensmäßiger
Hinweis auf die Klägerin als Gebietskörperschaft auch ohne den Zusatz "Stadt"
namensrechtlich geschützt. Unzulässiger Namensgebrauch setzt auch nicht voraus, daß der
Name oder Namensteil von einem Dritten zur Bezeichnung seiner eigenen Person benutzt wird.
Es genügt vielmehr, wenn der Namensträger durch den anderweitigen Gebrauch seines Namens
mit bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Verbindung gebracht wird, mit
denen er nichts zu tun hat (st. Rspr. des BGH, z.B. NJW-RR 1991, 934 m.w.N.).
b) Es kommt für den Freigabeanspruch der Klägerin ferner nicht darauf an, ob sich
Städte im Internet durchgehend mit oder ohne den Zusatz "Stadt" präsentieren.
Weitaus überwiegend geschieht dies jedenfalls ohne den Zusatz "Stadt" (entgegen
den ehemaligen Regeln des DE-NIC zur Benennung von Domains unterhalb der Top-Level-Domain
".de"). Diese Handhabung entspricht - wie bereits im angefochtenen Beschluß zum
Ausdruck gebracht - sowohl dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch dem Interesse der
angesprochenen Verkehrskreise an einer möglichst kurzen Internetadresse. Wer im Internet
unter der regionalen Top-Level-Domain ".de" nach einer Stadt sucht, gibt als
erstes (sc.: nach der Kürzel http://www.) den Städtenamen ohne weitere Namenszusätze
ein (bei der Suche nach der Stadtverwaltung Herzogenrath somit
"herzogenrath.de"). Angesichts der weit verbreiteten und wachsenden
Gepflogenheit von Städten und Gemeinden, sich so im Internet zu präsentieren (teilweise
auch schon auf diesem Wege Verwaltungsdienstleistungen online anzubieten), sind die
Erwartungen des regionalen Nutzerkreises (als Hauptzielgruppe der regionalen
Top-Level-Domain ".de") darauf gerichtet, durch Eingabe des Städtenamens als
Second-Level-Domain unmittelbar auf die Homepage der Stadtverwaltung zu gelangen. Auf den
Zusatz "Stadt" wird teilweise ausgewichen, wenn der Stadtname bereits von einer
Person gleichen Namens als Domain belegt ist (wie im Fall der Stadt Kerpen, die sich unter
"stadt-kerpen.de" im Internet präsentiert, während der Aufruf von
"kerpen.de" zur Homepage einer Familie dieses Namens führt). Wie solche
Gleichnamigkeitskonflikte zu lösen sind, braucht hier indessen nicht entschieden zu
werden, da der Beklagte einen anderen Namen führt (dazu, daß auch dann nicht ohne
weiteres auf die Priorität der Anmeldung abgestellt werden kann, sei auf OLG Hamm, CR
1998, 241 m. Anm. Bettinger verwiesen).
c) Es kann hier letztlich auch offen bleiben, ob bereits in der Registrierung und
Konnektierung der Domain "herzogenrath.de" (bloße Reservierungen von
Domain-Namen sind gemäß Beschluß der DENIC-eG seit dem 01.02.1997 ohnehin nicht mehr
möglich, Altreservierungen sind spätestens zum 01.02.1998 ausgelaufen; eine registrierte
Domain muß spätestens nach einem Monat auch konnektiert werden, d.h. regelmäßig über
zwei Nameserver gefunden werden können) eine Namensanmaßung i.S.d. § 12 BGB liegt. Denn
der Beklagte hat sich nicht mit der Registrierung und Konnektierung der Domain (die nicht
dazu verpflichtet, Webseiten aufzusetzen) begnügt, sondern macht hiervon in
zuordnungsverwirrender Weise Gebrauch, wie ein Aufruf der von ihm unter
"www.herzogenrath.de" abgelegten Webseite zeigt. Daß der Beklagte auf der bei
Aufruf von "www.herzogenrath.de" erscheinenden Seite auch einen "Hyperlink
zur Stadtverwaltung Herzogenrath" anbietet, ändert nichts an der schon in der
isolierten Benutzung des Namens der Klägerin für eine eigene Webseite liegenden
Namensanmaßung. Gleiches gilt für die Tatsache, daß der Beklagte diese Webseite nicht
unmittelbar für seine Angebote nutzt (zu diesen Angeboten kommt man unter anderem über
den "Hyperlink zum www.Forum.Herzogenrath.de" oder die angegebene
Internetadresse der Webagentur des Beklagten "www.tr(...).herzogenrath.de").
Soweit diese Angebote "herzogenrath" als Second-Level-Domain verwenden,
verletzen sie ebenfalls das Namensrecht der Klägerin. Geschäftliche Interessen des
Beklagten, unter anderem den Namen der Klägerin zur Vermietung von Internetadressen mit
regionalem Bezug zu verwenden, müssen gegenüber dem berechtigten Interesse der Klägerin
an der Verwendung ihres Namens als eigener Internetadresse zurückstehen. Soweit die
Beeinträchtigung des Namensrechts der Klägerin bei der Verwendung als
Second-Level-Domain durch Zusätze zum Namen der Klägerin vermieden werden kann, ist es
Sache des Beklagten, sich solcher Zusätze zu bedienen, die eine Identitäts- oder
Zuordnungsverwirrung ausschließen.
d) Die Klägerin muß sich auch nicht darauf verweisen lassen, daß sie bereits unter
der domain "herzogenrath-online.de" im Internet präsent ist. Dabei handelt es
sich erklärtermaßen lediglich um eine von der Klägerin vorläufig verwendete
Ausweichadresse im Hinblick auf die rechtswidrige Weigerung des Beklagten, die von ihm
blockierte domain "herzogenrath.de" freizugeben, wie dies mit der vorliegenden
Klage erstrebt wird.
3. Aus den vorstehenden Gründen folgt zugleich, daß der Rechtsstreit keine
grundsätzlichen Fragen aufwirft, die erst noch einer gerichtlichen Klärung bedürften,
so daß auch unter diesem Gesichtspunkt keine Veranlassung besteht, dem Beklagten
Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Es hat vielmehr bei dem angefochtenen Beschluß zu
verbleiben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 127 Abs. 4 ZPO).