
OBERLANDESGERICHT ROSTOCK
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 2 U 5/99
Entscheidung vom 16. Februar 2000
In dem Rechtsstreit
[...]
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird
gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig, obwohl der
Verfügungskläger (im Folgenden Kläger genannt) nicht Inhaber der
Marke "mueritz-online" ist, sondern sein Bruder I... H... . Mit
Wissen und Wollen des Letzteren nutzt der Kläger die Marke und führt
den Prozess. Damit gilt der Kläger gem. § 30 Abs. 3 MarkenG als
prozessführungsbefugt, markenrechtliche Ansprüche bzgl. der Marke "mueritz-online"
geltend zu machen.
2. Die zulässige Klage ist begründet.
a. Der Verfügungsanspruch folgt
aus einem Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG.
Der Name „müritz-online“
genießt Markenschutz, nachdem er für den Inhaber - Herrn I[...] H[...] - in das vom
Patentamt geführte Register eingetragen worden ist (§ 4 Nr. 1 MarkenG). Dem
Kläger ist es nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich hierauf zu berufen.
Herr I[...] H[...] hat bereits zu Beginn der 90er Jahre ein Logo entworfen und später
den Begriff „mueritz-online“ hinzugefügt; 1996/1997 haben u. a. der Kläger mit
seinem Bruder I[...] H[...] die Idee bezüglich des Aufbaus eines regionalen
Informationssystems unter Nutzung des Internet entwickelt und dieses Projekt
„mueritz-online“ genannt. Demgegenüber hat der Verfügungsbeklagte (im Folgenden
der Beklagte genannt) erst sehr viel später den Namen „mueritz-online“ als
Domain-Name für sich reservieren lassen; weitere Schritte hat der Beklagte nicht
unternommen, diese Internetadresse mit Leben zu füllen.
Der Beklagte nutzt die Marke
auch im geschäftlichen Verkehr gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG. Zwar hat er bislang
noch keine Homepage unter der Adresse eingerichtet. Für eine
Unterlassungsverfügung reicht es jedoch aus, dass eine Erstbegehungsgefahr
gegeben ist.
Solch eine Erstbegehungsgefahr
liegt vor, weil der Beklagte die Internetadresse unstreitig durch die
Einrichtung einer Homepage gebrauchen will. Zudem muss die Verletzung schon
darin gesehen werden, dass der Beklagte den Domain-Namen „mueritz-online“ sperrt.
3. Der Beklagte nutzt die Marke
in einer Art und Weise, die einen Kennzeichenschutz begründen kann. Dass
Internetadressen Kennzeichenfunktion haben, ist in Rechtsprechung und Literatur
weit überwiegend anerkannt (vgl. u.a. OLG Hamm, NJW-RR 1999, 631). Es handelt
sich bei der Internetadresse nicht allein um eine festliegende Kennung oder
Adresse nach Art einer Fernsprechnummer oder geographischen Adresse. Zwar dient
die gewählte Buchstabenfolge datentechnisch als „Adresse“ zur Herstellung der
Verbindung. Wegen der relativ freien Wählbarkeit ist jedoch den Benutzern die
Übung bekannt, auch Geschäfts- oder Sachbezeichnungen zu wählen und damit
bereits eine Information zu verbinden. Daher wird eine solche Kennung durchaus
kennzeichenmäßig verstanden. Der Beklagte will unter der Bezeichnung
„mueritz-online“ eine Homepage im Internet einrichten und so Interessenten, die
sich an der Bezeichnung des Klägers bzw. seines Bruders I[...] H[...] orientieren, auf sein
eigenes Produkt lenken. Dabei ist davon auszugehen, dass Interessenten nicht nur
nach Art eines Schlagworts in einem Katalog oder Lexikon im Internet suchen.
Dem Verkehr ist mittlerweile
die Übung vieler Unternehmen bekannt, unter ihrer Geschäfts- oder
Produktbezeichnung Informations- oder gar Bestellmöglichkeiten anzubieten. Das
Nämliche gilt für Gebietskörperschaften oder Anbieter, die in einem bestimmten
Gebiet tätig sind.
4. Wenn auch keine Identität
zwischen dem vom Beklagten registrierten Domain-Name mit der Marke des Herrn
I[...] H[...]
besteht, so besteht doch eine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der Unterschied liegt lediglich darin, dass die Anfangsbuchstaben groß
bzw. klein geschrieben sind und in der Schreibweise des „ü“ bzw. „ue“. Im
Internetrecht ist bei solch einem Unterschied folgendes zu beachten:
Internetadressen sind Telefonnummern vergleichbar. Schon die geringfügigste
Abweichung ermöglicht eindeutige Zuweisungen und Identifizierungen. Das
Abstandsgebot muss deshalb und weil es sich bei so genannten „second level
domains“ um begrenzte Ressourcen handelt, weniger streng sein, will man nicht
eine empfindliche Einschränkung des Mediums in Kauf nehmen. Es kann dahinstehen,
ob eine bloße Ähnlichkeit für ein Verbot ausreicht. Anders ist es jedenfalls,
soweit der Unterschied nur in der Schreibweise besteht wie Groß-/Kleinschreibung
bzw. Verwendung/ Nichtverwendung von Umlauten. Dementsprechend hat das OLG Hamm
im Fall „krupp.de“ der Schreibweise auch keine entscheidende Bedeutung
beigemessen. Der Name „krupp“ werde auch in kleiner Schreibweise geschützt.
Das Verhalten des Beklagten ist
auch unlauter gemäß § 23 MarkenG. Das Amt Nationalpark MÜRITZ unterhält bereits
eine Internetadresse („nationalpark.müritz.de“). Von daher ist ihrem
nachvollziehbaren und schutzwürdigem Interesse, für sich unter Verwendung ihres
wesentlichen Namensbestandsteils „müritz“ Werbung zu betreiben, bereits Genüge
getan. Ihr weitergehendes Interesse, ein Regionalkonzept für die Müritzregion zu
präsentieren, ist jedenfalls von keinem geringeren Gewicht als das Interesse des
Herrn I[...] H[...], den von ihm seit früherer Zeit im geschäftlichen Verkehr eingeführten
Namen „mueritz-online“ als Internetadresse zu verwenden.
In solch einem Fall
muss nach dem namensrechtlichen Prioritätsgrundsatz das Interesse des Beklagten
zurückstehen.
Auch muss sich der Beklagte
entgegenhalten lassen, dass - nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Klägers - für ihn nach wie vor eine Vielzahl von
Möglichkeiten offensteht, eine Internetadresse unter Verwendung des
Namensbestandteils „mueritz“ einzurichten. Und schließlich darf bei der Abwägung
auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Erstellung eines Regionalkonzepts
für die Müritzregion nicht in den ureigensten Aufgabenkreis des Amtes
Nationalpark Mütitz fällt. Auch einen entscheidenden und nachvollziehbaren
geschäftlichen Nachteil hat der Beklagte nicht darlegen können im Gegensatz zum
Kläger. Im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung hat er glaubhaft dargetan,
dass er noch vor Anmeldung der Internetadresse durch den Beklagten mit einer
Vielzahl von Vertragspartnern Vereinbarungen geschlossen hatte, wonach er
verpflichtet ist, für diese Vertragspartner Werbung unter der Marke
„mueritz-online“ zu betreiben.
3. Der Verfügungsgrund folgt aus einer
entsprechenden Anwendung des § 25 UWG. Zudem stellt die Blockierung
des Domain-Name eine fortdauernde Rechtsverletzung dar und trägt den
Verfügungsgrund mithin in sich. Soweit der Kläger auch das Verbot
der Nutzung des Namens "mueritz-online" im Geschäftsverkehr
verlangt, ergibt sich der Verfügungsgrund daraus, dass der Beklagte
beabsichtigt, durch die Einrichtung einer Homepage unter der
Internetadresse "mueritz-online" Werbung zu betreiben.
Die Kostentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Ein
Rechtsmittel ist nicht statthaft (vgl . § 545 Abs. 2 ZPO).