
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT HAMBURG
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 3 W 78/02
Entscheidung vom 27. August 2002
In dem Rechtsstreit
Verona Feldbusch
gegen
[...]
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg,
3. Zivilsenat, am 27. August 2002 durch die Richter Brüning,
Spannuth, Gärtner beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen
den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 2. Juli
2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdewert ist gleich der Summe der in
erster Instanz entstandenen Kosten.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat
keinen Erfolg. Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit
in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch gemäß
§ 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es auch nach
Auffassung des Senats billigem Ermessen, die Kosten dem Beklagten
aufzuerlegen.
Bei Fortsetzung des Rechtstreits wäre der Klage
voraussichtlich stattgegeben worden. Der Senat macht sich die
zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluß
und im Nichtabhilfebeschluß vom 26. Juli 2002 zu eigen. Mit der
Klage war die Klägerin gegen die Domain "verona.tv" vorgegangen. Ihr
standen die geltend gemachten Ansprüche jedenfalls gemäß §§ 12, 823
Abs. 1 BGB zu. Der Senat vermag auf Grund seiner eigenen Sachkunde
zwar nicht die Auffassung der Klägerin zu teilen, sie gehöre zu den
"bekanntesten Persönlichkeiten Deutschlands". Das ist aber nicht
entscheidend. Ohne die Erledigung des Rechtsstreits wäre
voraussichtlich - entweder auf Grund eigener Sachkunde oder
zusätzlich nach Durchführung einer Meinungsumfrage - festgestellt
worden, daß die Klägerin auch allein unter ihrem Vornamen "Verona",
vor allem im Zusammenhang mit dem Fernsehen (TV), den deutschen
Verbrauchern weithin bekannt ist und die meisten Internetnutzer
demgemäß die Domain "verona.tv" jedenfalls wegen der Kombination "verona"
und "tv" mit ihrem Namen verbinden, insbesondere wenn man bei
Eingabe von www.verona.tv auf die Seite www.seitensprung.de gelangt.
Sie werden nicht an die italienische Stadt Verona denken, bei der
Top-Level-Domain-Kennzeichnung "tv" nicht an das Inselreich Tuvalu.