
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 3 U 211/02
Entscheidung vom 3.
Juli 2003
In dem Rechtsstreit
[…]
Klägerin, Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigte:
gegen
1. […]
2. […]
Beklagte, Beklagter zu 2),
Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte: [...]
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg,
3. Zivilsenat, durch die Richter Gärtner, v. Franqué, Dr. Löffler
nach der am 12. Juni 2003 geschlossenen mündlichen Verhandlung für
Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil
des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 12. November 2002 (312
0 366/02) abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu
gefasst:
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei
Vermeidung der vom Landgericht angedrohten Ordnungsmittel zu
unterlassen,
a) im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des
Wettbewerbs die Behauptung aufzustellen und/oder aufstellen zu
lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, die Klägerin
schulde der Beklagten zu 1) Provisionen.
b) Dritten gegenüber im geschäftlichen
Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs folgendes zu behaupten und/oder
behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu
lassen:
„Insolvenzantrag gegen a.‑xxxxx
Guten Tag,
der Hamburger Veranstalter a.‑xxxxx schuldet uns
Provisionen.
Schuldet a.‑xxxxx Ihnen auch Provisionen?
Wenn ja, würden Sie sich unserem Insolvenzantrag
anschließen,
damit wir retten, was zu retten ist. Selbst wenn es
nur um einige Euros geht?"
II. Die Beklagten werden verurteilt Auskunft
darüber zu erteilen, bis zu weichem Zeitpunkt die Behauptungen gemäß
Ziffer 1. im Internet auf der Homepage www.kn.‑xxxxx.de verbreitet
wurden, wie viele potentielle Nutzer es für die Homepage gibt und in
weichem Umfang auf die Homepage Zugriffe in dem Zeitpunkt von der
Einstellung der Behauptungen in die Homepage bis zu deren Entfernung
erfolgt sind, des weiteren Auskunft darüber zu erteilen, wem
gegenüber die Behauptungen gemäß Ziffer 1. außerhalb der Homepage
www.kn.‑xxxxx.de aufgestellt wurden.
III. Es wird festgestellt, dass die
Beklagten wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle
Schäden zu ersetzen, die dieser durch die in Ziffer 1. beschriebenen
Handlungen bisher entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
IV. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen wird die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden
Instanzen tragen die Klägerin 40 % und die Beklagten wie
Gesamtschuldner 60‑%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung
durch eine Sicherheitsleistung von E 35.000,‑ abwenden, wenn nicht
die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch
eine Sicherheitsleistung von E 2.900,‑ abwenden, wenn nicht die
Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auch für das
Berufungsverfahren auf E 50.000 (Unterlassungsantrag zu I.: €
40.000; Anträge zu II. und III. betreffend Auskunft und
Schadensersatzfeststellung je € 5.000) festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen
angeblich geschäftsschädigende Äußerungen der Beklagten, die in
einem Internet‑Kommunikationsforum getätigt wurden.
Die Klägerin ist seit Anfang 2002 als
Reiseveranstalterin tätig. Vor Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes,
nämlich im Dezember 2001, übersandte die Klägerin an Reisebüros,
unter anderem auch an das Reisebüro „T.-xxxx Tours" in W., einen
Agenturfragebogen. Dieser wurde am 24.12.2001 von „T.‑xxxx Tours",
deren Inhaberin die Beklagte zu 1) ist, zurückgesandt. Der
Fragebogen war von dem Beklagten zu 2) unterzeichnet. Dieser war
dort als Geschäftsführer bzw. Inhaber von „T.‑xxxxTours" bezeichnet.
Am 16.02.2002 schloss die Klägerin mit „T.‑xxxxTours“
den aus der Anlage K 1 ersichtlichen Agenturvertrag, in dem die
Klägerin „T.‑xxxx Tours" als Agentur mit der Vermittlung von
Reiseleistungen beauftragte. Für „T.‑xxxx Tours" unterschrieb der
Beklagte zu 2) mit dem Zusatz „i.a.".
In § 7 des Vertrages heißt es unter der
Überschrift „Provisionsregelung":
„7.1 Die Agentur hat für alle während der Laufzeit
dieses Vertrages für den Veranstalter vermittelten und zustande
gekommenen Buchungen und durchgeführten Reisen Anspruch auf
Provision. Die Höhe der Provision wird durch die jeweils vereinbarte
Provisionsliste festgelegt .... Die Provision ist mit der Bezahlung
des Reisepreises fällig.“
Anfang Februar 2002 buchte „T.‑xxxx Tours" für
die Kunden H.‑xxxx bei der Klägerin eine Reise für die Zeit vom
05.03.2002 ‑ 22.03.2002 nach Bangkok und Dubai zu einem Preis von
insgesamt € 2.502,00. Unter dem 06.02.2002 übersandte die Klägerin
der Kundin H.‑xxxx eine Rechnung über den Reisepreis (Anlage K 2).
Als Fälligkeitsdatum wurde der 12.02.2002 angegeben. Weiter heißt es
am Ende der Rechnung:
"Der Unterlagenversand erfolgt nach Restzahlung."
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die
Kunden die Rechnung gegenüber der Klägerin bereits am 15.02.2002 (so
die Behauptung der Beklagten) oder erst kurz vor Reiseantritt Anfang
März 2002 bezahlten (so der Vortrag der Klägerin). Weiter ist
zwischen den Parteien streitig, ob die Klägerin „T.‑xxxx Tours"
zwecks Vergütung der Vermittlungsleistung H.‑xxxx mit Schreiben vom
02.04.2002 (Anlage K 3) einen aus der Anlage K 4 ersichtlichen
Scheck über € 348,28 übersandte und diesen später wieder sperren
ließ, nachdem Zweifel am Zugang des Schecks entstanden waren.
Mit Ausnahme der Reise H.‑xxxx vermittelte das
Reisebüro „T.‑xxxx Tours" bzw. die Beklagten keine weiteren Reisen
für die Klägerin; über die Forderung aus dieser Reise hinaus
bestanden keine weiteren Provisionsforderungen des Reisebüros bzw.
der Beklagten gegen die Klägerin.
Am 08.04.2002 erhielt die Klägerin von einem
nicht bekannten Absender ein Telefax, welches den Ausdruck einer
Internetseite enthielt. Die Seite bildete ein "Kooperation Forum"
mit der Adresse „www.kn.‑xxxxxx.de“ ab. Dabei handelt es sich um
eine Seite für Reisevermittler und Reiseveranstalter, in der nach
Eingabe eines Passwortes Informationen verbreitet und bezogen werden
können. Dem per Telefax übermittelten Ausdruck der Seite lässt sich
eingangs die Information „User: G. La.‑xxxxxILetzte Login:
08.04.2002, 11:49“ entnehmen. Weiter findet sich dort unter der
durch Fettdruck hervorgehobenen Überschrift "Insolvenzantrag gegen
a.‑xxxxx" der folgende Eintrag:
„Insolvenzantrag gegen a.‑xxxxx‑08.04,2002,
12:10
Guten Tag,
der Hamburger Veranstalter a.‑xxxxx schuldet
uns Provisionen. Schuldet a.xxxxx Ihnen auch Provisionen?
Wenn ja, würden Sie sich unserem
Insolvenzantrag anschließen, damit wir retten, was zu retten ist.
Selbst wenn es nur um einige Euros geht?
P. Ze.‑xxxxx
T.‑xxxx Tours
(Strasse, Ort, Telefon)
T.‑xxxx@yyyreisen.de
G. La. ‑xxxxx A.
Unter der Nachricht war ein vorbereitetes Feld
für eine Antwortnachricht eingefügt. Als Empfänger der Antwort war
dort der Beklagte zu 2) vorgesehen. Auf die Anlage K 5 wird
hinsichtlich der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Unmittelbar nach Erhalt des Telefaxes rief der
stellvertretende Geschäftsführer der Klägerin unter der in der
Nachricht angegebenen Telefonnummer an und erreichte dort den
Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 2) äußerte sich dahingehend, dass
Provisionen nicht bezahlt worden seien und die Buchung der Reise
bei der Klägerin ein Testballon gewesen sei. Für ihn stehe fest,
dass dieser „Türkenverein" fast pleite sei.
Er sei Geschäftsführer von 144 Reisebüros, die
er alle davon in Kenntnis gesetzt habe. Einen Scheck habe er nicht
erhalten.
Am selben Tag (08.04.2002) stellte die Klägerin
den aus der Anlage B 1 ersichtlichen Scheck über 348,28 Euro aus und
übersandte ihn dem Reisebüro der Beklagten. Dort kam er spätestens
am 10.04.2002 an.
Ebenfalls noch am 08.04.2002 mahnte die
Klägerin den Beklagten zu 2) unter der Betreffzeile „a.‑xxxxx travel
GmbH ./. A. G. La.‑xxxxx (T.‑xxxx Tours)" wie aus der Anlage K 6
ersichtlich ab. Der Beklagte zu 2) sandte die vorbereitete
Unterlassungserklärung von ihm unterschrieben mit aus der Anlage K 7
ersichtlichen handschriftlichen Änderungen am Folgetag zurück. So
setzte der Beklagte zu 2) das Wort "nicht" vor "zu unterlassen", die
Randbemerkung „bleibt bestehen“ neben die Umschreibung der
angegriffenen Äußerung sowie die Anmerkung „Beweisen Sie das
Gegenteil“ zum Text hinzu, in dem auf den erweckten Eindruck der
Zahlungsunfähigkeit hingewiesen wird. Weiterhin wies eine Anmerkung
darauf hin, dass der Beklagte zu 2) nicht Inhaber der „T.‑xxxxTours“
sei. Nach einer Handelsregisteranfrage, die als Geschäftsinhaberin
der „T.‑xxxxTours“ die Beklagte zu 1) ergab, mahnte die Klägerin
unter dem 09.04.2002 nunmehr die „Firma T.‑xxxxTours Europe e.K.“ ab
(Anlage K 8). Die vorbereitete Unterlassungsverpflichtungserklärung
wurde ohne Unterschrift mit dem handschriftlichen Vermerk „NEIN“ und
„Klagen Sie!“ an die Klägerin zurückgesandt (Anlage K 8).
Am 10.04.2002 wurde auf der Internetseite
„Kooperation Forum" unter der wiederum durch Fettdruck
hervorgehobenen Überschrift „lnsolvenzantrag gegen a.‑xxxxx“
folgender Eintrag ins Netz gestellt (Anlage K 13):
„RE Insolvenzantrag gegen a.‑xxxxx‑10.04.2002,
11:05
Guten Tag,
heute erhielten wir einen auf den 08.04.02
datierten Provisionsscheck von a.xxxxx. Der Scheckzusendung gingen
massive Telefongespräche beider Seiten voraus. A.‑xxxxx hat nun per
Kopie den Nachweis versucht, dass mit Datum von 02.04.02 bereits ein
Provisionsscheck ausgestellt worden sei. Interessant finden wir,
dass der vom 02.04.02 ausgestellte Provisionsscheck, der uns nicht
erreichte, die Endnummer 330 hat. Der am 08.04.02 ausgestellte
Provisionsscheck hat die Endnummer 331. Entweder sind wir die
einzigen Kunden bei a.‑xxxxx gewesen oder andere Reisebüros warten
immer noch auf ihre Provision.
Empfehlung: Am schnellsten kommt man an ausstehende
Provisionen, wenn man gegen den jeweiligen Schuldner einen
Insolvenzantrag stellt. Oder eine Insolvenzantragsdrohung
P. Ze.‑xxxxx
G. La.‑xxxxxA.“
Das Landgericht erließ im vorangegangenen
Verfügungsverfahren (312 0 200/02) am 17. April 2002 eine
einstweiligen Verfügung, mit der den Beklagten verboten wurde, die
Behauptung aufzustellen oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten
und/oder verbreiten zu lassen,
a) die Antragstellerin schulde der
Antragsgegnerin zu 1) Provisionen;
b) die Antragstellerin sei möglicherweise
insolvent,
Auf den Widerspruch der Beklagten bestätigte
das Landgericht die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 4. Juni
2002. Auf die Akte des Landgerichts Hamburg (312 0 200/02), die zum
Gegenstand der Verhandlung gemacht wurde, wird Bezug genommen. Dem
Verlangen der Klägerin nach Abgabe einer Abschlusserklärung kamen
die Beklagten nicht nach.
Die Klägerin hat geltend gemacht:
Die angegriffenen Äußerungen seien unwahr und
geschäftsschädigend. Sie, die Klägerin, arbeite mit einer Vielzahl
von Reisebüros zusammen und komme ihren vertraglichen
Verpflichtungen diesen Geschäftspartnern gegenüber vollen Umfangs
nach. Die streitgegenständlichen Behauptungen seien geeignet, sie
bei ihren Geschäftspartnern zu diskreditieren.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten bei Vermeidung der
gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten,
die Behauptung aufzustellen oder aufstellen zu
lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
a) die Klägerin schulde der Beklagten zu 1)
Provisionen;
b) die Klägerin sei möglicherweise
insolvent,
c) entweder sei die Beklagte zu 1) der
einzige Kunde bei der Klägerin oder anderer Reisebüros warten noch
immer auf ihre Provision.
2. Auskunft darüber zu erteilen, bis zu
weichem Zeitpunkt die Behauptungen gemäß Ziffer 1 im Internet auf
der Homepage www.kn.‑xxxxx.de verbreitet wurden, wie viele
potentielle Nutzer es für die Homepage gibt und in welchem Umfang
auf die Homepage Zugriffe in dem Zeitpunkt von der Einstellung der
Behauptungen in die Homepage bis zu deren Entfernung erfolgt sind,
des weiteren Auskunft darüber zu erteilen, wem gegenüber die
Behauptungen gemäß Ziffer 1 außerhalb der Homepage www.kn.‑xxxxx.de
aufgestellt wurden.
3. Festzustellen, dass die Beklagten wie
Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu
ersetzen, die dieser durch die in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen
bisher entstanden sind undioder noch entstehen werden.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben geltend gemacht:
Den am 08.04.2002 ausgestellten
Provisionsscheck habe sie erst am 10.04.2002 erhalten. Bis zu diesem
Zeitpunkt habe der Beklagte zu 2) die Klägerin mehrfach telefonisch
abgemahnt. Da trotzdem die Zahlung nicht eingegangen sei, hätten
sie, die Beklagten, angenommen, die Klägerin sei möglicherweise
zahlungsunfähig.
Die angegriffenen Textmitteilungen habe nicht
der Beklagte zu 2), sondern eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 1),
Frau P. Ze.‑xxxxx, in das Kommunikationsforum gestellt. Der Beklagte
zu 2) sei lediglich Inhaber der E‑Mail Adresse bei dem
Kommunikationsforum.
Die Beklagten hätten auch nicht das Ansehen der
Klägerin durch die Behauptungen im Kommunikationsforum schmälern
wollen, um als Wettbewerber hieraus Vorteile zu ziehen. Dass
Kommunikationsforum diene hauptsächlich dem Erfahrungsaustausch
unter Reisebürobetreibern und habe in erster Linie das Ziel, über
Entwicklungen auf dem Reisemarkt auf dem Laufenden zu halten, um bei
Negativentwicklungen rechtzeitig im Interesse der Kunden handeln zu
können. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass
Meinungsäußerungen im Kommunikationsforum unterblieben, wenn sie
durch ihr Verhalten selbst Anlass zu Spekulationen gegeben habe. Es
sei das überwiegende Recht der freien Meinungsäußerung der Beklagten
zu beachten.
Angesichts des Verhaltens der Klägerin und der
Flaute in der Reisebranche hätten die Beklagten zu Recht annehmen
können, dass die Klägerin sich in finanziellen Schwierigkeiten
befinde. Gerade die Welle von Insolvenzen bei Reisebüros und
Reiseveranstaltern habe deutlich gemacht, dass solche Annahmen nicht
unbegründet seien. Nach Kenntnis der Beklagten habe sich die
Klägerin tatsächlich in Zahlungsschwierigkeiten befunden. So habe
der Beklagte zu 2) Kenntnis davon gehabt, dass die Geschäftsführung
oder ein Teil der Geschäftsführung der Klägerin zuvor für die Firma
Wor.‑xxx tätig gewesen sei, welche sich in der Insolvenz befunden
habe. Zudem seien von der Klägerin entgegen den sonstigen
Gepflogenheiten schon länger keine wöchentlichen Werbemails (sog. „Flyer")
mehr eingegangen. Die Klägerin trage die Beweislast für ihre
Zahlungsfähigkeit und für die Frage, ob es sich bei den Beklagten
tatsächlich nicht um die einzigen Kunden der Klägerin gehandelt
habe. Die Beklagten hätten nach Fälligkeit der Provisionsforderung
bis zum Eingang des Schecks jederzeit einen Insolvenzantrag gegen
die Klägerin stellen können. Eine nicht sofortige Weiterleitung der
Provision nach Fälligkeit erfülle zudem den Tatbestand der Untreue.
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der
Zutritt zum Kommunikationsforum passwortgeschützt sei und die
dortigen Inhalte daher nicht für jedermann zugänglich seien.
Einem Unterlassungsanspruch stehe weiter
entgegen, dass der Beklagte zu 2) nicht ordnungsgemäß abgemahnt
worden sei. Zudem sei nach der erfolgten Zahlung durch die Klägerin
eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Die Seite gemäß Anlage K 5
sei zwischenzeitlich entfernt worden. Der Klägerin sei kein Schaden
entstanden. Nach den Unterlagen der Beklagten sei die
streitgegenständliche Seite gemäß Anlage K 5 nur einmal aufgerufen
worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass potentielle Kunden der
Zutritt zum Kommunikationsforum nicht möglich sei. Auch hätten nur
eine geringe Anzahl von Reisebüros die Möglichkeit, auf das Forum
zuzugreifen.
Durch Urteil vom 12. November 2002 hat das
Landgericht die Beklagten gemäß dem Antrag der Klägerin verurteilt.
Gegen dieses Urteil, auf das Bezug genommen
wird, wenden sich die Beklagten mit der Berufung, die sie form‑ und
fristgerecht eingelegt und begründet haben.
Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr
erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend tragen sie vor:
Jeder, der Zugriff auf das Kommunikationsforum
habe, könne unter dem Pseudonym des Beklagten zu 2) einen Text in
das Kommunikationsforum einstellen. Die streitgegenständlichen
Texte seien von P. Ze.‑xxxxx eigenmächtig in das Forum gestellt
worden. Es treffe auch nicht zu, dass der Beklagte zu 2) sich die
Behauptungen aus dem Text im Kommunikationsforum durch die
handschriftlichen Zusätze in der
Unterlassungsverpflichtungserklärung zu eigen gemacht habe. Da der
Beklagte zu 2) weder Angestellter noch Inhaber der Fa. T.‑xxxx Tours
sei, könne eine solche Erklärung durch ihn gar nicht erfolgen.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des am 12.11.2002 verkündeten
und am 18.11.2002 zugestellten Urteils des Landgerichts Hamburg (Az.:
312 0 366/02) die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung mit den Maßgaben zurückzuweisen,
dass
1. die beanstandeten Äußerungen im
geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs nicht verbreiteten
werden sollen;
2. der Antrag zu b) nur in der konkreten
Verletzungsform der vollständigen Mitteilung aus der Anlage K 5 und
der Antrag zu c) nur in der vollständigen Beanstandungsform gemäß
Anlage K 13 verteidigt werden soll; die gleichen Einschränkungen
sollen für die auf den Unterlassungsanspruch rückbezogenen
Folgeanträge gelten.
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche
Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und
Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung, die von den
Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf
den Inhalt der Beiakte Landgericht Hamburg 312 0 200/02 Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der
Sache teilweise Erfolg.
1. Der Unterlassungsantrag zu 1. a) ist in
vollem Umfang begründet. Dagegen ist der Unterlassungsantrag zu 1 b)
nur in Form des in der Berufungsinstanz erstmalig gestellten, auf
die konkrete Verletzungsform bezogenen Antrags begründet. Der
Unterlassungsantrag zu 1 c) ist unbegründet.
a) Die Klägerin kann Unterlassung der
Behauptung verlangen, "die Klägerin schulde der Beklagten zu 1)
Provisionen". Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 14 Abs. 1
Satz 2 UWG. Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach
dieser Vorschrift ist, dass der Verletzer gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1
UWG zu Zwecken des Wettbewerbs über das Erwerbsgeschäft eines
anderen Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den
Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu schädigen,
sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, Diese
Voraussetzungen sind hier erfüllt.
aa) Die von der Klägerin angegriffenen
Behauptungen erfolgten zu Zwecken des Wettbewerbs. Von einem Handeln
zu Zwecken des Wettbewerbs ist auszugehen, wenn in objektiver
Hinsicht ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den Absatz oder
Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen, und
wenn in subjektiver Hinsicht der Handelnde von einer das objektive
Geschehen begleitenden Absicht bestimmt ist, d.h. von der Absicht,
den eigenen ‑ oder einen fremden ‑ Wettbewerb zum Nachteil des
Wettbewerbs des anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht
völlig hinter sonstigen Beweggründen zurücktritt. Nachteilig für den
Wettbewerb des Betroffenen ist ‑ auch ohne eine effektive Verletzung
‑ bereits die konkrete Gefährdung seiner wettbewerblichen Interessen
(Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. 2001, Einf. Rn.210 m.w.N.).
Die objektive Eignung zur Wettbewerbsförderung
ergibt sich hier jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Förderung
fremden Wettbewerbs. Die vorliegend relevanten Äußerungen wurden in
einem Internetforum gemacht, welches unter anderem von Reisebüros
frequentiert wird. Ihre Kundenaufträge bekommt die Klägerin in ihrer
Eigenschaft als Reiseveranstalterin jedoch unter anderem von
Reisebüros vermittelt. Die angegriffene Behauptungen setzen sich,
wie noch dargelegt werden wird, in negativer Weise mit den
geschäftlichen Verhältnissen der Klägerin auseinander und sind
deshalb geeignet zu bewirken, dass Reisebüros andere
Reiseveranstalter bei der Vermittlung von Reisen der Klägerin
vorziehen. Ob die Beklagten darüber hinaus auch die eigene
wettbewerbliche Position fördern wollten, etwa durch eine
Eigendarstellung als tatkräftiges Unternehmen, welches zum Wohle
der gesamten Branche gegen säumige Schuldner vorgeht, kann
dahinstehen.
Auch eine Wettbewerbsabsicht liegt vor. Zwar
wird eine solche Absicht bei Fallgestaltungen, wo es um die
Förderung fremden Wettbewerbs geht, nicht vermutet, sondern muss
positiv festgestellt werden (Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. 2001, Einf
Rn. 226). Dies gilt hier umso mehr, als die streitgegenständliche
Äußerung in einem Internetforum aufgestellt wurde, weiches dem
Austausch von Erfahrungen und Meinungen verschiedener Personen und
Unternehmen dient. Dadurch gewinnt auch der Umstand Gewicht, dass
der Begriff des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs im Lichte des
Art. 5 GG auszulegen ist (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22.
Aufl. 2001, Einl. UWG Rn. 237 m.w.N.). Eine Wettbewerbsabsicht kann
sich jedoch aus dem Inhalt der Äußerung ergeben. Außerdem ist das
Bewusstsein des Handelnden, dass sein Tun den Wettbewerb beeinflusst
oder fremden Wettbewerb fördert, dafür ein Beweisanzeichen
(Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. 2001, § Rn.234).
Hier ist die Äußerung im Kommunikations‑Forum
mit dem Ziel verbreitet worden, andere Reisebüros vor
Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin zu warnen, also letztlich
Reisebüros von der Erteilung von Aufträgen an die Klägerin
abzuhalten. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Inhalt des
Internetschreibens vom 08.04.2002 selbst, sondern auch aus dem
Vortrag der Beklagten, wonach das Kommunikationsforum in erster
Linie dem Ziel diene, über Entwicklungen auf dem Reisemarkt zu
informieren, um bei Negativentwicklungen rechtzeitig im Interesse
der Kunden handeln zu können. Aus dem Vortrag der Beklagten, die
Klägerin habe selbst durch ihr Verhalten Anlass zu entsprechenden
Spekulationen über ihre Zahlungsfähigkeit gegeben, so dass man den
Umstand, dass die Klägerin ihre Schulden nicht bezahle, der
Fachöffentlichkeit im Kommunikationsforum habe mitteilen dürfen,
ergibt sich, dass sie die eigenen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
der Klägerin als eine entsprechend mitteilungswürdige
Negativentwicklung angesehen hat.
Dass es den Beklagten nicht nur bewusst war,
sondern sie auch das Ziel verfolgt haben, durch die Veröffentlichung
der streitgegenständlichen Äußerung andere Reisebüros davon
abzuhalten, der Klägerin Reisen zu vermitteln, ergibt sich weiter
aus dem Umstand, dass in der angegriffenen Behauptung trotz des
Umstandes, dass die Beklagte zu 1) unstreitig nur eine einzige,
zudem der Höhe nach geringfügige Provisionsforderung gegen die
Klägerin hatte, von "Provisionen" gesprochen wurde. Aus dem der
tatsächlichen Sachlage widersprechenden Gebrauch des Plurals, für
den die Beklagten keinerlei rechtfertigenden Grund vorgetragen haben
und der beim Leser der Nachricht den unrichtigen Eindruck von ganz
erheblichen Forderungsrückständen erwecken konnte, ergibt sich, dass
die Äußerung nicht allein zum Meinungsaustausch mit Reisebüros im
Interesse der Kunden, sondern jedenfalls auch mit dem Ziel erfolgt
ist, der Klägerin Nachteile im Wettbewerb mit anderen
Reiseveranstaltern zuzufügen.
Damit liegt zugleich ein marktgerichtetes
Handeln mit Außenwirkung vor, welches über ein für die Annahme einer
Wettbewerbsabsicht nicht ausreichendes bloßes Hinwirken auf die
Erfüllung und Durchsetzung individueller vertraglicher Pflichten
hinausgeht (vgl. dazu Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. 2001, Einf Rn.
220).
bb) Gegenstand der streitbefangenen Äußerung
war auch eine nicht erweislich wahre Tatsache i.S. des § 14 Abs. 1
UWG. Tatsachen sind Vorgänge oder Zu stände, deren Vorliegen oder
Nichtvorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind, während im
Gegensatz dazu Werturteile Äußerungen sind, die durch die Elemente
der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind. Für
die Anwendung des § 14 UWG reicht es aus, wenn die Äußerung "im
Kern" eine Tatsachenbehauptung enthält. Dies wiederum beurteilt sich
danach, ob das Werturteil einen substantiierten oder einen
substanzarmen, d.h. unbestimmten, nicht näher konkretisierbaren und
daher der beweismäßigen Überprüfung unzugänglichen Tatsachengehalt
aufweist (vgl. Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. 2001, § 14 Rn. 4 m.w.N.).
Die Behauptung, „die Klägerin schulde der
Beklagten zu 1) Provisionen", ist nach diesen Grundsätzen als
(unrichtige) Tatsache i.S. des § 14 Abs. 1 UWG anzusehen. Zwar
enthält die Äußerung in Bezug auf das Element des „Schuldens" eine
rechtliche Wertung. Die Äußerung vermittelt jedoch beim Adressaten
zugleich die Vorstellung von konkreten Vorgängen, die den Abschluss
eines Vertrages oder die Erbringung oder Nichterbringung der
vertraglich geschuldeten Leistung darstellen und die einer
beweismäßigen Überprüfung zugänglich sind. In der hier relevanten
Äußerung steckt insoweit konkret die Tatsachenbehauptung, die
Beklagten hätten für die Klägerin mindestens zwei
provisionspflichtige Leistungen erbracht, welche die Klägerin noch
nicht vergütet hat,
Diese tatsächliche Behauptung ist unstreitig
unwahr. Es kann hier die zwischen den Parteien umstrittene Frage
dahinstehen, ob zum Zeitpunkt der Äußerung am 08.042002 bei den
Beklagten ein bereits am 02.04.2002 ausgestellter Scheck der
Klägerin eingegangen und die Provisionszahlungspflicht der Klägerin
wegen der Vermittlung der Reise für die Kunden H.‑xxxx damit durch
Erfüllung erloschen war. Denn jedenfalls ist der in der konkret
angegriffenen Äußerung verwendete Plural »Provisionen" unwahr. Die
Beklagten haben nur die Reise H.‑xxxx" als vermittelte Reise
vorgetragen. Weitere Vermittlungen zugunsten der Klägerin werden
nicht behauptet und sind auch sonst nicht ersichtlich.
cc) Die streitgegenständliche Äußerung ist auch
geeignet, den Betrieb des Geschäftes der Klägerin zu schädigen. Die
Behauptung, die Klägerin schulde der Beklagten zu 1) Provisionen,
erweckt den unzutreffenden Eindruck, die Klägerin sei nicht nur in
einem Einzelfall eine Provision schuldig geblieben. Der verwendete
Plural lässt für den Leser der Nachricht eine Interpretation dahin
zu, dass eine Vielzahl von Provisionen noch nicht bezahlt wurden,
dass mithin die Klägerin in großem Umfang ihre Schulden nicht
begleiche. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Information
geeignet ist, Reisebüros, weiche die Nachricht in dem
Kommunikationsforum lesen, von der Vermittlung von Reisen für die
Klägerin abzuhalten, weil sie um ihre Provisionen fürchten werden.
dd) Die streitgegenständliche Äußerung ist auch
i.S. des § 14 Abs. 1 UWG "behauptet“ worden. Vorliegend ist
unerheblich, dass die Behauptung nicht im allgemein zugänglichen
Internet, sondern in einem passwortgeschützten Kommunikationsforum
aufgestellt wurde. Für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 1
UWG ist ausreichend, dass die Äußerung gegenüber einem Dritten, d.h.
einer anderen Person als dem Verletzten erfolgt ist (Köhler/Piper,
UWG, 2. Aufl. 2001, § 14 Rn. 7). Es ist jedoch unstreitig, dass
neben den Beklagten auch noch andere Personen Zugang zu der
streitgegenständlichen Nachricht hatten. Der Dritte braucht im
Übrigen von der Behauptung keine Kenntnis erlangt oder ihr gar
Glauben geschenkt zu haben; es muss ihm lediglich die Möglichkeit
verschafft worden sein, vom Inhalt der Behauptung Kenntnis zu nahmen
(Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. 2001, § 14 Rn. 7). Vorliegend ergibt
sich aus der Anlage K 12 sogar, dass zu der Nachricht „lnsolvenzantrag
gegen a.‑xxxx“ vom 08.04.2002 bis zum 10.04.2002 „3 Antworten"
eingegangen waren, das ursprüngliche Schreiben mithin jedenfalls von
einer Person im Forum gelesen worden sein muss.
ee) Zu Unrecht machen die Beklagten geltend,
die streitgegenständliche Äußerung sei durch die Meinungsfreiheit
gedeckt. Vorliegend geht es um das Verbot einer unwahren
Tatsachenbehauptung. Es entspricht jedoch der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass bewusst oder
erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutz der
Meinungsfreiheit 1.S. des Art. 5 Abs. 1 GG umfasst sind (vgl. nur
BVerfG NJW 94,1779 m.w.N.).
ff) Die Beklagten sind auch Schuldner des
Unterlassungsanspruchs.
Es ist unerheblich, ob das Schreiben vom
08.04.2002 von den Beklagten persönlich oder aber der damaligen
Mitarbeiterin der Beklagten Frau P.Ze.‑xxxxx in das
Internet‑Kommunikationsforum gestellt wurde.
Die Beklagte zu 1) haftet als Inhaberin des
Geschäftsbetriebs „T.‑xxxx Tours" gemäß § 13 Abs. 4 UWG auch für
Zuwiderhandlungen ihrer Angestellten.
Der Beklagte zu 2) ist als Inhaber der
E‑Mail-Adresse beim Kommunikationsforum verantwortlich.
Für eine wettbewerbsrechtliche Haftung als
Verletzer ist erforderlich aber auch ausreichend, dass der
Inanspruchgenommene willentlich und adäquat kausal mitgewirkt hat,
um einen wettbewerbswidrigen Zustand zu schaffen oder
aufrechtzuerhalten. Es haftet also auch derjenige, der die
Wettbewerbsbeeinträchtigung in Auftrag gegeben hat oder der das
eigenverantwortliche Handeln eines Dritten ausnutzt oder
unterstützt, obwohl er ersichtlich in der Lage ist, es zu
verhindern (Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. 2001, Vor § 13 Rn. 66 m.w.N.).
Jedenfalls letzteres ist hier gegeben. Es bedarf keiner näheren
Darlegungen, dass der Beklagte zu 2) als Inhaber der E‑Mail-Adresse,
welche eine Teilnahme am Kommunikationsforum ermöglichte, rechtlich
und tatsächlich in der Lage war, Äußerungen der Angestellten Ze.‑xxxxx
in diesem Internetforum zu verhindern. Der Beklagte zu 2) hat sich
weiter die streitgegenständliche Äußerung noch am 08.04.2002 sogar
zu eigen gemacht, jedenfalls aber ihre Aufrechterhaltung geduldet.
Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, ihr Geschäftsführer
habe unmittelbar nach Erhalt des Telefax den Beklagten zu 2)
hinsichtlich des Textes zur Rede gestellt, wobei dieser den Text
inhaltlich gerechtfertigt habe. Der Beklagte hat auch nicht
hinreichend konkret vorgetragen, sogleich nach dem Anruf für eine
Entfernung des Schreibens aus dem Internetforum Sorge getragen zu
haben. Vielmehr hat er durch handschriftliche Änderungen auf der von
der Klägerin vorbereiteten Unterlassungserklärung und deren
Rücksendung am 09.04.2002 verdeutlicht, dass er die
streitgegenständliche Äußerung aufrechterhalten wolle.
Der Vortrag des Beklagten zu 2), er sei weder
Angestellter noch Inhaber der Fa. T.xxxx Tours, ändert an seiner
wettbewerbsrechtlichen Verantwortung nichts. Der Beklagte hat den
Vortrag der Klägerin, der Beklagte zu 2) habe sich auf dem
zurückgesandten Agenturfragebogen als Geschäftsführer bzw. Inhaber
von T.‑xxxx Tours bezeichnet, nicht bestritten. Weiter hat er den
Vortrag der Klägerin nicht bestritten, er habe sich beim Telefonat
vom 08.04.2002 als Geschäftsführer von 144 Reisebüros bezeichnet.
Der Vortrag der Klägerin findet im Übrigen eine Stütze in der von
den Beklagten selbst mit Schriftsatz vom 15. Mai 2003 eingereichten
Anlage, wo in einem Forumsbeitrag von der „La.‑xx‑Gruppe“ die Rede
ist.
Vor diesem Hintergrund hätte der Beklagte
umfassend und konkret vortragen müssen, dass er trotz der
dargelegten Umstände nicht in der Lage war, die
streitgegenständlichen Äußerungen zu verhindern bzw. dass er diese
weder ausgenutzt noch unterstützt hat.
gg) Zu Unrecht wendet der Beklagte zu 2) gegen
den Unterlassungsanspruch schließlich ein, er sei nicht
ordnungsgemäß abgemahnt worden. Eine vorherige Abmahnung ist für de
Zulässigkeit oder Begründetheit der klageweisen Geltendmachung eines
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs nicht erforderlich.
b) Der Klägerin steht weiter der in der
Berufungsverhandlung beantragte Unterlassungsanspruch im Hinblick
auf die konkreten Verletzungsform des Schreibens vom 08.04.2002
gemäß Anlage K 5 zu.
aa) Der Antrag ist zulässig. Die
Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung gemäß §§ 264 Nr. 2,
525, 533, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen vor.
bb) Der Antrag ist gemäß § 14 Abs. 1 UWG auch
begründet.
Dem streitgegenständlichen Schreiben lässt sich
aus der Überschrift „Insolvenzantrag gegen a.‑xxxxx" in Verbindung
mit den Sätzen „Wenn ja, würden Sie sich unserem Insolvenzantrag
anschließen, damit wir retten, was zu retten ist. Selbst wenn es nur
um einige Euros geht?" als jedenfalls möglichen und naheliegenden
Erklärungsinhalt entnehmen, die Beklagten bzw. T.‑xxxx Tours hätten
bereits einen Insolvenzantrag zu Lasten der Klägerin gestellt und
suchten durch das Schreiben weitere Auftraggeber der Klägerin, die
sich diesem bereits gestellten Insolvenzantrag anschließen würden.
Der Umstand, ob die Beklagten einen Insolvenzantrag gestellt haben
oder nicht, ist dem Beweis zugänglich und damit eine Tatsache gemäß
§ 14 Abs. 1 UWG. Da die Beklagten unstreitig keinen entsprechenden
Antrag gestellt haben, ist diese Tatsache auch nicht erweislich wahr
im Sinne dieser Vorschrift. Ferner ist die Behauptung der Stellung
eines Insolvenzantrages geeignet, den Betrieb des Geschäfts der
Klägerin zu schädigen. Es ist konkret zu besorgen, dass etwa ein
Reisebüro, welches der streitgegenständliche Aussage entnimmt, die
Beklagten überlegten nicht nur die Stellung eines Insolvenzantrags,
sondern hätten aufgrund der ihnen zur Frage der Zahlungsfähigkeit
der Klägerin bekannten Umstände einen solchen Antrag bereits
gestellt, erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit hegen. Dies
wiederum birgt die Gefahr, dass der Klägerin durch diese Reisebüros
aus Furcht um deren Fähigkeit zur Provisionszahlung keine Reisen
vermittelt werden. Wie bereits dargelegt, können sich die Beklagten
im Hinblick auf die hier in Rede stehende unrichtige
Tatsachenbehauptung auch nicht auf die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5
Abs. 1 GG berufen. Dass die Beklagten Schuldner eines
Unterlassungsanspruchs sind, die Äußerungen aus dem
Internetschreiben vom 08.04.2002 betreffen, wurde ebenfalls bereits
ausgeführt.
c) Dagegen steht der Klägerin im Hinblick auf
die konkrete Verletzungsform des Internetschreibens vom 10.04.2002
(Anlage K 12/K13) kein Unterlassungsanspruch zu.
aa) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus
§ 14 UWG.
Bei der Behauptung, entweder seien die
Beklagten die einzigen Kunden der Klägerin oder andere Reisebüros
würden immer noch auf ihre Provision warten, handelt es sich nicht
um eine für die Anwendung des § 14 Abs. 1 UWG erforderliche
Tatsachenbehauptung.
Jede beanstandete Äußerung ist in dem
Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf
nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein
isolierten Betrachtung zugeführt werden. Ob eine Äußerung als
Tatsachenbehauptung einzustufen ist, hängt entscheidend davon ab, ob
die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln
des Beweises zugänglich ist. Dabei kann sich auch eine Äußerung, die
auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und
soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in
die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Sofern
jedoch eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen,
in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des
Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und
Meinungsäußerung anzusehen sein (vgl. zum Ganzen BVerfG NJW 94,
2614, 2615).
So liegt es hier. In dem Internetschreiben vom
10.04.2002 teilen die Beklagten dem Leser in zutreffender und von
der Klägerin auch nicht beanstandeten Weise den Erhalt des am
08.04.2002 ausgestellten Schecks der Klägerin und seine
Vorgeschichte, nämlich die von der Klägerin behauptete
vorangegangenen Übersendung eines am 02.04.2002 ausgestellten
Schecks sowie die Nummern beider Schecks mit. Anknüpfend an diese ‑
wahre ‑ Tatsachenbasis, ziehen die Beklagten sodann mit dem
„Entweder"‑Satz erkennbar einen eigenen Schluss, nämlich, dass
entweder sie die einzigen Kunden bei der Klägerin seien oder andere
Reisebüros immer noch auf ihre Provisionen warten würden. Durch die
vorherige Mitteilung der Tatsachenbasis für diese Schlussfolgerung
wird der Leser der Nachricht in die Lage versetzt, die
Schlussfolgerung der Beklagten als solche zu erkennen, zu überprüfen
und diese als „richtig" oder ggf. mit den vom Landgericht
angestellten Erwägungen, wonach Zahlungen nicht nur per Scheck und
nicht nur über ein bestimmtes Konto bewirkt werden können, als
„falsch" zu bewerten. Die Wertungskategorien "richtig" und "falsch"
sind jedoch typischerweise solche, die auf Werturteile und
Meinungsäußerungen angewendet werden (Palandt‑Thomas, BGB, 61.
Aufl. 2002, § 824 Fh. 2 m.w. N.).
bb) Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch
nicht aus § 1 UWG.
Zwar sind verletzende Äußerungen über die
Person oder das Unternehmen eines Mitbewerbers nicht schon deshalb
zulässig, weil sie wahr sind oder bloße Werturteile darstellen. Sie
können vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Rufschädigung gegen § 1
UWG verstoßen (Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. 2001, § 1 Rn. 359).
Allerdings sind rufschädigende Äußerungen über einen Dritten nicht
von vornherein rechtswidrig.
Vielmehr ist das Grundrecht der
Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG und das Aufklärungsinteresse
des Adressaten bzw. der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Zwar
gelten für Äußerungen, die zu Wettbewerbszwecken getan und bei denen
die Meinungsfreiheit und das Informationsinteresse der Allgemeinheit
lediglich als Mittel zur Förderung privater Wirtschaftsinteressen
eingesetzt werden, strengere Anforderungen. Denn zu den (ihrerseits
verfassungskonform auszulegenden) Schranken der Meinungsfreiheit
(Art. 5 Abs. 2 GG) gehört auch § 1 UWG. Allerdings ist § 1 UWG als
einfachrechtliche Vorschrift wiederum im Lichte der Bedeutung des
Grundrechts auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden
Wirkung wieder selbst einzuschränken. Dem ist bei der Abwägung der
Rechtsgüter und Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
Rechnung zu tragen. Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung
aller Umstände. Dabei ist auch das (rechtswidrige) Vorverhalten des
durch die Kritik Verletzten und das Bestehen einer Nachahmungsgefahr
einerseits und der Grad des Informationsinteresses Dritter und der
Öffentlichkeit sowie die Auswirkungen der Kritik andererseits zu
berücksichtigen (vgl. nur Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl. 2001, § 1 Rn.
361 m.w.N.). Erforderlich ist schließlich, dass die angegriffene
Äußerung nach den Gegebenheiten des Einzelfalls so schwerwiegend
ist, dass sie eine hinreichende Gefährdung des Leistungswettbewerbs
als das materielle Schutzgut des § 1 UWG darstellt (BVerfG GRUR
2001, 1058, 1060 ‑ Therapeutische Äquivalenz).
Bei Anwendung dieser Grundsätze vermag der
Senat eine gegen die guten Sitten verstoßende Handlung im Sinne des
§ 1 UWG nicht erkennen. Zwar kann man, wie es die Klägerin geltend
macht, dem Schreiben vom 10.04.2002 insgesamt entnehmen, dass die
Beklagten der Klägerin vorwirft, die Provisionsforderung der
Beklagten zu 1) nicht rechtzeitig beglichen zu haben und erst auf
den Druck eines Insolvenzantrags bzw. der Androhung eines solchen
reagiert zu haben. Ein solcher Vorwurf ist auch geeignet, die
Klägerin bei anderen Reisebüros in ein schlechtes Licht zu rücken.
Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände ist jedoch zu
berücksichtigen, dass das Verhalten der Klägerin einen gewissen
Anlass gab, von einer nicht rechtzeitigen Erfüllung der
Provisionsforderung der Beklagten auszugehen. Bereits nach dem
eigenen Vortrag der Klägerin ist die von der Beklagten vermittelte
Reise von den Kunden H.‑xxxx "kurz vor Reiseantritt nach Erhalt der
Unterlagen, mithin Anfang März 2002" bezahlt worden. Selbst wenn an
dieser Darlegung insoweit Zweifel bestehen, weil nach dem
Rechnungsformular der Klägerin (Anlage K 2) die Zahlung bereits zum
12.02.2002 fällig war und ein Unterlagenversand erst "nach
Restzahlung" erfolgen sollte, also gewisse Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass eine
Zahlung, wie von den Beklagten behauptet,
tatsächlich bereits Mitte Februar 2002 erfolgte, hätte die Klägerin
die Provision jedenfalls Anfang März 2002 an die Beklagten bezahlen
müssen. Denn gemäß § 7.1 des Agenturvertrages K 1 ist die Provision
mit der Bezahlung des Reisepreises fällig. Eine Scheckübersendung am
02.04.2002, wie von der Klägerin als früheste Erfüllungshandlung
behauptet, wäre damit bereits erheblich verspätet gewesen. Dies gilt
erst recht für die dann unstreitig tatsächlich erfolgte
Scheckübersendung vom 08.04.2002.
Weiter ist zu beachten, dass die
streitgegenständlichen Äußerungen im Rahmen eines
Internat‑Kommunikationsforums vorgenommen wurden, welches unstreitig
dem Austausch von Informationen und Meinungen zwischen Reisebüros
und Reiseveranstaltern dient und das damit in besonderem Maße durch
das Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist.
Demgegenüber enthält das Schreiben vom
10.04.2002 keine übermäßigen Schmähungen oder sonst besonders
nachdrücklich vorgetragene Vorwürfe gegen die Klägerin, sondern
ermöglicht durch die zutreffende Darlegung das Sachverhaltes dem
Leser, die Schlussfolgerung bzw. „Empfehlung" der Beklagten
nachzuvollziehen und selbst zu bewerten. Die rufbeeinträchtigenden
Elemente des Internetschreibens wiegen deshalb jedenfalls unter
Berücksichtigung der vorstehend gewürdigten Gesichtspunkte des
vorliegenden Falles insgesamt nicht schwer genug, um von einer die
Einschränkung der Meinungsfreiheit rechtfertigenden hinreichenden
Gefährdung des Leistungswettbewerbs auszugehen.
2. Der Klägerin steht im Umfang der dargelegten
Unterlassungsansprüche auch ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §
14 Abs. 1 Satz 1 UWG zu, dessen Feststellung gemäß § 256 Abs. 1 ZPO
zulässig ist. Weiter besteht im ausgeurteilten Umfang gemäß § 242
BGB zur Vorbereitung der Bezifferung des Schadensersatzanspruchs ein
Auskunftsanspruch. Auf die zutreffenden Darlegungen des
landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§
92, 97, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO. Die Revision ist nicht
zuzulassen. Die Rechtssache geht, wie die vorstehenden Ausführungen
zeigen, über die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf
den vorliegenden Sachverhalt nicht hinaus. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung, die Zulassung der Revision ist weder zur
Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich.
Gärtner v.
Franqué Dr. Löffler