
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 5 U 162/03
Entscheidung vom 16. Juni 2004
In dem Rechtsstreit
[...]
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg,
5. Zivilsenat, durch die Richter [...], [...], Dr. [...] nach der am
02.06.04 geschlossenen mündlichen Verhandlung
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 02.09.2003 wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungstenor zu I.1. am Ende
klarstellend wie folgt ergänzt wird:
„... ermöglicht, so lange es sich bei dem
Anbieter nicht um eine „Tipp Aktiengesellschaft handelt.“
Die Beklagte trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von € 110.000 abwenden, sofern nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin ist ein Internet-Annahmeservice
für die Teilnahme an Gewinnspielen der staatlichen Veranstalter
LOTTO. Oddset und NKL (Anlagen K1 und K2; B1). Die Beklagte
organisiert – ebenfalls online – unter der Bezeichnung
„Tipp-Abgabegemeinschaft“ gewerblich Lottospielgemeinschaften, über
die sie ihren Mitspielern u.a. die Gelegenheit bietet, am Mittwochs-
und Samstags-Lotto teilzunehmen (Anlage K3 bis K8; B3). In diesem
Bereich stehen die Parteien zueinander im Wettbewerb (Anlage K20 und
B5).
Im Internet tritt die Beklagte unter der
Domain-Adresse www.tipp.ag auf. Die Kennzeichung „tipp.AG“ verwendet
sie u.a. auch – herausgestellt – auf ihrer Homapage (Anlagen K3 bis
K5) sowie in sog. Pop-Up-Werbefenstern (Anlahe K7).
Dieses Verhalten beanstandet die Klägerin unter
Hinwies darauf, dass die Verwendung des auf die Rechtsform einer
Aktiengesellschaft hinweisenden Kürzels „ag“ durch eine GmbH
irreführend sei, als wettbewerbswidrig.
Die Klägerin hatte mit dieser Begründung
bereits in dem Rechtsstreit 312 O 128/03 eine einstweilige
Unterlassungsverfügung vom 03.03.03 erlangt, die auf den Widerspruch
der Beklagten mit Urteil 06.05.03 bestätigt worden ist. Im
vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin ihre Ansprüche zur
Hauptsache geltend.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei
Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu €250.000-, ersatzweise oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem
Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die
Zeichen „tipp.AG“ oder „tipp.ag“ als geschäftliche Bezeichnung oder
sonstige Kennzeichnung zu verwenden, insbesondere unter dieser
Bezeichnung einen Teledienst zu betreiben, der Interessieren Kunden
die Teilnahme an Lottospielgemeinschaften zu ermöglichen.
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin
Auskunft darüber zu erteilen,
a. auf welche Weise und wann und mit welcher
Dauer sie die Zeichen „tipp.AG“ oder „tipp.ag“ seit dem 05.08.02 als
geschäftliche Bezeichnung oder als sonstiges Kennzeichen genutzt hat
bzw. inwieweit sie für dieses Zeichen geworben hat,
b. wie viele Nutzer sich seit dem 05.08.02
über den unter der Internet-Adresse http://www.tipp.ag abrufbaren
Online-Dienst bei ihr als Kunden registrieren ließen,
c. in welcher Höhe sie durch die
Inanspruchnahme von Leistungen durch diese Kunden einen Umsatz
erzielt hat;
3. festzustellen, dass die Beklagte
verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die Ihr
seit dem 05.08.02 durch die in Ziff. 1 beschriebenen Handlungen
entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom
02.09.03 antragsgemäß verurteilt Hiergegen richtet sich die form-
und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten. Die Beklagten
verfolgt in zweiter Instanz ihr Klagabweisungsbegehren unter
Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages weiter. Die
Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil auf der Grundlage
der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge mit der aus dem Tenor
des Senatsurteils ersichtlichen Einschränkung.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im
Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die von den
Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das
Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender
Begründung zur Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung verurteilt
und die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festgestellt.
Ihr Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:
1. Gegenstand des Unterlassungsantrages ist die
Verwendung der Zeichen „tipp.AG“ bzw. „tipp.ag“ als geschäftliche
Bezeichnung in jeder Verwendungsform und für jede Ware oder
Dienstleistung. Der Verbotsantrag beschränkt sich damit weder auf
die Verwendung in der Internet-Domain www.tipp.ag noch ist er auf
die Erbringung von Telediensten oder die Veranstaltung von
Lottospielgemeinschaften beschränkt. Vielmehr will die Klägerin der
Beklagten die Verwendung dieser Bezeichnung in jedem denkbaren
Zusammenhang untersagt wissen, wenn und so lange sie nicht unter
einer Aktiengesellschaft mit der Bezeichnung tipp.ag auftritt. (Nur)
für den Fall, dass die Beklagte — wie von ihr angekündigt — eine
Aktiengesellschaft unter unter der konkreten Bezeichnung „tipp.ag“
gründet und mit ihr am Verkehr teilnimmt, eröffnet sich eine
abweichende Situation. Die Gründung einer Aktiengesellschaft unter
einer abweichenden Bezeichnung ist nicht geeignet, den
Verbotsbereich zu verlassen. Auch wenn die Beklagte gegenwärtig
nicht mehr unter der Bezeichnung „tippAG“ (in Großschreibung)
auftritt, ist diese von der Beklagten in der Vergangenheit genutzte
Verwendungsform weiterhin Gegenstand des vorliegenden
Verbotsantrags. Die Beklagte hat von der Verwendung lediglich
formlos Abstand genommen, ohne eine Wiederholungsgefahr durch Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auszuräumen. Die
Beklagte hatte durch ihr Verhalten in der Vergangenheit bereits
Wiederholungsgefahr für gleichartige Verstöße in der Zukunft
gesetzt. Diese Wiederholungsgefahr konnte sie nicht lediglich durch
die Veränderung ihrer tatsächlichen Handhabung ausräumen, denn sie
ist durch nichts gehindert, wieder zu ihrer früheren Verhaltensweise
zurück zu kehren. Dieser höchstrichterliche Rechtsprechung ist erst
kürzlich vom Bundesgerichtshof erneut bestätigt worden (BGH GRUR 04,
16, 164 — Mindestverzinsung). Erforderlich war vielmehr eine
angemessen strafbewehrte Unterlassungserklärung.
2. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht
und mit im wesentlichen zutreffender Begründung zur Unterlassung der
Verwendung der angegriffenen Bezeichnung gern. § 3 UWG verurteilt.
Durch die Verwendung der geschäftlichen Bezeichnung „tipp.ag“ bzw. „tipp.AG“
für ihre Produkte täuscht die Beklagte die von ihr angesprochenen
Interessenten über ihre Unternehmensform und veranlasst dadurch
nicht unerhebliche Teile des Verkehrs, sich irrtumsbedingt mit ihrem
Angebot in wettbewerblich relevanter Weise näher zu befassen.
a. In der konkreten Form, in der die Beklagte
ihre besondere geschäftliche Bezeichnung „tipp.AG“ bzw. „tipp.ag“
verwendet, verstehen die angesprochener Verkehrskreise das Kürzel
„AG“ als Abkürzung von „Aktiengesellschaft“ - und sollen es nach der
mit der Werbung der Beklagten verfolgten Zielrichtung auch so
verstehen.
aa. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf
hin, dass das Kürzel AG eine Vielzahl von Bedeutungen haben kann.
Das jeweilige Verständnis prägt sich deshalb — dies hebt wiederum
die Klägerin zutreffend hervor — nach dem konkreten
Verwendungszusammenhang. Tritt dem Verkehr in einem juristischen
Kontext der Begriff „AG Hamburg-Blankensee“ entgegen, hat er eine
Veranlassung, hierbei an eine Arbeitsgemeinschaft, eine
Aktiengesellschaft oder gar an die Abkürzung für Silber zu denken.
Er wird nahe liegend die Abkürzung für „Amtsgericht“ vermuten.
bb. Dementsprechend leitet der
Verwendungszusammenhang der vorgelegten Internetausdrucke auf der
Internet-homepage (Anlage K3 bis K5) den Verkehr zu der Annahme
einer Kurzform von Aktiengesellschaft. Denn die sonstigen üblichen
Abkürzungsbedeutungen von AG sind so fern liegend, dass sie
erkennbar nicht in Frage kommen. Dies gilt auch für den dem Verkehr
unbekannten von der Beklagten verwendeten Kunstbegriff „AbgabeGemeinschaft“.
Dieser ist zwar auf der Homepage genannt, der Verkehr hat angesichts
der konkreten Gestaltung der dortigen Angaben selbst aber keine
Veranlassung, diesen Begriff mit der besonderen Geschäftsbezeichnung
„tipp.ag“ in Verbindung zu bringen. Die Assoziation, das Kürzel
stehe für Aktiengesellschaft liegt für den Verkehr umso näher, weil
derartige Personengesellschaften gem. § 4 AktG die Pflicht zur
Angabe ihrer Rechtsform trifft. Und die im Verkehr allgemein
bekannte Abkürzung hierfür ist— auch wenn die Beklagte dies wider
besseren Wissens in Abrede stellt – AG. Diese rechtliche
Verpflichtung prägt das Verkehrsverständnis, wenn den angesprochenen
Verkehrskreisen die Abkürzung „AG“ im Zusammenhang mit einer
besonderen geschäftlichen Bezeichnung begegnet.
cc. Dies gilt zumindest dann, wenn diese
Bezeichnung auch wie eine Unternehmensbezeichnung verwendet wird. So
verhält es sich mit der Bezeichnung „tipp.ag“ in der Verwendung
durch die Beklagte. In ihrem Pop-Up-Werbefenster (z.B. Anlage K7)
nutzt die Beklagte den Begriff „tippAG“ nämlich losgelöst sowohl von
ihrer Unternehmensbezeichnung als auch von dem Kunstbegriff „AbgabeGemeinschaft“.
Sie bietet dem Verkehr zudem dort keine weitere Möglichkeit zur
Benennung des dahinter stehenden Unternehmens an. Insbesondere diese
eigene Verwendung durch die Beklagte prägt die Wahrnehmung der
Verkehrskreise, die keine Veranlassung haben, hinter dem Kürzel „AG“
oder „ag“ etwas anderes zu vermuten als den Hinweis auf die
Gesellschaftsform.
dd. Auch der Umstand, dass ihm die Bezeichnung
— für einen Gesellschaftszusatz untypisch - in Kleinschreibung
entgegentritt, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn die
Verkehrskreise sind aus der Vergangenheit daran gewöhnt, dass in
bestimmten Verwendungszusammenhängen der elektronischen
Datenverarbeitung system- bzw. programmbedingt nicht zwischen Groß-
und Kleinbuchstaben unterschieden worden ist, sondern Schriftzeichen
einheitlich dargestellt worden sind. Dementsprechend bietet die
Kleinschreibung dem Verkehr keine Veranlassung zu einer abweichenden
Beurteilung. Diese Feststellung vermag der Senat aus eigener
Sachkunde zu treffen. Seine Mitglieder gehören zu den angesprochenen
Verkehrskreisen der Internet-Nutzer.
b. Entgegen der Auffassung der Beklagten
handelt es sich bei dem Begriff „tipp“ auch nicht um eine
Gattungsbezeichnung, die als Unternehmungsbezeichnung ungeeignet
wäre und schon deshalb nicht auf einen Rechtsformzusatz hinweisen
könnte. Das Wort „tipp“ steht – anders als „Auto“ oder
„Rechtsanwalt“ - nicht für eine ganz bestimmte Ware oder
Dienstleistung und ist deshalb grundsätzlich als
Geschäftsbezeichnung geeignet. Im Übrigen ist die rechtliche
Abgrenzung zwischen kennzeichnungskräftigen Begriffen und
Gattungsbezeichnungen sowie zwischen markenmäßiger und
beschreibender Verwendung von Begriffen derart komplex und selbst in
juristischen Fachkreisen hochstreitig, dass die allgemeinen
Verkehrskreise mangels weitergehender Erkenntnismöglichkeiten erst
recht zu keiner eindeutigen Beurteilung gelangen können. Sie nehmen
den Begriff deshalb so auf, wie er ihnen in der konkreten
Verwendungssituation entgegen tritt, ohne ihn einer analytischen
Betrachtung zu unterziehen. Die konkrete Verwendungsweise durch die
Beklagte legt ohne weiteres eine Geschäftsbezeichnung nahe, die
deshalb im Rahmen von § 3 UWG selbst dann zu einer irrtumsbedingten
Fehlvorstellung führen kann, wenn die marken- bzw. firmenrechtliche
Schutzfähigkeit bzw. Zulässigkeit des Begriffs Bedenken ausgesetzt
wäre.
c. Hiergegen steht auch nicht die Tatsache,
dass es sich bei „ag“ um eine ccTLD (country code top level domain)
handelt, die von dem Begriff „tipp“ durch einen Punkt abgetrennt ist
und für ein bestimmtes Land steht.
aa. Zwar wissen die Verkehrkreise, dass bei
einem Domain-Namen nach dem Punkt in der Regel die Top Level Domain
steht und diese eine Gattungsangabe darstellt. Hierauf beschränkt
sich die Bedeutung der Domain-Erweiterung hingegen nicht. Vielmehr
ist den angesprochenen Verkehrskreisen gleichermaßen die Neigung von
Unternehmen bzw. Namensinhabern bekannt, ihre Geschäftsbezeichnung
in die Top Level Domain auszudehnen und die drei Zeichen rechts von
dem Punkt als Namensbestandteil zu nutzen. Auch dies vermögen die
Mitglieder des Senats, die zu den angesprochenen Verkehrskreisen
gehören, aus eigener Sachkunde zu beurteilen. Hierfür gibt es
zahlreiche Beispiele, in denen auch zusammenhängende Begriffe durch
den Trennpunkt aufgeteilt und in den eigentlichen Domainnamen sowie
die Erweiterung aufgespaltet worden sind (siehe hierzu: Ubber WRP
97, 497). Nicht nur die geschäftliche Bezeichnung und Marke „xtraner“
ist als lnternet-Domain in der Form www.xtra.net.de verwendet
worden, wie einem Mitglied des Senats aus anderem Zusammenhang
bekannt ist (3 U 243/98 = 313 O 278/98). Zwei weitere Beispiele
hierfür hat die Beklagte im Rahmen ihrer Berufungsbegründung selbst
vortragen, nämlich die Domain www.bullvpara.de sowie die Domain
www.ich.ag. Insbesondere das letztgenannte Beispiel zeigt
anschaulich, dass der Verkehr auch daran gewöhnt ist.
Gesellschaftszusätze in der Dpmain-Erweiterung zu finden. Denn -
entgegen der Ansicht der Beklagten steht das Kürzel „AG“ ohne
weiteres für den Begriff Aktiengesellschaft. Auch das
arbeitsmarktpolitische Modell einer sog. „Ich-AG“ soll dem
Interessenten suggerieren, er begründe im Rahmen seiner
Selbständigkeit eine eigene Gesellschaft, die letztlich nur aus ihm
allein besteht Hierzu findet sich etwa im Internet unter der
Domain-Adresse www.herbalife-berlin.com folgende Erläuterung für
Interessenten „Natürlich gründen Sie mit der lch-AG nicht wirklich
eine Aktiengesellschaft und wagen sich aufs Börsenparkett. Doch die
unwortmäßige Wortschöpfung ist nicht der einzige Punkt, der in
diesem neuen Existenzgründer-Modell für viele noch unklar ist.
bb. Die Klägerin hat dargelegt, dass auch eine
Reihe deutscher Großunternehmen die Domain-Endung „.ag“ als
Erweiterung ihres Firmennamens zur Einbeziehung des
Gesellschaftszusatzes nutzen. Hiermit sollen erkennbar diejenigen
Nutzer „aufgefangen“ werden, die der irrigen Annahme sind, zum
Aufrufen der Homepage des Unternehmens reiche die eigentliche Firma
nicht aus, es müsse vielmehr zusätzlich der Unternehmenszusatz
eingegeben werden, der sich hinter dem Punkt befinde. Schon der
Umstand, dass eine nicht unerhebliche Zahl namhafter Großunternehmen
aus den Bereichen Industrie und Dienstleistung – vorsorglich – so
verfahren, um diese Interessenten wieder in die „richtigen“ Bahnen
auf ihre eigentliche homepage leiten zu können, zeigt, dass die
Gruppe derjenigen Nutzer, die dieser Fehlvorstellung, nicht klein
sein kann. Ein solches Verständnis wird im Übrigen durch die
Vergabeorganisation der der Domain „ag“ geradezu herausgefordert.
Dies belegt die von dar Klägerin eingereichte Anlage K12. Die
Beklagte missversteht in diesem Zusammenhang den Vortrag der
Klägerin zu den Kennzeichnungsgewohnheiten großer Unternehmen unter
Verwendung der Endung „.ag“. Es ist unbestritten und wird auch von
der Klägerin nicht behauptet, dass die weit überwiegende Zahl der
Domainnamen von Firmen ohne die Endung „.ag“ gebildet werden. Die
von der Klägerin angeführten Beispiele dienen nur zur
Verdeutlichung, dass sich die namenhaften Großunternehmen durchaus
der Gefahr bewusst sind, die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise
könnten sie unter einer unzutreffenden Domain-Bezeichnung im
Internet besuchen und dadurch die Kontaktaufnahme verfehlen. Diese
tatsächlichen Gegebenheiten spiegeln die Such- und
Kennzeichnungsgewohnheiten des Verkehrs ohne weiteres zutreffend
wieder. Auch dies vermag der Senat auf Grund der eigenen Sachkunde
seiner Mitglieder zu beurteilen.
cc. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang
nachzuweisen versucht, der Nutzer finde im Internet unter dem
Domain-Namen häufig nicht die Art von Angeboten, die unter dieser
Bezeichnung zu vermuten wären, sind diese Darlegungen ebenso
unstreitig wie ungeeignet, die Beklagte zu entlasten. Bei der
Beurteilung dieser Frage kann ebenfalls der Umstand nicht außer
Betracht bleiben, dass eine nicht unbedeutende Gruppe von
Unternehmen heute sogar außerhalb des Internets werbend mit dem um
die TLD erweiterten Unternehmensnamen auftritt und derartige
Bezeichnungen auch als Firmennamen eingetragen sind. So lautete die
Firma der Klägerin des o.g. bereits zitierten Rechtsstreits 3 U
243/98 „“Advernet.de Marketing GmbH“. Die Unternehmensbezeichnung „freenet.de
AG“ des weiteren Teilen des Verkehrs bekannten und unter der URL
www.freenet.de erreichbaren Anbieters von Telediensten ist eines von
vielen weiteren Beispielen. Sind dem Verkehr aber derartige
Firmierungen vertraut, liegt es nahe, dass er eine Bezeichnung „tipp.ag“
auch für die Firma einer Aktiengesellschaft halten kann.
dd. Die Beklagte missversteht die Angriffe der
Klägerin auch insoweit, als sie maßgeblich auf die Bezeichnung ihres
Domain-Namens abstellt und in diesem Zusammenhang geltend macht. der
Inhalt der Homepage sei für die Beurteilung des wirklich gemeinten
Irrtums ausschließend mit heranzuziehen. Darum geht es im
vorliegenden Rechtsstreit nicht. Denn die Klägerin greift nicht
lediglich die Domain-Bezeichnung an. Nur in diesem Fall wären die
Einwendungen der Beklagten relevant. Demgegenüber verwendet die
Beklagte die angegriffenen Bezeichnungen auch unabhängig von ihrer
Homepage und ohne unmittelbare Beziehung darauf, so dass erläuterde
Zusätze auf der Homepage ungeeignet sind, insoweit entstehenden
Fehlvorstellungen entgegenzuwirken. Dies betrifft insbesondere die
Pop-Up-Fenster, durch die die Beklagte unter der Bezeichnung „tipp.ag“
wirbt bzw. Dienstleistungen anbietet, ohne dass der Interessent den
wirklichen Namen des Diensteanbieters in diesem Fenster erfährt oder
nur das Kürzel „ag“ in der von der Beklagten gemeinten Bedeutung
aufgelöst wird. Schon aufgrund dieser Verwendung hat der Verkehr
keine Veranlassung zu der Annahme, bei der Bezeichnung „tipp.ag“
handele es sich (lediglich) um eine Domain-Bezeichnung oder die
Beschreibung eines bestimmen Dienstleistungsmodell. Vielmehr tritt
ihm die angegriffene Bezeichnung in diesen Verwendungsbeispielen wie
ein Unternehmenszeichen entgegen. Der Hinweis der Beklagten im
Senatstermin auf die höchstrichterliche Rechtsprechung etwa zu
„“mitwohnerzentrale.de (BGH GRUR 01, 1061 – mitwohnerzentrale.de)
oder „vossius.de“ (BGH WRP 02, 691 —vossius.de) geht ebenfalls fehl.
Soweit im Hinblick auf derartige Bezeichnungen — auch durch den
Senat (GRUR 03, 1058 — Mitwohnzentrale II) — ein Rückgriff auf den
Inhalt der Homepage als zulässig und notwendig erachtet worden war,
betraf dies abweichende, mit dem vorliegenden Rechtsstreit nicht
vergleichbare Sachverhaltsgestaltungen. In beiden Fällen war die
Domain-Bezeichnung für sich genommen ungeeignet, hinreichend
Auskunft über den dahinter stehenden Anbieter zu geben. Denn bei
„Mitwohnzentrale“ handelt es sich um eine generischen Begriff,
während es bei „Vossius“ um einen nach dem Recht der Gleichnamigen
zu lösenden Kollisionsfall ging. In gleicher Weise erweist sich auch
der Hinweis der Beklagten auf die Senatsentscheidung „Schufafreie
Kredite“ (5 U 64/03, Urteil vom 06.11.03) als nicht tragfähig, denn
auch dort ist der Senat davon ausgegangen, dass allein die
Domain-Bezeichnung keine eindeutige Anbieterzuordnung erlaube. Die
von der Klägerin angegriffene Bezeichnung der Beklagten ist hingegen
aus Sicht des Verkehrs gerade insoweit — allerdings nur
vermeintlich— eindeutig.
e. Auch die weiteren Argumente, die die
Beklagte dem Unterlassungsanspruch der Klägerin entgegen zu setzen
versucht, verfangen nicht. Es kann insbesondere keinem Zweifel
unterliegen, dass sich die Beklagte mit der Verwendung der
angegriffenen Bezeichnung einen erheblichen Vorteil im Wettbewerb zu
verschaffen versucht. Dabei geht die Beklagte von unzutreffenden
Voraussetzungen aus, wenn sie meint, die von ihr angesprochenen
Verkehrskreise könnten überhaupt nicht irregeführt werden, denn sie
suchten gerade gezielt ihre Homepage auf. Mit diesem Verständnis
erfasst die Beklagte nur einen Ausschnitt des Lebenssachverhalts.
Denn die Klägerin hat durch das Suchergebnis in Anlage K17 belegt
dass die Beklagte über allgemeine Suchmaschinen bei der Eingabe der
Bezeichnung „Tipp“ mit weiteren Suchbegriffen ohne weiteres gefunden
und an prominenter Stelle des Suchergebnisses präsentiert wird.
Insbesondere solche Rechercheergebnisse bergen ein erhebliches
Irreführungspotential in sich, denn die angesprochenen
Verkehrskreise entscheiden auf der Grundlage der ihnen hier
zusammenfassend angebotenen Informationen darüber, welchem Anbieter
sie sich näher zuwenden wollen. Dabei ist der — vermeintliche —
Gesellschaftszusatz einer Aktiengesellschaft gerade bei der
Veranstaltung von Glücksspielen mit Geldeinsatz ein ganz erheblicher
Seriositätszusatz, der in einer Vielzahl von Fällen den Ausschlag
dafür geben wird, zunächst die Homepage der Beklagten aufzusuchen.
Diese Feststellungen vermag der Senat aus eigener Sachkunde
zutreffen, denn seine Mitglieder gehören auch insoweit zu den
potentiell angesprochenen Verkehrskreisen.
f. Zwischen den Parteien besteht ohne weiteres
ein Wettbewerbsverhältnis. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie sich
mit ihren Dienstleistungen ebenfalls an Lotto-Spielgemeinschaften
richtet. Schon hierdurch wird deutlich, dass sich die Parteien an
dieselben Verkehrskreise wenden. Unabhängig davon wäre ein
Wettbewerbsverhältnis selbst dann gegeben, wenn sich die Klägerin
nur allgemein an Interessenten von LOTTO-Angeboten wenden würde.
Auch in diesem Fall lägen geringfügig unterschiedlicher Ausrichtung
— keine abweichenden Verkehrskreise vor. Diese werden allein durch
das Interesse an der Teilnahme an Lotto-Gewinnspielen definiert.
g. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt
es für die Feststellung einer Irreführung durch die beanstandeten
Angaben nicht darauf an, ob eine bestimmte Irreführungsquote
erreicht bzw. überschritten ist. Auf der Grundlage der
höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Senat die Frage einer
Irreführung auf Grund der eigenen Sachkunde seiner Mitglieder
feststellen. Die Beurteilung der Verkehrsauffassung aus eigener
Sachkunde des Gerichts setzt außer der Zugehörigkeit der Richter zum
angesprochenen Verkehrskreis und dem Bezug der Angabe auf
Gegenstände des allgemeinen Bedarfs voraus, dass es sich bei dem in
der Werbung verwendeten Begriff um einen solchen handelt, dessen
Verständnis in einem bestimmten Sinn einfach und nahe liegend ist,
und dass keine Gründe vorliegen, die Zweifel an dem vom Gericht
angenommenen Verkehrsverständnis wecken (BGH WRP 00, 1284, 1287—
Stich den Buben; BGH WRP 00, 92, 93 — Last-Minute-Reisen; BGH GRUR
95, 354, 3S7 — Rügenwalder Teewurst II; BGH GRUR 84, 457, 468 — Das
unmögliche Möbelhaus). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, Dies
gilt sowohl für den Fall, dass eine Irreführung bejaht werden soll
als auch dann, wenn diese zu verneinen ist. Denn es gelten
grundsätzlich keine unterschiedlichen Anforderungen einerseits für
die Bejahung und andererseits für die Verneinung einer bestimmten
Verkehrsauffassung. Ist nach der neueren Rechtsprechung die
Vorstellung eines situationsadäquat aufmerksamen
Durchschnittsverbrauchers maßgeblich und kommt es demnach nicht auf
die möglicherweise hiervon abweichenden Anschauungen einer
Minderheit von Verbrauchern an, so macht es keinen Unterschied, ob
der Tatrichter seine Sachkunde und Lebenserfahrung zur Bejahung oder
zur Verneinung einer Irreführungsgefahr einsetzen möchte (BGH WRP
02, 527, 529 — Elternbriefe). Diese Rechtsprechung. des
Bundesgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des
EuGH. Auch danach ist die Feststellung der Verkehrsauffassung — die
die Irreführung unmittelbar prägt — in der Regel Aufgabe des
nationalen Gerichtes (EuGH WRP 98, 848, 850 - 6-Korn-Eier — Gut
Springenheide). Angesichts der Tatsache, dass die angegriffene
Bezeichnungen von zwei mit jeweils drei Richtern besetzten
kollegialen Spruchkörpern missverstanden worden ist, kann es keinem
vernünftigen Zweifel unterliegen, dass auch in der Gesamtbevölkerung
ein rechtlich relevanter Anteil dieser Fehlvorstellung unterliegt.
h. Diese Irreführung ist auch im Rahmen von § 3
UWG relevant. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten nicht,
die davon ausgeht, eine Relevanz liege nur dann vor, wenn sich diese
unmittelbar auf die Kaufentscheidung auswirkt. Diese
Rechtsauffassung steht im Widerspruch zu der aktuellen
höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
aa. Eine irreführende Angabe ist zwar nur dann
wettbewerblich relevant, wenn Sie in dem Punkt und in dem Umfang, in
dem sie von der Wahrheit abweicht bei ungezwungener Sichtweise
geeignet ist, die Kaufentscheidung des Publikums wesentlich zu
beeinflussen. Danach ist eine Werbeaussage grundsätzlich nur dann
wettbewerbswidrig, wenn es nach der Lebenserfahrung nahe Liegt, dass
die erzeugte Fehlvorstellung für die Kaufentscheidung eines nicht
unbeachtlichen Teils des Verkehrs von maßgeblicher Bedeutung ist
(BGH GRUR 00, 436, 437 – Ehemalige Herstellerpreisempfehlung). Denn
Aufgabe des Wettbewerbsrechts ist es nicht, den Verbraucher vor
jedweder Fehlvorstellung zu schützen. Das Verbot der irreführenden
Werbung gem. § 3 UWG dient vielmehr allein der Wahrung
schützenswerter Interessen, sei es des Verbrauchers, sei es des
Mitbewerbers (BGH WRP 00, 92, 93 – Last-Minute-Reisen; BGH GRUR 98,
949, 951 — D-Netz-Handtelefon). Dies setzt hingegen nicht voraus,
dass das Interesse der angesprochenen Verkehrskreise bereits so weit
konkretisiert sein muss, dass eine Kaufentscheidung (unmittelbar)
bevorsteht. Vielmehr stellt es sich ebenfalls als wettbewerblich
relevant dar, wenn der Interessent durch irreführende Angaben
angelockt wird. Ein nach § 3 UWG verbotenes Anlocken durch
irreführende Angaben liegt dann vor, wenn der Kunde gerade mittels
der unrichtigen Angabe veranlasst wird, sich mit dem Angebot des
Werbenden nähe zu beschäftigen, denn bereits hierdurch verschafft
sich der Werbende einen wettbewerbswidrigen Vorsprung (BGH WRP 00,
92, 93 — Last-Minute-Reisen; BGH GRUR 91, 554, 555—
Bilanzbuchhalter; BGH GRUR 93, 53, 54 — Ausländischer Inserent).
Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof noch in jüngster Zeit
bekräftigt und festgestellt, dass eine wettbewerbliche Relevanz
durch Anlocken schon dann gegeben ist, wenn der Kunde durch die
vermeintliche - tatsächlich nicht bestehende— Günstigkeit eines
Angebots veranlasst wird, sich mit diesem näher zu beschäftigen (BGH
WRP 02, 977, 978 – Scanner-Werbung).
bb. So verhält es sich auch im vorliegenden
Fall. Dabei sind die Besonderheiten des Internethandels bzw. der
Internetdienstleistungen zu berücksichtigen. Anders als bei der
Erbringung von Dienstleistungen im „stationären“ Handel kann sich
der Interessent im Internet keinen unmittelbaren Eindruck von der
Größe, der Seriosität bzw. der wirtschaftlichen Bedeutung des
Anbieters machen. Ihm tritt in erster Linie eine Homepage gegenüber
die mit einfachen Mitteln und mit etwas Marketinggeschick praktisch
von jedermann interessant und optisch ansprechend zu gestalten ist.
Allein hierdurch hat der Interessent keinerlei Gewähr dafür, dass
das dahinter stehende Unternehmen auch vertrauenswürdig ist. Gerade
in den Fällen, in denen der Interessent veranlasst werden soll,
finanzielle Leistungen zu erbringen, mit denen keine unmittelbare
(materielle) Gegenleistung. sondern lediglich eine Gewinnerwartung
korrespondiert, ist der ~ Vertrauensfaktor von ganz erheblichem
Gewicht. Wendet sich ein Interessent in einem solchen Fall an einen
unbekannten Anbieter, hinter dem nicht ein allgemein bekanntes
Großunternehmen (wie etwa eine Bank, eine Sparkasse o.ä.) steht, so
wird der angesprochene Verbraucher bestrebt sich auf Grund sonstiger
Anhaltspunkte Gewissheit darüber zu verschaffen, ob sein Geld „in
guten Händen ist und der Vertragspartner eine gewisse Gewähr dafür
bietet, dass finanzielle Investitionen nicht aus anderen Gründen als
der Teilnahme an einem Gewinnspiele gefährdet sind. Hierfür ist
gerade bei Gewinnspielen die Gesellschaftsform des Unternehmens ein
ganz erhebliches Seriositätskriterium. Während einzelkaufmännisch
organisierte Anbieter — trotz ihrer persönlichen Haftung — im
Ergebnis wenig Gewähr dafür bieten, dass finanzielle
Rückforderungsansprüche auch tatsächlich zu realisieren sind, steht
bei einer GmbH die Haftungsbegrenzung im Vordergrund. Demgegenüber
bietet die Rechtsform einer Aktiengesellschaft dem
Spielinteressenten eine deutlich höhere Aussicht dafür, dass er
seine finanzielle Investition Investitionen „in sicherer Hände“
gibt. Dementsprechend sind die angesprochenen Verkehrskreise, wenn
sich Ihnen verschiedene Anbieter von Lottospielergemeinschaften im
Internet präsentieren, eher geneigt, einem solchen Anbieter den
Vorzug zugeben, der durch die Rechtsform einer Aktiengesellschaft —
zumindest subjektiv — für ein höheres Maß an Sicherheit steht. Auch
diese Feststellung vermag der Senat aufgrund der eigenen Sachkunde
seiner Mitglieder zu treffen. Bereits hierdurch ist die
sittenwidrige Anlockwirkung eingetreten die durch die
irrtumsbedingte Fehlvorstellung verursacht worden ist.
i. Vor diesem Hintergrund ist es — entgegen der
Auffassung der Beklagten — ohne jede rechtliche Relevanz, wenn der
Interessent bei näherer Beschäftigung mit der Homepage der Beklagten
die erforderlichen Informationen erhält, die er benötigt um diesen
Irrtum wieder zu beheben. Es mag sein, dass die Beklagte als
Veranstalter der Abgabegemeinschaft unzweifelhaft auf der Homepage
benannt ist. Es mag auch sein, dass der Interessent vor einem
Vertragsschluss eine Reihe anderer Informationen erhält, auf Grund
derer er das Angebot der Beklagten objektiv überprüfen kann. Durch
derartige nachträgliche Aufklärungen kann jedoch die Irreführung
bedingte Entwicklung nicht mehr beseitigt werden. Ein Verstoß gegen
§ 3 LWG ist zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten. Soweit die
Beklagte darauf hinweist, der Interessent habe auch die Möglichkeit,
sich von seinem Angebot ohne rechtliche Nachteile wieder zu lösen,
kommt diese besondere Vergünstigungen für Verbraucher dem Anbieter
von Leistungen im Rahmen des Irreführungstatbestandes gerade nicht
zugute. Denn sie sollen nicht den Anbieter von seiner Verpflichtung
zur irrtumsfreien Darstellung seines Angebots freistellen, sondern
den Verbraucher vor Missbrauch schützen. Dementsprechend sind sowohl
zutreffende Angaben im Impressum als auch das Bestehen eines
Widerrufsrechts für die Entscheidung dieses Rechtsstreits
irrelevant.
j. Auf einen schützenswerten wettbewerblichen
Besitzstand kann sich die Beklagte schon aufgrund des geringen
Zeitablaufs nicht berufen. Selbst wenn sie m August 2002 noch vor
der Klägerin ihr Internetangebot aufgenommen hat, ist — sogar
unabhängig von dem vorangegangenen Verfügungsverfahren — die Zeit,
die bis zur Einreichung der Klage im vorliegenden
Hauptsacheverfahren (7. April 2093) verstrichen ist, bei weitem zu
gering, um irgendeinen Besitzstand begründen zu können.
3. Vor dem Hintergrund der vorstehenden
Ausführungen muss der Senat auch nicht darüber entscheiden, ob der
geltend gemachte Anspruch auf der Grundlage von § 1 UWG unter dem
Gesichtspunkt einer Rufausbeutung begründet wäre. Insoweit weist die
Beklagte in Übereinstimmung mit dem Landgericht allerdings zu Recht
darauf hin, dass die Klägerin für das Bestehen eines besonderen Rufs
ihres Unternehmens nicht dargelegt hat
4. Der Schadensersatzanspruch ist als
Feststellungsanspruch gegeben. Eine Wahrscheinlichkeit für einen
Schadenseintritt ist ohne weiteres vorhanden. Denn die Parteien sind
unmittelbare Wettbewerber im Internet. Da auf Seiten der Beklagten
bereits fahrlässiges Handeln ausreicht, sind zudem keine hohen
Anforderungen an den Verschuldensmaßstab. Ein etwaiger Verbotsirrtum
der Beklagten wäre vermeidbar gewesen und ist damit ebenfalls nicht
relevant. Die Klägerin hat auf Nachfrage im Senatstermin (nochmals)
nachvollziehbar erläutert, inwieweit zur Vorbereitung eines — noch
nicht näher bestimmten Schadensersatzanspruch insbesondere auch die
Angaben erforderlich sein können, die Gegenstand von Buchstaben b.
und c. des Auskunftsanspruch nach dem Antrag zu Ziffer 3. sind, so
dass sich die Klage auch insoweit in vollem Umfang als begründet
erweist.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§
708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine
Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der
Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt
sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den
konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts
bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung.
(Unterschriften)